Präambel VO (EU) 2023/104
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung(1), insbesondere auf die Artikel 16 und 20,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern(2), insbesondere auf die Artikel 13 und 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Hintergrund
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission(3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ) führte die Kommission eine vorläufige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission(4) (im Folgenden „endgültige Verordnung” ) führte die Europäische Kommission eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (im Folgenden „Schutzmaßnahme” ) ein.
- (2)
- Am 13. März 2020 ersuchte die Türkei um Konsultationen mit der Europäischen Union gemäß den Artikeln 1 und 4 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, dem Artikel XXIII:1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel 14 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen.
- (3)
- Zwischen der Europäischen Union und der Türkei fanden am 29. April 2020 Konsultationen statt, bei denen der Streit jedoch nicht beigelegt werden konnte.
- (4)
- Am 16. Juli 2020 beantragte die Türkei die Einsetzung eines Panels. Ein Panel wurde am 28. August 2020 eingesetzt. Der Panelbericht wurde am 29. April 2022 vorgelegt. Da von keiner Partei Rechtsmittel gegen den Panelbericht einlegt wurden, nahm ihn das Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body – im Folgenden „DSB” ) am 31. Mai 2022 an.(5)
- (5)
- In der Mitteilung an die WTO vom 5. August 2022(6) gaben die Türkei und die Europäische Union bekannt, sich gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten darauf verständigt zu haben, dass der angemessene Zeitraum, über den die Europäische Union verfügt, um die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB im Streitfall European Union – Safeguard Measures on Certain Steel Products (DS595) umzusetzen, am 16. Januar 2023, d. h. sieben Monate und sechzehn Tage nach dem Tag der Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB am 31. Mai 2022, abläuft.
- (6)
- Infolge dieser Ereignisse veröffentlichte die Kommission am 24. August 2022 eine Einleitungsbekanntmachung(7), in der sie ihre Absicht mitteilte, den Panelbericht umzusetzen, indem sie die ursprüngliche Maßnahme in den Fällen, in denen das Panel mangelnde Übereinstimmung festgestellt hatte, mit den WTO-Regeln in Einklang bringt und interessierte Parteien zur Stellungnahme auffordert.
- (7)
- Mehrere Parteien übermittelten innerhalb der angegebenen Frist Stellungnahmen, die gebührend berücksichtigt wurden.
- Stellungnahmen der interessierten Parteien
- (8)
- Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung übermittelten mehrere interessierte Parteien Stellungnahmen. Vorläufig stellte die Kommission fest, dass einige der Stellungnahmen der interessierten Parteien bloße Wiederholungen der Feststellungen des Panels waren.
- (9)
- Die Kommission prüfte zunächst die spezifischen Stellungnahmen der türkischen Regierung, die die Schutzmaßnahme vor dem WTO-Streitbeilegungsgremium angefochten hatte, und analysierte anschließend die Stellungnahmen der anderen interessierten Parteien.
- (10)
- In Bezug auf unvorhergesehene Entwicklungen brachte die türkische Regierung vor, dass die Unterlagen keine Beweise enthalten hätten, die es der Kommission erlauben würden, die unvorhergesehenen Entwicklungen mit dem Anstieg der Einfuhren in Verbindung zu bringen. Sie wies darauf hin, dass die Überkapazitäten und der Anstieg der Einfuhren zeitlich nicht zusammengefallen seien, dass die Kommission die handelspolitischen Schutzmaßnahmen in Drittländern und deren Zusammenhang mit dem Anstieg der Einfuhren nicht in der erforderlichen Weise untersucht habe und dass die US-Maßnahmen nach Abschnitt 232 eingeführt worden seien, nachdem die Einfuhren in die Union zugenommen hätten. Die türkische Regierung führte weiter an, dass, wenn die Kommission neue Informationen heranziehe, sie auch die Änderungen der Bedingungen berücksichtigen müsse, die während der Geltungsdauer der Maßnahme eingetreten seien, wie z. B. die Ausklammerung mehrerer Länder, einschließlich der EU selbst, von den Maßnahmen nach Abschnitt 232.
- (11)
- Die Kommission teilte nicht die Auffassung der türkischen Regierung, dass dieser Aspekt der Maßnahme nicht behoben werden könne. Wie in Abschnitt 1.1 im Anhang ausführlich dargelegt, standen vor der Einführung der endgültigen Schutzmaßnahme genügend Informationen zur Verfügung, aus denen eindeutig hervorging, dass die Einfuhren in die Union infolge unvorhergesehener Eintwicklungen zugenommen hatten. Die Kommission hat für die Zwecke des Anhangs dieser Verordnung keine Daten herangezogen, die zum Zeitpunkt der Einführung der endgültigen Maßnahme nicht verfügbar waren.
- (12)
- In Bezug auf die Feststellungen zur Gefahr eines ernsthaften Schadens vertrat die türkische Regierung die Auffassung, dass die Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen für die Erholung des inländischen Wirtschaftszweigs nicht ursächlich sein konnten. Zu den anderen Faktoren, die die Kommission zur Erklärung der teilweisen Verbesserung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2017 herangezogen hatte, wandte die türkische Regierung ein, dass das Panel zu dem Schluss gekommen sei, dass sich diese Faktoren auf den inländischen Wirtschaftszweig und die Einfuhren in ähnlicher Weise ausgewirkt hätten und daher nicht als Erklärung für eine solche Verbesserung herangezogen werden könnten, und dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass Veränderungen bei diesen Faktoren den Einfuhren mehr zugutekämen als dem inländischen Wirtschaftszweig.
- (13)
- In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf ihre Feststellungen in den Abschnitten 1.2.1 und 1.2.2 des Anhangs, die den Behauptungen der türkischen Regierung widersprechen.
- (14)
- Schließlich wies die türkische Regierung darauf hin, dass das Panel zu dem Schluss gelangt sei, dass, selbst wenn die Einfuhren im Jahr 2018 zunehmen sollten, dies nicht zwangsläufig darauf schließen lasse, dass insgesamt eine erhebliche Verschlechterung der Lage des inländischen Wirtschaftszweigs vorliege, die eindeutig unmittelbar bevorstehe.
- (15)
- Diesbezüglich erläuterte die Kommission im Anhang dieser Verordnung alle Faktoren, die sie bei der Feststellung berücksichtigte, dass i) die Einfuhren wahrscheinlich weiter ansteigen werden, ii) ein solcher Anstieg negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben würde, wenn die jüngsten und die erwarteten künftigen Entwicklungen der wichtigsten Faktoren auf dem Stahlmarkt in der Union und weltweit berücksichtigt werden. Daher ging die Kommission bei ihrer eingehenden Analyse nicht davon aus, dass ein Anstieg der Einfuhren für sich genommen und ohne Berücksichtigung anderer einschlägiger Faktoren einen ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig der Union verursachen würde, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen würden. Vielmehr führte die Kommission eine eingehende Analyse der einschlägigen Faktoren durch, bei der sie zu dem Schluss kam, dass der Wirtschaftszweig der Union im Falle des Verzichts auf Maßnahmen einen ernsthaften Schaden erleiden würde. Daher wurden die Vorbringen der türkischen Regierung zurückgewiesen.
- (16)
- Einige der anderen interessierten Parteien vertraten die Auffassung, dass die Kommission die Maßnahme ganz aufheben sollte, da es nach den Feststellungen des Panels unmöglich sei, die Maßnahme auf andere Weise durchzuführen.
- (17)
- Zu dieser allgemeinen Behauptung stellte die Kommission fest, dass sie nach den WTO-Regeln das Recht hat, die Maßnahme umzusetzen und sie in den wenigen Aspekten, die nach Auffassung des Panels mit den Vorschriften unvereinbar sind, mit ihnen in Einklang zu bringen. Wie im Anhang dieser Verordnung dargelegt, ermöglichten es die Feststellungen des Panels der Kommission, die Maßnahme mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen in Einklang zu bringen, sodass die Aufhebung der Maßnahme aufgrund des Panelberichts nicht erforderlich war.
- Anstieg der Einfuhren infolge unvorhergesehener Entwicklungen und Auswirkungen von Verpflichtungen
- (18)
- Eine interessierte Partei merkte an, dass die US-Maßnahme nach Abschnitt 232 in mehrfacher Hinsicht geändert worden sei und die Gefahr einer Handelsumlenkung nicht mehr bestehe bzw. sehr viel geringer sei, sodass die Schutzmaßnahme aufgehoben werden sollte.
- (19)
- Die Kommission stellte fest, dass Entwicklungen nach der Einführung der endgültigen Maßnahme nicht in den Bereich der Daten fallen, die bei der Umsetzung des Berichts des Streitbeilegungsgremiums herangezogen werden können. Wie in der Einleitungsbekanntmachung dargelegt, besteht der Zweck dieser Untersuchung darin, die ursprünglichen Feststellungen durch Daten zu ergänzen, die zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung bereits vorlagen. Der Sachverhalt nach diesem Zeitpunkt wurde nicht berücksichtigt.
- (20)
- Eine interessierte Partei brachte vor, dass der Anstieg der Einfuhren in die Union nicht auf eine der von der Union im Rahmen des GATT 1994 eingegangenen Verpflichtungen zurückzuführen sei und dass die Kommission in ihrer ursprünglichen Feststellung keine dieser Verpflichtungen erwähnt habe.
- (21)
- Die Kommission verwies auf ihre Erläuterungen in Abschnitt 1.3 des Anhangs, die dieses Vorbringen entkräften.
- (22)
- Eine interessierte Partei behauptete, es hätte keine unvorhergesehenen Entwicklungen gegeben, die einen Anstieg der Einfuhren zur Folge gehabt hätten, und deshalb könne die Kommission diesen Aspekt des Panelberichts nicht berücksichtigen.
- (23)
- Die Kommission stellte fest, dass diese Behauptung sachlich falsch war, da das Panel die von der Kommission in der endgültigen Schutzmaßnahme beschriebenen unvorhergesehenen Entwicklungen bestätigt(8) hatte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (24)
- Eine interessierte Partei wies darauf hin, dass die Gefahr der Handelsumlenkung und der Anstieg der Einfuhren infolge des Inkrafttretens der US-Maßnahme nach Abschnitt 232 für ihr Land aus mehreren Gründen nicht zutreffend sei.
- (25)
- Die Kommission stellte fest, dass die Analyse des Anstiegs der Einfuhren und des Risikos der Handelsumlenkung nicht für jedes einzelne Ausfuhrland vorgenommen wurde, sondern in ihrer Gesamtheit, da die Schutzmaßnahme erga omnes anzuwenden ist. Die Kommission wies jedenfalls darauf hin, dass sich diese interessierte Partei nicht nur auf die spezifische Lage eines Ausfuhrlandes, sondern auch auf die spezifische Lage eines stahlverarbeitenden Wirtschaftszweigs konzentrierte und damit die Leistung dieses Ausfuhrlandes in allen anderen stahlverarbeitenden Segmenten nicht berücksichtigte. Die Kommission wies diesen Einwand somit zurück.
- Drohender ernsthafter Schaden
- (26)
- Einige interessierte Parteien vertraten die Auffassung, dass die Feststellungen des Panels zu diesem Aspekt der Maßnahme dergestalt seien, dass die Kommission die Maßnahme nicht ohne deren Aufhebung durchführen könne.
- (27)
- Die Kommission widersprach diesem Vorbringen aus den im Anhang dieser Verordnung dargelegten Gründen, und sie wies nach, dass die ursprünglichen Feststellungen zutreffend waren und ihre Rechtfertigung durch die im Anhang dieser Verordnung vorgelegten zusätzlichen Daten und Erläuterungen untermauert wurde.
- (28)
- Einige interessierte Parteien wiesen auf die Feststellung des Panels hin, dass die Erläuterungen der Kommission zur Rolle der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen bei der teilweisen Erholung des Wirtschaftszweigs der Union fehlerhaft waren.
- (29)
- Diesbezüglich räumte die Kommission ein, dass das Panel die Erläuterungen in der endgültigen Verordnung beanstandete. Der Zweck der Umsetzung besteht jedoch gerade darin, der untersuchenden Behörde die Möglichkeit zu geben, diejenigen Aspekte der Maßnahme zu verbessern, die das Panel als in gewissem Maße fehlerhaft erachtet hat, wie den von diesen interessierten Parteien erwähnten Aspekt. Daher hat die Kommission in Abschnitt 1.2.2 des Anhangs die erforderlichen zusätzlichen Informationen und Erläuterungen zu dieser Feststellung des Panels geliefert.
- (30)
- Eine interessierte Partei wandte ein, dass die Kommission, wenn sie nicht ausdrücklich auf bestimmte Faktoren Bezug nehme, die sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten, diese bei der Durchführung der Maßnahme nicht in ihrer Argumentation berücksichtigen könne.
- (31)
- Die Kommission wies darauf hin, dass das Panel in einigen Fällen die Ausführlichkeit der ursprünglichen Maßnahme beanstandete. Im Anhang dieser Verordnung legte die Kommission die Aspekte dar, die sie bei der ursprünglichen Entscheidung berücksichtigt hatte, die aber in der endgültigen Verordnung nicht aufgeführt waren. Nach Ansicht der Kommission würde die Annahme des Vorbringens der interessierten Partei darauf hinauslaufen, dass eine untersuchende Behörde, die wegen unzureichender Ausführlichkeit ihrer Erklärungen oder Begründungen verurteilt wird, nicht mehr die Möglichkeit hat, dies im Wege der Durchführung zu ändern. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht, da der Zweck einer Durchführungsmaßnahme ihrer Ansicht nach gerade darin besteht, einer untersuchenden Behörde die Möglichkeit zu geben, für die Konformität ihrer Maßnahme zu sorgen, indem sie z. B. eine bessere und vollständigere Begründung liefert als in der endgültigen Verordnung, was auch den Feststellungen des Panels entspricht. Daher wies sie das Vorbringen zurück.
- (32)
- Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die bloße Aussicht auf einen weiteren Anstieg der Einfuhren nicht zwangsläufig zu einem ernsthaften Schaden für die Unionshersteller führen würde.
- (33)
- Die Kommission analysierte eingehend, wie es zu einem weiteren Anstieg der Einfuhren kommen würde und aus welchen Gründen ein solcher Anstieg zu einem ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig der Union führen würde. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (34)
- Schließlich brachten einige interessierte Parteien Argumente vor wie die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren nach der Einführung der Schutzmaßnahme oder Entwicklungen danach, die Lage der Unionshersteller und anderer Drittländer im Rahmen der US-Maßnahme nach Abschnitt 232, die Entwicklung der Einfuhren oder die „Energiekrise” .
- (35)
- Die Kommission wies alle diese Vorbringen zurück, da sie nicht in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Durchführungsmaßnahme fielen, denn sie betrafen Ereignisse, die in keinem Zusammenhang mit der Einführung der endgültigen Maßnahme Anfang 2019 standen.
- (36)
- Die Kommission war aus den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Gründen der Auffassung, dass sie die WTO-Entscheidung in vollem Umfang umgesetzt hat. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 sollte dahin gehend geändert werden, dass die Begründung im Anhang der vorliegenden Verordnung, mit der die Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung ergänzt werden, angefügt wird.
- (37)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.
- (2)
ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 181 vom 18.7.2018, S. 39).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).
- (5)
WT/DS595/R European Union – Safeguard Measures on Certain Steel Products, ( „Europäische Union – Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen” ), 29. April 2022.
- (6)
WT/DS595/13, 9. August 2022.
- (7)
ABl. C 320 vom 24.8.2022, S. 47.
- (8)
Siehe Panelbericht, Rn 7.117.
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