Präambel VO (EU) 2023/1078
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 5. Juni 2015 und am 22. August 2016 gingen bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur” ) im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gestellte Anträge auf Genehmigung von aus Sauerstoff erzeugtem Ozon als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der genannten Verordnung beschriebenen Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), 4 (Lebens- und Futtermittelbereich), 5 (Trinkwasser) und 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen) ein. Diese Anträge wurden von der zuständigen Behörde Deutschlands (im Folgenden „bewertende zuständige Behörde Deutschlands” ) und der zuständigen Behörde der Niederlande (im Folgenden „bewertende zuständige Behörde der Niederlande” ) bewertet.
- (2)
- Am 9. September 2020 übermittelte die bewertende zuständige Behörde Deutschlands der Agentur den Bewertungsbericht zu den Anträgen zusammen mit den Schlussfolgerungen ihrer Bewertung. Die Agentur erörterte den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen im Rahmen von Fachsitzungen.
- (3)
- Am 28. Oktober 2021 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Niederlande der Agentur den Bewertungsbericht zu den Anträgen zusammen mit den Schlussfolgerungen ihrer Bewertung. Die Agentur erörterte den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen im Rahmen von Fachsitzungen.
- (4)
- Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahmen der Agentur zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen aus. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte am 1. Dezember 2021(2) unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde Deutschlands bzw. am 26. September 2022(3) unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde der Niederlande die Stellungnahmen der Agentur an.
- (5)
- Die Agentur kommt in den Stellungnahmen zu dem Schluss, dass davon ausgegangen werden kann, dass Biozidprodukte der Produktarten 2, 4, 5 und 11, in denen aus Sauerstoff erzeugtes Ozon verwendet wird, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern gewisse Voraussetzungen für ihre Verwendung gegeben sind.
- (6)
- In Anbetracht der Stellungnahmen der Agentur ist es angezeigt, aus Sauerstoff erzeugtes Ozon vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 5 und 11 zu genehmigen.
- (7)
- Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
Stellungnahmen des Ausschusses für Biozidprodukte zum Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs aus Sauerstoff erzeugtes Ozon; Produktarten: 2, 4, 5 und 11; ECHA/BPC/303/2021, ECHA/BPC/304/2021, ECHA/BPC/305/2021 und ECHA/BPC/306/2021; angenommen am 1. Dezember 2021.
- (3)
Stellungnahmen des Ausschusses für Biozidprodukte zum Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs aus Sauerstoff erzeugtes Ozon; Produktarten: 2, 4, 5 und 11; ECHA/BPC/350/2022, ECHA/BPC/351/2022, ECHA/BPC/352/2022 und ECHA/BPC/353/2022; angenommen am 26. September 2022.
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