Präambel VO (EU) 2023/1020

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(2) sind technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb, darunter auch für den Betrieb von Hubschraubern in medizinischen Noteinsätzen (Helicopter Emergency Medical Service, HEMS) festgelegt. Diese technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren sollten aktualisiert werden, damit sie dem Stand der Technik bei den Entwicklungen und bewährten Verfahren im Bereich des Flugbetriebs Rechnung tragen.
(2)
Medizinische Hubschraubernoteinsätze gehören unter Sicherheitsgesichtspunkten zu den schwierigsten Betriebsarten, da die Einsätze häufig darin bestehen, unter allen Wetterbedingungen und Zeitdruck zu einem vorher nicht erkundeten Ort zu fliegen, um Menschen zu retten. Dieser Betrieb sollte so geregelt werden, dass jederzeit die Sicherheit gewährleistet ist.
(3)
Eine ebenso große Herausforderung stellt der Betrieb von Hubschraubern im nichtmedizinischen Rettungseinsatz dar, der Bergrettungseinsätze, nicht aber den Such- und Rettungsdienst von Luftfahrzeugen in Not umfasst, wenn er unter denselben Bedingungen erfolgt wie der medizinische Hubschraubernoteinsatz. Daher sollte der Betrieb von Hubschraubern im nichtmedizinischen Rettungseinsatz, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fällt, in gleicher Weise geregelt werden wie medizinische Hubschraubernoteinsätze.
(4)
Abhängig von den verfügbaren Daten sollte das Unfallrisiko aufgrund schlechter Sicht, darunter auch des Flugbetriebs bei schlechtem Wetter und bei Nacht, sowie das Risiko eines Zusammenstoßes an einem Unfall- oder Rettungsort durch Anforderungen an Ausrüstung, Standardbetriebsverfahren und Ausbildung der Besatzung weiter gemindert werden.
(5)
Ausnahmen von den Leistungskriterien für Hubschrauber sollten nur für Krankenhausstandorte gelten, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 etabliert waren, damit ein angemessenes Sicherheitsniveau erreicht wird. An Krankenhausstandorten, die derzeit für solche Ausnahmeregelungen infrage kommen, sollte die Hindernisumgebung unter Sicherheitsgesichtspunkten überwacht und akzeptabel bleiben.
(6)
Die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 derzeit festgelegten Anforderungen an Leistung und Sauerstoff in Bezug auf medizinische Hubschraubernoteinsätze in großer Höhe und im Bergrettungseinsatz lassen keinen Flugbetrieb in großen Höhen zu, wenngleich es möglich sein sollte, Menschen in jeder Höhe zu retten. Die geltenden Anforderungen sollten daher geändert werden.
(7)
Nach Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Begriffsbestimmung für technisch komplizierte Luftfahrzeuge, die in der durch die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) enthalten war, an die Verordnung (EU) 2018/1139 angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Betreiber, die derzeit HEMS-Betrieb durchführen, sowie zuständige Behörden, die für die Zertifizierung und die Aufsicht über diese Tätigkeiten zuständig sind, benötigen für die vollständige Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Änderungen ausreichend Zeit. Daher wird die Anwendbarkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen in Bezug auf den HEMS-Betrieb um ein Jahr verschoben. Darüber hinaus wird die Anwendbarkeit einiger spezifischer Bestimmungen, die einen längeren Durchführungszeitraum erfordern, wie die Einführung neuer Genehmigungen, Ausrüstung, Leistungs- oder Ausbildungsanforderungen, noch weiter verschoben.
(9)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ersetzt. Die Richtlinie 2004/36/EG wurde durch die Verordnungen (EG) Nr. 768/2006(5) und (EG) Nr. 351/2008 der Kommission(6) umgesetzt. Die Bestimmungen der letztgenannten Verordnungen wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zwar ersetzt, aber nie ausdrücklich aufgehoben. Aus diesem Grund müssen die genannten Verordnungen aufgehoben werden.
(10)
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahme Nr. 08/2022(7) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.
(11)
Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses für die Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsvorschriften für die Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(4)

Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 7).

(7)

https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.