Präambel VO (EU) 2023/1068

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Cyantraniliprol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt.
(2)
In Bezug auf Cyantraniliprol wurde ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff gestellt, der in Kanada und in den Vereinigten Staaten bei Kartoffeln, „tropischem Wurzel- und Knollengemüse” , „Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale” , Chinakohlen, sonstigen Blattkohlen, „Kopfsalaten und anderen Salatarten” , „Spinat und verwandten Arten (Blätter)” (außer Spinat), Petersilie und Ölsaaten von geringerer Bedeutung (d. h. bei Leinsamen, Mohnsamen, Sesamsamen, Senfkörnern, Kürbiskernen, Saflorsamen, Borretschsamen, Leindottersamen, Hanfsamen und Rizinusbohnen) angewendet wird. Der Antragsteller legte Daten vor, aus denen hervorgeht, dass die zulässigen Anwendungen des genannten Stoffs bei diesen Kulturen in Kanada und den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgesehenen RHG überschreiten, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen in die Union zu vermeiden. Ein zweiter Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf Änderung der geltenden RHG wurde für Aprikosen gestellt.
(3)
Die beiden genannten Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vom betroffenen Mitgliedstaat bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben(2). Sie hat diese Stellungnahme den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5)
In Bezug auf Cyantraniliprol in Aprikosen, Kartoffeln, „tropischem Wurzel- und Knollengemüse” , „Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale” , Chinakohlen, sonstigen Blattkohlen, Kraussalaten/Breitblättrigen Endivien, „Spinat und verwandten Arten (Blättern)” (außer Spinat) und Petersilie kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist, da einige Informationen über die Toxizität von Cyantraniliprolabbauprodukten in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorlagen. Da die Behörde zu dem Schluss kam, dass die Exposition der Verbraucher gegenüber diesen Abbauprodukten gering ist und eine breite Sicherheitsspanne besteht, sollten die von der Behörde für Cyantraniliprol abgeleiteten RHG in allen diesen Erzeugnissen festgelegt werden.
(6)
In Bezug auf Cyantraniliprol in Kopfsalat kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager hinsichtlich der Auswahl der Datensätze für die Ableitung der RHG erforderlich ist. Auf der Grundlage der von der Behörde vorgelegten Informationen sollte vorgeschlagen werden, den RHG für Cyantraniliprol in Kopfsalaten auf der Grundlage der Rückstandsdaten bezüglich Salatsorten ohne Kopfbildung auf 15 mg/kg festzusetzen.
(7)
Hinsichtlich aller anderen von den Antragstellern beantragten Änderungen der RHG für Cyantraniliprol gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Bei ihrer Bewertung hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften des Stoffs berücksichtigt. Weder in Bezug auf die langfristige Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch auf eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
(8)
Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 haben ergeben, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG die Anforderungen des genannten Artikels erfüllen.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue level for apricots and setting of import tolerances for cyantraniliprole in various crops. EFSA Journal 2022;20(3):7219.

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