Präambel VO (EU) 2023/1098

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Erklärung des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union vom 8. Dezember 2020 zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Es ist ein strategisches Ziel der Union, dass alle Menschen in den tatsächlichen Genuss der Menschenrechte kommen. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sind Grundwerte der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(2)
Die Union ist in Sorge über die anhaltende Verschlechterung der Menschenrechtslage in Russland. Durch den ungerechtfertigten und grundlosen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die interne Repression in Russland zugenommen, da die Meinungsfreiheit und die freie Meinungsäußerung sowie die Medienfreiheit drastisch eingeschränkt wurden und eine Kriegszensur eingeführt wurde.
(3)
Die Union verurteilt die drastische Ausweitung der gegen die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger gerichteten restriktiven Rechtsvorschriften und systematischen Repression sowie das harte Vorgehen gegen unabhängige Medien, einzelne Journalisten, Mitglieder der politischen Opposition und andere kritische Stimmen weiterhin auf das Schärfste.
(4)
Die Union verurteilt auf das Schärfste, dass der Oppositionspolitiker, Demokratieaktivist und erklärte Kremlkritiker Vladimir Kara-Murza von einem Moskauer Gericht aus politischen Gründen zu einer 25-jährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Die Union fordert Russland auf, alle aus politischen Gründen verurteilten Inhaftierten unverzüglich und bedingungslos freizulassen.
(5)
In diesem Zusammenhang sollten neun Personen in die im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(6)
Der Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.