Artikel 1 VO (EU) 2023/1092

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Untersuchungsstelle oder die zuständige nationale Zentralbank der Auffassung, dass eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausnahmen greifen, so weist sie in ihrem Vorschlag darauf hin.”

b)
Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

(7a) Ist das Direktorium auf der Grundlage der vollständigen Akte der Auffassung, dass eine Sanktion zu verhängen ist, jedoch eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausnahmen greifen, so entscheidet es, ob und in welchem Umfang die Sanktion zu veröffentlichen ist.

2.
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
den Beschluss des Direktoriums durch Modifizierung des Folgenden ändern:

i)
des Betrags der zu verhängenden Sanktion;
ii)
der einen Verstoß begründenden Umstände;
iii)
ob und in welchem Umfang die Sanktion veröffentlicht wird;

3.
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die EZB veröffentlicht Beschlüsse, mit denen Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB verhängt werden, unverzüglich auf ihrer offiziellen Website, sobald der Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 rechtskräftig geworden ist.

Die Veröffentlichung enthält Angaben zu Art und Wesen des Verstoßes und nennt das betroffene Unternehmen sowie den Betrag und die Art der Sanktion, es sei denn, das Direktorium stellt fest, dass eine solche Veröffentlichung

a)
die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde;
b)
– sofern sich dies ermitteln lässt — dem betroffenen Unternehmen, einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde oder
c)
zur Veröffentlichung von vertraulichen Informationen führen würde und dadurch berechtigte öffentliche Sicherheitsinteressen wie die Sicherheit und der Schutz der Integrität von Euro-Banknoten oder das sichere Management von Cyberrisiken oder operationellen Risiken für systemrelevante Zahlungssysteme gefährdet würden.

In den in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis c genannten Fällen werden Beschlüsse zu Sanktionen anonymisiert veröffentlicht. Ist zu erwarten, dass diese Umstände in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen, kann die in diesem Unterabsatz vorgesehene Veröffentlichung um den entsprechenden Zeitraum verschoben werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe c kann die EZB von der Veröffentlichung eines Beschlusses zur Verhängung einer Sanktion absehen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Gefährdung berechtigter öffentlicher Sicherheitsinteressen nicht durch die anonymisierte Veröffentlichung der entsprechenden Beschlüsse oder durch das Verschieben ihrer Veröffentlichung gemäß dem vorstehenden Unterabsatz vermieden werden kann.

Ist gegen einen Beschluss zur Verhängung einer Sanktion eine Beschwerde beim Gerichtshof anhängig, veröffentlicht die EZB auf ihrer offiziellen Website auch unverzüglich Angaben zum Stand und Ergebnis des betreffenden Verfahrens.

Die nach diesem Absatz veröffentlichten Informationen bleiben mindestens fünf Jahre lang auf der offiziellen Website der EZB zugänglich.

4.
In Artikel 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Sind die in Absatz 4 erster Gedankenstrich und die in Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen gegeben, veröffentlicht die EZB die verhängte Sanktion gemäß Artikel 9 Absatz 1. Billigt das Direktorium einen Vorschlag der zuständigen nationalen Zentralbank, in dem festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Ausnahmen greifen, so kann es beschließen, den Beschluss anonymisiert zu veröffentlichen oder die Veröffentlichung zu verschieben. Greift die Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c, so kann das Direktorium beschließen, die verhängte Sanktion nicht zu veröffentlichen.

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