Artikel 31 VO (EU) 2023/1070

Nutzung des EORI-Systems

(1) Das EORI-System wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für folgende Zwecke verwendet:

a)
Empfang der Daten in Bezug auf die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (im Folgenden „EORI-Daten” ), die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden,
b)
zentrale Speicherung von EORI-Daten in Bezug auf die Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen,
c)
Bereitstellung von EORI-Daten für die Mitgliedstaaten.

(2) Das EORI-System ermöglicht den Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Online-Zugriff auf die auf zentraler Systemebene gespeicherten EORI-Daten.

(3) Das EORI-System muss mit allen übrigen elektronischen Systemen, bei denen die EORI-Nummer verwendet wird, interoperabel sein.

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