Artikel 1 VO (EU) 2022/978
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Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/159 erhält folgende Fassung:
(5) Ist das entsprechende Zollkontingent nach Absatz 2 für ein bestimmtes Land erschöpft, können in einigen Warenkategorien Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents. In den Warenkategorien 5, 9, und 21 wird kein weiterer Zugang zu dem verbleibenden Teil des Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 12, 13, 14, 16, 20 und 27 wird nur Zugang zu einer bestimmten Menge im Rahmen des anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 1 und 4.B ist es keinem ausführenden Land erlaubt, allein mehr als 30 % der anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Menge des Restkontingents der einzelnen Maßnahmenjahre zu nutzen. In den Warenkategorien 2, 3.A, 3.B, 4.A, 6, 10, 15, 18, 19, 22, 24, 25.B, 26 und 28 wird der Zugang zur im letzten Quartal in der jeweiligen Warenkategorie anfänglich verfügbaren Gesamtmenge des Zollkontingents gewährt.
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- Nummer III.2 in Anhang III wird durch den Text von Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- (3)
- Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
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