Artikel 2 VO (EU) 2023/1033
Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 erhält folgende Fassung:
Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex70071980 (TARIC-Codes 7007198012, 7007198018, 7007198080 und 7007198085) eingereiht wird. Von Ausgleichszoll betroffenes Solarglas schließt alles Glas ein, das die zuvor genannten technischen und materiellen Eigenschaften aufweist, ob es nun für Fotovoltaikmodule, fotothermischen Flachkollektoren, Möbel, den Bau von Gewächshäusern oder sonstige Zwecke verwendet wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.