Artikel 7 VO (EU) 2023/1067
Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen durch die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats
Die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats kann den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung entziehen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erfüllt sind.
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