Artikel 1 VO (EU) 2023/1100
Die Überführung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Zolllager, die Freizone oder die aktive Veredelung ist nur in anderen Mitgliedstaaten als Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien oder der Slowakei zulässig.
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