Artikel 9 VO (EU) 2023/1066
Nicht freigestellte Beschränkungen
(1) Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für die folgenden Verpflichtungen in Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen:
- a)
-
Verpflichtungen der Nichtanfechtung, d. h. die Verpflichtung,
- i)
-
nach Abschluss der Forschung und Entwicklung die Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums nicht anzufechten,
- 1.
- die die Parteien im Binnenmarkt innehaben und
- 2.
- die für die Forschung und Entwicklung von Bedeutung sind, oder
- ii)
-
nach Ablauf der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung die Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums nicht anzufechten,
- 1.
- die die Parteien im Binnenmarkt innehaben und
- 2.
- die die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung schützen;
- b)
- Verpflichtungen, Dritten keine Lizenzen für die Produktion der Vertragsprodukte oder für die Anwendung der Vertragstechnologien zu erteilen, sofern nicht die Verwertung der Ergebnisse der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung durch eine oder mehrere Parteien in der Vereinbarung vorgesehen ist und im Binnenmarkt gegenüber Dritten erfolgt.
(2) Absatz 1 Buchstabe a lässt die Möglichkeit unberührt, die Kündigung der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung für den Fall vorzusehen, dass eine der Parteien die Gültigkeit der unter Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Rechte des geistigen Eigentums anficht.
(3) Umfasst die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung eine der in Absatz 1 dieses Artikels genannten nicht freigestellten Beschränkungen, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 für den übrigen Teil der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung weiter, sofern die nicht freigestellten Beschränkungen davon abtrennbar und die anderen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.
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