ANHANG VO (EU) 2023/1078

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen
Aus Sauerstoff erzeugtes Ozon

IUPAC-Bezeichnung: Ozon

EG-Nr.: nicht zutreffend

CAS-Nr.: nicht zutreffend

Für aus dem Vorläufer Sauerstoff erzeugtes Ozon, das in Behältern bereitgestellt wird, gelten folgende Spezifikationen:

Die Reinheit des Sauerstoffs muss mindestens 90 % (Volumenanteil) betragen, und der in Methanäquivalenten angegebene Kohlenwasserstoffgehalt (Methan-Index) darf einen Volumenanteil von 50 ppm nicht überschreiten. Je nachdem, wie der Sauerstoff erzeugt wurde, kann er gewisse Mengen folgender Verunreinigungen enthalten: Wasser, Stickstoff, Argon, Kohlendioxid und andere Edelgase.

1. Juli 2024 30. Juni 2034 2

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden;
b)
bei der Produktbewertung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

i)
berufsmäßige Verwender;
ii)
nichtberufsmäßige Verwender;
iii)
die sekundäre Exposition der breiten Öffentlichkeit.

4

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden;
b)
bei der Produktbewertung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

i)
berufsmäßige Verwender;
ii)
die sekundäre Exposition der breiten Öffentlichkeit;

c)
bei Produkten, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, ist zu bewerten, ob im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005(2) oder der Verordnung (EG) Nr. 470/2009(3) des Europäischen Parlaments und des Rates neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder die geltenden Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind jegliche geeigneten Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen, damit die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.
5

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden;
b)
bei der Produktbewertung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

i)
berufsmäßige Verwender;
ii)
die sekundäre Exposition der breiten Öffentlichkeit;

c)
bei Produkten, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, ist zu bewerten, ob im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder die geltenden Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind jegliche geeigneten Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen, damit die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.
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Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden;
b)
bei der Produktbewertung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

i)
berufsmäßige Verwender;
ii)
Oberflächengewässer nach Direkteinleitung behandelten Kühlwassers.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

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