Artikel 88 VO (EU) 2023/1070
Authentifizierung und Zugang zum REX-System für Drittländer
(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Drittländer erfolgt über EU-Login und das Nutzermanagementsystem für das REX-System für Drittländer (T-REX).
(2) Der Zugang von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zu dem in Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten System für die Vorbereitung der Anträge erfolgt anonym.
(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Drittländer erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.
(4) Gilt eine Präferenzregelung der Union nicht länger für ein Drittland, so behalten die zuständigen Behörden dieses Drittlandes Zugang zum REX-System für Drittländer, solange es notwendig ist, damit diese zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen nachkommen können.
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