Präambel VO (EU) 2023/100

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 13. Mai 2022 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” oder „betroffenes Land” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 31. März 2022 vom Europäischen Verband der Hersteller von Fässern (European Kegs Committee — im Folgenden „Antragsteller” ) gestellt worden war. Der Antrag wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2.
Zollamtliche Erfassung
(3)
Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5, dass die Anforderungen in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c oder Buchstabe d nicht erfüllt sind. Da die im Dossier enthaltenen Beweise zeigten, dass die Anforderung nach Buchstabe d nicht erfüllt war, veranlasste die Kommission keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung.
1.3.
Interessierte Parteien
(4)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission ausdrücklich die vom Antragsteller vertretenen Unionshersteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ihr bekannte Einführer, Händler und Verwender, ihr bekannte ausführende Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(5)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. Anhörungen wurden keine beantragt.
1.4.
Stichprobenverfahren
(6)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(7)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage von Produktions- und Verkaufsmengen und berücksichtigte dabei auch deren geografische Lage. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 73 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union und 74 % der Verkäufe in der Union. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
1.4.1.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(8)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.
(9)
Nur ein unabhängiger Einführer legte die angeforderten Informationen vor und erklärte sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Deshalb erachtete die Kommission die Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer für nicht notwendig.
1.4.2.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China
(10)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in China gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.
(11)
Sechs Hersteller im betroffenen Land, die im UZ Fässer in die Union ausführten, übermittelten die angeforderten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit zwei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
1.5.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(12)
Außerdem übersandte die Kommission der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Es ging keine Antwort ein.
(13)
Die Kommission veröffentlichte die Fragebogen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die unabhängigen Einführer und die Unionshersteller online(3) und übermittelte dem Antragsteller am 20. Mai 2022 den Fragebogen zu Makrodaten.
(14)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
(15)
Angesichts des Ausbruchs von COVID-19 und der eingeführten Eindämmungsmaßnahmen führte die Kommission im Einklang mit ihrer Bekanntmachung über die Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen der folgenden chinesischen ausführenden Hersteller Fernabgleiche durch:
1.6.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(16)
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Untersuchte Ware
(17)
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Fässer, Kegs, Behälter, Trommeln, Sammelbehälter, Tonnen und ähnliche Gefäße, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl, gemeinhin als „nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl” bezeichnet, mit annähernd zylinderförmigem Körper und einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm von der für Materialien außer verflüssigte Gase, Rohöl und Erdölprodukte verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4,5 Litern unabhängig von der Art der Endbearbeitung, dem Volumen oder der Stahlsorte, auch mit Zusatzteilen (Fittingen, Stutzen, Griff- und Bodenstücken oder sonstigen anderen Teilen), auch mit Anstrich oder überzogen mit anderen Materialien (im Folgenden „Fässer” oder „untersuchte Ware” ).
(18)
Folgende Produkte sind von dieser Untersuchung ausgenommen, wenn sie getrennt von der untersuchten Ware eingeführt werden: Stutzen, Rohrventile, Verbindungsstücke oder Zapfköpfe, Etiketten, Ventile und sonstige Teile der untersuchten Ware (Fittingen, Stutzen, Griff- und Bodenstücke oder sonstige andere Teilen).
2.2.
Betroffene Ware
(19)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes ex73101000 und ex73102990 (TARIC-Codes 7310100010 und 7310299010) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware” ).
2.3.
Gleichartige Ware
(20)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:
(21)
Die Kommission entschied daher in dieser Phase der Untersuchung, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
3.
DUMPING
3.1.
China
3.1.1.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(22)
Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.
(23)
Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von Fässern verwendeten Inputs vorzulegen. Sechs ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Informationen.
(24)
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Im Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung darüber, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Die Kommission forderte die chinesische Regierung zur Stellungnahme bezüglich der Anwendung des Artikels 18 auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(25)
Im Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung im vorliegenden Fall Mexiko und die Türkei als geeignete repräsentative Drittländer in Betracht kommen, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
(26)
Am 20. Juli 2022 informierte die Kommission in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie –, die bei der Herstellung von Fässern eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder und benannte schließlich Mexiko, Brasilien und Russland als geeignete repräsentative Länder. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zum ersten Vermerk ein.
(27)
Am 19. September 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin Brasilien als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne anhand des Herstellers KHS Industria de Maquinas LTDA in Brasilien ermitteln werde. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Von den beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gingen Stellungnahmen ein.
(28)
Nach Prüfung der zum zweiten Vermerk eingegangenen Stellungnahmen und Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass Brasilien ein geeignetes repräsentatives Land ist, das als Quelle für unverzerrte Preise und Kosten für die vorläufige Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden kann. Die Gründe für diese Wahl sind in Abschnitt 3.2.1.1 und den nachfolgenden Abschnitten genauer dargelegt.
3.2.
Normalwert
(29)
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
(30)
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” .
(31)
Wie in den folgenden Unterabschnitten dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Anbetracht der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.2.1.
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(32)
In Untersuchungen zum Stahlsektor in China(4), aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung von Fässern stammt, stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.
(33)
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen.(5) Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der chinesische Stahlsektor nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung(6) steht, sondern die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung(7) zu beeinflussen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Markts bewirken. Tatsächlich führt das Planungssystem in China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren konzentriert sind, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden.(8) Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in China geht.(9) In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(10) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in China zu Kapital(11), fest.
(34)
Wie bereits bei vorherigen Untersuchungen in Bezug auf den Stahlsektor in China prüfte die Kommission auch bei dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations” (12) (im Folgenden „Bericht” ) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in der betreffenden Branche, insbesondere in Bezug auf die untersuchte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.
(35)
In dem Antrag wurde behauptet, dass der chinesische Staat eine interventionistische Wirtschaftspolitik verfolgt, um Ziele zu verfolgen, die mit der politischen Agenda der Kommunistischen Partei Chinas übereinstimmen, anstatt die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen auf einem freien Markt widerzuspiegeln. Es wurde in diesem Zusammenhang nicht nur auf die Verzerrungen auf dem Markt für nicht rostenden Stahl (auf nicht rostenden Stahl entfallen 40 % bis 60 % der Herstellkosten für Fässer), sondern auch auf alle anderen Produktionsfaktoren — Land, Kapital und Arbeit — hingewiesen. Daher wurde in dem Antrag die Schlussfolgerung gezogen, dass es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen sei, die Inlandsverkaufspreise für nicht rostenden Stahl zu verwenden, sondern dass Gleiches auch für sämtliche Kosten des Inputs gelte, einschließlich Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung oder Arbeit, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird.
(36)
Um diesen Standpunkt zu untermauern, wurde in dem Antrag auf eine Reihe öffentlich zugänglicher Informationsquellen verwiesen, wie den Bericht, die Schlussfolgerungen der Handelskammer der Europäischen Union in China(13), die jüngsten Untersuchungen der Kommission zum chinesischen Stahlsektor(14) sowie die Schlussfolgerungen des Globalen Forums der G20 zu überschüssigen Stahlkapazitäten(15).
(37)
Wie in Erwägungsgrund 24 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.
(38)
Insbesondere im Sektor der untersuchten Ware, d. h. im Stahlsektor, ist der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung nach wie vor erheblich. Rein nominal dürfte es zwar in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen geben, doch handelt es sich bei immerhin vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, um staatseigene Unternehmen(16). Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, allerdings legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, bis 2025 60 % bis 70 % der Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren(17). Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie angekündigt wurde.(18) Eine solche Konsolidierung kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen.(19) Da die chinesische Regierung nicht mitarbeitete, konnte angesichts der Präsenz einer Reihe von in diesem Sektor tätigen KMU das genaue Verhältnis der privaten und staatseigenen Stahlhersteller nicht ermittelt werden. In jedem Fall ergab die Untersuchung, dass mindestens ein Hersteller von Fässern ein staatseigenes Unternehmen ist, nämlich Penglai Jinfu Stainless Steel Products Co., Ltd.
(39)
Auch wenn für die untersuchte Ware keine spezifischen Informationen verfügbar sind, können die Feststellungen hinsichtlich des Stahlsektors auch für die untersuchte Ware als Anhaltspunkt gelten, da es sich bei der untersuchten Ware um einen Teilsektor der Stahlindustrie handelt. Die jüngsten chinesischen Strategiedokumente zum Stahlsektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird deutlich im Entwurf einer richtungsweisenden Stellungnahme des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie(20), in dem eine weitere Konsolidierung der industriellen Basis und erhebliche Verbesserungen bei der Modernisierung der Industriekette gefordert werden, oder im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen” und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen wird, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen” (21). Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen des Sektors zu überwachen und zu lenken, sind auf Ebene der Provinzen erkennbar, etwa in Shandong, wo nicht nur der „Aufbau einer Stahlindustrieökologie …, die Errichtung von Fertigungsparks, die Ausweitung der industriellen Wertschöpfungskette und die Schaffung von Industrieclustern” vorgesehen sind, sondern auch gewünscht wird, dass die Stahlindustrie „zum Beispiel für den Wandel und die Modernisierung in unserer Provinz und auch im gesamten Land” (22) wird.
(40)
Im Hinblick auf die Frage, ob die chinesische Regierung Preise und Kosten über die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen konnte, war es aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit, und weil es sich bei den meisten Herstellern von Fässern um KMU handelt, nicht möglich, systematisch persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der untersuchten Ware und der Kommunistischen Partei nachzuweisen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass das Management von Shandong Gold Group, einem staatseigenen Unternehmen und kontrollierendem Anteilseigner von Penglai Jinfu Stainless Steel Products, eng mit der Kommunistischen Partei verbunden ist: der Vorstandsvorsitzende von Shandong Gold Group ist auch Sekretär des Parteikomitees und war Vertreter auf dem 20. Nationalkongress der Kommunistischen Partei, und der Direktor und Geschäftsführer von Shandong Gold Group ist auch stellvertretender Sekretär des Parteikomitees.
(41)
Da es sich bei der untersuchten Ware um einen Teilsektor des Stahlsektors handelt, sind die in Bezug auf die Stahlhersteller verfügbaren Informationen auch für die untersuchte Ware relevant. In der weiter gefassten Kategorie des Stahlsektors gibt es zahlreiche Belege für persönliche Verbindungen zwischen den Stahlherstellern und der Kommunistischen Partei. Beispielsweise fungiert der Vorsitzende des Board of Directors von Baowu gleichzeitig als Sekretär des Parteikomitees, während der Generaldirektor der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees ist.(23) Außerdem hat der Vorsitzende des Board of Directors von Baosteel das Amt des Sekretärs des Parteikomitees inne, während der Geschäftsführer der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees ist.(24) Generell kann angesichts der allgemeinen Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften über die Präsenz der Kommunistischen Partei in Unternehmen nicht davon ausgegangen werden, dass die chinesische Regierung in Bezug auf die untersuchte Ware weniger in der Lage ist als im Stahlsektor im Allgemeinen, durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen die Preise und Kosten zu beeinflussen.
(42)
Sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Stahlsektor unterliegen der politischen Aufsicht und ihre Ausrichtung wird vom Staat festgelegt. Da die chinesische Regierung an dieser Untersuchung nicht mitarbeitete und es sich bei den Herstellern von Fässern überwiegend um KMU handelt, war es schwierig, den genauen Umfang des Parteiaufbaus in den Unternehmen der Fässerbranche zu ermitteln. Die Untersuchung ergab jedoch, dass Shandong Gold Group (kontrollierender Anteilseigner von Penglai Jinfu Stainless Steel Products) aktiv parteiaufbauende Maßnahmen unterstützt. Die Rolle des Parteikomitees des Unternehmens wurde wie folgt beschrieben: „die große Chance nutzen, dass die Zentralregierung, das Parteikomitee der Provinz Shandong und die Provinzregierung die staatlichen Unternehmen dabei unterstützen, den Bau von Unternehmen von Weltrang zu beschleunigen, strategische Ziele im Auge zu behalten, die strategische Ausrichtung beizubehalten, die strategische Umsetzung zu stärken, die Gesamtregelung von Gesamtzielen, Zwischenzielen und Jahreszielen einzuhalten, sich an die Kombination aus strategischer Planung und taktischer Förderung zu halten” , und weiter die Partei unablässig und umfassend zu leiten, die allgemeinen Anforderungen an den Parteiaufbau in der neuen Ära vollständig umzusetzen und eine starke Garantie für eine hochwertige Entwicklung zu bieten. Es ist notwendig, den politischen Aufbau der Partei umfassend zu stärken, die politische Disziplin und die politischen Regeln strikt einzuhalten, das politische Urteilsvermögen, das politische Verständnis und die politische Umsetzung der Parteiorganisationen auf allen Ebenen sowie der Parteimitglieder und -kader wirksam zu verbessern und stets ein hohes Maß an Übereinstimmung mit dem Zentralkomitee der Partei mit dem Genossen Xi Jinping als Kern zu wahren, das „vierfache Bewusstsein” zu etablieren, das „vierfache Selbstvertrauen” zu stärken und die „zweifache Erhaltung” zu erreichen.(25)
(43)
Darüber hinaus wird im Sektor für die untersuchte Ware eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst. Auch wenn im Rahmen der Untersuchung keine spezifischen Strategiepapiere für die Entwicklung der Fässerbranche als solche ermittelt werden konnten, profitiert der Wirtschaftszweig von staatlichen Leitlinien und Eingriffen in den Stahlsektor, da die untersuchte Ware einen seiner Teilsektoren darstellt.
(44)
Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung nach wie vor als Schlüsselsektor angesehen.(26) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Stahl geht, bestätigt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des im März 2021 angenommenen 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben.(27)
(45)
Darüber hinaus wird im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Stahlindustrie gilt, die Branche als „Grundpfeiler der Realwirtschaft” und „ein Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt” genannt und eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Stahlsektors im Zeitraum 2021-2025 vorantreiben würden, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel.(28)
(46)
Der 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie enthält auch einige spezifische Ziele für die Entwicklung des Stahlsektors. Abschnitt IV Nummer 3 des Dokuments enthält folgende Bestimmungen: „Optimierung der Organisationsstruktur: führende Unternehmen größer und stärker machen. Einhaltung der Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung, Beseitigung von Hindernissen für regionenübergreifende Fusionen und Umstrukturierungen, Beseitigung von Beschränkungen wie Marktsegmentierung und regionale Blockaden, Koordinierung und Lösung großer Probleme, die bei überregionalen Unternehmensfusionen und Umstrukturierungen auftreten, Unterstützung von Unternehmen bei der Beschleunigung von überregionalen Fusionen und Umstrukturierungen, Erhöhung des Konzentrationsgrads der Branche, Entwicklung internationaler Geschäftstätigkeit. In ..., dem Stahlsektor, ... und anderen Industriezweigen eine Gruppe führender Unternehmen in der Industriekette mit ökologischer Führung und Kernwettbewerbsfähigkeit aufbauen.”
(47)
Die oben genannten Fünfjahrespläne auf zentraler Ebene finden sich in den Fünfjahresplänen der Provinzen und/oder Gemeinden oder den Plänen zur Umsetzung der Fünfjahrespläne wieder. Beispielsweise enthält der Henan-Umsetzungsplan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie während des 14. Fünfjahresplans Bestimmungen über Nummer 2(1): die strenge Kontrolle der Gesamtproduktionskapazität; Nummer 2(2): die Beschleunigung und Förderung von Fusionen und Übernahmen; Nummer 2(3): den Bau von charakteristischen Stahlproduktionsstätten(29).
(48)
Neben dem 14. Fünfjahresplan wird die Stahlindustrie auch in anderen politischen Dokumenten streng reguliert. Beispielsweise hat Hebei, die größte stahlproduzierende Provinz Chinas, einen dreijährigen Aktionsplan zur Clusterentwicklung in der Stahlindustriekette 2020 2022 (der im UZ anwendbar war) veröffentlicht. Dieses Dokument regelt die Stahlindustrie wie folgt: „Der strukturellen Anpassung folgen und die Produktdiversifizierung hervorheben. Unermüdlich die strukturelle Anpassung und Layoutoptimierung der Eisen- und Stahlindustrie fördern, die gemeinsame Umstrukturierung, Umwandlung und Modernisierung von Unternehmen fördern und die Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie hin zu Großunternehmen, der Modernisierung der technischen Ausrüstung, Diversifizierung der Produktionsprozesse und Diversifizierung nachgelagerter Produkte umfassend fördern.” Außerdem werden in dem Plan spezifische Ziele für die Struktur der Stahlunternehmen in der Provinz festgelegt: „Stetige Steigerung der Entwicklung von Konzernen. Beschleunigung der Reform der gemischten Eigentumsverhältnisse staatseigener Unternehmen, Konzentration auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen und Anstrebung von ein bis zwei großen Konzernen von Weltrang, drei bis fünf großen Konzernen mit gewissem inländischem Einfluss als Säulen und acht bis zehn neuen, herausragenden und spezifischen Unternehmensgruppen.”
(49)
Schließlich sieht der Plan staatliche Beihilfen zur Verbesserung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der in Hebei ansässigen Stahlunternehmen vor: „Angemessene Gewährleistung einer relevanten und diversifizierten Entwicklung. Unterstützung der Eisen- und Stahlunternehmen bei der Entwicklung strategischer neuer Industriezweige wie der neuen Generation von Informationstechnologie, High-End-Ausrüstung und neuen Materialien sowie Beschleunigung der Entwicklung moderner Dienstleistungsindustrien wie moderne Logistik, Finanzdienstleistungen, elektronischer Handel usw. Ermutigung der förderungswürdigen Eisen- und Stahlunternehmen, sich in Richtung tiefe Verarbeitung zu entwickeln, z. B. in den Bereichen Automobile und mechanische Teile, Stahldrahtseile, Stahllitzen, Schweißelektroden usw. Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei den Produktionskapazitäten, Ermutigung von Eisen- und Stahlunternehmen, sich an Fusionen und Umstrukturierungen ausländischer Eisen- und Stahlunternehmen über verschiedene Kanäle zu beteiligen, und Anleitung wettbewerbsfähiger Eisen- und Stahlunternehmen in der Provinz zu Investitionen und zum Bau von Fabriken im Ausland” (30).
(50)
In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2019(31) ist Stahl außerdem als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt.
(51)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Herstellung des Hauptrohstoffs für die Herstellung der untersuchten Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
(52)
Die vorliegende Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung im Sektor für Fässer, auf die in Erwägungsgrund 33 verwiesen wird, keinen Einfluss auf die Hersteller der untersuchten Ware hätte.
(53)
Wie bereits in Erwägungsgrund 33 dargelegt, ist der Sektor für Fässer auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar auf den Sektor aus (bei der Herstellung der untersuchten Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).(32)
(54)
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 33 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für die untersuchte Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(55)
Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der untersuchten Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller von Fässern diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Betriebsmittel Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
(56)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Fässer zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.
(57)
Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
(58)
Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der untersuchten Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
3.2.1.1.
Repräsentatives Land

Allgemeine Bemerkungen

(59)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
(60)
Wie in den Erwägungsgründen 26 und 27 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen: den ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 20. Juli 2022 und den zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 19. September 2022. In diesen Vermerken sind die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen. Im zweiten Vermerk über die Produktionsfaktoren unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, im vorliegenden Fall Brasilien als geeignetes repräsentatives Land in Betracht zu ziehen, falls das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China und Herstellung der untersuchten Ware

(61)
Im ersten Vermerk über die Produktionsfaktoren nannte die Kommission Brasilien, Mexiko und Russland als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in China, d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft wurden und in denen bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware stattfindet. Zu den in diesem Vermerk genannten Ländern gingen keine Stellungnahmen ein.
(62)
Im zweiten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass für eines der Länder, die als Länder ermittelt wurden, in denen die untersuchte Ware hergestellt wird, nämlich Mexiko, der Hersteller von Fässern seine Produktion vor dem Untersuchungszeitraum eingestellt hat und dass nach 2017 keine Finanzdaten in der Orbis-Datenbank(33) verfügbar waren. Mexiko wurde daher nicht mehr als mögliches repräsentatives Land für diese Untersuchung angesehen.

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(63)
Im zweiten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass der einzige im ersten Vermerk genannte Hersteller von Fässern in Russland weder im Jahr 2021 noch 2020 einen angemessenen Gewinn erwirtschaftete.
(64)
Im zweiten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass ihr nur für einen Hersteller in Brasilien, KHS Industria de Maquinas LTDA, und nur für das Jahr 2020 Daten vorliegen, die einen angemessenen Gewinn im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung belegen. Für 2021 lagen noch keine aktualisierten Finanzdaten vor.
(65)
Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien im zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigte, Brasilien als geeignetes repräsentatives Land und das Unternehmen KHS Industria de Maquinas LTDA nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Brasiliens als repräsentatives Land und von KHS Industria de Maquinas LTDA als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen.
(66)
Im Anschluss an den zweiten Vermerk gingen Stellungnahmen der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ein, in denen Folgendes vorgebracht wurde:
(67)
Infolgedessen brachten die Parteien vor, dass die Zuverlässigkeit der Marktdaten in Brasilien zur Ermittlung eines unverzerrten Marktwerts für diese Produktionsfaktoren fragwürdig sei.
(68)
Die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller schlugen Malaysia als geeignetes repräsentatives Land vor, da es einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China aufweise, auch wenn es in Malaysia keinen Hersteller von Fässern gebe.
(69)
Malaysia konnte jedoch nicht als mögliches repräsentatives Land angesehen werden, da dort, wie von den Parteien selbst eingeräumt, keine Fässer hergestellt werden.
(70)
Die Kommission prüfte ferner die Nachweise(34) über wahrscheinliche Marktverzerrungen bei flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (HS721933) in Brasilien. Das Vorliegen von Marktzöllen auf flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China ist nicht relevant, da Einfuhren aus China bei der Ermittlung eines Vergleichspreises für den Rohstoff ausgeschlossen sind. Die Ausfuhrkontingente für flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in die Vereinigten Staaten scheinen die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten nicht zu beschränken, da sie nach wie vor der drittgrößte Ausführer dieser Ware nach Brasilien (nach China und Indonesien) sind. Darüber hinaus sind die Preise der Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl aus den Vereinigten Staaten nach Brasilien etwas höher als die der Einfuhren aus den zehn größten Einfuhrländern ohne China (16,3 EUR/kg bzw. 14,5 EUR/kg flachgewalzter Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl). Angesichts dieser Tatsachen wies die Kommission das Argument zurück, der brasilianischen Markt für flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl (HS721933) sei aufgrund der Antidumpingzölle gegenüber China und der Ausfuhrkontingente gegenüber den Vereinigten Staaten verzerrt.
(71)
In Bezug auf die Höhe der Einfuhrzölle auf die drei wichtigsten Rohstoffe stellte die Kommission fest, dass die für die Berechnung des Normalwerts herangezogenen unverzerrten Werte Einfuhrzölle berücksichtigen, da sie einen Näherungswert für einen Preis auf dem Inlandsmarkt der möglichen repräsentativen Länder darstellen. Daher ist ein abstrakter Vergleich der jeweiligen Einfuhrzölle für die Rohstoffe grundsätzlich kein relevanter Faktor für den Vergleich der Eignung der repräsentativen Länder. In jedem Fall stellte die Kommission fest, dass die Höhe der Einfuhrzölle nur eines der Faktoren ist, anhand deren beurteilt werden kann, ob ein bestimmter Markt offen oder geschützt ist, und die Partei legte keine anderen konkreten Beweise dafür vor, dass dies für Brasilien bei den betroffenen Rohstoffen der Fall war. Daher wies die Kommission dieses Argument zurück.
(72)
Was die Einfuhren der wichtigsten Rohstoffe aus China betrifft, so verglich die Kommission auch Brasilien und Russland, die beiden möglichen repräsentativen Länder, in denen die Produktion von Fässern bestätigt wurde. Die Analyse der Einfuhrdaten ergab, dass die Einfuhren des wichtigsten Produktionsfaktors, nämlich rostfreier Coils (HS721933), aus China nach Russland, auf die mehr als 50 % der Herstellkosten von Fässern entfallen, höher waren als die Einfuhren nach Brasilien (60 % der Coils aus nicht rostendem Stahl wurden aus China nach Russland eingeführt, während der Anteil im Falle Brasiliens deutlich niedriger war (37 %)). Darüber hinaus waren auch die Einfuhren von Rohrventilen aus China nach Russland, auf die mehr als 20 % der Herstellkosten von Fässern entfallen, höher als nach Brasilien (68 % bzw. 50 %). Angesichts des Gewichtung dieser beiden Hauptrohstoffe (Coils und Rohrventile aus nicht rostendem Stahl) bei den Herstellkosten von Fässern würden allein diese Unterschiede bei den Einfuhrmengen aus China die Qualität der Daten für unverzerrte Werte in Russland stärker beeinträchtigen als in Brasilien. Aus diesem Grund wurde Russland nicht als geeignetes repräsentatives Land im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung angesehen.
(73)
Die Kommission prüfte auch das Beweismaterial zu KHS Industria de Maquinas LTDA in Brasilien und bestätigte, dass das Unternehmen auf die Entwicklung und Herstellung von Abfülltechnik und -systemen für die Abfüllung von Bier in Fässer bzw. von Zubehör spezialisiert ist und nicht auf die Herstellung von Fässern. Es konnte daher nicht mehr als Hersteller von Fässern angesehen werden.
(74)
Tatsächlich hatte die Kommission im ersten Vermerk zwei weitere Hersteller von Fässern ermittelt. Dennoch konnte die Kommission für keinen der verbleibenden ermittelten Hersteller von Fässern in Brasilien geeignete Finanzdaten finden. In Ermangelung eines geeigneten Vergleichswerts zur Ermittlung angemessener VVG-Kosten und Gewinne für die untersuchte Ware in Brasilien, dem einzigen verbleibenden repräsentativen Land, in dem die Herstellung von Fässern und somit die Verfügbarkeit der wichtigsten Rohstoffe bestätigt wurde, vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass Daten von Unternehmen in einem Wirtschaftszweig, der eine ähnliche Ware herstellt, unter diesen Umständen angemessen sein könnten. Daher suchte sie nach Daten über Hersteller eines ähnlichen Warensortiments wie Fässer, d. h. nach Produkten, die hinsichtlich des verwendeten Rohstoffs, der Form und des Zwecks des Enderzeugnisses ähnlich waren. Die Untersuchung wurde auf der Grundlage der NACE-Codes(35)durchgeführt. Die Daten von fünf Unternehmen mit dem NACE-Code 2592 (Leichtmetallverpackungen), die Metalldosen, Verpackungserzeugnisse und Behälter für die Lebensmittelindustrie herstellen, waren in der Orbis-Datenbank(36) verfügbar, und die von diesen Unternehmen hergestellten Produkte konnten hinsichtlich des verwendeten Rohstoffs, der Form und des Verwendungszwecks des Endprodukts als mit Fässern vergleichbar angesehen werden. Darüber hinaus wurden in der Orbis-Datenbank auch die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China unter demselben NACE-Code 2592 registriert wie die Hersteller von Metalldosen, Verpackungserzeugnissen und Behältern für die Lebensmittelindustrie. Von diesen fünf Herstellern von Metalldosen, Verpackungserzeugnissen und Behältern in Brasilien verfügte nur einer, Metalurgica Mococa SA(37), über Finanzdaten für den UZ.
(75)
Auf der Grundlage der Analyse der verfügbaren Daten beschloss die Kommission, Brasilien im vorläufigen Stadium der Untersuchung als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen und die Finanzdaten eines Unternehmens, Metalurgica Mococa SA, zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung heranzuziehen.

Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(76)
Nachdem Brasilien angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

Schlussfolgerung

(77)
Die vorstehende Analyse ergab, dass Brasilien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte.

Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(78)
In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.
(79)
Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” ) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Die Kommission erklärte ferner, dass sie die IAO-Statistiken für die Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten(38) und die Daten des Portals „Global Electricity Prices” für Strom(39) heranziehen würde.
(80)
Im zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien zudem mit, dass einige der Rohstoffe aufgrund ihres geringen Anteils an den Gesamtherstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller unter „Verbrauchsmaterialien” zusammengefasst wurden. Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und wandte diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land an.

Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

3.2.1.2.
Produktionsfaktoren
(81)
Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und im Zuge des Fernabgleichs eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Rohstoffe

(82)
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(40) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 58 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nach Ausklammerung der Einfuhren aus China und Ländern ohne Marktwirtschaft in das repräsentative Land stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren der wichtigsten Rohstoffe aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ waren.
(83)
Nach dem zweiten Vermerk brachten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vor, dass der richtige HS-Code für Rohrventile, der zur Ermittlung des unverzerrten Wertes dieses Rohstoffs verwendet werden sollte, HS848180 und nicht HS848190 sei. Der Code HS848180 stehe für Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- und Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter oder ähnliche Behälter, während sich der Code HS848190 auf Teile davon beziehe. Ein Rohrventil sei an sich eine Art Ventil und nicht lediglich ein Teil dessen. Da die Maßeinheit für diesen Code in der brasilianischen Nomenklatur Stück sei, spiegele er die Realität der Beschaffung und Preisgestaltung dieses Materials angemessen wider. Dies sei auch der Code, den die Lieferanten von Rohrventilen bei der Ausfuhr aus der EU verwenden. Somit sei der Code HS848180 die richtige Klassifizierung für Rohrventile.
(84)
Die Kommission stellte klar, dass die HS-Position 8481 u. a. auch „gasbetriebene Bierzapfanlagen für Schanktheken, die im Wesentlichen aus einem oder mehreren handbetätigten Hähnen bestehen, die durch den Druck von Kohlendioxid gespeist werden, das in die Bierfässer geleitet wird” umfasst. Das Rohrventil eines Fasses ist für die Aufrechterhaltung des Druckgases (Kohlendioxid) innerhalb des Fasses und für die Abgabe der kohlensäurehaltigen Flüssigkeit vorgesehen, um deren konditionierten Durchfluss zu gewährleisten. Diese Funktion wird hauptsächlich durch den Mechanismus im Korpus des Fass-Rohrventils erfüllt, der ein Ventil (oder je nach Modell zwei Ventile) enthält. Daher kann ein Rohrventil als Teil der gasbetriebenen Bierzapfanlagen angesehen werden, die in den Anwendungsbereich der HS-Position 8481 fallen, und sollte in den KN-Code 848190eingereiht werden. Darüber hinaus legte einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller seine Einfuhrunterlagen für Rohrventile vor, in denen die Einfuhr von Rohrventilen unter HS848190 angegeben war. Insgesamt gab die Hälfte der mitarbeitenden ausführenden Hersteller an, dass der Code HS848190 für Rohrventile verwendet werden soll. Das Vorbringen der Parteien im Hinblick auf die Verwendung des Codes HS848180 wurde daher zurückgewiesen.
(85)
Die Daten über die Einfuhren von Rohrventilen nach Brasilien wurden in den beiden einschlägigen erweiterten Codes eingereiht: 84819010 (Teile von Aerosolventilen, Vorrichtungen für Badezimmer usw.) und 84819090 (Teile von Armaturen, andere Vorrichtungen für Kanalisationen usw.). Der HS-Code 84819090 wurde ausgewählt, da Rohrventile keine Teile von Aerosolventilen darstellten.
(86)
Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum jeweils nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der hierfür eingesetzte Wert unabhängig von der herangezogenen Quelle keine spürbare Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten wie im Erwägungsgrund 80 erläutert in die Verbrauchsmaterialien einzubeziehen.
(87)
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, hat die Kommission den einschlägigen Einfuhrzoll des repräsentativen Landes angewandt.
(88)
Die Kommission gab die Transportkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

Arbeitskosten

(89)
Bei der Ermittlung der Löhne in Brasilien stützte sich die Kommission auf die Statistiken der IAO(41). Die IAO-Statistiken enthielten Informationen über die monatlichen Löhne der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe und über die durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden(42) in Brasilien im Jahr 2021. Die vom Arbeitgeber getragenen arbeitsbezogenen Zusatzkosten, die auf öffentlich zugänglichen Quellen(43)beruhen, wurden dem Monatslohn hinzugerechnet.
(90)
Während des Fernabgleichs eines in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers fand die Kommission keine Aufzeichnungen über die tatsächlichen Arbeitsstunden, sondern nur die Standardarbeitsstunden. Der ausführende Hersteller gab an, dass die tatsächliche Arbeitszeit vor und nach der Schicht/dem Arbeitstag durchschnittlich 10 Minuten länger war, um die Produktionsanlagen zu erreichen und zu verlassen. Daher erhöhte die Kommission die Standardarbeitsstunden dieses in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers um 20 Minuten pro Schicht/Tag.

Strom

(91)
Im zweiten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass sie die Daten des Portals „Global Electricity Prices” für Strom(44) heranziehen würde. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller forderten, die Kommission solle die Daten von EDP Brasil(45), dem größten Stromversorger auf dem brasilianischen Inlandsmarkt, heranziehen und dabei die unterschiedlichen Tarife für Spitzen- und Schwachlastzeiten sowie die Preise für die Kategorie der industriellen Verbraucher berücksichtigen, die für den Referenzwert für Strom zuverlässig seien.
(92)
Das brasilianische Ministerium für Bergbau und Energie (Ministério de Minas e Energia) veröffentlicht jährlich einen Bericht über den Energiesektor in Brasilien(46). Der Bericht für das Jahr 2021 enthält die durchschnittlichen Stromtarife(47) aller großen Stromversorger, die für die industriellen Nutzer in Brasilien gelten(48). Die Kommission betrachtete diese Quelle als die zuverlässigste für die Ermittlung des Referenzwerts für Strom, da sie im Gegensatz zu der von den ausführenden Herstellern vorgeschlagenen Datenquelle, die sich nur auf einen Lieferanten bezog, die durchschnittlichen Tarife aller großen Stromlieferanten in Brasilien umfasste. Daher verwendete sie den durchschnittlichen Stromtarif für industrielle Nutzer, der 2021 im Bericht des brasilianischen Ministeriums für Bergbau und Energie veröffentlicht wurde.

Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(93)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.” Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
(94)
Die Herstellgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.
(95)
Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten von Metalurgica Mococa SA im Jahr 2021, die aus der Orbis-Datenbank extrahiert wurden.

Berechnung

(96)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(97)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch jedes einzelnen Produktionsfaktors der mitarbeitenden ausführenden Hersteller an. Die von den ausführenden Herstellern angegebenen Verbrauchswerte wurden im Rahmen des Fernabgleichs überprüft. Wie in den Erwägungsgründen 82-88 erläutert, multiplizierte die Kommission den Faktoreneinsatz mit den unverzerrten Kosten pro Einheit in dem repräsentativen Land.
(98)
Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten wandte die Kommission die Herstellgemeinkosten an (siehe Erwägungsgrund 94).
(99)
Auf die im vorstehenden Erwägungsgrund beschriebenen Herstellkosten wandte die Kommission die VVG-Kosten und Gewinne von Metalurgica Mococa SA in Brasilien an. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 8,5 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 24,4 %.
(100)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.
3.2.2.
Ausfuhrpreis
(101)
Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller führte unmittelbar an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Der andere führte direkt an unabhängige Abnehmer oder über ein unabhängiges Handelsunternehmen in Hongkong aus. In diesem Fall wurden Waren vom ausführenden Hersteller direkt an den unabhängigen Abnehmer in der Union versandt, während die Rechnung an das Handelsunternehmen in Hongkong ausgestellt wurde.
(102)
Im Fall von Ausfuhrverkäufen der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
(103)
Für die Ausfuhrverkäufe, die über ein unabhängiges Handelsunternehmen in Hongkong getätigt wurden, wurde der Ausfuhrpreis anhand des Preises ermittelt, zu dem die ausgeführte Ware erstmals an dieses Handelsunternehmen verkauft wurde. Obwohl der Kommission Beweise (Versandrechnungen usw.) dafür vorlagen, dass diese Waren vom ausführenden Hersteller direkt an den unabhängigen Abnehmer in der Union versandt wurden, konnte der Verkaufspreis für den Endabnehmer nicht ermittelt werden. Die Kommission wandte sich an das Handelsunternehmen in Hongkong, das Unternehmen arbeitete jedoch nicht mit. Auch der europäische Endverwender, der die fraglichen Fässer kaufte, arbeitete nicht an der Untersuchung mit. Daher war der Verkaufspreis für den Endabnehmer in der Union in der vorläufigen Phase der Untersuchung nicht verfügbar.
3.2.3.
Vergleich
(104)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller je Warentyp auf der Stufe ab Werk.
(105)
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade-, Zoll-, Kreditkosten und Bankgebühren vorgenommen.
3.2.4.
Dumpingspannen
(106)
Bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(107)
Auf dieser Grundlage ergeben sich die folgenden vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
(108)
Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Die Dumpingspanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet, wobei Dumpingspannen der ausführenden Hersteller in Höhe von 0 % und geringfügige Dumpingspannen sowie Dumpingspannen, die unter den in Artikel 18 der Grundverordnung bezeichneten Umständen ermittelt wurden, nicht berücksichtigt wurden.
(109)
Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller 72,1 %.
(110)
Bei allen anderen ausführenden Herstellern in China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller.
(111)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Mitarbeit in diesem Fall gering war, da auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UZ nur rund 32 % der geschätzten Gesamteinfuhrmengen aus China entfielen. Daher hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für alle übrigen ausführenden Hersteller in China auf der Grundlage des repräsentativen Warentyps mit der höchsten Spanne der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zu ermitteln. Deshalb wurde die landesweite Dumpingspanne für alle anderen nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf 91,0 % festgesetzt.
(112)
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(113)
Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge wurde die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum von acht Herstellern in der Union hergestellt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(114)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 1926200 Fässer. Die Kommission ermittelte diese Zahlen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie beispielsweise anhand der Antwort auf den makroökonomischen Fragebogen, der vom Antragsteller vorgelegt wurde. Wie in Erwägungsgrund 7 dargelegt, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller rund 73 % der geschätzten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union.
4.2.
Unionsverbrauch
(115)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(116)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch von Fässern auf der Grundlage der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb der Union, zuzüglich der Gesamteinfuhren aus China. Die Methodik zur Bestimmung der Einfuhren aus China wird in Abschnitt 4.3.1 ausführlich erläutert. Die Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union wurden nicht berücksichtigt, da sie als unerheblich erachtet wurden (siehe Erwägungsgrund 119).
(117)
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt wurden anhand der vom Antragsteller übermittelten Fragebogenantworten ermittelt, die mit den Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in ihren Fragebogenantworten abgeglichen wurden.
(118)
Die betroffene Ware wird je nach Kapazität des Fasses unter zwei KN-Codes (ex73101000 und ex73102990) in die Union eingeführt. Fässer mit einem Fassungsvermögen von >= 50 l, aber <=300 l werden unter dem KN-Code 73101000 eingereiht, während Fässer mit einem Fassungsvermögen von < 50 l unter den KN-Code 73102990 fallen. Diese beiden KN-Codes umfassen neben der untersuchten Ware auch eine breite Palette anderer Waren (z. B. Dosen, Zinndosen, Futterrohre für Nutztiere, Eimer, Feuerlöscher, Kanister, Behälter und Tanks für verschiedene Verwendungszwecke, Wasserflaschen, Stahlfässer usw.), sodass es nicht möglich war, die Einfuhren allein anhand der KN-Codes zu ermitteln.
(119)
In Bezug auf die Einfuhren aus anderen Drittländern brachte der Antragsteller vor, dass der Unionsmarkt hauptsächlich von den Unionsherstellern und Ausführern aus China mit Fässern beliefert werde. Die Prüfung der von drei großen Verwendern vorgelegten Angaben zu den Lieferanten durch die Kommission (siehe Erwägungsgrund 130) ergab, dass es keine weiteren Lieferanten auf dem Markt gibt. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass etwaige Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union unerheblich sind und keine nennenswerten Auswirkungen auf den Unionsverbrauch haben würden.
(120)
Der Unionsverbrauch sank im Bezugszeitraum um 66 %. Nach dem anfänglichen Rückgang von 27 % im Jahr 2019 folgte ein deutlicherer Rückgang im Jahr 2020 und im UZ (2021). Dieser Rückgang fiel zeitlich mit den Jahren zusammen, in denen die Union am härtesten von der COVID-19-Pandemie getroffen wurde, und lässt sich auf die entsprechenden sogenannten „Lockdowns” zurückführen, d. h. auf Maßnahmen, die von den Regierungen in der gesamten Union zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden.
(121)
Die COVID-19-Maßnahmen betrafen insbesondere Hotels, Restaurants und Cafés (im Folgenden „Gastgewerbe” ). Das Gastgewerbe kauft Bier und andere Getränke von Verbrauchern, bei denen es sich meist um Bierbrauereien handelt. Das Bier wird ihnen in Fässern geliefert, die an Zapfanlagen angeschlossen sind, über die das Getränk dann in Gläser gefüllt und den Kunden des Gastgewerbes serviert wird.
(122)
Im Jahr 2020 und im UZ war die überwiegende Mehrheit des Gastgewerbes in der Union aufgrund der staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie verpflichtet, entweder die Arbeitszeit zu verkürzen und/oder die Kapazität einzuschränken oder für längere Zeiträume vollständig geschlossen zu bleiben. Dieser Rückgang der Tätigkeit des Gastgewerbes und folglich auch der Nachfrage nach Fassbier hatte logischerweise zur Folge, dass die Nachfrage der Verwender nach Fässern, in denen sie das Bier an ihre Kunden im Gastgewerbe liefern, zurückging.
4.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1.
Methodik zur Quantifizierung der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(123)
Im Antrag legte der Antragsteller eine Methodik zur Ermittlung der Einfuhren aus dem betroffenen Land vor. Diese Methodik stützte sich auf die Marktkenntnisse des Antragstellers und schätzte einen erheblichen Anstieg der Einfuhren in die Union, nämlich um 188 % im Bezugszeitraum (siehe Tabelle 3).
(124)
Wie in den Ziffern 193 bis 203 des Antrags erläutert, bestand die oben beschriebene Methodik aus drei Hauptelementen. Erstens addierte der Antragsteller die Mengen an Fässern, die in allen Ausschreibungsverfahren (im Antrag als „Ausschreibungen” bezeichnet) der fünf großen Verwender, d. h. der großen Brauereigruppen auf dem Unionsmarkt, nachgefragt wurden, nämlich Ab InBev, Asahi CEE, Carlsberg, Heineken und Molson Coors (im Folgenden „Hauptverwender” ). Zweitens zog der Antragsteller seine eigenen Verkäufe ab, die er im Rahmen seiner Gebote bei diesen Ausschreibungen getätigt hatte, wobei er davon ausging, dass der Rest der bei jeder Ausschreibung angeforderten Gesamtmenge von den Herstellern aus China gewonnen und geliefert wurde. Schließlich fügte der Antragsteller die von den Einführern/Wiederverkäufern eingeführten Mengen hinzu, die auf der Grundlage seiner Marktkenntnisse geschätzt wurden.
(125)
Die Untersuchung hat ergeben, dass die von den Hauptverwendern im Anschluss an eine Ausschreibung tatsächlich gekauften Mengen nur selten den ursprünglich im Rahmen dieser Ausschreibung nachgefragten Mengen entsprechen. Während die Anteile von Ausschreibung zu Ausschreibung und zwischen den Hauptverwendern variieren, kauften die Hauptverwender im Bezugszeitraum im Durchschnitt weniger als 60 % der ursprünglich im Rahmen der Ausschreibungen nachgefragten Mengen. Dies ist auf die besondere Funktionsweise dieses Markts zurückzuführen, insbesondere im Zusammenhang mit den Modalitäten und der Weiterverfolgung der Ausschreibungen durch die Verwender (siehe Abschnitt 5.1), wobei insbesondere die Verwender nicht vertraglich verpflichtet waren, die tatsächlich ausgeschriebenen Mengen zu kaufen.
(126)
Die Kommission versuchte daher zu prüfen, ob diese Schätzung der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union durch den Antragsteller korrekt war, und, falls dies nicht der Fall war, die Einfuhrmengen genauer zu schätzen. Zu diesem Zweck ersuchte sie die Zollbehörden von sechs EU-Mitgliedstaaten (im Folgenden „Mitgliedstaaten” ) um Daten über alle Sendungen unter den beiden KN-Codes mit den höchsten Einfuhren der beiden oben genannten KN-Codes im Bezugszeitraum, entweder aus China oder aus der ganzen Welt: Belgien, Tschechien, Frankreich, Deutschland, die Niederlande und Polen. Belgien, Frankreich, Deutschland und die Niederlande gehörten zu den fünf führenden Ländern mit den größten Einfuhren in beiden Kategorien, während Polen zu den fünf führenden Mitgliedstaaten mit den größten Einfuhren aus China und Tschechien mit den größten Einfuhren aus der übrigen Welt gehörte. Auf diese sechs Mitgliedstaaten entfielen im Bezugszeitraum zusammen 73 % der EU-Einfuhren aus China und 66 % der weltweiten Einfuhren.
(127)
Die Kommission analysierte die eingegangenen Daten und berechnete auf der Grundlage der Beschreibung der einzelnen Sendungen einen unteren und einen oberen Wert dessen, was vernünftigerweise als Einfuhren der betroffenen Ware in die sechs Mitgliedstaaten angesehen werden könnte. Insbesondere wurden die als „(Bier-) Fässer” bezeichneten Sendungen zu der unteren Zahl zusammengefasst, während die Sendungen mit einer Beschreibung, die mit den Fass-Eigenschaften im Einklang steht, zu dem oberen Teil zusammengefasst wurden. In diesem Zusammenhang wurden Sendungen, die als etwas anderes bezeichnet wurden, wie z. B. Futterrohre, Eimer, Gastanks, Kessel, Dosen, Zinndosen usw., oder die mit den Merkmalen von Fässern nicht vereinbar waren, verworfen. In den meisten Fällen registrieren die Zollbehörden nicht die Einheiten (Anzahl der Fässer) in jeder Sendung, sondern nur das Gewicht der Sendung. In diesen Fällen berechnet die Kommission die Anzahl der Fässer anhand des Umrechnungskurses von 1 Fass = 10 kg(49). Die sich daraus ergebenden oberen und unteren Werte für jedes Jahr wurden dann um den Faktor 0,73 berichtigt, d. h. um den Prozentsatz, den die sechs Mitgliedstaaten an den Gesamteinfuhren der beiden KN-Codes aus China in die Union ausmachen, um eine vollständige Zahl der Einfuhrmengen von Fässern aus China in die Union zu berechnen. Die Ergebnisse dieser Analyse sind der nachstehenden Tabelle 4 zu entnehmen.
(128)
Die vorstehenden Zahlen bestätigten, dass die im Antrag verwendete Methodik nicht die geeignetste war, um die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union zu quantifizieren.
(129)
Darüber hinaus wandte sich die Kommission an die übrigen vier nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, um ihre Verkaufsdaten für den gesamten Bezugszeitraum anzufordern. Alle übermittelten die angeforderten ungeprüften Daten, die mit den überprüften Verkaufsmengen aggregiert wurden, die von den beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in ihren Fragebogenantworten angegeben wurden, was zu den in Tabelle 5 zusammengefassten Einfuhrmengen führte.
(130)
Angesichts der Diskrepanzen zwischen den verfügbaren Daten veröffentlichte die Kommission am 2. September 2022 einen Aktenvermerk, in dem die gemäß den Tabellen 4 und 5 erhobenen Einfuhrmengen sowie die ihnen zugrunde liegenden unterschiedlichen Methoden angegeben waren, und forderte die interessierten Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. Trotz der anfänglichen mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wandte sich die Kommission auch an die großen Verwender und forderte Daten über deren Lieferanten und Abnahmemengen an, um die von den ausführenden Herstellern übermittelten Zahlen in Tabelle 5 zu überprüfen. Nur drei von fünf großen Verwendern stellten die angeforderten Daten zur Verfügung (siehe Erwägungsgrund 136). Die einzige Stellungnahme des Antragstellers zu dem Vermerk wurde am 12. September 2022 übermittelt.
(131)
Das erste Vorbringen des Antragstellers lautete, dass bei der Schätzung der Einfuhren in Tabelle 4 auf der Grundlage der Zolldatenanalyse immer noch ein Teil der Einfuhren aus China verfehlt worden sei. Er wies beispielsweise darauf hin, dass Statistiken über Einfuhren in andere Mitgliedstaaten, die für den Verbrauch von Bier und Fässern von Bedeutung sind, wie Rumänien und Spanien, fehlten, wodurch die Gesamtsummen unterschätzt worden seien.
(132)
Zweitens brachte der Antragsteller vor, dass die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in Tabelle 5 angegebenen Zahlen die im Bezugszeitraum in die Union eingeführten Mengen aufgrund der begrenzten Mitarbeit der ausführenden Hersteller nicht vollständig widerspiegelten. In seiner Stellungnahme brachte der Antragsteller vor, dass die Mitarbeit der ausführenden Hersteller nur 28 % betrage.
(133)
Drittens brachte der Antragsteller vor, dass die von den drei großen Verwendern eingeholten Informationen über den Verbrauch nur ein unvollständiges Bild des Unionsverbrauchs von Fässern zeigten, da die kleinen und mittleren Brauereien nicht berücksichtigt würden und die Verwender nur begrenzt mitarbeiteten.
(134)
Die Kommission hat all diese Vorbringen des Antragstellers sorgfältig geprüft. Was die erste Behauptung anbelangt, so wurde zwar die in Erwägungsgrund 127 erläuterte Berichtigung der Einfuhrstatistiken der sechs Mitgliedstaaten um den Faktor 0,73 zur Ermittlung der verbleibenden Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten verwendet, doch kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächlichen Einfuhrmengen in andere Mitgliedstaaten wie Rumänien und Spanien unterschätzt werden.
(135)
Was die zweite Behauptung betrifft, so ergab die Untersuchung, wie in Erwägungsgrund 111 erläutert, vorläufig, dass der Umfang der Mitarbeit gering ist und dass auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UZ 32 % der Einfuhren von Fässern aus China entfielen. Daher kann in dieser Phase der Untersuchung nicht ausgeschlossen werden, dass es neben den mitarbeitenden Ausführern auch andere ausführende Hersteller oder Ausführer in China gibt, die im gesamten Bezugszeitraum in die Union verkauften.
(136)
In Bezug auf das dritte Vorbringen und die sehr geringe Mitarbeit der Verwender stellte die Kommission fest, dass von den fünf großen Verwendern, auf die rund 50 % des Verwendermarkts entfallen, nur drei Verwender (AB InBev, Asahi und Molson Coors) die angeforderten Daten vorlegten. Außerdem kaufte nur einer dieser drei Verwender (AB InBev) Fässer von chinesischen Lieferanten. Wie in Abschnitt 5.1 dargelegt, arbeiteten die verbleibenden 50 % des Verwendermarkts, die hauptsächlich aus kleineren Brauereien bestehen, nicht an der Untersuchung mit.
(137)
Angesichts dieser Stellungnahmen und Erwägungen stellte die Kommission ferner fest, dass die von dem einzigen mitarbeitenden Verwender, der Fässer aus China bezieht, angegebenen Einkaufsmengen deutlich unter den von den entsprechenden ausführenden Herstellern gemeldeten Unionsverkäufen lagen. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass andere ausführende Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeiteten und dass die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Zahlen nicht überprüft wurden, da diese Hersteller nicht in die Stichprobe einbezogen wurden.
(138)
Angesichts all dieser Elemente und insbesondere der widersprüchlichen Daten der Verwender und der sehr geringen Mitarbeit der ausführenden Hersteller und der Verwender, deren Daten zu den Käufen für eine doppelte Überprüfung der gemeldeten Mengen von entscheidender Bedeutung wären, vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass die am besten geeignete Methode zur Quantifizierung der Einfuhren auf die amtlichen Einfuhrstatistiken in Tabelle 4 gestützt werden musste. Angesichts der Stellungnahme des Wirtschaftszweigs, dass selbst der obere Wert der auf Statistiken beruhenden Daten wahrscheinlich unterschätzt werde, vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass die oberen Werte, die sich aus den Statistiken ergeben, am besten geeignet sind, um die Höhe der Einfuhren in dieser vorläufigen Sachaufklärung zu berechnen.
(139)
Um zusätzliche Sicherheit für die Angemessenheit dieser Methode zu erlangen, prüfte die Kommission anschließend die Statistiken über die Einfuhren von Fässern auf TARIC-Code-Ebene, die ab der Einleitung dieser Untersuchung in der Überwachungsdatenbank verfügbar waren, um festzustellen, wie hoch der Anteil der Einfuhren von Fässern an den Gesamteinfuhren von Waren unter den beiden einschlägigen KN-Codes ist. Der durchschnittliche Anteil der Einfuhren von Waren auf der Ebene des TARIC-Codes (d. h. der Einfuhren von Fässern) an den Einfuhren aller Waren auf der Ebene der betreffenden KN-Codes für den Zeitraum vom 13. Mai 2022 bis zum 6. Dezember 2022 entsprach dem durchschnittlichen Anteil der Einfuhren von Fässern an den KN-Codes, den die Kommission für den Bezugszeitraum ermittelt hat.
(140)
Um die Angemessenheit dieser Methode weiter zu prüfen, beabsichtigt die Kommission, erneut mit den im Antrag genannten wichtigen Einführern Kontakt aufzunehmen, um ihre Bewertung der Einfuhrmengen im Bezugszeitraum weiter zu verfeinern. Die Kommission wird sich ferner bemühen, nach der vorläufigen Phase weitere Informationen über die kleinen Brauereien einzuholen.
(141)
Darüber hinaus beabsichtigt die Kommission, von den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden und nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern nach der Einleitung Daten zu erheben, um sie mit den präziseren amtlichen Einfuhrstatistiken für den Zeitraum nach der Einleitung in Einklang zu bringen. Die Kommission beabsichtigt ferner, die Einfuhrdaten der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Hersteller zu überprüfen und die Zollbehörden Rumäniens und Spaniens um detaillierte Zolldaten zu den einschlägigen KN-Codes zu ersuchen, um die tatsächlichen Einfuhrdaten weiter zu verfeinern.
4.3.2.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(142)
Wie in 4.3.1 erläutert, ermittelte die Kommission die Einfuhrmenge auf der Grundlage amtlicher Zollstatistiken der Mitgliedstaaten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde als Anteil an den gemeldeten Gesamteinfuhren aus China am gesamten Unionsverbrauch ermittelt (siehe Abschnitt 4.2).
(143)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
(144)
Wie aus der vorstehenden Tabelle hervorgeht, ging die Einfuhrmenge aus China im Bezugszeitraum um 39 % zurück. Diese rückläufige Einfuhrmenge folgte der allgemeinen rückläufigen Entwicklung des Verbrauchs von Fässern im Bezugszeitraum (siehe Tabelle 2), wenn auch in geringerem Maße und in jedem Fall deutlich weniger stark als die rückläufige Entwicklung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 9).
(145)
Diese Rückgänge müssen vor dem Hintergrund der vorherrschenden Marktsituation im Jahr 2020 und im UZ gesehen werden, d. h. einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Fässern während der COVID-19-Pandemie. In einem solchen schrumpfenden Markt gingen die Einfuhren von Fässern deutlich weniger zurück als die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union. Somit stieg der Marktanteil der Einfuhren aus China aufgrund ihrer niedrigeren Preise im Bezugszeitraum kontinuierlich an (um 79 % im Bezugszeitraum). Im UZ war der chinesische Marktanteil mit 31 % recht hoch.
4.3.3.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land Preisunterbietung und Verhinderung von Preiserhöhungen
(146)
Angesichts der Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Stückpreise auf der Grundlage amtlicher Statistiken ermittelte die Kommission die Einfuhrpreise anhand der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Daten. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der chinesischen ausführenden Hersteller ermittelt.
(147)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:
(148)
Die Preise der Einfuhren aus China gingen 2019 und 2020 um 13 % bzw. 11 % zurück und stiegen 2020 und im UZ wieder auf das Niveau von 2018.
(149)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
(150)
Der Preisvergleich wurde nach Typ getrennt, nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Fast die gesamten Verkäufe sowohl der ausführenden Hersteller als auch des Wirtschaftszweigs der Union erfolgten direkt an Endverwender (d. h. Brauereien), sodass die Absatzkanäle und die Handelsstufe auf beiden Seiten gleich waren. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt, die sich zwischen 11,9 % und 14 % bewegte.
(151)
Neben der Preisunterbietung kam es auch zu einer erheblichen Verhinderung einer Preiserhöhung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks, der durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller verursacht wurde, war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die Preise im gesamten UZ entsprechend der Entwicklung der Herstellkosten und zur Erzielung eines angemessenen Gewinns anzuheben.
(152)
Wie aus Tabelle 11 hervorgeht, sank der durchschnittliche EU-Verkaufspreis im Bezugszeitraum um fast 10 %. Gleichzeitig stiegen die Herstellkosten im selben Zeitraum um 16 %, sodass der Verkaufspreis deutlich unter den Herstellkosten lag. Insbesondere im Jahr 2020 und im UZ stiegen die Herstellkosten erheblich an, während der Preis aufgrund des Preisdrucks durch die chinesischen Ausfuhren stabil gehalten werden musste. Das Preisniveau und die daraus resultierenden Gewinne auf den Ausfuhrmärkten, die nicht von gedumpten Einfuhren betroffen waren oder auf denen Maßnahmen zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen eingeführt wurden, lagen hingegen im Durchschnitt 22 % über den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (+ 29 % im UZ) (siehe Erwägungsgrund 196).
(153)
Wie aus Tabelle 14 hervorgeht, hatte diese Situation eindeutige Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union. Nachdem die Rentabilität 2018 bei 12 % lag, ging sie im restlichen Zeitraum drastisch zurück, insbesondere im Jahr 2020 und im UZ.
(154)
Die Entwicklung dieser drei Indikatoren zeigt eindeutig, dass der Wirtschaftszweig einem starken Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren aus China ausgesetzt war, wodurch er gezwungen war, zu sehr niedrigen Preisen unter den Herstellkosten zu verkaufen. Auf die Besonderheiten der Marktsituation, insbesondere den Preisdruck, dem der Wirtschaftszweig der Union beim Verkauf ausgesetzt war, wird in Abschnitt 5.1 näher eingegangen. Dies führte zu einem klaren Preisdruck für den Wirtschaftszweig der Union.
4.4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1.
Allgemeine Bemerkungen
(155)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(156)
Wie in Erwägungsgrund 7 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(157)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den vom Antragsteller übermittelten Fragebogenantworten zu Makrodaten. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(158)
Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(159)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.4.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(160)
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(161)
Die Produktionsmenge nahm im Bezugszeitraum um 62 % ab. Die Produktion folgte genau den Schwankungen des Verbrauchs: ein erster Rückgang der Nachfrage im Jahr 2019 (um 23 %) und ein weiterer und stärker ausgeprägter Rückgang der Nachfrage in den Jahren 2020 und 2021 (COVID-19-Ausbruch).
(162)
Die Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum leicht um 4 %. Dies ist auf Effizienzgewinne bei den Verfahren und der Personalzuweisung zurückzuführen, die der Wirtschaftszweig der Union in seinen Produktionslinien im Bezugszeitraum durchführte.
(163)
Die beiden oben genannten Trends (Produktionsrückgang, Kapazitätssteigerung) führten zu einem erheblichen Rückgang der Kapazitätsauslastung (–64 %). Im Untersuchungszeitraum fiel die Kapazitätsauslastungsrate auf ein sehr niedriges Niveau (28 %).
4.4.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(164)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(165)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück (um 71 %) und war damit stärker rückläufig als die Entwicklung des Verbrauchs.
(166)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union fiel von 83 % im Jahr 2018 auf 69 % im UZ, was einem Rückgang um 14 Prozentpunkte entspricht, was auf den erheblichen Preisdruck durch die Einfuhren aus China zurückzuführen ist, die, wie in Abschnitt 4.4.3.1 dargelegt, im Bezugszeitraum kontinuierlich gestiegen sind.
4.4.2.3.
Wachstum
(167)
Die Nachfrage nach und die Produktion von Fässern folgten im Bezugszeitraum einem rückläufigen Trend. Vor dem Hintergrund des rückläufigen Verbrauchs büßte der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Verkaufsmengen und Marktanteile ein und konnte seine Verkäufe nur auf Kosten seiner Verkaufspreise aufrechterhalten, wie in Abschnitt 4.4.3.1 erläutert.
4.4.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(168)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(169)
Die Beschäftigung in der Branche folgte demselben Trend wie die Produktion und der Verbrauch auf dem Unionsmarkt und ging im Bezugszeitraum drastisch um 50 % zurück. In Anbetracht dessen fiel in einer Situation, in der die Produktion im Bezugszeitraum um 62 % zurückging, die Produktivität. Trotz des Beschäftigungsrückgangs ging sie im Bezugszeitraum um 33 % zurück und erholte sich im UZ dank eines gewissen Effizienzgewinns nur teilweise.
4.4.2.5.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(170)
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.
(171)
Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.
4.4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(172)
Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(173)
Die Verkaufspreise gingen zwischen 2018 und 2019 um 2 % zurück, bevor sie 2020 um 8 % steil zurückgingen und im UZ etwa auf demselben Niveau blieben. Insgesamt sanken die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 9 %.
(174)
Im selben Bezugszeitraum stiegen die Herstellstückkosten um 16 %. Dies war vor allem auf den Anstieg der Fixkosten zurückzuführen, der auf den Rückgang der Produktionsmenge folgte. Um dem entgegenzuwirken, gelang es dem Wirtschaftszweig der Union in den von den COVID-19-Lockdowns betroffenen Jahren, seine Fixkosten um mehr als 20 % zu senken. Dennoch waren die Auswirkungen der proportional höheren Fixkosten in einer Zeit niedriger Kapazitätsauslastung erheblich, da der Anteil dieser Kosten an den gesamten Herstellkosten von 13 % im Jahr 2018 auf 23 % im UZ stieg. Im Bezugszeitraum verringerte sich die Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Tabelle 10 und die Arbeitskosten aufgrund der Entlassungen im COVID-19-Zeitraum, wie aus Abschnitt 4.4.3.2 hervorgeht.
(175)
Die Verkaufspreise und Herstellkosten folgten einem abweichenden Trend. Wie in Abschnitt 4.3.3 und in Abschnitt 5.1 erläutert, war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Preise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben, um die gestiegenen Herstellkosten und die geringe Kapazitätsauslastung zu decken, da die Preisverhandlungen auf dem Markt durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus China erheblich beeinträchtigt wurden.
4.4.3.2.
Arbeitskosten
(176)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(177)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten gingen 2019 zurück, gefolgt von einem Anstieg im Jahr 2020 und im UZ. Wie aus Tabelle 10 hervorgeht, ging jedoch gleichzeitig die Beschäftigung um 54 % zurück.
4.4.3.3.
Lagerbestände
(178)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(179)
Im Bezugszeitraum gingen die Lagerbestände um 58 % zurück. Dies stand im Zusammenhang mit dem Rückgang der Produktion und der Verkäufe. Im Bezugszeitraum stiegen die Lagerbestände als Prozentsatz der Produktion insgesamt um 11 %, da der Wirtschaftszweig ein gewisses Tätigkeitsvolumen aufrechterhalten musste und daher nicht in der Lage war, die Produktion entsprechend dem Rückgang der Verkäufe zu verringern. Da der Großteil der Produktion auf Bestellungen und Kundenspezifikationen beruhte, stellen die Lagerbestände jedenfalls keinen wichtigen Schadensindikator dar.
4.4.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(180)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(181)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
(182)
Im Bezugszeitraum gingen die Gewinne 2019 um 58 % zurück, bevor sie steil zurückgingen und 2020 in zweistellige Verluste mündeten. Die Lage erholte sich 2021 teilweise, blieb aber weiterhin negativ. Insgesamt nahmen die Investitionen im Bezugszeitraum um 173 % ab. Vor dem Hintergrund des plötzlichen Nachfragerückgangs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der verstärkten Konkurrenz durch chinesische Niedrigpreisausfuhren (siehe Abschnitt 5.1) gezwungen, seine Preise in einer Zeit steigender Herstellkosten zu senken (siehe Abschnitt 4.4.3.1), was zu erheblichen Verlusten führte.
(183)
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflow entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: ein drastischer Rückgang im Zeitraum 2019-2020, gefolgt von einer teilweisen Erholung im UZ, die Entwicklung bleibt aber negativ.
(184)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: ein drastischer Rückgang um 129 % im Bezugszeitraum auf die negativen Werte.
(185)
Angesichts des Rückgangs der Rentabilität, des Cashflows und der Kapitalrendite wurden die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stark beeinträchtigt.
4.4.4.
Schlussfolgerungen zur Schädigung
(186)
Die wichtigsten makroökonomischen Indikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ: Die Verkaufsmenge der Union ging um 71 %, die Produktion um 62 % und die Beschäftigung um 50 % zurück.
(187)
Ein ähnliches Bild zeigt sich in Bezug auf die Mikroindikatoren. Die Rentabilität der Verkäufe in der Union (von +12 % auf –9 %), die Verkaufspreise (–9 %) sowie der Cashflow (–109 %) verschlechterten sich allesamt erheblich.
(188)
Vor dem Hintergrund des rückläufigen Verbrauchs aufgrund von COVID-19 und während die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union um 16 % stiegen, lagen die Preise der Einfuhren aus China seit 2018 durchgängig und deutlich unter den Preisen und Kosten des Wirtschaftszweigs der Union.
(189)
Die Einfuhrmengen der chinesischen Ausführer gingen im Bezugszeitraum um 39 % zurück. Gleichzeitig ging der Verbrauch jedoch deutlich stärker zurück (um 66 %). Infolgedessen stieg der Marktanteil der chinesischen Ausfuhren um 79 % von 17 % im Jahr 2018 auf 31 % im UZ, und ihre Preise unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum erheblich. Die Preisunterbietungsspanne betrug im UZ durchschnittlich 13,1 %, wie in Abschnitt 4.3.3 dargelegt.
(190)
Die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus China führten angesichts der Zielpreisunterbietungsspannen zwischen 52,9 % und 58,8 % auch zu einem erheblichen Preisdruck für den Wirtschaftszweig der Union. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, seine Preise entsprechend dem Anstieg der Herstellkosten zu erhöhen, und war daher in einer katastrophalen Ertragslage gezwungen, seine Verkaufsmenge zumindest teilweise zu halten.
(191)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
5.
SCHADENSURSACHE
(192)
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Bei diesen Faktoren handelte es sich um die COVID-19-Pandemie, die sich auf den Unionsverbrauch und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union auswirkte. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird.
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(193)
Die Menge der Einfuhren aus China sank im Bezugszeitraum um 39 % von 602010 Tonnen im Jahr 2018 auf 370107 Tonnen im Jahr 2021. Im selben Zeitraum stieg ihr Marktanteil jedoch um 14 Prozentpunkte auf 31 % im Untersuchungszeitraum, wodurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wurde, dessen Verkaufsmenge im selben Zeitraum um 71 % zurückging.
(194)
Darüber hinaus wurden diese Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum zu Preisen getätigt, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Der Wirtschaftszweig der Union hatte keine andere Wahl, als den niedrigen Preisen der chinesischen Hersteller zu folgen, um in einer Zeit sinkenden Verbrauchs und steigender Herstellkosten eine Mindestverkaufsmenge aufrechtzuerhalten, wie in Abschnitt 4.4.3.1 erläutert. Dies führte wiederum zu einem tiefgreifenden Rückgang der Rentabilität aller in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, von Gewinnen (+ 12 % im Jahr 2018) zu erheblichen Verlusten (– 9 % im Jahr 2021), und der daraus resultierenden Verschlechterung anderer Finanzindikatoren wie Kapitalrendite und Cashflow. Dieser Preisdruck war, wie in Abschnitt 4.3.3 erläutert, eindeutig auf das Verhalten der chinesischen ausführenden Hersteller zurückzuführen, die gedumpte Fässer auf dem Unionsmarkt anboten.
(195)
Auf einem deutlich kleineren Markt gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union von 2,8 Millionen Fässern im Jahr 2018 auf 800000 Fässer im UZ zurück. Ohne eine Preissenkung wäre der Wirtschaftszweig der Union Gefahr gelaufen, selbst diese begrenzte Menge an Verkäufen zu verlieren, was für einige der Unionshersteller die vollständige Einstellung ihrer Produktion bedeutet hätte.
(196)
Die Ausfuhren aus der Union, die in Abschnitt 5.2.2 ausführlich beschrieben werden, zeigen, wie eine normale Situation in Bezug auf das Preisniveau und die daraus resultierenden Gewinne auf den Ausfuhrmärkten aussehen würde, die nicht von gedumpten Einfuhren betroffen sind oder auf denen Maßnahmen zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen eingeführt wurden, z. B. die USA, die der wichtigster Ausfuhrmarkt für die Unionshersteller sind und wo Fässer mit Ursprung in China seit 2019 Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Im Bezugszeitraum lagen die Anlandepreise (einschließlich Transportkosten und Einfuhrzölle) des Wirtschaftszweigs der Union im Durchschnitt 22 % über seinen Verkaufspreisen auf dem Unionsmarkt (+ 29 % im UZ) und mit Ausnahme des Jahres 2020, dem am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Jahr, konstant über seinen Herstellkosten. Diese Preise sind repräsentativ für einen Markt, auf dem faire Wettbewerbsbedingungen durch Antidumpingmaßnahmen gegenüber chinesischen Einfuhren wiederhergestellt wurden, und sind daher ein angemessener Näherungswert für die Preise, die auf dem Unionsmarkt ohne die in den Erwägungsgründen 197 bis 209 beschriebene Verhinderung von Preiserhöhungen hätten erzielt werden können.
(197)
Der Unionsmarkt ist hauptsächlich in zwei Hauptkategorien von Verwendern sowohl für die Unionshersteller als auch für die chinesischen ausführenden Hersteller aufgeteilt, nämlich die kleinen und mittleren unabhängigen Brauereien (auf die rund 40 % der Verkäufe entfallen) und die großen Bierkonglomerate (auf die mehr als 50 % entfallen).
(198)
Kleine und mittlere unabhängige Brauereien kaufen hauptsächlich Fässer, die ihren mittel- und kurzfristigen Bedürfnissen entsprechen. Die Brauereien kontaktieren mehrere Hersteller von Fässern und bitten um ein Preisangebot für die beantragte Menge und eine Lieferfrist. Dies ist ein sehr wichtiges Segment für den Wirtschaftszweig der Union, in dem die geografische Nähe und die Lieferzeit einen Vorteil darstellen könnten. Dieses Verwendersegment arbeitete nicht an der Untersuchung mit. Dennoch legte der Wirtschaftszweig der Union Beweise dafür vor, dass mehrere Aufträge an die chinesischen Niedrigpreisangebote für dieses Segment verloren gingen. Dies zwang die Unionshersteller dazu, ihre Preise erheblich zu senken, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
(199)
Die andere Hälfte des Markts ist gekennzeichnet durch die Präsenz der fünf großen Verwender, auf die mehr als 50 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union entfallen (von diesen fünf dürften die beiden größten, AB InBev und Heineken, zusammen einen weltweiten Anteil am Biermarkt von über 50 %/60 % haben) und mindestens 55 % der Verkäufe der beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller. Der Wirtschaftszweig der Union wies nach, dass diese Verwender ihre Fasskäufe für das folgende Jahr im Wege eines Ausschreibungsverfahrens im Rahmen privater Ausschreibungen organisierten. Was die Verkäufe an die unabhängigen Brauereien betrifft, so zwang auch das Ausschreibungsverfahren die Wettbewerber dazu, ihre Preise zu minimieren, und die Präsenz der chinesischen ausführenden Hersteller, die zu sehr niedrigen Preisen anboten, veranlasste den Wirtschaftszweig der Union, sich diesen niedrigen Preisen anzupassen, und hinderte sie daran, ihre Kostensteigerungen an ihre Kunden weiterzugeben.
(200)
Die Untersuchung ergab, dass das Ausschreibungsverfahren von den großen Verwendern in besonderer Weise durchgeführt wurde. Die Ausschreibungsbedingungen waren hinsichtlich der Preise und der gewünschten Höchstmengen spezifisch. Für den Käufer bestand keine vertragliche Verpflichtung, die angebotene Menge Fässer zu kaufen, während der Lieferant vertraglich verpflichtet war, die angebotene Menge zu einem Gebotspreis zu liefern. Vielmehr entsprachen die tatsächlich gekauften Mengen nur selten den Mengen, die ursprünglich für die betreffende Ausschreibung angefordert worden waren. Gleichzeitig waren die Zuschlagsempfänger (d. h. die Lieferanten von Fässern) verpflichtet, die angebotenen Liefermengen zu einem bestimmten Preis einzuhalten, sodass sie z. B. nicht in der Lage waren, Änderungen der Herstellkosten zu berücksichtigen.
(201)
Im Bezugszeitraum organisierten die mitarbeitenden Verwender durchschnittlich sieben Ausschreibungen pro Jahr. Die letztlich auf der Grundlage dieser Ausschreibungen gekauften Mengen variieren von Ausschreibung zu Ausschreibung und entsprachen im Durchschnitt weniger als 60 % der ausgeschriebenen Mengen. Darüber hinaus wurde der während des Ausschreibungsverfahrens vereinbarte Preis von den Verwendern als Ausgangspunkt für spätere Preisverhandlungen für Spotverkäufe verwendet.
(202)
Das Ausschreibungsverfahren, das mit rotem, gelbem und grünem Licht arbeitete, um allen Teilnehmern (einschließlich Unionsherstellern und chinesischen Ausführern) zu empfehlen, wie hoch oder niedrig ihr Gebot im Vergleich zu den anderen Teilnehmern war, wurde als Instrument zur Minimierung der Preise genutzt. Die Präsenz der chinesischen Ausführer mit sehr niedrigen Geboten zwang den Wirtschaftszweig der Union, seine Preise auf ein untragbares Niveau zu senken. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union für Verkäufe im Wege von Ausschreibungen lagen im Durchschnitt 10 % unter den anderen Verkäufen im Jahr 2020 und im UZ, während der am Ende des Ausschreibungsverfahrens unterzeichnete Vertrag nur potenzielle Einkaufsmengen betraf, ohne dass die Sicherheit bestand, einen Auftrag zu erhalten. Dies wird durch die in der Untersuchung festgestellte erhebliche Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspanne bestätigt.
(203)
Darüber hinaus verwies AB InBev in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2022 auf „jüngste Preise der Fass-Lieferanten aus der [Union], die gegenüber den chinesischen Lieferanten wettbewerbsfähig waren” , im UZ und 2022. Dies bestätigt ferner, dass die Unionshersteller ihre Preise im Vergleich zu den früheren Jahren des Bezugszeitraums gesenkt haben, um gegenüber den chinesischen Preisen wettbewerbsfähig zu bleiben.
(204)
Ein weiteres damit zusammenhängendes Merkmal des Ausschreibungsverfahrens bestand darin, dass im Rahmen dieser späteren Preisverhandlungen, die sich auf das „Lichtsystem” stützten, ein erheblicher Teil der Verkäufe außerhalb der tatsächlichen Angebote abgeschlossen wurde. Dies zeigt sich an den vom Wirtschaftszweig der Union im Wege von Ausschreibungen verkauften Mengen, die im Bezugszeitraum sehr gering waren. Dieser Anteil schrumpfte von über 30 % ihrer Gesamtverkäufe im Zeitraum 2019-2020 auf weniger als 16 % im UZ. In der Praxis nutzten die Verwender dieses besondere Ausschreibungsverfahren und die gedumpten Niedrigpreisangebote aus China, um die Preise des Wirtschaftszweigs der EU auf das chinesische Niveau zu drücken, und einigten sich schließlich außerhalb des Ausschreibungsverfahrens auf diese Preise.
(205)
Aus den von den mitarbeitenden Verwendern vorgelegten Daten geht hervor, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Bezugszeitraum für durchschnittlich 30 % der ausgeschriebenen Mengen den Zuschlag erhielten. Dies ist jedoch eine konservative Schätzung, da die im Dossier enthaltenen Beweise zeigen, dass auf einen der größten nicht mitarbeitenden Verwender (Heineken) im UZ mindestens 30 % der von den beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern ausgeführten Mengen entfielen.
(206)
Wie bereits dargelegt, spielte es für die Auswirkungen und die Schadensursache der gedumpten chinesischen Preise auf die Preise und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU jedenfalls keine Rolle, ob die Verkäufe förmlich im Rahmen einer Ausschreibung getätigt wurden oder nicht.
(207)
Wie in Abschnitt 4.3.3 erläutert, gingen die chinesischen Preise 2019 und 2020 im Vergleich zu 2018 zurück und stiegen im UZ wieder an, erreichten aber nur wieder das Niveau von 2018. Im selben Zeitraum sanken die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 9 %, während seine Herstellkosten um 16 % stiegen.
(208)
Der Preisdruck, den die Einfuhren von Fässern aus China in beiden Marktsegmenten ausübten, führte dazu, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise trotz des Anstiegs der Herstellkosten senken musste, um seinen Marktanteil zumindest teilweise zu halten. Infolgedessen sank die Rentabilität im Bezugszeitraum von 12 % auf -9 %, und alle Finanzindikatoren verschlechterten sich.
(209)
Daher wird der Schluss gezogen, dass die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union — angesichts der Gleichzeitigkeit der Entwicklungen — zeitlich mit einer erheblichen Präsenz chinesischer Einfuhren zu sehr niedrigen Preisen zusammenfiel. Vor dem Hintergrund schrumpfender Märkte und steigender Herstellkosten unterboten die chinesischen Preise durchweg die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und eine Erhöhung des Preisniveaus auf dem EU-Markt verhinderten, wodurch ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen beiden hergestellt wurde.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Die COVID-19-Pandemie und der Rückgang des Verbrauchs
(210)
Die Einfuhren von Fässern aus China zu sehr niedrigen Preisen wurden ab 2018 verzeichnet. Im Bezugszeitraum lag der Durchschnittspreis der Einfuhren aus China im Schnitt 24 % unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Dies fiel mit einem konstanten Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union trotz steigender Herstellkosten zusammen. Die Tatsache, dass der Verbrauchsrückgang durch die COVID-19-Pandemie weiter verschärft wurde, hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abgeschwächt. Im Bezugszeitraum ging der Verbrauch um 66 % und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 71 % zurück, während die chinesischen Ausfuhren nur um 39 % zurückgingen, wodurch ihr Marktanteil von 17 % auf 31 % stieg. Wie in Erwägungsgrund 196 erörtert, wäre der Wirtschaftszweig der Union auf der Grundlage der auf dem US-Markt erzielbaren Marktpreise, ohne die chinesischen Einfuhren und den von ihnen ausgehenden Preisdruck in der Lage gewesen, seine Preise auf ein nachhaltigeres Niveau anzuheben und die gestiegenen Herstellkosten zu decken.
(211)
Der bedeutende Rückgang des Verbrauchs und der Kapazitätsauslastung wirkte sich erheblich auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union aus. Wie jedoch in Abschnitt 4.4.3.1 erläutert, stieg der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union an den Gesamtkosten auf 23 %, obwohl es ihm gelungen war, seine Fixkosten erheblich zu senken. Gleichzeitig gelang es dem Wirtschaftszweig, während der COVID-19-Pandemie auch andere strukturelle Kosten wie die Beschäftigung zu senken. Diese Verwaltung der Fixkosten und anderer struktureller Kosten in diesem Zeitraum ermöglichte eine Minimierung der Auswirkungen dieser Kosten auf ihre Leistung, wie auch oben erläutert, sie konnten jedoch aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die Einfuhren aus China nur teilweise ausgeglichen werden.
5.2.2.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(212)
Die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(213)
Im Bezugszeitraum gingen die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union um 52 % zurück.
(214)
Zwischen 2018 und 2020 zeigte die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union eine etwas ähnliche Entwicklung wie die Entwicklung der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Sowohl die Unions- als auch die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen in diesem ersten Teil des Bezugszeitraums, der am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffen war, zurück. Relativ gesehen ging die Menge der Ausfuhrverkäufe jedoch weniger zurück als die Verkäufe auf dem Unionsmarkt. Darüber hinaus begann sich die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union eindeutig zu erholen, sobald die COVID-19-Beschränkungen aufgehoben wurden, wobei sich die Ausfuhrverkäufe zwischen 2020 und 2021 mehr als verdoppelt haben. Außerdem lagen die Preise der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum deutlich über den Verkaufspreisen auf dem Unionsmarkt und konstant über seinen Herstellkosten, mit Ausnahme des Jahres 2020, das am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffen war und das auch die Hälfte des UZ abdeckt. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass der vorübergehende Rückgang der Ausfuhrleistung nicht zur Schädigung beitrug, da das Niveau der Ausfuhrpreise ausreichte, um dem Wirtschaftszweig der Union zu ermöglichen, mit dem Großteil seiner Ausfuhrverkäufe Gewinne zu erzielen.
5.3.
Schlussfolgerungen zur Schadensursache
(215)
Die chinesischen Ausfuhrpreise lagen seit Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2018 deutlich unter den Preisen und Kosten des Wirtschaftszweigs der Union. Die Untersuchung ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 13,1 %. Diese zunehmende Marktpräsenz zu sehr niedrigen Preisen wirkte sich zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union aus, der gezwungen war, die Verkaufspreise im Bezugszeitraum zu senken, um während und nach der COVID-19-Pandemie zumindest eine begrenzte Menge an Verkäufen auf dem Markt aufrechtzuerhalten. Dies führte zu einer negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union.
(216)
Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und untersucht. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der damit verbundene Rückgang in der Union und der weltweite Verbrauch von Fässern wirkten sich negativ auf die Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Union aus, wurden jedoch als vorübergehender Faktor mit begrenzten Auswirkungen betrachtet. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich bereits vor der COVID-19-Pandemie und setzte sich bis zum Ende des Bezugszeitraums fort.
(217)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, ob getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten.
6.
HÖHE DER MAẞNAHMEN
(218)
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.
6.1.
Schadensspanne
(219)
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erzielen könnte.
(220)
Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.
(221)
Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller schlugen in ihren Fragebogenantworten vor, dass die Zielgewinnspanne zwischen 12 % und 20 % festgesetzt werden sollte, da dies ihrer Ansicht nach der Umfang sei, der erforderlich sei, um die notwendigen Investitionen in Prozesse und Waren zu finanzieren und die langfristige Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union sicherzustellen. Der Wirtschaftszweig wies auch nach, dass seine durchschnittliche Rentabilität in den Jahren unter normalen Wettbewerbsbedingungen 15 % betrug.
(222)
Angesichts dieser Beweise beschloss die Kommission vorläufig, die Gewinnspanne von 12 % zugrunde zu legen, die am unteren Ende der im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Spanne liegt, und legte daher einen sehr konservativen Ansatz zugrunde.
(223)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wurde die Gewinnspanne gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2c vorläufig auf 12 % festgelegt.
(224)
In Bezug auf die Höhe der Ausgaben für Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation im Bezugszeitraum prüfte die Kommission die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Differenz zwischen den Ausgaben für Investitionen, FuE und Innovation unter normalen Wettbewerbsbedingungen, wie vom Wirtschaftszweig der EU angegeben und von der Kommission geprüft, bereits in der Zielgewinnspanne von 12 % enthalten war.
(225)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Stückpreis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem sie auf die den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum entstandenen Herstellkosten für jeden Warentyp die oben genannte Zielgewinnspanne (siehe Erwägungsgrund 223) anwandte.
(226)
Danach ermittelte die Kommission die Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
(227)
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen” und für „alle übrigen Unternehmen” wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen.
6.2.
Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen
(228)
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
7.
UNIONSINTERESSE
(229)
Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(230)
In der Union gibt es acht Unternehmen, die Fässer herstellen. Sie beschäftigen mehr als 400 Beschäftigte (im Jahr 2018 waren es mehr als 800) direkt in Österreich, Tschechien, Deutschland, Italien und Spanien.
(231)
Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, seine Marktanteile zu halten, die Kapazitätsauslastung zu steigern, die Preise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben und die Rentabilität auf ein Niveau zu steigern, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten wäre.
(232)
Der Verzicht auf Maßnahmen würde wahrscheinlich zu einer weiteren Verschlechterung der Rentabilität führen, die bereits negativ war. Ein Verzicht auf Maßnahmen könnte zur Schließung von Produktionsanlagen und Entlassungen führen und damit die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gefährden.
(233)
Die Kommission kam daher vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer und Händler
(234)
Ein unabhängiger Einführer, auf den 1,6 % der chinesischen Einfuhren entfielen, übermittelte ein Stichprobenformular und beantwortete den Fragebogen. Der durchschnittliche Gewinn des mitarbeitenden Einführers betrug im Untersuchungszeitraum 16 %.
(235)
Dieser Einführer sprach sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus. Angesichts des steigenden Preises für nicht rostenden Stahl und des Versands würde die Einführung von Maßnahmen weitere negative Auswirkungen auf seine Rentabilität haben, was zur Liquidation des Unternehmens führen würde. Das Unternehmen betonte ferner, dass es in den letzten Jahren aus eigenen Mitteln erhebliche Investitionen in Forschung und Entwicklung getätigt habe, um neues geistiges Eigentum zu entwickeln, sowie Investitionen in die Entwicklung neuer Lösungen für die Herstellung von Fässern, die den Verwendern in der Union zugutekommen könnten, und dass durch die Einführung von Maßnahmen dieses Vorhaben beendet werden könne.
(236)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Einführer wahrscheinlich einen Teil des Antidumpingzolls an die Endverwender weitergeben kann. Die gute Gewinnspanne des Einführers mindert auch die Auswirkungen des Zolls auf seine Rentabilität. Alles in allem deutet die sehr begrenzte Mitarbeit nur eines Einführers bei dieser Untersuchung darauf hin, dass die Maßnahmen keine äußerst negativen Auswirkungen auf die Einführer insgesamt haben werden und somit die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht aufwiegen würden.
(237)
Die Händler/Dienstleister, die im Geschäft der Personalisierung und Anpassung von Fässern tätig sind, können dieses Geschäft fortsetzen und im Wettbewerb mit den gedumpten Einfuhren stehen.
7.3.
Interesse der Verwender
(238)
Bei der Einleitung der Untersuchung meldeten sich zwei Verwender, Appie und Carlsberg, in ihren Fragebogenantworten übermittelten sie jedoch nur begrenzte Informationen. Ein weiterer Verwender, AB InBev, meldete sich als interessierte Partei an und übermittelte Stellungnahmen, beantwortete den Fragebogen jedoch nicht. Bei diesen Verwendern handelt es sich um Brauereien oder Braukonglomerate.
(239)
Zu einem späteren Zeitpunkt wandte sich die Kommission, wie in Abschnitt 4.3.1 erläutert, erneut an die großen Verwender und bat um Angaben zu ihren Lieferanten und Einkaufsmengen. Drei Verwender (AB InBev, Asahi und Molson Coors) legten einige Daten vor, beantworteten jedoch nicht den wichtigsten Fragebogen.
(240)
In seiner ursprünglichen Stellungnahme lehnte AB InBev die Einführung von Maßnahmen mit der Begründung ab, dass
(241)
Was das erste Vorbringen betrifft, so zeigten die während der Untersuchung eingeholten Informationen, dass das Gastgewerbe keine Fässer von den Bierherstellern kauft, sondern lediglich deren Inhalt (d. h. das Bier). Wirtshäuser und Bars zahlen eine Kaution für die Fässer, die erstattet wird, wenn sie leer sind und an die Biererzeuger zurückgegeben werden. Daher dürften die Auswirkungen der Kosten für Fässer auf die Rentabilität des Gastgewerbes begrenzt sein.
(242)
Was das zweite Vorbringen betrifft, so scheint der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Kapazitätsreserven zu verfügen. Auf seinem Höchststand im Jahr 2018 lag der Unionsverbrauch bei rund 3,2 Millionen Fässern, während der Wirtschaftszweig der Union über eine Gesamtproduktionskapazität von fast 6,8 Millionen Fässern verfügt. Selbst unter Berücksichtigung der Ausfuhrverkäufe verfügt der Wirtschaftszweig der Union noch über knapp 2 Millionen Fässer an Kapazitätsreserven.
(243)
Angesichts der langen Lebensdauer (in der Regel 30 Jahre) und ihrer Nachfüllbarkeit sind die Kosten von Fässern für die Getränkeindustrie minimal.
(244)
Die Kommission gelangte daher vorläufig zu dem Schluss, dass die negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender wahrscheinlich begrenzt sein werden und die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Unionshersteller nicht überwiegen werden.
7.4.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(245)
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von nachfüllbaren Fässern aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China einzuführen.
8.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(246)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(247)
Auf die Einfuhren von nachfüllbaren Fässern aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.
(248)
Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(249)
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die in dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.
(250)
Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen” nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
(251)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(252)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(253)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(254)
Statistiken über nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl werden häufig in Stückzahlen ausgedrückt. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(50) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl vorgesehen. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben wird, sondern auch die Stückzahl. Für die TARIC-Codes 7310100010 und 7310299010 sind Stücke anzugeben, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vereinbar ist.
9.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(255)
Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, veranlasste die Kommission keine zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.
10.
INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
(256)
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD Handel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.
(257)
Ningbo Major und Penglai Jinfu übermittelten eine gemeinsame Stellungnahme zur Vorunterrichtung, in der sie die Kommission aufforderten, die vorläufigen Maßnahmen nicht anzuwenden. Sie betonten, dass die Zielpreise für einige Warentypen nach ihrem Wissen nicht die erwarteten Zielpreise widerspiegelten. Sie brachten ferner vor, dass einige Warentypen nicht in die Berechnung der Schadensspanne einbezogen worden seien und dass eine Überschrift einer im Rahmen der Unterrichtung vorgelegten Tabelle nicht ordnungsgemäß kommentiert worden sei.
(258)
Die Kommission prüfte die Vorbringen eingehend und kam zu dem Schluss, dass keines dieser Vorbringen die Richtigkeit der Berechnungen betraf; daher wird sie sie zusammen mit allen anderen Stellungnahmen nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen prüfen.
(259)
Was die in der Unterrichtungstabelle verwendeten Einheiten betrifft, so handelt es sich, wie die ausführenden Hersteller zu Recht festgestellt haben, um Stücke und nicht um Tonnen. Darüber hinaus wurden einige Warentypen nicht in die Berechnung der Schadensspanne einbezogen, da der Wirtschaftszweig der Union die entsprechenden Warentypen nicht herstellte, weshalb diese für die Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne nicht relevant waren.
11.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(260)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(261)
Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. C 195 vom 13.5.2022, S. 24.

(3)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2602

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36); Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59); Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145).

(5)

Siehe Erwägungsgrund 208 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 149-150 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(6)

Siehe Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 115-118 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission.

(7)

Siehe Erwägungsgründe 193-194 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 119-122 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem chinesischen Unternehmensrecht muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der untersuchten Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

(8)

Siehe Erwägungsgründe 195–201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 48–52 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67–74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 123–129 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(9)

Siehe Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 130-133 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(10)

Siehe Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(11)

Siehe Erwägungsgrund 204 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 136-145 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(12)

2Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2, 20. 12. 2017, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf

(13)

Handelskammer der Europäischen Union in China, „Overcapacity in China: an impediment to the Party’s reform agenda” , abrufbar unter: https://www.europeanchamber.com.cn/en/publications-overcapacity-in-china (zuletzt abgerufen am 16. November 2022)

(14)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3).

(15)

Globales Forum zu Stahlüberkapazitäten, Ministerbericht, 20. September 2018.

(16)

Bericht — Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(17)

Abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm, https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e und www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 28. Oktober 2022).

(18)

Verfügbar unter http://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (zuletzt abgerufen am 28. Oktober 2022).

(19)

Wie es bei der Mehrheitsbeteiligung, die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, der Fall war, siehe https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2 (zuletzt abgerufen am 28. Oktober 2022).

(20)

Siehe: https://www.miit.gov.cn/gzcy/yjzj/art/2020/art_af1bef04b9624997956b2bff6cdb7383.html (zuletzt abgerufen am 16. November 2022).

(21)

Siehe Abschnitt IV, Unterabschnitt 3 des Plans, abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_2960538d19e34c66a5eb8d01b74cbb20.html (zuletzt abgerufen am 16. November 2022).

(22)

Siehe das Vorwort zum 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlindustrie.

(23)

Siehe Website des Konzerns, abrufbar unter: http://www.baowugroup.com/about/board_of_directors (zuletzt abgerufen am 7. September 2022).

(24)

Siehe Website des Unternehmens, abrufbar unter: https://www.baosteel.com/about/manager (abgerufen am 7. September 2022).

(25)

Shandong Gold Group vermittelt, lernt und setzt den Geist des 20. Nationalkongresses der Kommunistischen Partei Chinas um (Originaltext auf Chinesisch), Presseartikel auf der Website von China Gold News: https://www.gold.org.cn/ky1227/kydj/202210/t20221028_193328.html (zuletzt abgerufen am 17. November 2022).

(26)

Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(27)

Siehe 14. Fünfjahresplan der Volksrepublik China für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III, Artikel VIII, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (zuletzt abgerufen am 28. Oktober 2022).

(28)

Siehe insbesondere die Abschnitte I und II des Plans.

(29)

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind sehr detailliert und geben strenge Ziele für die Zukunft vor: „Für Eisen- und Stahlunternehmen, die eine Standortverlagerung oder -renovierung an verschiedenen Orten planen, sollten die Regierungen der Orte, an denen sie ein- und ausziehen, die Kommunikation und Koordinierung verstärken und relevante Indikatoren für Energieverbrauch und Kohleverbrauch über den Markt für den Handel mit Energienutzungsrechten übertragen, um eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit zu erreichen und den reibungslosen und ordnungsgemäßen Ablauf des Projekts zu gewährleisten. Es sollen sechs charakteristische Stahlproduktionsstätten in Anyang, Jiyuan, Pingdingshan, Xinyang, Shangqiu, Zhoukou usw. gebaut und die Verbesserung der Größe, Intensivierung, Spezialisierung und Unterscheidung der Branche erreicht werden. Bis zum Jahr 2025 soll die Produktionskapazität von Roheisen in Anyang auf unter 14 Millionen Tonnen gehalten werden und die Produktionskapazität von Rohstahl nicht mehr als 15 Millionen Tonnen betragen, und am Standort Anyang des Unternehmens Anyang Iron and Steel Group Co. wird ein Produktionszentrum für hochwertigen Spezialstahl mit einer Kapazität von 8,5 Millionen Tonnen entstehen; Henan Jiyuan Iron and Steel (Group) Co., Ltd. soll beim Aufbau einer Produktionsstätte für Stabstahl und Draht aus hochwertigem und speziellem Stahl sowie eines regionalen Verarbeitungszentrums unterstützt werden; Angang Group Xinyang Iron and Steel Co., Ltd., Minyuan Iron and Steel Group Co., Ltd. und Unternehmen Henan Angang Zhoukou Iron and Steel Co., Ltd. sollen beim Aufbau regionaler Eisen- und Stahlkomplexe unterstützt werden.”

(30)

Siehe die Nummern 2, 8 bzw. 16 des Dreijahres-Aktionsplans der Provinz Hebei zur Entwicklung von Clustern in der Stahlindustriekette 2020 2022.

(31)

Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2019, genehmigt durch den Erlass Nr. 29 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission der Volksrepublik China vom 27. August 2019; abrufbar unter: http://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Oktober 2022).

(32)

Siehe Erwägungsgründe 134–135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission und Erwägungsgründe 143–144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission.

(33)

bvdinfo.com

(34)

https://www.globaltradealert.org/data_extraction

(35)

Der NACE-Code ist die europäische Standardnomenklatur der produktiven Wirtschaftszweige. Folgende Codes wurden recherchiert: 2591 (Fässer und ähnliche Behälter aus Metall), 2592 (Verpackungen aus Eisen, Stahl und NE-Metall), 2599 (sonstige Metallwaren), 2829 (nicht wirtschaftszweigspezifische Maschinen), 2893 (Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung).

(36)

Orbis-Datenbank, bereitgestellt vom Bureau Van Dijk (https://orbis.bvdinfo.com).

(37)

https://www.mococa.com

(38)

https://ilostat.ilo.org/

(39)

https://de.globalpetrolprices.com/Brazil/

(40)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(41)

https://ilostat.ilo.org/data/data-catalogue/

(42)

Ordnungsgemäß bereinigt um die gesetzlich vorgeschriebene nicht geleistete Arbeitszeit, z. B. Urlaub und nationale Feiertage.

(43)

https://establishbrazil.com/articles/whats-real-cost-employee;

https://ccbc.org.br/en/publicacoes/artigos-ccbc-en/how-much-do-your-employees-in-brazil-really-cost/; https://bpc-partners.com/inss-brazilian-salaries-benefits/

(44)

https://de.globalpetrolprices.com/Brazil/

(45)

https://www.edp.com.br/tarifas-vigentes/

(46)

https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/energia-eletrica/publicacoes/informativo-gestao-setor-eletrico

(47)

Die Starklast-/Schwachlaststunden und die verschiedenen Zusatzkosten, die während dieser Zeit anfallen.

(48)

https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/energia-eletrica/publicacoes/informativo-gestao-setor-eletrico/informativo-gestao-setor-eletrico-ano-2021.pdf/view

(49)

Da die einzige verfügbare Mengeneinheit in der Comext-Datenbank und der Surveillance-Datenbank der Kommission das Gewicht ist, wurde die Umrechnung der Mengen von Tonnen/Kilogramm in Einheiten (Anzahl der Fässer) während der gesamten Untersuchung nach der Formel 1 Fass=10 kg vorgenommen, wenn diese Datenbanken zugrunde gelegt wurden. Dieser Umrechnungskurs wurde im Antrag verwendet, und die weitere Analyse der Kommission bestätigte, dass 10 kg in etwa dem Durchschnittsgewicht eines Fasses auf dem Markt entspricht.

(50)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom Dienstag, 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2022, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.