Artikel 7 VO (EU) 2023/1066
Anwendung der Marktanteilsschwellenwerte
(1) Für die Anwendung der in Artikel 6 Absätze 1 und 4 genannten Marktanteilsschwellenwerte gelten die Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.
(2) Die Marktanteile werden anhand der Absatzwerte oder, wenn Angaben über die Absatzwerte nicht verfügbar sind, anhand der Absatzmengen ermittelt. Liegen keine Angaben über die Absatzmengen vor, so können Schätzungen vorgenommen werden, die auf anderen verlässlichen Marktdaten, wie u. a. den Ausgaben für Forschung und Entwicklung oder den Kapazitäten im Bereich der Forschung und Entwicklung, beruhen.
(3) Die Marktanteile werden anhand der Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt. Wenn das vorangegangene Kalenderjahr für die Stellung der Parteien auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten nicht repräsentativ ist, werden sie als Durchschnitt der Marktanteile der Parteien in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren ermittelt.
(4) Der Marktanteil der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 5 genannten Unternehmen wird zu gleichen Teilen jedem Unternehmen zugerechnet, das eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Befugnisse hat.
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