Präambel VO (EU) 2023/1050

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Frühere Untersuchung und geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EU) 2017/1019(2) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ) ein. Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
(2)
Der derzeit geltende Antidumpingzoll auf Einfuhren aus der Republik Belarus (im Folgenden „Belarus” oder „betroffenes Land” ) beträgt 10,6 %.
1.2.
Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen
(3)
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen(3) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(4)
Der Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahme (im Folgenden „Antrag” ) wurde am 16. März 2022 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Betonstabstahl herstellenden Wirtschaftszweigs der Union vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association — im Folgenden auch „Eurofer” oder „Antragsteller” ) gestellt, auf den mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
1.3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(5)
Nachdem die Kommission nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 15. Juni 2022 auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen betreffend die Einfuhr von Betonstabstahl mit Ursprung in Belarus in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union(4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
1.4.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(6)
Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant waren, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.5.
Interessierte Parteien
(7)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung Kontakt mit der Kommission aufzunehmen. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, den ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden in Belarus sowie ihr bekannte Einführer, Verwender und Händler über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(8)
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
1.6.
Repräsentatives Land
(9)
Da Belarus nicht Mitglied der WTO ist und auf der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) steht, ist der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand des Preises oder rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten repräsentativen Land zu ermitteln.
(10)
Um sich der Mitarbeit der ausführenden Hersteller in einem geeigneten repräsentativen Land nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung zu versichern, kontaktierte die Kommission potenzielle Hersteller von Betonstabstahl mit Sitz in Bosnien-Herzegowina, Südkorea, der Dominikanischen Republik, der Schweiz, Norwegen, der Türkei, den Vereinigten Staaten (USA) und Südafrika. Eine Antwort ist nur von einem Hersteller mit Sitz in den Vereinigten Staaten eingegangen.
(11)
Mangels Mitarbeit anderer, in einem anderen potenziell repräsentativen Land ansässiger Hersteller beschloss die Kommission, den Normalwert auf der Grundlage der vom Hersteller in den Vereinigten Staaten erhaltenen Informationen zu ermitteln.
(12)
Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurden die Parteien unterrichtet und erhielten 10 Tage Zeit, um zur Wahl der Vereinigten Staaten als geeignetes repräsentatives Land Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen der interessierten Parteien ein.
1.7.
Stichprobenbildung
(13)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.7.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(14)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung auf der Grundlage der im UZÜ erzielten Produktions- und Verkaufsmengen gleichartiger Waren in der Union. Auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen mehr als 17 % der geschätzten Gesamtproduktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde.
1.7.2.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(15)
Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Es meldete sich kein unabhängiger Einführer, der bereit gewesen wäre, die erbetenen Informationen vorzulegen und seiner Einbeziehung in die Stichprobe zuzustimmen.
1.7.3.
Bildung einer Stichprobe der Hersteller in Belarus
(16)
Die Kommission bat alle Hersteller in Belarus um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Republik Belarus bei der Europäischen Union, etwaige andere Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.
(17)
Mit Byelorussian Steel Works (im Folgenden „BMZ” ) meldete sich nur ein Hersteller von Betonstabstahl aus Belarus. Ein Stichprobenverfahren war daher nicht notwendig.
1.8.
Beantwortung des Fragebogens
(18)
Die Kommission sandte Fragebögen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragsteller, BMZ und den mitarbeitenden Hersteller im repräsentativen Land. Die Fragebögen wurden am Tag der Einleitung auch online(6) zur Verfügung gestellt.
(19)
Beantwortet wurde der Fragebogen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, dem Antragsteller und dem Hersteller in den Vereinigten Staaten.
(20)
BMZ übermittelte keine Antwort auf den Fragebogen und galt daher fortan als nicht mit der Kommission zusammenarbeitend.
(21)
Aufgrund der fehlenden Mitarbeit des belarussischen Herstellers wandte die Kommission Artikel 18 der Grundverordnung an und stützte ihre Feststellungen in der Auslaufüberprüfung auf verfügbare Informationen.
1.9.
Kontrollbesuche vor Ort
(22)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.10.
Weiteres Verfahren
(23)
Am 17. April 2023 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
(24)
Nur der Antragsteller übermittelte Stellungnahmen; diese stützten die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Kommission.
2.
ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(25)
Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um bestimmten Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen, oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen, mit Ursprung in Belarus, der derzeit unter den KN-Codes ex72141000, ex72142000, ex72143000, ex72149110, ex72149190, ex72149910 und ex72149995 eingereiht wird (im Folgenden „überprüfte Ware” ). Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl ist aus der Warendefinition ausgenommen. Andere Profilerzeugnisse, wie etwa runder Stabstahl, sind ebenfalls ausgenommen.
2.2.
Gleichartige Ware
(26)
Die im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften haben und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(27)
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
3.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
(28)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens Belarus wahrscheinlich wäre.
3.1.
Vorbemerkungen
(29)
Der Eurostat-Datenbank Comext zufolge beliefen sich die Einfuhren aus Belarus im UZÜ auf rund 206200 t mit einem Marktanteil von etwa 1,9 %. Die wichtigsten einführenden Mitgliedstaaten waren: Estland, Lettland, Litauen und Polen. Im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung (mit 488700 t und 5,0 % Marktanteil) sanken die Einfuhren und der Marktanteil um mehr als die Hälfte.
(30)
Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, arbeitete der einzige bekannte belarussische Hersteller nicht an der Untersuchung mit. Die belarussischen Behörden wurden deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zu Belarus möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen hierzu keine Stellungnahmen ein.
(31)
Folglich wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere der Angaben von Eurostat, der Angaben aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6” ), der Angaben im Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” ) und der Angaben im Antrag.
(32)
Menge und Preis der Einfuhren aus Belarus wurden auf der Grundlage von Informationen aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ermittelt.
3.2.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung
(33)
Wie in Abschnitt 1.6 ausgeführt, ist der Normalwert, da Belarus nicht Mitglied der WTO und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführt ist, nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten repräsentativen Land zu ermitteln.
(34)
Da bei der Kommission eine Antwort nur von einem — in den Vereinigten Staaten ansässigen Hersteller — eingegangen ist, beschloss sie, den Normalwert auf der Grundlage der von diesem Hersteller in den Vereinigten Staaten übermittelten Informationen zu ermitteln, d. h. anhand der tatsächlichen Preise dieses mitarbeitenden Herstellers.
3.3.
Normalwert
(35)
Zunächst prüfte die Kommission, ob die gesamte Verkaufsmenge der gleichartigen Ware durch den mitarbeitenden Hersteller an unabhängige Abnehmer in den Vereinigten Staaten nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war. Die Gesamtverkaufsmenge in den Vereinigten Staaten wurde mit der der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 entnommenen Gesamteinfuhrmenge aus Belarus in die Union verglichen. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gleichartige Ware in repräsentativen Mengen auf dem Markt der Vereinigten Staaten verkauft wurde.
(36)
Anschließend prüfte die Kommission für jeden auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ der gleichartigen Ware des mitarbeitenden Herstellers in den Vereinigten Staaten, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Die Verkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Stückpreis mindestens den Produktionskosten entsprach. Deshalb wurden die Produktionskosten der einzelnen Warentypen des Herstellers in den Vereinigten Staaten im UZÜ ermittelt.
(37)
Da die Verkäufe zu einem Nettoverkaufspreis in mindestens der Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten (Herstellkosten zuzüglich Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten) mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge im Inland ausmachte, wurde der Normalwert anhand der tatsächlichen Inlandspreise des mitarbeitenden Herstellers in den Vereinigten Staaten ermittelt.
3.4.
Ausfuhrpreis
(38)
Wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, wurden die Ausfuhrpreise aus Belarus auf der Grundlage der Einfuhrwerte der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, berichtigt auf die Stufe ab Werk, ermittelt. Zu diesem Zweck beruhten die abgezogenen Transportkosten auf den Angaben des Antragstellers im Antrag.
3.5.
Vergleich
(39)
Die Kommission verglich den Normalwert und die Ausfuhrpreise auf der Stufe ab Werk.
3.6.
Dumpingspanne
(40)
Dieser Vergleich ergab eine landesweite, in Prozent des Zollwerts der Union ausgedrückte Dumpingspanne für Ausfuhren aus Belarus in einer Höhe von 41,1 %.
4.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
(41)
Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Belarus, das Verhältnis zwischen den Preisen von Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union sowie die Attraktivität des Unionsmarkts. Es sei erneut darauf hingewiesen, dass die Analyse aufgrund der mangelnden Mitarbeit des belarussischen ausführenden Herstellers und der Regierung von Belarus nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen beruhte, insbesondere auf den Informationen, die der Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegt hat und den Informationen in der statistischen Datenbank des GTA.
4.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Belarus
(42)
Die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Belarus wurden anhand der im Antrag vorgelegten Informationen ermittelt.
(43)
Nach den im Antrag vorgelegten und mit öffentlichen Quellen abgeglichenen Daten wurde die Produktionskapazität in Belarus für 2021 auf mehr als 2,6 Mio. t Betonstabstahl geschätzt, wobei die Möglichkeit einer Erhöhung um 300000 zusätzliche Tonnen, d. h. auf insgesamt 3 Mio. t, besteht(7). Den verfügbaren Daten zufolge beliefen sich die belarussischen Verkäufe auf 1,7 Mio. t, von denen 700000 t im Inland verbraucht rund 1 Mio. t exportiert wurden(8). Die Kapazitätsreserven wurden daher auf mehr als 900000 t geschätzt, was im UZÜ mehr als 8 % des Unionsverbrauchs bedeutete. Diese Kapazitätsreserve könnte bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zur Herstellung der überprüften Ware für die Ausfuhr in die Union genutzt werden.
4.2.
Attraktivität des Unionsmarkts
(44)
Auf der Grundlage der im Antrag vorgelegten Informationen ist der Wirtschaftszweig für Betonstabstahl in Belarus exportorientiert, da rund 85 % der belarussischen Stahlproduktionskapazitäten für den Export bestimmt sind. Laut der Datenbank des GTA war der Unionsmarkt der wichtigste Ausfuhrmarkt für Belarus. Die Preise der Ausfuhren aus Belarus in Drittländer (551 EUR/Tonne) waren im Durchschnitt um 10 EUR/Tonne niedriger als die durchschnittlichen Verkaufspreise der Ausfuhren auf den Unionsmarkt und um 15 % niedriger als die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt (651 EUR/Tonne). Unter Berücksichtigung dieser Preisniveaus wäre die Ausfuhr in Länder der Union für belarussische Ausführer möglicherweise attraktiver als die Ausfuhr auf die meisten anderen Märkte. Darüber hinaus wurden zahlreiche Ausfuhrländer (d. h. die Vereinigten Staaten, Kanada, das Vereinigte Königreich, die Türkei, die Ukraine, Malaysia, Mexiko, Marokko, die Golfstaaten, Ägypten und andere Länder) aufgrund eines inländischen Überangebots und der Handelsmaßnahmen gegen belarussische Einfuhren zunehmend unerreichbar.
(45)
Außerdem war der Unionsmarkt aufgrund seiner geografischen Nähe und seiner Größe mit einem Gesamtverbrauch von 11 Mio. t für den belarussischen Hersteller attraktiv.
(46)
Daher blieb der Unionsmarkt in Bezug auf Größe, Preise und Nähe für den belarussischen ausführenden Hersteller attraktiv gegenüber anderen Märkten.
4.3.
Auswirkungen der Sanktionen gegen Belarus
(47)
Die Kommission stellte fest, dass die Union aufgrund der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine mehrere Sanktionspakete gegen Russland und Belarus verhängte, die auch Stahlerzeugnisse und/oder Stahlunternehmen betrafen, die die überprüfte Ware nach dem UZÜ herstellten und ausführten. Nach Verhängung der Sanktionen im März 2022 wurden die Einfuhren aus Belarus ab Juni 2022 eingestellt. Die derzeitige Situation kann jedoch nicht als dauerhaft gelten. Da diese Sanktionen tatsächlich an die militärische Aggression und die zugrunde liegende geopolitische Situation geknüpft sind, sind ihr Umfang, ihre Modulation und/oder ihre Dauer unvorhersehbar. Außerdem haben Antidumpingmaßnahmen eine Laufzeit von fünf Jahren. In Anbetracht der vorgenannten Unsicherheiten und der Tatsache, dass der Rat den genauen Umfang und die Dauer der Sanktionen jederzeit ändern kann, kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Unsicherheiten für ihre Schlussfolgerungen in dieser Untersuchung nicht von Belang sind. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass trotz der derzeitigen Sanktionen weiterhin Maßnahmen im Sinne des Artikels 11 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung erforderlich sind.
4.4.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(48)
Die Untersuchung hat gezeigt, dass Einfuhren aus Belarus im UZÜ weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten.
(49)
Zudem verfügte Belarus über im Vergleich zum Unionsverbrauch im UZÜ erhebliche Kapazitätsreserven. Darüber hinaus deutete die Attraktivität des Unionsmarktes in Bezug auf Größe und Preise auf die Wahrscheinlichkeit hin, dass belarussische Ausfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Unionsmarkt ausgerichtet würden und die Kapazitätsreserven auch zur Steigerung der Produktion und der Ausfuhren in die Union genutzt würden.
(50)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass wahrscheinlich ist, dass das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren der überprüften Ware aus Belarus in die Union führen würde.
(51)
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten des Dumpings zur Folge hätte.
5.
SCHÄDIGUNG
5.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(52)
Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von etwa 25 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(53)
Die gesamte Unionsproduktion betrug im UZÜ rund 11200000 t. Die Kommission ermittelte die Zahl anhand der Antworten auf den vom Antragsteller vorgelegten makroökonomischen Fragebogen. Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, wurden drei Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen, auf die mehr als 17 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen.
5.2.
Unionsverbrauch
(54)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zuzüglich der Gesamteinfuhren in die Union. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt wurden vom Antragsteller ermittelt und gegebenenfalls im Einklang mit überprüften Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für den UZÜ berichtigt. Bei den Einfuhren stützte sich die Kommission auf die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.
(55)
Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung:
(56)
Der Unionsverbrauch stieg von 2018 bis 2019 um 5 %, ging 2020 leicht zurück, um im UZÜ wieder anzusteigen. Die Schwankungen des Verbrauchs im Jahr 2020 und im UZÜ waren das Ergebnis des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie, der zu einer Verringerung der Tätigkeiten der Wirtschaftsbeteiligten und in der Folge zu einem Rückgang des Verbrauchs führte, gefolgt von der Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit.
(57)
Insgesamt erhöhte sich der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 8 %.
5.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
5.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(58)
Die Kommission ermittelte die Einfuhrmengen auf der Grundlage der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Der Marktanteil der Einfuhren wurde, wie in Abschnitt 5.2 dargelegt, auf der Grundlage des Anteils dieser Einfuhren am Gesamtverbrauch der Union ermittelt.
(59)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
(60)
Die Einfuhren der überprüften Ware aus Belarus haben sich im Bezugszeitraum mehr als verdoppelt, nämlich von 72000-80000 t im Jahr 2018 auf 200000-210000 t im UZÜ. Der Marktanteil der Einfuhren aus Belarus wies eine ähnliche Entwicklung auf wie die Menge der Einfuhren und stieg jedes Jahr erheblich, und zwar von 0,6-0,8 % im Jahr 2018 auf 1,8-2,1 % im UZÜ.
5.3.2.
Durchschnittspreise der Einfuhren aus Belarus
(61)
Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.
(62)
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus Belarus in die Union entwickelte sich wie folgt:
(63)
Die Durchschnittspreise der Einfuhren sanken von 420-440 EUR/Tonne im Jahr 2018 auf 345-365 EUR/Tonne im Jahr 2020, stiegen im UZÜ dann aber auf 550-570 EUR/Tonne. Insgesamt betrug der Anstieg von 2018 bis zum UZÜ 28 %, was einem Preisanstieg von 120-130 EUR/Tonne entspricht. Dieser Gesamtpreisanstieg entsprach der allgemeinen Preisentwicklung auf dem Unionsmarkt für Betonstabstähle.
(64)
Der durchschnittliche CIF-Einfuhrpreis aus Belarus war jedoch im gesamten Bezugszeitraum niedriger als die Stückkosten der Unionshersteller (siehe Abschnitt 5.5.3.1).
5.3.3.
Preisunterbietung
(65)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im UZÜ durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises auf CIF-Basis (Kosten, Versicherung, Fracht), berichtigt um nach der Einfuhr angefallene Kosten(9) (einschließlich des Antidumpingzolls), mit dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis, berichtigt auf der Stufe ab Werk, der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellt wurde.
(66)
Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZÜ ausgedrückt und ergab, dass die Preise der Einfuhren aus Belarus die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 2,5 % bis 3 % unterboten. Ohne den Antidumpingzoll ermittelte die Kommission eine Preisunterbietung von 11,8 % bis 12 %.
5.4.
Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
(67)
Die Einfuhren von Betonstabstahl aus anderen Drittländern als Belarus stammten hauptsächlich aus Norwegen, Russland und der Türkei.
(68)
Die aggregierte Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklung der Einfuhren von Betonstabstählen aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:
(69)
Im UZÜ machte der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern als Belarus 4,1 % des Unionsverbrauchs aus. Die Einfuhrmenge ging 2020 erheblich zurück und stieg im UZÜ wieder an, erreichte aber nicht das Niveau von 2019, was insgesamt zu einem Rückgang ihres Marktanteils um 3,2 Prozentpunkte im Bezugszeitraum führte. Der durchschnittliche Einfuhrpreis stieg im Bezugszeitraum um 14 %. Im UZÜ war der durchschnittliche Einfuhrpreis aus anderen Drittländern als Belarus höher als der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union (+ 2 %) und höher als der durchschnittliche Einfuhrpreis aus Belarus (+ 17-20 %).
5.5.
Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union
5.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(70)
Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.
(71)
Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(72)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der makroökonomischen Angaben des Verbands der Unionshersteller und der sich auf alle Unionshersteller beziehenden Angaben in den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Angaben in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(73)
Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(74)
Die mikroökonomischen Indikatoren sind: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
5.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
5.5.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(75)
Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(76)
Insgesamt erhöhte sich die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 2 %. Die Produktionsmenge stieg von 2018 bis 2019 um 7 % an. Während der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 ging die Produktion im Vergleich zu 2019 um 5 % zurück und blieb im UZÜ unverändert.
(77)
Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um 5 %. Die Kapazitätsauslastung sank von 67 % im Jahr 2018 auf 65 % im UZÜ.
5.5.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(78)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(79)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt stieg im Bezugszeitraum um 10 %. Von 2018 bis 2019 stieg sie um 8 %, ging 2020 aber leicht um 2 % zurück, um im UZÜ erneut um 4 % anzuwachsen.
(80)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum leicht um 2 %. Er stieg von 2018 bis 2020 um 5 %, ging im UZÜ aber erneut zurück.
5.5.2.3.
Wachstum
(81)
Der Verbrauch in der Union stieg im Bezugszeitraum um 8 % an. Der Wirtschaftszweig der Union profitierte von diesem Anstieg des Verbrauchs und erhöhte seinen Marktanteil im Bezugszeitraum sogar leicht um 2 %.
5.5.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(82)
Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(83)
Die Zahl der Beschäftigten schwankte im Bezugszeitraum. Sie stieg von 2018 bis 2019 um 12 % und ging dann im Jahr 2020 und im UZÜ schrittweise auf ein Niveau zurück, das leicht über dem Niveau von 2018 lag. Die Produktivität ging von 2018 bis 2020 um 7 % zurück und stieg von 2020 bis zum UZÜ um 8 %. Im Bezugszeitraum stieg sie um 1 %.
5.5.2.5.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(84)
Die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelte Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle, während die Höhe der Einfuhren aus Belarus im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 1,9 % des Unionsverbrauchs betrug.
5.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
5.5.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(85)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(86)
Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer sank von 2018 bis 2020 um 17 %, was auf den Rückgang der Herstellstückkosten zurückzuführen ist. Im UZÜ stieg der Preis gegenüber 2020 um 45 %. Der Preisanstieg war auf einen Anstieg der Herstellstückkosten und eine Zunahme der Nachfrage nach der Erholung von der COVID-19-Pandemie zurückzuführen.
(87)
Die derzeitigen Antidumpingzölle ermöglichten es dem Wirtschaftszweig der Union, gegenüber dem aktuellen Preisniveau wettbewerbsfähig zu bleiben, da, wie in Erwägungsgrund 64 erläutert, die Stückkosten der Unionshersteller im gesamten Bezugszeitraum höher waren als der durchschnittliche Einfuhrpreis aus Belarus.
5.5.3.2.
Arbeitskosten
(88)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(89)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union nahmen im Bezugszeitraum um 3 % zu, wobei 2020 ein vorübergehender Rückgang um 3 %, hauptsächlich wegen Produktionsstillständen aufgrund der COVID-19-Pandemie, verzeichnet wurde.
5.5.3.3.
Lagerbestände
(90)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(91)
Die Lagerbestände stiegen im Bezugszeitraum um 4 %.
5.5.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
(92)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(93)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuer aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sank von 2018 bis 2020 von 8,4 % auf 4,9 %, gefolgt von einem starken Anstieg von 15,3 % in den Jahren von 2020 bis zum UZÜ. Im UZÜ ermöglichte es der Anstieg der Nachfrage, der auf die wirtschaftliche Erholung nach COVID-19 zurückzuführen war, dem Wirtschaftszweig, seine Preise stärker zu erhöhen, als die Produktionskosten angestiegen waren, was zu einer verbesserten Rentabilität führte. Die geltenden Antidumpingzölle ermöglichten es dem Wirtschaftszweig der Union, zu einer gesunden Geschäftslage zurückzukehren. Im gesamten Bezugszeitraum war die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller höher als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Zielgewinnspanne (4,8 %).
(94)
Die Untersuchung ergab, dass der UZÜ durch außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie gekennzeichnet war, gefolgt von einer raschen wirtschaftlichen Erholung. Insbesondere 2020 kam es auf dem Markt für Betonstabstahl in der Union aufgrund von COVID-19 zu großen Störungen mit außergewöhnlichen Volatilitäten. Im ersten Halbjahr 2020 wurde die Produktion wegen fehlender Aufträge vorübergehend eingestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt, im zweiten Halbjahr 2020 und im UZÜ, verbesserte sich die Rentabilität der Hersteller von Betonstabstählen in der Union, da sich die Nachfrage schneller erholte als erwartet. In diesem Zusammenhang war die Steigerung der Rentabilität der Unionshersteller im UZÜ wahrscheinlich vorübergehender Natur, da sie hauptsächlich auf einen außergewöhnlich schnellen und starken Nachfrageanstieg zurückzuführen war, der zu einem höheren Preisniveau führte.
(95)
Unter Netto-Cashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Netto-Cashflows wies, wenn auch auf niedrigerem Niveau, einen durch die Rentabilität ausgelösten Anstieg um 40 % auf — auch dies Ausdruck der positiven Wirkung der Antidumpingzölle und der in Erwägungsgrund 94 beschriebenen außergewöhnlichen Umstände im UZÜ.
(96)
Die Investitionen sanken im Bezugszeitraum um 11 %.
(97)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Von 2018 bis 2020 sank sie von 102 % auf 51 %, stieg dann aber von 2020 bis zum UZÜ stark an. Insgesamt hat sich die Kapitalrendite im Bezugszeitraum mehr als verdoppelt.
5.6.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(98)
Die meisten Schadensindikatoren, wie Verkaufsmenge der Union, Marktanteil, Beschäftigung, Rentabilität und Cashflow, entwickelten sich im Bezugszeitraum positiv. Obwohl der Trend bei Indikatoren wie den Schlussbeständen und den Investitionen in diesem Zeitraum negativ war, sind die absoluten Werte jedoch zufriedenstellend und weisen somit nicht auf eine bedeutende Schädigung hin.
(99)
Auf der Grundlage der vorstehenden Analysen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von der früheren Schädigung erholt hat und im UZÜ keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
6.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(100)
Im Erwägungsgrund 99 kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Wiederauftreten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus Belarus wahrscheinlich ist.
(101)
Um festzustellen, ob ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursachten Schädigung wahrscheinlich ist, prüfte die Kommission i) die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Belarus und ii) das voraussichtliche Preisniveau der Einfuhren aus Belarus und ihre Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen.
6.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Belarus
(102)
Wie in Erwägungsgrund 49 dargelegt, wurden die Kapazitätsreserven in Belarus auf mehr als 900000 t geschätzt, was mehr als 8 % des Unionsverbrauchs im UZÜ entsprach. Diese Kapazitätsreserve könnte bei einem Auslaufen der derzeitigen Maßnahmen zur Versorgung des Unionsmarkts genutzt werden.
6.2.
Attraktivität des Unionsmarkts, wahrscheinliche Preisniveaus der Einfuhren aus Belarus und ihre Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen
(103)
Wie in den Erwägungsgründen 44 bis 46 dargelegt, blieb der Unionsmarkt in Bezug auf Größe, Preise und Nähe für die ausführenden Hersteller in Belarus attraktiv.
(104)
Die Kommission untersuchte das Preisniveau der Einfuhren aus Belarus in die Union. Die gewogenen durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Belarus waren ohne Antidumpingzölle im gesamten Bezugszeitraum deutlich niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Im UZÜ lagen die Preise der Einfuhren aus Belarus(10) um 13-15 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Darüber hinaus war das Preisniveau der Einfuhren aus Belarus, wie in den Erwägungsgründen 64 und 87 erläutert, sogar noch niedriger als die Produktionskosten der Union. Daher ist es wahrscheinlich, dass der Unionsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für Belarus noch attraktiver würde.
(105)
Um zudem die Auswirkungen künftiger Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu bewerten, vertrat die Kommission auch die Auffassung, dass das Preisniveau der belarussischen Ausfuhren in Drittmärkte ein angemessener Indikator für das künftige Preisniveau auf dem Unionsmarkt ist.
(106)
Wie in Erwägungsgrund 44 dargelegt, untersuchte die Kommission das Preisniveau der belarussischen Ausfuhren in andere Drittmärkte und stellte fest, dass diese Ausfuhrpreise erheblich (d. h. um 15 %) unter den Preisen für den Wirtschaftszweig der Union lagen. Folglich ist der Unionsmarkt für belarussische Hersteller hinsichtlich der Preise nach wie vor sehr attraktiv.
(107)
Aus den vorstehenden Gründen wären die Unionshersteller angesichts einer Zunahme der Niedrigpreiseinfuhren aus Belarus gezwungen, in dem Bemühen, ihre Verkaufsmengen und Marktanteile zu halten, ihre Preise zu senken. Dies hätte Auswirkungen auf die Gesamtrentabilität der Branche, die sich verschlechtern würde.
(108)
Behielte der Wirtschaftszweig der Union hingegen sein derzeitiges Preisniveau bei, würde sich dies nahezu unmittelbar negativ auf seine Verkaufs- und Produktionsmenge sowie auf seinen Marktanteil auswirken. Darüber hinaus würde ein Rückgang der Produktionsmenge aufgrund der gesunkenen größenbedingten Kostenvorteile zu einem Anstieg der Herstellstückkosten führen. Dies würde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern. Bei einem Rückgang der Rentabilität wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die erforderlichen Investitionen zu tätigen. Letztlich würde dies auch zum Verlust von Arbeitsplätzen und zur Gefahr einer Stilllegung von Produktionslinien führen.
(109)
Die überprüfte Ware ist, wie in Erwägungsgrund 47 erwähnt, von den Sanktionspaketen gegen Russland und Belarus betroffen, jedoch kann die derzeitige Situation nicht als dauerhaft gelten. Die Kommission stellte fest, dass die Sanktionen keinen Einfluss auf ihre Schlussfolgerungen im Rahmen dieser Untersuchung haben dürfen.
6.3.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
(110)
Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass das Fehlen von Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Belarus zu schädigenden Preisen führen würde und eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.
7.
UNIONSINTERESSE
(111)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(112)
Wie in Erwägungsgrund 99 festgestellt, hat sich der Wirtschaftszweig der Union von den Schädigungen durch das frühere Dumping erholt. Bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich mit einem verstärkten unlauteren Wettbewerb vonseiten der belarussischen Hersteller konfrontiert, wodurch die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich zum Stillstand käme.
(113)
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer und Händler
(114)
Wie in Erwägungsgrund 15 erwähnt, meldete sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und während der Untersuchung kein Einführer. Obwohl nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Einführung der Maßnahmen negative Auswirkungen auf ihre Tätigkeit hatte, waren die Einführer nicht von Belarus abhängig und konnten die überprüfte Ware über andere Länder wie Norwegen und die Türkei beziehen. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es aus Sicht der Einführer keine zwingenden Gründe gab, die geltenden Maßnahmen nicht zu verlängern.
7.3.
Interesse der Verwender
(115)
Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und während der Untersuchung meldete sich kein Verwender. Daher gab es keinen Hinweis darauf, dass die Schlussfolgerung aus der Ausgangsuntersuchung(11) nicht mehr gültig war und dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen negative Auswirkungen auf die Verwender hätte, die die positiven Auswirkungen der Maßnahmen überwiegen.
7.4.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(116)
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Betonstabstählen mit Ursprung in Belarus sprechen.
8.
ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(117)
Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Betonstabstahl aus Belarus aufrechterhalten werden.
(118)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag eines jeden Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht wird.
(119)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 der Kommission vom 16. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus (ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 6).

(3)

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 372 vom 16.9.2021, S. 9).

(4)

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus (ABl. C 231 vom 15.6.2022, S. 21).

(5)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(6)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2607

(7)

Ausführender Hersteller https://global.belsteel.com/index.php?lang=ger.

(8)

Datenbank der CRU-Gruppe, https://www.crugroup.com/.

(9)

Die nach der Einfuhr anfallenden Kosten wurden in der Ausgangsuntersuchung auf 2 % festgesetzt.

(10)

Sollten die 2 % der nach der Einfuhr anfallenden Kosten berücksichtigt werden, betrüge die Preisdifferenz, wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, 11,8-12 %.

(11)

Insgesamt sprachen keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus.

(12)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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