Artikel 1 VO (EU) 2023/1089

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erhält folgende Fassung:

g)
in Russland tätige führende Geschäftsleute und ihre unmittelbaren Familienangehörigen, die von ihnen profitieren, oder andere natürliche Personen, die von ihnen profitieren, oder Geschäftsleute, juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, eine wesentliche Einnahmequelle darstellen, oder

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