Artikel 2 VO (EU) 2023/111

Legt ein neuer ausführender Hersteller aus Indonesien der Kommission ausreichende Beweise vor, so kann der Anhang geändert werden, indem dieser neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der angemessene gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz von 26,6 % gilt. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass

a)
er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware mit Ursprung in Indonesien im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2020 bis 30. September 2021) nicht ausgeführt hat,
b)
er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten und
c)
er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in Indonesien nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

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