Artikel 3 VO (EU) 2023/1066

Zugang zu den Endergebnissen

(1) Die Freistellung nach Artikel 2 gilt unter den Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.

(2) In der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung muss festgelegt sein, dass alle Parteien für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung und für die Zwecke der Verwertung uneingeschränkten Zugang zu den Endergebnissen der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung haben.

(3) Der Zugang nach Absatz 2

a)
umfasst auch daraus erwachsende Rechte des geistigen Eigentums und daraus erwachsendes Know-how und
b)
wird gewährt, sobald die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung verfügbar sind.

(4) Ist in der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung vorgesehen, dass die Parteien einander für den Zugang zu den Ergebnissen für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung oder für die Zwecke der Verwertung eine Vergütung zahlen, darf diese Vergütung nicht so hoch sein, dass sie diesen Zugang praktisch verhindern würde.

(5) Forschungsinstitute, Hochschulen oder Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsleistungen in Form gewerblicher Dienste erbringen und sich üblicherweise nicht mit der Verwertung von Ergebnissen befassen, können vereinbaren, die Ergebnisse ausschließlich für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung zu nutzen.

(6) Beschränken die Parteien ihre Verwertungsrechte im Einklang mit dieser Verordnung, und insbesondere dann, wenn sie sich im Rahmen der Verwertung spezialisieren, so kann der Zugang zu den Ergebnissen für die Zwecke der Verwertung entsprechend beschränkt werden.

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