Präambel VO (EU) 2023/1102

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004(2) führte der Rat nach einer Antidumpinguntersuchung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ). Mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004(3) führte der Rat ferner im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien ein.
(2)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1628/2004 und (EG) Nr. 1629/2004 wurden im Anschluss an eine von Amts wegen angestrengte teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen vom Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1354/2008(4) geändert.
(3)
Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung verlängerte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2010(5) die Antidumpingmaßnahmen. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen verlängerte der Rat die Ausgleichsmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010(6).
(4)
Nach der Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung verlängerte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/422(7). Nach der Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen verlängerte die Kommission die Ausgleichsmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/421(8).
(5)
Die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen belaufen sich auf 9,4 % bzw. 0 % für die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern und auf 8,5 % für die Einfuhren aller übrigen Unternehmen aus Indien.
1.2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(6)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen(9) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(7)
Der Überprüfungsantrag wurde am 9. Dezember 2021 von Unionsherstellern eingereicht, auf die etwa 90 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmten Grafitelektrodensystemen mit entfallen (im Folgenden „Antragsteller” ). Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
1.3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(8)
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise vorlagen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 9. März 2022 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(10) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (im Folgenden „betroffenes Land” ) ein.
1.4.
Gesonderte Untersuchung betreffend Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware
(9)
Im Wege einer am 9. März 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(11) leitete die Kommission nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037(12) auch eine Auslaufüberprüfung der geltenden endgültigen Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien in die Union ein.
1.5.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(10)
Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung von Entwicklungen, die bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung maßgeblich sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.6.
Interessierte Parteien
(11)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die indischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(12)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
1.7.
Stichprobenverfahren
(13)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.7.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(14)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der gemeldeten Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen etwa 61 % der geschätzten Gesamtproduktion und 64 % der geschätzten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es sind keine Stellungnahmen bei der Kommission eingegangen. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
1.7.2.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(15)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.
(16)
Keiner der Einführer meldete sich.
1.7.3.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Indien
(17)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in Indien gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. Die Kommission erhielt fristgerecht Antworten auf den Stichprobenfragebogen von zwei Herstellern von Grafitelektrodensystemen in Indien: HEG Limited und Graphite India Limited, sodass sich ein Stichprobenverfahren erübrigte. Die Kommission beschloss, beide ausführenden Hersteller, die die angeforderten Informationen übermittelten, in die Untersuchung einzubeziehen.
1.8.
Fragebogenantworten und Fernabgleich
(18)
Bei Einleitung der Untersuchung standen der Fragebögen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung(13).
(19)
Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ein. Keiner der ausführenden Hersteller beantwortete den Fragebogen. Keiner der Verwender beantwortete den Fragebogen oder meldete sich während der Untersuchung.
(20)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
2.
ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(21)
Bei der überprüften Ware handelt es sich um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger und für solche Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, die derzeit unter den KN-Codes ex85451100 und ex85459090 (TARIC-Codes 8545110010 und 8545909010) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware” oder „GES” ).
2.2.
Gleichartige Ware
(22)
Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in den früheren Auslaufüberprüfungen getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(23)
Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
3.
DUMPING
(24)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahme ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens Indien wahrscheinlich wäre.
3.1.
Vorbemerkungen
(25)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.
(26)
Wie in Erwägungsgrund 19 erwähnt, beantwortete keiner der ausführenden Hersteller den Fragebogen. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller und im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung musste sich die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung bei ihrer Analyse auf die verfügbaren Informationen stützen.
(27)
Die indischen Behörden wurden ordnungsgemäß davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der indischen ausführenden Hersteller möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden wird. Hierzu gingen keine Stellungnahmen ein.
(28)
Die Feststellungen in den Abschnitten 3 und 4 wurden daher auf der Grundlage verfügbarer Informationen getroffen. Zu diesem Zweck wurden die im Antrag auf eine Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen und die in den Datenbanken von Eurostat und des Global Trade Atlas(14) (im Folgenden „GTA” ) verfügbaren Statistiken sowie andere öffentlich zugängliche Quellen herangezogen.
3.2.
Normalwert
(29)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(30)
Der Normalwert wurde auf der Grundlage der von den Antragstellern vorgelegten Daten aus i) Mordor Intelligence(15) und ii) Valuates Reports(16) ermittelt. Diesen beiden Quellen zufolge betrug der durchschnittliche Inlandspreis für GES in Indien im UZÜ 3788 EUR/Tonne auf der Stufe ab Werk. Die Gegenprüfung ergab, dass dieser Preis mit den Schätzungen übereinstimmte, die auf der Grundlage der öffentlich zugänglichen Preistabellen von SteelMint.com(17) für denselben Zeitraum vorgenommen wurden und einen Durchschnittspreis von 3630 EUR/Tonne ergaben.
(31)
Die Kommission ermittelte anhand des Durchschnittspreises der beiden von den Antragstellern angegebenen Quellen einen Normalwert von 3788 EUR/Tonne.
3.3.
Ausfuhrpreis
(32)
Da die ausführenden Hersteller aus Indien nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis anhand von CIF-Preisen aus Eurostat-Daten ermittelt, die auf die Stufe ab Werk berichtigt wurden. Wie in Erwägungsgrund 44 dargelegt, waren die Einfuhrmengen aus Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erheblich, sodass die Preise als repräsentativ angesehen wurden. Der CIF-Preis von 2747 EUR/Tonne(18) wurde zur Berücksichtigung der Seefracht- und Versicherungskosten, der inländischen Transportkosten in Indien und der Kosten für die Zollabfertigung in der EU auf einen Preis von 2558 EUR/Tonne auf der Stufe ab Werk berichtigt. Die Berichtigungen stützten sich auf OECD-Daten(19) und auf die im Überprüfungsantrag übermittelten Informationen.
3.4.
Vergleich und Dumpingspanne
(33)
Die Kommission verglich den Normalwert mit dem vorstehend ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.
3.5.
Dumpingspanne
(34)
Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug für Indien 44,7 %. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.
4.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
(35)
Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.
(36)
Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Indien im UZÜ weiterhin zu erheblich gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten und ihre Mengen und Marktanteile auf dem Niveau der beiden früheren Überprüfungen blieben. Die in den Erwägungsgründen 107 bis 115 dargelegte Analyse der Produktionsmenge und der Kapazitätsreserven in Indien, der Mengen und Preise der Ausfuhren aus Indien auf andere Drittlandsmärkte, der geltenden Maßnahmen in den anderen Drittländern und der Attraktivität des Unionsmarkts zeigt außerdem, dass die gedumpten Ausfuhren bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen ihre bereits beträchtliche Präsenz auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich noch weiter verstärken würden. Daher wird der Schluss gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.
5.
SCHÄDIGUNG
5.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(37)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von sieben Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(38)
Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug 219330 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der Daten, die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern und den Antragstellern übermittelt wurden(20). Wie bereits in Erwägungsgrund 14 dargelegt, entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mehr als 61 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.
5.2.
Unionsverbrauch
(39)
Der Unionsverbrauch wurde von der Kommission anhand der Verkaufsmengen der eigenen, für den Unionsmarkt bestimmten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union und der Mengen der Einfuhren aus Eurostat-Statistiken ermittelt.
(40)
Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:
(41)
Der Unionsverbrauch von GES ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück. Im Jahr 2018 war aufgrund der hohen Nachfrage der Stahlindustrie der EU, die sich von der Stahlkrise erholte, ein hoher Verbrauch zu verzeichnen. Hinzu kommt, dass die Stahlerzeuger bei einem plötzlichen Anstieg der GES-Preise Lagerbestände an GES aufbauten, da sie mit einem weiteren Preisanstieg rechneten.
(42)
Im Jahr 2019 ging die Stahlproduktion aus Elektrolichtbogenöfen im Vergleich zu 2018 (um 6,6 % nach Angaben von Eurofer) zurück. Folglich ging die Nachfrage nach GES zurück. Da der GES-Preis erheblich gesunken war, wurde der Aufbau von Lagerbeständen für die nachgelagerte Industrie nicht mehr als notwendig erachtet, da die Verwender von einem weiteren Preisanstieg nicht mehr betroffen waren. Infolgedessen begannen die Stahlhersteller, ihre GES-Lagerbestände abzubauen. Darüber hinaus ging die Nachfrage im Jahr 2020 nach dem Ausbruch von COVID-19 weiter zurück, diesmal aber nur vorübergehend.
5.3.
Einfuhren aus Indien
5.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Indien
(43)
Wie in Erwägungsgrund 39 erwähnt, wurden die Einfuhrmengen aus Indien von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken ermittelt. Der Marktanteil wurde, wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt.
(44)
Die Einfuhren aus Indien entwickelten sich wie folgt:
(45)
Die Einfuhren der überprüften Ware aus dem betroffenen Land waren 2019 und 2020 infolge des Rückgangs des Unionsverbrauchs zurückgegangen und erholten sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Insgesamt stiegen die Einfuhren im Bezugszeitraum von 5802 Tonnen im Jahr 2018 auf 6540 Tonnen im UZÜ, d. h. um 13 %. Die GES-Einfuhren aus Indien machten im UZÜ rund 16 % der gesamten GES-Einfuhren in die Union aus, was einem Marktanteil von 5 % entsprach.
(46)
Insgesamt nahmen die Einfuhren aus Indien und ihr Marktanteil im Bezugszeitraum zu. Trotz des rückläufigen Unionsverbrauchs nahm die Menge der gedumpten Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum weiter zu (um 13 %), während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union zurückgingen.
5.3.2.
Preise der Einfuhren aus Indien und Preisunterbietung
(47)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien entwickelte sich wie folgt:
(48)
Der Durchschnittspreis(21) der GES-Einfuhren aus Indien ging im gesamten Bezugszeitraum um 80 % zurück, von 13756 EUR/Tonne im Jahr 2018 auf 2747 EUR/Tonne im UZÜ.
(49)
Aufgrund der starken weltweiten Nachfrage nach GES überstiegen die indischen Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union in der ersten Hälfte des Bezugszeitraums, gingen dann aber zwischen 2018 und 2020 um 60 % zurück und lagen 2020 und im UZÜ durchweg unter den Unionspreisen.
(50)
Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der indischen ausführenden Hersteller ermittelte die Kommission die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch einen Vergleich
(51)
Daraus ergab sich eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 33,2 %. Diese Preise wurden als angemessener Indikator für das mögliche künftige Preisniveau im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen angesehen.
(52)
Nach der Unterrichtung brachte die indische Regierung vor, die von der Kommission ermittelte Preisunterbietungsspanne sei nicht repräsentativ, da sie nicht auf den tatsächlichen Marktpreisen in der Union beruhe. Nach Auffassung der indischen Regierung führte die Tatsache, dass die Verkäufe von GrafTech Iberica im Rahmen langfristiger Verträge (long term agreements — im Folgenden „LTA” ) erfolgten, zu einem künstlich hohen Verkaufspreis, der nicht den Marktpreis für GES in der Union widerspiegele.
(53)
Die Kommission stimmt dem nicht zu. LTA sind eine nicht unübliche Handelspraxis und Geschäftsentscheidung, bei der sich ein Abnehmer im Gegenzug für Versorgungssicherheit an ein bestimmtes Preisniveau bindet. In Anbetracht der Tatsache, dass LTA für Geschäfte auf dem relevanten Markt verwendet wurden, ist die Stichprobe nicht deshalb nicht repräsentativ, weil LTA in der Stichprobe enthalten waren. Außerdem wurde nur ein Teil der Verkäufe von GrafTech durch LTA abgedeckt, während die Verkäufe der beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZÜ nicht durch ähnliche LTA abgedeckt waren. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die von GrafTech Iberica angewandten LTA, auch wenn sie für einen Teil des Marktes repräsentativ sind, die Berechnung der Preisunterbietung insgesamt nicht wesentlich beeinflusst haben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
5.3.3.
Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien
(54)
Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern stammten hauptsächlich aus China, Mexiko und Russland.
(55)
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(56)
Die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern wurden analysiert, da sie im UZÜ rund 84 % der gesamten GES-Einfuhren in die Union ausmachten. Trotz des rückläufigen Verbrauchs stieg die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern um 19 % von knapp 29000 Tonnen im Jahr 2018 auf rund 35000 Tonnen im UZÜ.
(57)
Die Einfuhren aus Drittländern folgten teilweise dem Rückgang des Verbrauchs in den Jahren 2019 und 2020, erholten sich jedoch rasch und erreichten im UZÜ mit einem Anstieg von 19 % gegenüber 2018 ihren Höchststand. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus anderen Drittländern folgte dem allgemeinen Trend und sank zwischen 2018 und dem UZÜ um 72 %.
(58)
Die überwiegende Mehrheit der Einfuhren im UZÜ (76 %) stammte aus China. Die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern als China und Indien stiegen im Bezugszeitraum um 22 %. Die GES-Einfuhren aus Indien stiegen von 5800 Tonnen im Jahr 2018 auf 6500 Tonnen im UZÜ, die Einfuhren aus China von 22054 Tonnen im Jahr 2018 auf 26065 Tonnen im UZÜ, was einem Marktanteilsgewinn von 25 % bzw. 31 % entspricht.
(59)
Im selben Zeitraum waren die Preise der Einfuhren aus China niedriger als die Preise der indischen Ausführer und der Unionshersteller (außer 2018).
(60)
Darüber hinaus führte die Kommission ab dem 7. April 2022(22) Antidumpingzölle (zwischen 23 % und 74,9 %) auf GES-Einfuhren aus China ein.(23)
5.4.
Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union
5.4.1.
Allgemeine Bemerkungen
(61)
Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren, beurteilt.
(62)
Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(63)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der Daten, die in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller auf den Antidumping-Fragebogen enthalten waren, sowie der makroökonomischen Daten, die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern und den Antragstellern vorgelegt und mit den Daten im Überprüfungsantrag abgeglichen wurden. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(64)
Die makroökonomischen Indikatoren sind folgende: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(65)
Die mikroökonomischen Indikatoren sind folgende: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
5.4.2.
Makroökonomische Indikatoren
5.4.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(66)
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(67)
Infolge des Rückgangs des Verbrauchs ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2018 und 2020 um 34 % zurück und erholte sich im UZÜ teilweise, blieb aber unter dem Niveau von 2018. Insgesamt ging die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 13 % zurück.
(68)
Der Rückgang der Produktionsmenge ist, wie in Erwägungsgrund 70 erläutert, auf den Rückgang des Verbrauchs in Verbindung mit den Verkaufseinbußen des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen.
5.4.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(69)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(70)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 18 % zurück. Sie ging bis 2020 kontinuierlich zurück (um 38 %) und erholte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur teilweise. Dieser Anstieg entsprach jedoch nicht dem ähnlichen Trend beim Unionsverbrauch, was insgesamt zu einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 77 % im Jahr 2018 auf 70 % im UZÜ führte (minus 9 %), während der Marktanteil der Einfuhren aus Indien im selben Zeitraum um 25 % zunahm.
(71)
Im Bezugszeitraum ging der GES-Verbrauch in der Union um 10 % zurück. Dieser Verbrauchsrückgang um 15000 Tonnen betraf ausschließlich den Wirtschaftszweig der Union, dessen Verkäufe um 21000 Tonnen zurückgingen. Im selben Zeitraum nahm die Menge der gedumpten Einfuhren aus Indien, China und anderen Drittländern weiter zu, und zwar um 13 %, 18 % bzw. 19 %.
5.4.2.3.
Wachstum
(72)
Wie bereits dargelegt, gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 21000 Tonnen zurück, während die Einfuhren um mehr als 6200 Tonnen zunahmen. Dies führte dazu, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum 9 % seines Marktanteils einbüßte. Der Wirtschaftszweig der Union hatte somit im Bezugszeitraum kein Wachstum zu verzeichnen.
5.4.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(73)
Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(74)
Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union blieb im Bezugszeitraum relativ konstant (Rückgang um 2 %). Angesichts des Produktionsrückgangs (vgl. Abschnitt 5.4.2.1) folgte die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Output (Tonnen) je Beschäftigten, im selben Zeitraum dem gleichen Trend und ging um 11 % zurück.
5.4.2.5.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(75)
Die Kommission gelangte in Erwägungsgrund 34 zu dem Schluss, dass das Dumping aus Indien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings durch Indien sehr wahrscheinlich wäre.
(76)
Ungeachtet der seit dem Jahr 2009 geltenden Antidumpingmaßnahmen hat der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Verkaufseinbußen erlitten, was sich in einem Marktanteilsverlust von 9 Prozentpunkten im Bezugszeitraum niederschlug. Es konnte somit keine vollständige Erholung von dem früheren Dumping festgestellt werden, und der Wirtschaftszweig der Union ist nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf den Unionsmarkt sehr anfällig.
5.4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
5.4.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(77)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(78)
Die Verkaufspreise stiegen zwischen 2018 und 2019 um 13 %, bevor sie 2020 und im UZÜ stark zurückgingen und 45 % unter dem Niveau von 2018 lagen.
(79)
Die Herstellkosten stiegen an, erreichten 2020 ihren Höchststand und gingen im UZÜ zurück. Dieser Trend ist auf den starken Preisanstieg des Hauptrohstoffs — Nadelkoks — zurückzuführen. Der Preis für Nadelkoks stieg bis 2019 aufgrund der steigenden Nachfrage der Lithium-Ionen-Batterieindustrie kontinuierlich und deutlich an und begann erst ab 2020 zu sinken.
(80)
Bei der Betrachtung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union stellte die Kommission fest, dass ein Teil der Unionsproduktion (insbesondere die Produktion von GrafTech Iberica und GrafTech France, mit rund 50 % der Gesamtverkäufe und Gesamtproduktion) bis zu einem gewissen Grad vorübergehend vom direkten Wettbewerb auf dem Markt abgeschirmt war, während der andere Teil (die beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller) den gedumpten Einfuhren aus Indien unmittelbar ausgesetzt war.
(81)
Diese Situation ist auf die LTA zurückzuführen, die sich auf GES-Verkäufe von GrafTech Iberica beziehen. Diese LTA wurden nach einer Periode ungewöhnlich hoher Preise in den Jahren 2017–2018 abgeschlossen. Bei diesen Verträgen handelt es sich um Kaufverträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung (sogenannte Take-or-pay-Verträge), bei denen eine bestimmte Liefermenge zu einem festgelegten Preis garantiert wird und der Käufer sich verpflichtet, die vereinbarten Warenmengen zu dem vereinbarten Festpreis abzunehmen, vorbehaltlich verschiedener vertraglicher Rechte und Pflichten. Die Laufzeit dieser Verträge betrug drei bis fünf Jahre. Es stellte sich heraus, dass ein sehr großer Teil der Verkäufe von GrafTech Iberica im UZÜ im Rahmen dieser LTA erfolgte. Bei keinem anderen Unionshersteller wurden im Bezugszeitraum ähnliche LTA festgestellt. In Anbetracht der begrenzten Laufzeit der LTA stellte die Kommission fest, dass die Auswirkungen der Verträge vorübergehender Natur sind.
(82)
Der Ursprung dieser LTA liegt in der Periode hoher Preisvolatilität in den Jahren 2017–2018, die bis 2019 andauerte. In diesen Jahren sind die Preise für Grafitelektroden weltweit stark gestiegen. Dies ist auf viele Faktoren zurückzuführen, unter anderem auf die gestiegene weltweite Nachfrage. Als Hauptgrund für den Nachfrageanstieg führte der Wirtschaftszweig der Union die weltweite Verschiebung innerhalb der Stahlindustrie an, weg von Hochöfen und hin zu Elektrolichtbogenöfen, bei denen Grafitelektroden zum Einsatz kommen. Wie in Erwägungsgrund 79 erläutert, führte außerdem der Wettbewerb um Nadelkoks (dem Hauptrohstoff für die Herstellung von Grafitelektroden) durch die Lithium-Ionen-Batterieindustrie zu einem Anstieg der Rohstoffkosten, was zur Preisvolatilität beitrug. Um diesem Problem der Preisvolatilität zu begegnen, wurden die LTA für die Lieferung der von GrafTech Iberica stammenden überprüften Ware mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren ausgehandelt. Ziel war es, stabilere Preise als Gegenleistung für die von den Abnehmern geforderte Lieferstabilität zu erhalten.
(83)
Dank der bestehenden LTA konnten die Verkäufe von GrafTech Iberica daher im UZÜ trotz des allgemeinen Preisrückgangs, von dem der Rest des Wirtschaftszweigs der Union durch die LTA nicht geschützt war, zu einem stabilen Preisniveau ([25–50] % über dem durchschnittlichen Verkaufsstückpreis in der Union getätigt werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, beispielsweise der Verkaufsmengen der GrafTech Iberica stammenden überprüften Ware, die nicht Gegenstand von LTA waren, sowie der Verkäufe der beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller schätzte die Kommission, dass der Durchschnittspreis auf dem nicht durch LTA abgesicherten Markt etwa [25–50] % unter dem durchschnittlichen Verkaufsstückpreis auf dem gesamten Unionsmarkt lag. Folglich spiegelt der durchschnittliche Verkaufspreis der Union im UZÜ die Preiswettbewerbssituation auf dem Unionsmarkt, die durch gedumpte Niedrigpreiseinfuhren sowohl aus Indien als auch aus China erheblich beeinflusst wurde, nicht genau wider.
5.4.3.2.
Arbeitskosten
(84)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(85)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten sind im Bezugszeitraum leicht gesunken. Insgesamt sanken die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten um 5 %. Diese Entwicklung wurde in erster Linie durch den begrenzten Rückgang der Beschäftigtenzahl beeinflusst (vgl. Erwägungsgrund 74).
5.4.3.3.
Lagerbestände
(86)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(87)
Die Lagerbestände können in dieser Branche nicht als bedeutsamer Schadensindikator gelten, da Produktion und Verkauf hauptsächlich auf Bestellung erfolgen, weshalb die Hersteller in der Regel nur geringe Mengen auf Lager halten. Aus diesem Grund wird die Entwicklung der Lagerbestände lediglich informationshalber angegeben.
(88)
Insgesamt wurden die Lagerbestände durch die rückläufigen Trends bei Produktion und Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union beeinflusst. Die Schlussbestände, ausgedrückt als Prozentsatz der Produktion, stiegen in den Jahren 2019 und 2020 erheblich an (um 54 % bzw. 78 %) und gingen im UZÜ teilweise wieder zurück. Insgesamt stiegen die Schlussbestände in Tonnen im Bezugszeitraum um 25 %.
(89)
Aus den Daten der beiden Unionshersteller, die keine LTA abgeschlossen hatten, geht jedoch hervor, dass ihre Lagerbestände im selben Zeitraum um [35–45] % zunahmen.
5.4.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
(90)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(91)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
(92)
Nach der in Erwägungsgrund 1 genannten vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, bei der die Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union und seine Gewinnspanne erreichte 2018 aufgrund des in Abschnitt 5.4.3.1 erwähnten Preisanstiegs 75 %. Anschließend verschlechterte sich die Lage jedoch, und die Gewinnspannen gingen ab 2018 zurück und erreichten 2020 ihren Tiefststand (2 %), bevor sie sich im UZÜ teilweise wieder erholten (31 %), was einem Rückgang von 58 % im Bezugszeitraum entspricht.
(93)
Diese rückläufige Entwicklung ist auf den erheblichen Rückgang des Unionsverbrauchs und der Verkaufsmengen zurückzuführen, den der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der gedumpten Einfuhren aus Indien und China hinnehmen musste, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich drückten und sie unterboten, sodass der Teil des Wirtschaftszweigs der Union, der keine LTA abgeschlossen hatte, seine Preise senken musste (siehe Erwägungsgrund 83).
(94)
Wie bereits erwähnt, verkaufte einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, GrafTech Iberica, den Großteil seiner Ware im Rahmen von LTA. Daher wurden die Waren zu stabilen Preisen verkauft und während des UZÜ (bis zum Auslaufen der LTA; ein erheblicher Teil der LTA lief Ende 2021 aus, ein weiterer Teil Ende 2022) wurden diese Verkäufe als teilweise von externen Faktoren wie dem allgemeinen Preisverfall abgeschirmt angesehen.
(95)
Bei den beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern stellt sich die Lage jedoch anders dar. Ohne GrafTech Iberica ergeben die Mikroindikatoren ein anderes Bild: Die Rentabilität der Unionsverkäufe sank von [+70 bis +80] % im Jahr 2018 auf [0 bis +10] % im UZÜ.
(96)
Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Aufgrund des rückläufigen Trends der Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union ging der Cashflow im Bezugszeitraum um 68 % zurück.
(97)
Aufgrund des weiterhin positiven Cashflows stiegen die Investitionen im Bezugszeitraum um 25 %, was vor allem auf die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen ist, die Produktion zu rationalisieren und die Effizienz und Produktivität zu steigern, um den zunehmenden Niedrigpreiseinfuhren entgegenzuwirken. Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, fiel jedoch im selben Zeitraum um 79 % und folgte somit demselben Trend wie die Rentabilität.
(98)
Ein ähnliches Bild ergibt sich, wenn die Angaben der beiden Unionshersteller, die im UZÜ keine Verkäufe im Rahmen von LTA tätigten, berücksichtigt werden. Im selben Zeitraum gingen die Kapitalrendite und der Cashflow auf [0 bis +10] % zurück.
(99)
Aufgrund der sinkenden Rentabilität und Kapitalrendite wird es für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zunehmend schwieriger, Kapital für künftige Investitionen zu beschaffen. Bei dermaßen schnell sinkenden Kapitalrendite sind die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller stärker gefährdet.
5.4.4.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(100)
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union dank der Maßnahmen im gesamten Bezugszeitraum zumindest teilweise einen bedeutenden Marktanteil halten konnte. Die meisten Schadensindikatoren wiesen auf eine schwierige wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hin. Wie vorstehend erläutert, sind diese negativen Entwicklungen auf den Rückgang des Verbrauchs in Verbindung mit den Folgen des COVID-19-Ausbruchs und auf die gedumpten Einfuhren aus China und Indien zurückzuführen, die im selben Zeitraum Marktanteile zulasten des Wirtschaftszweigs der Union, der Marktanteileinbußen hinnehmen musste, hinzugewannen. Die Lage wurde durch den starken Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China und Indien noch verschärft. Der Wirtschaftszweig der Union reagierte auf diese Herausforderungen mit Preissenkungen und einem Abbau der Gewinne, die jedoch im Bezugszeitraum positiv blieben.
(101)
Insbesondere die Produktion, die Verkaufsmengen und die Marktanteile sowie die Verkaufspreise gingen zurück, was sich negativ auf die Produktivität und die Rentabilität auswirkte. Aufgrund des zunehmenden Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Indien und China war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Verkaufspreise zu senken, was sich negativ auf seine Rentabilität auswirkte, die im Bezugszeitraum erheblich zurückging. Schließlich wirkt sich auch die rasch sinkende Kapitalrendite negativ auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union aus, Kapital zu beschaffen und Investitionen zu tätigen.
(102)
Andererseits gelang es dem Wirtschaftszweig der Union trotz der rückläufigen Tendenzen, weiterhin große Verkaufsmengen und einen beträchtlichen Marktanteil zu halten. Ebenso blieb die Rentabilität trotz der negativen Entwicklung im gesamten Bezugszeitraum positiv. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum mit einigen negativen Entwicklungen konfrontiert war, die zu einer insgesamt schwierigen Lage im Jahr 2021 führten, dass er aber im UZÜ keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
(103)
Nach der Unterrichtung behauptete die indische Regierung, der Anstieg der Rohstoffpreise nach der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sei einer der Hauptgründe für den Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.
(104)
Diese Behauptung wurde nicht mit Beweisen belegt. Die militärische Aggression und die ihr zugrunde liegende geopolitische Lage entwickelten sich nach dem UZÜ, d. h. ab Februar 2022, und hatten daher keine Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum. Das Vorbringen wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
6.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(105)
In Erwägungsgrund 102 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus Indien verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
(106)
Zur Ermittlung, ob ein Wiederauftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus Indien verursachten Schädigung wahrscheinlich ist, prüfte die Kommission folgende Elemente: i) Produktionsmenge und Kapazitätsreserven in Indien, ii) Menge und Preise der Ausfuhren aus Indien auf andere Drittlandsmärkte, iii) in anderen Drittländern geltende Maßnahmen, iv) Attraktivität des Unionsmarkts und v) voraussichtliches Preisniveau der Einfuhren aus Indien und ihre Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen.
6.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven
(107)
Ausgehend von den im Antrag auf Auslaufüberprüfung vorgelegten Informationen(24) wurde die gesamte indische GES-Produktionskapazität im UZÜ auf rund 160000 Tonnen, die Produktion auf rund 121000 Tonnen und die Kapazitätsreserven auf rund 39000 Tonnen geschätzt. Die geschätzten Kapazitätsreserven entsprachen im UZÜ rund 29 % des Unionsverbrauchs.
(108)
Aus den im Antrag enthaltenen Informationen(25) ging ferner hervor, dass ein indischer Hersteller seine Kapazität bis Anfang 2023 um weitere 20000 Tonnen ausbauen dürfte, wodurch sich die Kapazitätsreserven auf 59000 Tonnen (43 % des Unionsverbrauchs im UZÜ) erhöhen würden. Damit verfügt er über die Möglichkeit, die in die Union ausgeführten Mengen erheblich zu steigern, insbesondere da es keine Anzeichen dafür gibt, dass Drittlandsmärkte oder der inländische Markt etwaige zusätzliche Produktionsmengen aufnehmen könnten.
6.2.
Mengen und Preise der Ausfuhren aus Indien auf andere Drittlandsmärkte
(109)
Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und des Fehlens anderer zuverlässigerer Quellen für die Ermittlung der GES-Ausfuhren aus Indien in andere Drittländer außer der Union stützte sich die Analyse auf die GTA-Daten des HS-Codes 854511. Auf diesen HS-Code entfielen rund 82 % der indischen Ausfuhren in die Union (gemäß den TARIC-Daten von Eurostat), während praktisch keine Einfuhren aus Indien in die Union unter dem HS-Code 854590 erfolgten. Daher wurden die GTA-Daten für den HS-Code 854511 als zuverlässigste Quelle für die Analyse des Drittlandsmarkts angesehen.
(110)
Sowohl GIL als auch HEG, die beiden bekannten GES-Hersteller in Indien, waren den Untersuchungsergebnissen zufolge stark exportorientiert und führten im Jahr 2021 mehr als 60 % ihrer Produktion aus. Ihre wichtigsten Ausfuhrmärkte waren die Türkei, die USA, die EU und Ägypten. Insgesamt gingen die weltweiten Ausfuhrmengen aus Indien zwischen 2018 und dem UZÜ um 14 % zurück, während die Ausfuhrmengen in die drei wichtigsten Ausfuhrmärkte (Türkei, USA und Ägypten) um 16 % zunahmen.
(111)
Die Analyse der Preise der Ausfuhren in die zehn wichtigsten Ausfuhrländer Indiens im UZÜ ergab, dass der Preis der Ausfuhren in die Union auf der FOB-Stufe frei Grenze Indiens mit 2727 EUR/Tonne höher war als die Preise der Ausfuhren nach Ägypten, Südkorea, Südafrika, Mexiko und in die Vereinigten Arabischen Emirate, aber niedriger als die Preise der Ausfuhren in die Türkei, die USA, Saudi-Arabien und Indonesien. Angesichts der Ausfuhrbeschränkungen für den indischen Wirtschaftszweig (vgl. Abschnitt 6.3) und der derzeitigen Kapazitätsreserven in Indien wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für die indischen Ausführer ein Anreiz bestünde, erhebliche Ausfuhrmengen von Drittländern auf den attraktiveren Unionsmarkt umzuleiten.
6.3.
Geltende Maßnahmen in den anderen Drittländern
(112)
Infolge der US-Sanktionen gegen den Iran im August 2018 hat Indien sein größtes Ausfuhrziel für GES verloren.(26) Vor den Sanktionen war der Iran eines der drei wichtigsten Ausfuhrziele Indiens für GES mit einer Ausfuhrmenge von rund 9000 Tonnen pro Jahr. Nach den Sanktionen sank die Ausfuhrmenge aus Indien in den Iran im Jahr 2019 auf fast null Tonnen und blieb auch in den Folgejahren auf diesem Niveau.
(113)
Des Weiteren verlängerte die Eurasische Wirtschaftskommission die Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von GES aus Indien bis September 2023 mit einem Zollsatz von 16,04 % für HEG und einem Zollsatz von 32,83 % für GIL und andere indische Hersteller. Die Russische Föderation, ein Mitglied der Eurasischen Wirtschaftsunion, war mit einer jährlichen Stahlproduktion in Elektrolichtbogenöfen von 24 Mio. Tonnen im Jahr 2019 ein wichtiger Verbraucher von GES. Die GES-Ausfuhren Indiens nach Russland gingen von rund 840 Tonnen im Jahr 2018 auf null Tonnen in den Jahren 2020 und 2021 zurück. Angesichts der bereits bestehenden Kapazitätsreserven wird dies folglich dazu führen, dass die potenziell verfügbaren Ausfuhrmärkte für die indischen Hersteller begrenzt werden, sodass der Unionsmarkt im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen noch attraktiver wird.
6.4.
Attraktivität des Unionsmarkts
(114)
Die Attraktivität des Unionsmarkts wurde dadurch belegt, dass trotz der Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin indische GES auf den Unionsmarkt gelangten. Im Bezugszeitraum war Indien nach China weiterhin der zweitgrößte Ausführer in die Union. Trotz eines Rückgangs zwischen 2019 und 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie hielt Indien seine Ausfuhren in die Union aufrecht und steigerte sie von 5800 Tonnen im Jahr 2018 auf 6500 Tonnen im UZÜ und seinen Marktanteil von 4 % im Jahr 2018 auf 5 % im UZÜ. Dies entspricht in etwa den Ausfuhrmengen und Marktanteilen, die in der Union im UZÜ und während der beiden vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen beobachtet wurden. Wie in Erwägungsgrund 51 dargelegt, lagen die Preise der indischen Ausfuhren in die Union im UZÜ deutlich unter den Preisen auf dem Unionsmarkt.
(115)
Öffentlichen Erklärungen von HEG zufolge betrachtet der Hersteller die Union als einen wichtigen Ausfuhrmarkt, auf dem er seine Präsenz ausbauen könnte, wenn die Antidumping-/Antisubventionsmaßnahmen aufgehoben würden.(27)
6.5.
Voraussichtliches Preisniveau der Einfuhren aus Indien und ihre Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen
(116)
Um die Auswirkungen künftiger Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu bewerten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Preisniveau der indischen Ausfuhren ohne Antidumpingzölle ein angemessener Indikator für das künftige Preisniveau auf dem Unionsmarkt sei. Auf dieser Grundlage wurde für die überprüfte Ware eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 33,2 % ermittelt (vgl. Erwägungsgrund 51), die als bester Indikator für das voraussichtliche Preisniveau ohne Antidumpingmaßnahmen angesehen wird.
(117)
Angesichts der intensiven Verwendung und des raschen Austauschs neigen die Verwender der überprüften Ware dazu, große Lagerbestände anzulegen, wie dies auch bei Rohstoffen der Fall ist. Die überprüfte Ware ist daher preisempfindlich. Ein Anstieg der Einfuhren zu niedrigen Preisen würde den Wirtschaftszweig der Union dazu zwingen, seine Preise weiter zu senken, wie es bereits erfolgt ist, um mit den Einfuhren aus Indien und China in den Wettbewerb treten zu können (siehe Abschnitt 5.4.3.1).
(118)
Darüber hinaus unterliegen die Einfuhren bestimmter GES aus China ab April 2022 dem in Erwägungsgrund 58 genannten Antidumpingzoll. Die von diesen Zöllen betroffene Ware entspricht weitgehend der von dieser Untersuchung betroffenen Ware, d. h. dem TARIC-Code 8545110010. Der chinesische Marktanteil dürfte daher zurückgehen (von 20 % im UZÜ). Dadurch wird der Unionsmarkt für gedumpte/subventionierte Einfuhren aus Indien noch attraktiver. Angesichts der bestehenden und wahrscheinlich noch steigenden Kapazitätsreserve (vgl. Erwägungsgrund 108) und ohne den Wettbewerb durch die chinesischen ausführenden Hersteller ist es sehr wahrscheinlich, dass die indischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Ausfuhren der überprüften Ware auf den Unionsmarkt merklich steigern würden.
(119)
Wie in den Erwägungsgründen 81 bis 83 dargelegt, wird die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union auch durch die besondere vorübergehende Situation von GrafTech Iberica beeinflusst. Die LTA liefen aus (die meisten laufenden Verträge liefen bereits 2022 aus). GrafTech Iberica verlängerte einige bestehende Verträge um ein oder zwei Jahre über 2022 hinaus. Die verlängerten LTA machten jedoch nur einen kleinen Teil des Gesamtumsatzes von GrafTech Iberica aus. Selbst unter Einbeziehung der verlängerten LTA wird der überwiegende Teil der Verkäufe von GrafTech Iberica Ende 2023 nicht mehr im Rahmen derzeitiger LTA erfolgen. Dieser Anteil wird Ende 2024 weiter steigen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise für die von GrafTech Iberica bezogenen Waren im UZ im Vergleich zu 2020 zurückgingen (selbst unter Berücksichtigung der Verkäufe im Rahmen von LTA), was darauf hindeutet, dass die Verkäufe von GrafTech Iberica durch die Einfuhren von Grafitelektroden aus Indien und China zu Niedrigpreisen beeinträchtigt wurden. Spätestens Ende 2023 wird sich GrafTech Iberica daher in derselben Lage befinden wie die anderen Hersteller und den Auswirkungen der steigenden Mengen gedumpter Einfuhren aus Indien in vollem Umfang ausgesetzt sein. Dies bedeutet, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen weiter verschlechtern würde.
(120)
Bei einem Rückgang der Rentabilität wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die erforderlichen Investitionen zu tätigen. In letzter Konsequenz würde dies auch zu Arbeitsplatzverlusten und zur Gefahr der Schließung von Produktionslinien führen.
(121)
Nach der Unterrichtung wandte die indische Regierung ein, im vorliegenden Fall sei ein erneutes Auftreten der Schädigung unwahrscheinlich, insbesondere weil der Marktanteil der Einfuhren aus Indien in die Union lediglich 5 % betrage und eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die Einfuhren aus China und nicht auf die Einfuhren aus Indien zurückzuführen sei. Die indische Regierung behauptete ferner, die niedrigen Preise der Einfuhren aus Indien seien eine Reaktion auf die Niedrigpreiseinfuhren aus China.
(122)
Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus Indien verursachten Schädigung berücksichtigte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 106 erläutert, mehrere Faktoren wie die Produktionsmenge und die Kapazitätsreserven in Indien, die Mengen und Preise der Ausfuhren aus Indien auf die anderen Drittlandsmärkte, die geltenden Maßnahmen in den anderen Drittländern, die Attraktivität des Unionsmarkts sowie das voraussichtliche Preisniveau der Einfuhren aus Indien und deren Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen. In ihren Stellungnahmen stellte die indische Regierung die Analyse und Schlussfolgerung der Kommission zu keinem dieser Aspekte infrage, mit Ausnahme des in Erwägungsgrund 125 genannten. Entgegen den Behauptungen der indischen Regierung in ihren Stellungnahmen stützte die Kommission ihre Feststellung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung nicht auf den Marktanteil der indischen GES-Einfuhren in die Union im UZÜ.
(123)
Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(124)
Die indische Regierung brachte ferner vor, der Unionsmarkt sei für die indischen ausführenden Hersteller preislich nicht attraktiv, da die Preise ihrer Ausfuhren in die Union niedriger seien als die Preise der GES-Ausfuhren in andere Drittländer.
(125)
Die Kommission räumte in Erwägungsgrund 111 ein, dass die Preise der indischen Ausfuhren in einige Drittländer höher waren als die Preise der Ausfuhren in die Union. Dennoch sind die Preise für einige andere Ausfuhrmärkte, die für die indischen ausführenden Hersteller von Bedeutung sind, niedriger als die Preise für Ausfuhren in die Union. Wie in den Abschnitten 6.1 bis 6.5 erläutert, gewannen die indischen Ausfuhren im Bezugszeitraum zudem Marktanteile in der Union hinzu. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen unbegründet ist.
6.6.
Schlussfolgerung
(126)
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus Indien zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Dies würde höchstwahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung führen, und die Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.
7.
UNIONSINTERESSE
(127)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Händler und der Verwender.
(128)
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(129)
Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus fünf Konzernen, die in der Union Grafitelektroden herstellen. Alle Konzerne arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, bildete die Kommission eine Stichprobe der Unionshersteller. Die Stichprobe bestand aus drei Unionsherstellern, die den Fragebogen beantworteten. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.
(130)
Wie vorstehend dargelegt, erlitt der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung, befindet sich aber in einer schwierigen Lage, was durch die negative Entwicklung der Schadensindikatoren bestätigt wird. Eine Aufhebung der Antidumpingzölle würde wahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung führen, die sich in einem Rückgang der Verkaufs- und Produktionsmengen sowie des Marktanteils niederschlagen und damit zu Rentabilitäts- und Marktanteilseinbußen führen würde.
(131)
Andererseits hat sich der Wirtschaftszweig der Union als tragfähig erwiesen. Nach der letzten Auslaufüberprüfung gelang es ihm, seine Lage auf dem Unionsmarkt unter fairen Bedingungen zu verbessern, Investitionen zu tätigen und eine Gewinnspanne zu erzielen, die über der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Gewinnspanne lag. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde verhindern, dass die Niedrigpreiseinfuhren aus Indien den Unionsmarkt überschwemmen, und es dem Wirtschaftszweig der Union daher ermöglichen, ein tragfähiges Preis- und Rentabilitätsniveau aufrechtzuerhalten, das für künftige Investitionen erforderlich ist.
(132)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Verwender
(133)
Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten unabhängigen Einführer, Händler und Verwender. Es meldete sich keine interessierte Partei.
(134)
Da keine Einführer, Händler oder Verwender Bereitschaft zur Mitarbeit zeigten, lagen keine Informationen über die Auswirkungen der Zölle auf diese Parteien vor. Die Ausgangsuntersuchung ergab jedoch, dass etwaige Auswirkungen auf andere interessierte Parteien nicht so stark waren, dass die Maßnahmen als dem Unionsinteresse zuwiderlaufend angesehen werden müssten, und auch die vorausgegangene Auslaufüberprüfung ergab, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Lage dieser Parteien haben würde.
(135)
Angesichts dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf Einführer, Händler oder Verwender hätte.
(136)
Nach der Unterrichtung behauptete die indische Regierung, die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen liege nicht im Interesse der Union. Die indische Regierung brachte vor, dass die Tatsache, dass die Verkäufe von GrafTech Iberica im Rahmen langfristiger Verträge erfolgten, zu einem künstlich und wettbewerbswidrig hohen Verkaufspreis geführt habe, der nicht den Marktpreis für GES in der Union widerspiegele. Die Folgen dieser künstlich hochpreisigen Verkäufe würden die nachgelagerten Verwender in der Union zu spüren bekommen.
(137)
Wie in Erwägungsgrund 53 erläutert, sind LTA eine nicht unübliche Geschäftspraxis, bei der beide Parteien die Bedingungen vereinbaren, weil sie von deren Vorteilhaftigkeit ausgehen. Daher können die LTA und die sich daraus ergebenden Preise nach Auffassung der Kommission nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden. Wie in Erwägungsgrund 119 dargelegt, laufen die meisten der von GrafTech Iberica unterzeichneten LTA Ende 2023 aus, und GrafTech Iberica wird sich in derselben Lage befinden wie die anderen Hersteller und den Auswirkungen der zunehmenden gedumpten Einfuhren aus Indien in vollem Umfang ausgesetzt sein.
(138)
Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(139)
Die indische Regierung argumentierte ferner, die Aufrechterhaltung der Zölle liege nicht im Interesse der Union, da die Auswirkungen der Zölle an die Abnehmer weitergegeben würden.
(140)
Das Argument wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Interesse der Verwender wurde von der Kommission in den Erwägungsgründen 134 und 135 geprüft, und es wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Verwender hätte.
7.3.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(141)
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in Indien sprechen.
8.
ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(142)
Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings durch Indien, zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der durch die gedumpten Einfuhren aus Indien verursachten Schädigung sowie zum Unionsinteresse stellt die Kommission fest, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien aufrechterhalten werden sollten.
(143)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Handelsrechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(144)
Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(145)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(146)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in Indien, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(147)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten.(28) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(148)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(149)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(29) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(150)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 10).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 24).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 17).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 1).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/422 der Kommission vom 9. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 46).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/421 der Kommission vom 9. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 10).

(9)

ABl. C 226 vom 14.6.2021, S. 3.

(10)

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. C 113 vom 9.3.2022, S. 3).

(11)

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. C 113 vom 9.3.2022, S. 13).

(12)

Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).

(13)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2585

(14)

https://www.gtis.com/gta/

(15)

https://www.mordorintelligence.com/

(16)

https://reports.valuates.com/

(17)

Anbieter von Marktdaten für Stahlproduzenten und -verwender: https://www.steelmint.com/intel/india-graphite-electrode-prices-inch-up-6-for-oct-dec-21-quarter-8571 und https://twitter.com/SteelMint/status/1400101045217357835. Die öffentlich zugänglichen Informationen bestehen aus Diagrammen mit monatlichen inländischen GES-Verkaufspreisen in Indien; diese Preise konnten von der Kommission jedoch nur geschätzt und nicht genau ermittelt werden.

(18)

Einfuhrpreis ohne Zölle und Antidumping-/Antisubventionszölle. Quelle: Comext.

(19)

Datensatz: International transport and insurance costs of merchandise trade (internationale Transport- und Versicherungskosten im Warenhandel) — OECD.

(20)

Die Produktionsmenge basiert auf den Daten für die EU-27, da das Vereinigte Königreich seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist und der Übergangszeitraum für den Austritt des Vereinigten Königreichs am 31. Dezember 2020 endete.

(21)

Einfuhrpreis ohne Zölle und Antidumping-/Antisubventionszölle. Quelle: Eurostat.

(22)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission vom 6. April 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 108 vom 7.4.2022, S. 20).

(23)

Der Anwendungsbereich der chinesischen Regelung weicht geringfügig vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ab, da er keine Nippel umfasst und auch Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr, jedoch weniger als 1,65 g/cm3, und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩ.m oder mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von mehr als 6,0 μΩ.m, jedoch nicht mehr als 7,0 μΩ.m (TARIC-Codes 8545110010 und 8545110015), einschließt.

(24)

Öffentlich zugänglicher Jahresbericht der HEG im Jahr 2021 und GIL-Unternehmensveröffentlichung aus dem Jahr 2021.

(25)

HEG, Jahresbericht 2021, S. 2 und 11.

(26)

Nicht-amerikanische Unternehmen können keine US-Dollar mehr für Geschäfte mit dem Iran verwenden. Darüber hinaus können Sanktionen wegen Verstößen gegen US-Sanktionen dazu führen, dass ausländische Unternehmen keine neuen US-Bankkonten eröffnen dürfen und Beschränkungen bei der Vergabe von Krediten, Lizenzen und Ex-Im-Krediten unterliegen.

(27)

Das öffentlich zugängliche Protokoll der Telefonkonferenz 2021 von HEG wird von den Antragstellern zur Verfügung gestellt. https://hegltd.com/wp-content/uploads/2021/06/ConferenceCallTranscript08062021.pdf.

(28)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(29)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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