Artikel 2 VO (EU) 2023/1032

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„spezifizierter Schädling” das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV);
b)
„spezifizierte Pflanzen” Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp., außer spezifizierte Samen und spezifizierte Früchte;
c)
„zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen” zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp., außer spezifizierte Samen;
d)
„spezifizierte Samen” Samen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp.;
e)
„spezifizierte Früchte” Früchte von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp.

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