Artikel 5 VO (EU) 2023/1066
Gemeinsame Verwertung
(1) Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nur dann, wenn die gemeinsame Verwertung ausschließlich Ergebnisse betrifft, die die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Die Ergebnisse sind für die Produktion der Vertragsprodukte oder die Anwendung der Vertragstechnologien unerlässlich.
- b)
- Die Ergebnisse sind durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt oder stellen Know-how dar.
(2) Werden eine oder mehrere Parteien im Wege der Spezialisierung im Rahmen der Verwertung mit der Produktion der Vertragsprodukte betraut, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 nur dann, wenn diese Parteien verpflichtet sind, Aufträge der anderen Parteien über die Belieferung mit Vertragsprodukten zu erfüllen, es sei denn, eine der beiden folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
- a)
- Die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung sieht auch einen Vertrieb durch ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen oder durch einen von den Parteien gemeinsam beauftragten Dritten vor.
- b)
- Die Parteien haben vereinbart, dass nur die Partei, die die Vertragsprodukte produziert, diese auch vertreiben darf.
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