Präambel VO (EU) 2023/1049

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Pendimethalin und Spirotetramat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Fischöl und Schafsfett werden in Anhang IV der genannten Verordnung geführt.
(2)
In Bezug auf den Wirkstoff Pendimethalin wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Erbsen (mit Hülsen), Bohnen (mit Hülsen) und Porree gestellt. In Bezug auf den Wirkstoff Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für Kräuter und essbare Blüten gestellt.
(3)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG(2) abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5)
In Bezug auf Spirotetramat wurde für die Untergruppe „Sonstige” der Gruppe „Kräuter und essbare Blüten” von der Behörde kein spezifischer RHG empfohlen. Die Behörde gab jedoch an, dass die Risikomanager erwägen könnten, den RHG von 10 mg/kg auf die Gruppe „Kräuter und essbare Blüten” als Ganzes anzuwenden, und dass dies für die Verbraucher sicher ist. Daher sollte vorgeschlagen werden, den Spirotetramat-RHG für die Untergruppe „Sonstige” der Gruppe „Kräuter und essbare Blüten” im Einklang mit den technischen Leitlinien der Kommission(3) auf 10 mg/kg festzusetzen.
(6)
Bezüglich Pendimethalin und Spirotetramat gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die langfristige Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
(7)
Gestützt auf die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es angezeigt zu schlussfolgern, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG die Anforderungen des genannten Artikels erfüllen.
(8)
Fischöl und Schafsfett wurden vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen, in Erwartung des Abschlusses ihrer Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(4) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) sowie in Erwartung der Überprüfung der RHG für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Im Zusammenhang mit den Anträgen auf Erneuerung der Genehmigung für die genannten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 legte die Behörde Schlussfolgerungen zum Peer-Review der Risikobewertung für die Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Fischöl und Schafsfett(6) vor. Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen sind für Fischöl und Schafsfett keine RHG festzusetzen. Daher sollten diese Stoffe weiterhin in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geführt werden.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels for pendimethalin in peas (with pods), beans (with pods) and leeks. EFSA Journal 2023;21(3):7663.

Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels for spirotetramat in herbs and edible flowers. EFSA Journal 2022;20(12):7668.

(3)

Commission Technical Guidelines on data requirements for setting MRLs, comparability of residue trials and extrapolation of residue data on products from plant and animal origin (SANTE/2019/12752).

(4)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(6)

Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fish oil. EFSA Journal 2022;20(1):7079.

Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance sheep fat. EFSA Journal 2022;20(1):7073.

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