Artikel 5 VO (EU) 2023/1066

Gemeinsame Verwertung

(1) Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nur dann, wenn die gemeinsame Verwertung ausschließlich Ergebnisse betrifft, die die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Die Ergebnisse sind für die Produktion der Vertragsprodukte oder die Anwendung der Vertragstechnologien unerlässlich.
b)
Die Ergebnisse sind durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt oder stellen Know-how dar.

(2) Werden eine oder mehrere Parteien im Wege der Spezialisierung im Rahmen der Verwertung mit der Produktion der Vertragsprodukte betraut, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 nur dann, wenn diese Parteien verpflichtet sind, Aufträge der anderen Parteien über die Belieferung mit Vertragsprodukten zu erfüllen, es sei denn, eine der beiden folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:

a)
Die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung sieht auch einen Vertrieb durch ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen oder durch einen von den Parteien gemeinsam beauftragten Dritten vor.
b)
Die Parteien haben vereinbart, dass nur die Partei, die die Vertragsprodukte produziert, diese auch vertreiben darf.

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