ANHANG VO (EU) 2023/1079

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen
(13Z)-Hexadec-13-en-11-in-1-yl-acetat

IUPAC-Bezeichnung: (13Z)-Hexadec-13-en-11-in-1-yl-acetat

EG-Nr.: Nicht zugewiesen

CAS-Nr.: 78617-58-0

970 g/kg Trockengewicht 1. Juni 2023 31. Mai 2033 19

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

    Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden. Bei Verwendungen, die zu einer im Vergleich zur Exposition gemäß der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene höheren Exposition der Verwender, Umstehender oder der Umwelt führen, müssen Anträge auf Zulassung eines Produkts vorbehaltlich der Möglichkeiten zur Abweichung von den Datenanforderungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 alle bei Wirkstoffen im Einklang mit Anhang II der genannten Verordnung erforderlichen Daten enthalten.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

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