Präambel VO (EU) 2023/102

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission(2) müssen Mitgliedstaaten, die sich an der Beihilferegelung der Union für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (im Folgenden „Schulprogramm” ) beteiligen möchten, bis zum 31. Januar jedes Jahres ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das kommende Schuljahr bei der Kommission einreichen. Gemäß dieser Bestimmung müssen die Anträge der Mitgliedstaaten auf Unionsbeihilfe Angaben zu den vorläufigen Zuweisungen von Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und für Schulmilch gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates(3) enthalten. In diesem Anhang sind die vorläufigen jährlichen Zuweisungen der Unionsbeihilfe je Mitgliedstaat für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2023 festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erlässt die Kommission ab dem 1. August 2023 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der jährlichen vorläufigen Zuweisung der Unionsbeihilfe je Mitgliedstaat für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/106 der Kommission(4) werden die jährlichen vorläufigen Zuweisungen für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2029 festgelegt. Daher sollte der Verweis in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 auf die vorläufigen Zuweisungen von Unionsbeihilfe in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 entsprechend geändert werden.
(3)
Damit die Mitgliedstaaten ihren jährlichen Antrag auf Unionsbeihilfe für das Schuljahr vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024 gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 bis zum 31. Januar 2023 einreichen können, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

(4)

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/106 der Kommission vom 11. Januar 2023 über die vorläufige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2029 (siehe Seite 84 dieses Amtsblatts).

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