Präambel VO (EU) 2023/1033
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1, sowie auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates(3),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- GELTENDE MAẞNAHMEN
- 1.1.
- Antidumpingzoll
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014(5) (im Folgenden „ursprüngliche Antidumpingverordnung” ) führte die Kommission einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
- (2)
- Mit der Verordnung (EU) 2015/1394(6) änderte die Kommission im Anschluss an eine Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009(7) des Rates die Höhe des mit der ursprünglichen Antidumpingverordnung eingeführten Antidumpingzolls.
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080(8) verlängerte die Kommission nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 den endgültigen Antidumpingzoll für weitere fünf Jahre (im Folgenden „geltende Maßnahmen” ). Die Höhe der geltenden Maßnahmen liegt zwischen 17,5 % und 75,4 %.
- 1.2.
- Ausgleichszölle
- (4)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014(9) (im Folgenden „ursprüngliche Antisubventionsverordnung” ) führte die Kommission endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
- (5)
- Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081(10) verlängerte die Kommission nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 die endgültigen Ausgleichszölle für weitere fünf Jahre (im Folgenden „geltende Maßnahmen” ). Die Höhe der geltenden Maßnahmen liegt zwischen 3,2 % und 17,1 %.
- 1.3.
- Von den Maßnahmen betroffene Ware
- (6)
- Die von den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen betroffene Ware ist aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendes Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex70071980 (TARIC-Codes 7007198012, 7007198018, 7007198080 und 7007198085) eingereiht wird (gemeinhin als „Solarglas” bezeichnet).
- (7)
- Die von den Maßnahmen betroffene Ware wird am häufigsten als Bauteil für die Herstellung von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Dünnschicht-Fotovoltaikmodulen zur Stromerzeugung ( „Fotovoltaikmodule” ) sowie von fotothermischen Flachkollektoren zum Beispiel zur Warmwasserbereitung ( „fotothermische Module” ) verwendet.
- (8)
- Die von den Maßnahmen betroffene Ware wird indes nach ihren materiellen und technischen Eigenschaften definiert, nicht nach einer bestimmten Verwendung. Jegliche Ausklammerung auf Grundlage der Endverwendung könnte zur Folge haben, dass die Maßnahmen umgangen werden. Somit erstrecken sich die Maßnahmen ungeachtet der Verwendung auf alles Glas mit den in Erwägungsgrund 6 genannten materiellen und technischen Eigenschaften. Die Tatsache, dass auch Glas mit anderen Verwendungszwecken, wie dem Errichten von Gewächshäusern und dem Herstellen von Möbeln, davon erfasst wird, wurde in der ursprünglichen Antidumping- und Antisubventionsgrundverordnung klargestellt.(11)
- 2.
- PRÄZISIERUNG ZUR VON DEN MAẞNAHMEN BETROFFENEN WARE
- (9)
- Nach der üblichen und durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigten Rechtsetzungspraxis stellen Erwägungsgründe des Unionsrechts Auslegungsmittel dar. Das Ziel der Auslegung von Unionsrecht ist dessen Klarstellung vor dem Hintergrund seines objektiv dargelegten Zwecks. Sie muss das Ziel und den Geist der Rechtsnorm/Rechtsvorschrift umsetzen und dabei ihren Kontext sowie ihre allgemeinen Ziele berücksichtigen. Die Kommission wurde darüber unterrichtet, dass die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Auslegung der Warendefinition der ursprünglichen Antidumping- und Antisubventionsverordnung mit Schwierigkeiten konfrontiert waren, und beabsichtigt daher, diesbezüglich zusätzlich Klarheit zu schaffen.
- (10)
- Um die einheitliche Umsetzung der geltenden Maßnahmen zu gewährleisten, hielt es die Kommission für angemessen, den verfügenden Teil der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 zu ändern und darin eine ausdrückliche Präzisierung der Ware aufzunehmen, die seit der ursprünglichen Annahme der Maßnahmen von ihnen betroffen ist.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
- (3)
ABl. L 238 vom 23.7.2020, S. 1.
- (4)
ABl. L 238 vom 23.7.2020, S. 43.
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142 vom 14.5.2014, S. 1).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1394 der Kommission vom 13. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 470/2014, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/588, zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 215, vom 14.8.2015, S. 42).
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).
- (8)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 238 vom 23.7.2020, S. 1).
- (9)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142 vom 14.5.2014, S. 23).
- (10)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 238 vom 23.7.2020, S. 43).
- (11)
Abschnitt B.2 der ursprünglichen Antidumpingverordnung und Abschnitt B.3 der ursprünglichen Antisubventionsverordnung.
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