Artikel 2 VO (EU) 2023/1032
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „spezifizierter Schädling” das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV);
- b)
- „spezifizierte Pflanzen” Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp., außer spezifizierte Samen und spezifizierte Früchte;
- c)
- „zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen” zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp., außer spezifizierte Samen;
- d)
- „spezifizierte Samen” Samen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp.;
- e)
- „spezifizierte Früchte” Früchte von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp.
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