Artikel 5 VO (EU) 2023/1067
Kernbeschränkungen
Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für Spezialisierungsvereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen, auf die die Parteien Einfluss haben, einen der folgenden Zwecke verfolgen:
- a)
- die Festsetzung der Preise für den Verkauf der Spezialisierungsprodukte an Dritte, ausgenommen die Festsetzung der Preise für direkte Abnehmer im Rahmen des gemeinsamen Vertriebs;
- b)
-
die Beschränkung von Produktion oder Absatz, ausgenommen
- i)
- Bestimmungen über die in Vereinbarungen über die einseitige oder die gegenseitige Spezialisierung festgelegten Mengen an Produkten,
- ii)
- die Festlegung von Kapazität und Produktionsvolumen in Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion,
- iii)
- die Festlegung von Absatzzielen im Rahmen des gemeinsamen Vertriebs;
- c)
- die Zuweisung von Märkten oder Kunden.
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