ANHANG V VO (EU) 2022/996
METHODE ZUR BESTIMMUNG DER EMISSIONSEINSPARUNGEN DURCH AKKUMULIERUNG VON KOHLENSTOFF IM BODEN INFOLGE VERBESSERTER LANDWIRTSCHAFTLICHER BEWIRTSCHAFTUNGSPRAKTIKEN
Wirtschaftsteilnehmer, die Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge verbesserter landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken (esca) in gCO2-Äq./MJ geltend machen wollen, sollten zur Berechnung ihrer tatsächlichen Werte die folgende Formel verwenden:
Dabei gilt:
- CSR
- ist die Masse des Kohlenstoffbestands im Boden pro Flächeneinheit, die mit dem Referenz-Bewirtschaftungsverfahren in Mg C pro Hektar verbunden ist.
- CSA
- ist die Masse des geschätzten Kohlenstoffbestands im Boden pro Flächeneinheit, die mit den tatsächlichen Bewirtschaftungsverfahren nach mindestens 10 Jahren der Anwendung in Mg C pro Hektar verbunden ist.
- 3,664
- ist der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient in g CO2eq/g C.
- n
- ist der Zeitraum (in Jahren) des Anbaus der betreffenden Kultur.
- P
- ist die Pflanzenproduktivität (gemessen als MJ des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Hektar pro Jahr).
- ef
- sind die Emissionen aus dem verstärkten Einsatz von Düngemitteln oder Herbiziden.
Verbesserte landwirtschaftliche Bewirtschaftungspraktiken, die zur Erzielung von Emissionseinsparungen durch die Akkumulation von Kohlenstoff im Boden akzeptiert werden, umfassen u. a. die Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserte Fruchtfolgen, die Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (z. B. Kompost, Rückstände der Mist-/Güllevergärung, Biokohle usw.)
Die Berechnung der tatsächlichen Werte von CSR und CSA basiert auf Messungen der Kohlenstoffbestände des Bodens. Die Messung von CSR ist auf Betriebsebene durchzuführen, bevor sich die Bewirtschaftungspraxis ändert, um einen Ausgangswert zu ermitteln, und CSA ist anschließend in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren zu messen.
Die gesamte Fläche, für die die Kohlenstoffbestände des Bodens berechnet werden, muss einen ähnlichen Klima- und Bodentyp sowie eine ähnliche Bewirtschaftungsgeschichte in Bezug auf Bodenbearbeitung und Kohlenstoffeintrag in den Boden aufweisen. Wenn die verbesserten Bewirtschaftungsverfahren nur auf einen Teil des Betriebs angewandt werden, können die Treibhausgasemissionseinsparungen nur für die entsprechend bewirtschaftete Fläche geltend gemacht werden. Werden in einem einzigen landwirtschaftlichen Betrieb unterschiedliche verbesserte Bewirtschaftungspraktiken angewandt, so sind die Treibhausgaseinsparungen für jede esca-Praktik einzeln zu berechnen und geltend zu machen.
Um die jährlichen Schwankungen der gemessenen Kohlenstoffbestände im Boden und die damit verbundenen Fehler zu verringern, können Flächen, die dieselben Boden- und Klimamerkmale, ähnliche Bewirtschaftungsgeschichten in Bezug auf Bodenbearbeitung und Kohlenstoffeintrag in den Boden aufweisen und den gleichen verbesserten Bewirtschaftungsverfahren unterliegen werden, zusammengefasst werden, einschließlich Flächen, die verschiedenen Landwirten gehören.
Nach der ersten Messung des Ausgangswerts kann der Anstieg des Kohlenstoffbestands im Boden auf der Grundlage repräsentativer Versuche oder Bodenmodelle geschätzt werden, bevor eine zweite Messung des Anstiegs des Kohlenstoffbestands durchgeführt wird. Ab der zweiten Messung dienen die Messwerte als endgültige Grundlage für die Ermittlung der tatsächlichen Werte des Anstiegs des Kohlenstoffbestands im Boden.
Nach der zweiten Messung ist jedoch eine Modellierung, die es den Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, den jährlichen Anstieg des Kohlenstoffbestands im Boden zu schätzen, bis zur nächsten Messung nur zulässig, wenn die verwendeten Modelle auf der Grundlage der gemessenen tatsächlichen Werte kalibriert wurden. Die Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, nur Modelle zu verwenden, die von freiwilligen Systemen validiert wurden. Freiwillige Systeme sind verpflichtet, die Wirtschaftsteilnehmer und die Zertifizierungsstellen, die in ihrem Auftrag Audits durchführen, über die Modelle zu informieren, die sie für eine solche Verwendung validiert haben.
Die verwendeten Modelle müssen den unterschiedlichen Boden- und Klimamerkmalen sowie Bewirtschaftungsgeschichten Rechnung tragen, um die Kohlenstoffdynamik im Boden zu simulieren. Das freiwillige System ist verpflichtet, einen ausführlichen Bericht zu erstellen, in dem die angewandte validierte Modellierungsmethode und die zugrunde liegenden Annahmen dargelegt werden. Die entsprechenden endgültigen tatsächlichen Werte, die auf der Grundlage der Bodenmessergebnisse ermittelt werden, werden verwendet, um die jährlichen auf Modellen beruhenden Angaben über Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge verbesserter landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken (esca) anzupassen.
Um Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge verbesserter landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken (esca) geltend zu machen, werden die Kohlenstoffbestände im Boden von zertifizierten Laboratorien gemessen, und die Proben werden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu Auditzwecken aufbewahrt.
Freiwillige Systeme sehen eine langfristige Verpflichtung des Landwirts oder Wirtschaftsteilnehmers vor, die verbesserten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungspraktiken mindestens zehn Jahre lang anzuwenden, damit Emissionseinsparungen berücksichtigt werden können. Diese Verpflichtung kann in Form einer fünfjährigen verlängerbaren Verpflichtung umgesetzt werden.
Wird dieses Kriterium nicht erfüllt, so hat dies für den Landwirt oder Wirtschaftsteilnehmer zur Folge, dass alle esca-Werte des laufenden Jahres als Emissionen zu den gesamten THG-Emissionen der gelieferten Energiepflanzen addiert werden, anstatt als THG-Emissionseinsparungen abgezogen zu werden. Ferner hat dies zur Folge, dass es dem Landwirt oder Wirtschaftsteilnehmer für fünf Jahre untersagt wird, esca-Werte in die THG-Berechnungen einzubeziehen, unabhängig vom verwendeten Zertifizierungssystem. Wurde eine Verpflichtung von einem Wirtschaftsteilnehmer im Namen mehrerer Landwirte unterzeichnet und beendet einer dieser Landwirte seine Verpflichtung vorzeitig, so gelten die oben genannten Sanktionen nur für den betreffenden Landwirt und nicht für alle Verpflichtungen des Wirtschaftsteilnehmers. Das freiwillige System, das das Zertifikat ausgestellt hat, ist verpflichtet, die Sanktionen durchzusetzen und alle anderen freiwilligen Systeme darüber zu informieren sowie diese Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen und in die jährlichen Tätigkeitsberichte aufzunehmen, die der Kommission zu übermitteln sind.
Darüber hinaus müssen die verbesserten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungspraktiken für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ununterbrochen angewendet werden, bevor ein Antrag gestellt werden kann.
Der höchstmögliche Gesamtwert der jährlichen Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge verbesserter landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken (esca) wird für den gesamten Anwendungszeitraum der esca-Verfahren auf 45 g CO2-Äq./MJ Biokraftstoff oder flüssiger Biobrennstoff begrenzt, wenn Biokohle allein oder in Kombination mit anderen förderfähigen esca-Verfahren als organisches Bodenverbesserungsmittel verwendet wird. In allen anderen Fällen beträgt die genannte Obergrenze 25 g CO2-Äq./MJ Biokraftstoff oder flüssiger Biobrennstoff während des gesamten Anwendungszeitraums der esca-Verfahren.
Primärerzeuger oder Wirtschaftsteilnehmer, die bereits förderfähige esca-Praktiken umsetzen und vor Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung entsprechende esca-Anträge gestellt haben, können in einem Übergangszeitraum eine Obergrenze von 45 g CO2-Äq./MJ Biokraftstoff oder flüssiger Biobrennstoff zugrunde legen, bis die erste Messung des Anstiegs des Kohlenstoffbestands im fünften Jahr erfolgt. In einem solchen Fall wird der gemessene Anstieg des Kohlenstoffbestands im fünften Jahr zu einer Obergrenze für die jährlichen Anträge, die im folgenden Fünfjahreszeitraum eingereicht werden. Wenn die erste Messung des Anstiegs des Kohlenstoffbestands im fünften Jahr im Vergleich zu den jährlichen Anträgen einen höheren jährlichen Gesamtanstieg des Kohlenstoffbestands ergibt, kann die jährliche Differenz von Primärerzeugern oder Wirtschaftsteilnehmern in den Folgejahren als Ausgleich für geringere Kohlenstoffbestände geltend gemacht werden. Ergibt die erste Messung des Anstiegs des Kohlenstoffbestands im fünften Jahr einen geringeren jährlichen Gesamtanstieg des Kohlenstoffbestands im Boden als die jährlichen Anträge, so muss die jährliche Differenz von den Landwirten oder Wirtschaftsteilnehmern in den folgenden fünf Jahren in ihren Anträgen entsprechend abgezogen werden.
Wenn die Anwendung förderfähiger verbesserter landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken (esca) in der Vergangenheit begonnen hat, aber bisher keine esca-Anträge eingereicht wurden, können jährliche rückwirkende esca-Anträge eingereicht werden, jedoch für höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der esca-Zertifizierung. Der Wirtschaftsteilnehmer ist verpflichtet, angemessene Nachweise über den Beginn der Anwendung der verbesserten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungspraktiken vorzulegen. In einem solchen Fall kann die Schätzung des Wertes CSR auf einer vergleichenden Messung einer benachbarten oder anderen Fläche mit ähnlichen Klima- und Bodenbedingungen sowie einer ähnlichen Bewirtschaftungsgeschichte beruhen. Liegen keine Daten aus einem solchen Feld vor, kann der geschätzte Wert von CSR auf Modellen beruhen. In diesem Fall ist unverzüglich, zum Zeitpunkt der Verpflichtung, eine erste Messung vorzunehmen. Die nächste Messung des Anstiegs des Kohlenstoffbestands muss fünf Jahre später erfolgen.
Die erhöhten Emissionen infolge des verstärkten Einsatzes von Düngemitteln oder Herbiziden aufgrund der Anwendung von verbesserten Landbewirtschaftungsmethoden sind zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind geeignete Nachweise über den Einsatz von Düngemitteln oder Herbiziden in der Vergangenheit vorzulegen, die als Durchschnitt der drei Jahre vor der Anwendung der neuen Bewirtschaftungspraktiken gezählt werden. Der Beitrag von Stickstoffbindungspflanzen, die verwendet werden, um den Bedarf an zusätzlichen Düngemitteln zu verringern, kann in den Berechnungen berücksichtigt werden.
Darüber hinaus gelten die folgenden Vorschriften für Stichproben:
- 1.
- Verfahren für eine repräsentative Probenahme:
- a)
- Die Probenahme erfolgt für jede Parzelle oder jedes Feld;
- b)
- es ist mindestens eine Momentprobe von 15 gut verteilten Teilproben pro fünf Hektar oder pro Feld zu entnehmen, je nachdem, welcher Wert kleiner ist (unter Berücksichtigung der Heterogenität des Kohlenstoffgehalts der Parzelle);
- c)
- kleinere Felder mit denselben klimatischen Bedingungen, Bodenart, landwirtschaftliche Referenzpraxis und esca-Praxis können zusammengefasst werden;
- d)
- die Probenahme erfolgt entweder im Frühjahr vor dem Anbau und der Düngung des Bodens oder im Herbst, mindestens zwei Monate nach der Ernte;
- e)
- für die ersten 30 cm des Bodens werden direkte Messungen der Veränderungen des Kohlenstoffbestands im Boden vorgenommen;
- f)
- die Punkte der ursprünglichen Probenahme zur Messung des Ausgangswerts der Kohlenstoffbestände im Boden sind unter identischen Feldbedingungen (insbesondere Bodenfeuchtigkeit) zu verwenden;
- g)
- das Probenahmeprotokoll ist gründlich zu dokumentieren.
- 2.
- Messung des Kohlenstoffgehalts im Boden:
- a)
- Die Bodenproben werden getrocknet, gesiebt und erforderlichenfalls gemahlen;
- b)
- wird die Verbrennungsmethode angewandt, so ist anorganischer Kohlenstoff auszuschließen.
- 3.
- Bestimmung der trockenen Bodendichte:
- a)
- Veränderungen der Bodendichte im Laufe der Zeit sind zu berücksichtigen;
- b)
- die Bodendichte sollte nach der Stampfmethode gemessen werden, d. h. durch mechanisches Einstampfen eines Zylinders in den Boden, wodurch Fehler im Zusammenhang mit der Messung der Bodendichte erheblich verringert werden.
- c)
- Ist die Stampfmethode, insbesondere bei sandigen Böden, nicht möglich, so ist stattdessen eine zuverlässige Methode anzuwenden.
- d)
- Die Proben sind vor dem Wiegen im Ofen zu trocknen.
Die Anwendung der oben genannten Methodik auf esca und die Berechnung der tatsächlichen THG-Emissionswerte werden von den Zertifizierungsstellen ordnungsgemäß überprüft und in Auditberichten dokumentiert. Freiwillige Systeme sind verpflichtet, den Wirtschaftsteilnehmern und Zertifizierungsstellen detaillierte Leitlinien zur Anwendung dieser Methodik, auch zu ihren validierten Bodenmodellen, zur Verfügung zu stellen und ihre Auditoren bei deren Überprüfungsaufgaben zu unterstützen. Freiwillige Systeme sind auch verpflichtet, in ihre jährlichen Tätigkeitsberichte, die der Kommission vorzulegen sind, detaillierte statistische Informationen und qualitative Rückmeldungen zur Umsetzung der esca-Methodik aufzunehmen.
Die Kommission überwacht die Anwendung der esca-Methodik im Rahmen ihrer Überwachung der Tätigkeiten der freiwilligen Systeme unter anderem in den folgenden Bereichen:
- —
-
Projektdurchführung, die unter anderem eine Bewertung des Verhältnisses zwischen Modellierungsergebnissen und Feldmessungen ermöglichen sollte;
- —
-
Vergleich von Angaben und Ergebnissen mit Schätzungen des organischen Kohlenstoffgehalts im Boden, um Kriterien und Empfehlungen und möglicherweise Anforderungen an die langfristige Aufrechterhaltung eines bestimmten Gleichgewichts abzuleiten, um die Ergebnisse langfristig zu sichern;
- —
-
Ableitung von Empfehlungen und Anforderungen für eine geeignete Modellauswahl und -kalibrierung sowie von zuverlässigen Indikatoren zur Modellierung der Ergebnisse.
Die Kommission kann den in diesem Anhang beschriebenen methodischen Ansatz sowie die Obergrenzen, die auf jährliche Angaben über die Akkumulierung von Kohlenstoffbeständen angewandt werden, auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überwachung oder mit dem Ziel überarbeiten, ihn künftig an neue Erkenntnisse oder neue Rechtsvorschriften in diesem Bereich anzupassen (d. h. die EU-Initiative für eine klimaeffiziente Landwirtschaft).
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