Präambel VO (EU) 2023/111

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 30. November 2021 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Fettsäure mit Ursprung in Indonesien (im Folgenden „betroffenes Land” ) ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Kommission leitete die Untersuchung infolge eines Antrags ein, den die Coalition against Unfair Trade in Fatty Acid (im Folgenden „Antragsteller” oder „CUTFA” ) am 18. Oktober 2021 eingereicht hatte. Der Antrag wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Fettsäure im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
(3)
Am 13. Mai 2022 leitete die Kommission eine Antisubventionsuntersuchung gegenüber den Einfuhren von Fettsäure mit Ursprung in Indonesien ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(3).
1.2.
Interessierte Parteien
(4)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten (ausführenden) Hersteller und die Behörden Indonesiens sowie ihr bekannte Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(5)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.
(6)
Es wurden Anhörungen mit dem Biodieselhersteller Campa Iberia SAU (im Folgenden „Campa” ) und dem mit ihm verbundenen Unternehmen IM Biofuel Italy S.r.l. (im Folgenden „IMBI” ) (im Folgenden zusammen „Campa/IMBI” ) sowie mit dem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller AAK AB (im Folgenden „AAK” ) durchgeführt.
1.3.
Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
(7)
Die Kommission erhielt Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung von dem ausführenden Hersteller P.T. Musim Mas (im Folgenden „Musim Mas” ) und dem mit ihm verbundenen Ausführer P.T. Intibenua Perkasatama (im Folgenden „IBP” ) (im Folgenden zusammen „Musim Mas Group” ), P.T. Wilmar Nabati Indonesia (im Folgenden „Wilmar” ), P.T. Nubika Jaya und P.T. Permata Hijau Palm Oleo (im Folgenden zusammen „Permata Group” ) und der indonesischen Regierung.
(8)
Die Musim Mas Group, Wilmar und die indonesische Regierung brachten vor, dass die Definition der untersuchten Ware im Antrag zu weit gefasst sei, da sie auch Fettsäuren umfasse, die nicht Gegenstand des Antrags seien (z. B. Fettsäuren für die Herstellung von Biodiesel, Palmitinsäuren für Tierfutter, pflanzliche Ölsäure für Lebensmittel und aus Kokosnussöl gewonnene Fettsäuren). Die indonesische Regierung machte geltend, dass das Versäumnis des Antragstellers, die Warendefinition im Antrag korrekt zu definieren, Auswirkungen auf die Gültigkeit des Antrags und der Rechtfertigung für die Einleitung der Untersuchung habe.
(9)
Ferner wurde vorgebracht, dass aufgrund der weit gefassten Definition der untersuchten Ware die im Antrag enthaltenen Daten (wie Produktion, Produktionskapazität, Beschäftigung, Verkäufe, Marktanteil, Gewinn, Schadensursache und Wirtschaftszweig der Union) unvollständig seien, da sie nur für die vom Antragsteller angesprochenen Arten von Fettsäuren zusammengestellt worden seien.
(10)
Darüber hinaus brachten die Musim Mas Group und Wilmar vor, dass die Einfuhren aus Indonesien im Antrag zu hoch angesetzt seien, da sie Fettsäuren, die zur Herstellung von Biodiesel in die Union eingeführt werden, und andere Fettsäuren, die nicht in Lebensmitteln, Kosmetika, Körperpflegeprodukten und Arzneimitteln verwendet werden, wie etwa Palmitinsäure, umfassten. Folglich seien der Verbrauch und die Marktanteile, die im Antrag angegeben wurden, nicht korrekt.
(11)
Darüber hinaus wurde argumentiert, dass der Preis der Einfuhren aus Indonesien im Antrag zu niedrig angesetzt worden sei, da er auch preisgünstigere Fettsäuren aus Abfällen und Nebenprodukten umfasse, die zur Herstellung von Biodiesel verwendet werden. Folglich seien auch die Preisunterbietungsspannen nicht zutreffend gewesen.
(12)
Schließlich behaupteten die Musim Mas Group und die indonesische Regierung, dass die Einleitung der Untersuchung aufgrund der Probleme mit der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware auf unzuverlässigen, unvollständigen und ungenauen Informationen beruhe. Folglich weise auch die Untersuchung dieselben Probleme auf wie der Antrag, weshalb die Untersuchung eingestellt werden sollte.
(13)
Die Warendefinition in dem Antrag und in der Einleitungsbekanntmachung beruhte auf den Informationen, die dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausarbeitung und Einreichung des Antrags vorlagen. Zum damaligen Zeitpunkt gab es keine Informationen darüber, dass die definierte Ware auch Arten von Fettsäuren umfassen könnte, die von der antragstellenden Industrie nicht hergestellt werden. Diese Frage trat nach der Einleitung der Untersuchung in den Vordergrund und wurde, wie in den Erwägungsgründen 91 bis 102 und 108 bis 124 dargelegt, in angemessener Weise behandelt. In Bezug auf die im Antrag enthaltenen Angaben zur Schädigung sind die in Erwägungsgrund 9 zusammengefassten Vorbringen sachlich falsch oder beruhen auf einem Missverständnis. Die im Antrag enthaltenen Angaben zur Schädigung beziehen sich nämlich auf die betroffene Ware. Die Warendefinition stützte sich auf die vom Antragsteller hergestellte Ware und spiegelte die angestrebte Warendefinition wider. Die Schadensanalyse stützte sich auf die angestrebte Warendefinition, d. h. die Ware, die der Antragsteller tatsächlich abdecken wollte. Daher waren die Angaben im Antrag im Hinblick auf die Schadensanalyse vollständig, was durch die Untersuchung bestätigt wurde.
(14)
Die im Antrag wiedergegebenen Zahlen zu den Einfuhren aus Indonesien beruhten auf den Informationen, die dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Die Kommission prüfte sorgfältig die Richtigkeit und Angemessenheit der vom Antragsteller vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die verschiedenen Arten von Fettsäuren dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen und somit zur selben Warenkategorie gehören. Gleichzeitig war es aufgrund der grundlegenden Eigenschaften der betroffenen Ware möglich, sie von anderen Warentypen abzugrenzen, sodass diese als unterschiedlich und einer anderen Fettsäurekategorie zugehörig angesehen werden konnten. In der Anfangsphase der Untersuchung schien es daher, dass die vom Antragsteller vorgeschlagene Warendefinition alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllte.
(15)
Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die nach der Einleitung eingeholten Informationen und Beweise zu einer Klärung der Warendefinition nach der Einleitung sowie zu einer angemessenen Ausklammerung der Ware führten, wie in den Erwägungsgründen 94 bis 124 dargelegt. Die Angaben im Antrag entsprachen den Erläuterungen der Kommission in Erwägungsgrund 91. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.
(16)
Wilmar brachte vor, der Antrag enthalte keine ausreichenden Beweise für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden Schädigung der Unionshersteller. Insbesondere wurde behauptet, dass die Produktion und die Kapazitätsauslastung keine Schädigung erkennen ließen und dass auch die Beschäftigung und die Investitionen gestiegen seien und keine Schädigung widerspiegelten. Außerdem sei die im Antrag erhobene Behauptung einer Preisunterbietung nicht schlüssig, da die Unionshersteller ihre Verkaufspreise erheblich erhöht hätten. Der Antrag enthalte auch keine Angaben über die Rentabilität des Antragstellers. Außerdem bestehe keine Gefahr einer Schädigung, da die indonesischen Kapazitäten zu hoch angesetzt seien und die Inlandsnachfrage steige.
(17)
Die Kommission weist darauf hin, dass der Antrag nach Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung Informationen über die mengenmäßige Entwicklung der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union enthalten muss, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten relevanten (nicht unbedingt allen) Faktoren und Indizes, die dem Antragsteller nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen, widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. Es müssen sich nicht alle Faktoren verschlechtern, damit eine bedeutende Schädigung festgestellt werden kann.
(18)
Diesbezüglich war dem Antrag zufolge sowohl bei den Makro- als auch bei den Mikroindikatoren insgesamt eine schädigende Entwicklung zu verzeichnen. Die Analyse ergab einen Rückgang der Produktion und der Kapazitätsauslastung. Hinsichtlich des Anstiegs der Verkaufspreise der Unionshersteller vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieser Anstieg nicht ausreicht, um die Behauptungen des Antragstellers zur Preisunterbietung infrage zu stellen, und dass dieser Anstieg teilweise den Anstieg der Rohstoffkosten widerspiegelt. Die Behauptungen von Wilmar über die Rentabilität des Antragstellers waren sachlich unzutreffend. Der Antrag enthielt ausreichende Informationen in Form von Indizes über die negative Entwicklung der Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union. Die Informationen wurden wegen der begrenzten Zahl der antragstellenden und den Antrag unterstützenden Unionshersteller und der hohen geschäftlichen Sensibilität dieser Daten als vertraulich eingestuft. In dem Antrag wurde ferner dargelegt, dass der Anstieg der Investitionen nicht mit dem Aufbau von Kapazitäten, sondern mit nationalen umweltschutzrechtlichen Anforderungen zusammenhing. Auch wenn die Beschäftigung nur geringfügig zunahm, vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Antrag insgesamt genügend Beweise für das Vorliegen einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union enthielt. Schließlich legte der Antragsteller in Bezug auf die indonesischen Kapazitäten und die Inlandsnachfrage Beweise dafür vor, dass die indonesische Produktion größer war als die lokale Nachfrage und der lokale Verbrauch. Darüber hinaus würden ein geringeres Kapazitätsniveau und eine steigende Inlandsnachfrage nicht ausreichen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung zu widerlegen. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.
(19)
Die Musim Mas Group und Wilmar machten ferner geltend, dass der Antrag nicht repräsentativ für die Fettsäureproduktion in der Union sei, da er keine Daten von Biodieselherstellern in der Union enthalte, die ebenfalls Fettsäuren in erheblichen Mengen herstellen.
(20)
Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass Fettsäure, die als Nebenprodukt bei der Biodieselherstellung anfällt, nicht in die Untersuchung einbezogen wurde. Ein Vermerk zur Klärung dieses Punktes wurde von der Kommission am 21. Januar 2022 in die Akte aufgenommen. Daher wurde die Repräsentativität des Wirtschaftszweigs der Union in der Beschwerde nicht infrage gestellt. Folglich wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(21)
Die Musim Mas Group und Wilmar brachten außerdem vor, dass die Unionshersteller, die mit indonesischen Fettsäureherstellern oder malaysischen Fettsäureausführern in die Union verbunden seien, aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgeklammert werden sollten, da bei diesen Unternehmen ein Interessenkonflikt bestehe; in diesem Fall solle die Kommission erneut prüfen, ob die verbleibenden Antragsteller die erforderliche Schwelle für den Antrag erreichen würden.
(22)
Die Kommission stellt fest, dass in der Prüfung vor der Einleitung der Untersuchung kein Grund für eine Ausklammerung von Herstellern in der Union gefunden wurde. Die Musim Mas Group und Wilmar erklärten nicht, worin der angebliche „Interessenkonflikt” besteht, warum diese Hersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgeklammert werden sollten und welches die Rechtsgrundlage für eine solche Ausklammerung wäre. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(23)
Die Musim Mas Group behauptete auch, dass die malaysische und die indonesische Regierung eine ähnliche Politik in Bezug auf die Ausfuhrzölle auf Rohpalmöl (crude palm oil, im Folgenden „CPO” ) und Rohpalmkernöl (crude palm kernel oil, im Folgenden „CPKO” ) verfolgten, und wenn diese Politik eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursache, solle sich die Untersuchung auch auf Malaysia erstrecken. Ferner wurde behauptet, dass der Antragsteller das Ziel verfolgt habe, die Einfuhren aus Indonesien zum Vorteil der malaysischen Unternehmen, die mit den Unionsherstellern verbunden sind, zu unterbinden.
(24)
In dem Antrag wurden die Einfuhren aus Malaysia geprüft. Den dem Antragsteller vorliegenden Informationen zufolge war die Einfuhrmenge aus Malaysia jedoch viel geringer als die Menge aus Indonesien und wies von 2018 bis März 2021 einen leichten Rückgang auf. Außerdem lag der Preis der malaysischen Einfuhren über dem Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union und konnte keine Schädigung verursacht haben. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(25)
Die Musim Mas Group und Wilmar behaupteten ferner, der Antragsteller habe die gesamte angebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union fälschlicherweise den Einfuhren aus Indonesien zugeschrieben. Darüber hinaus brachte die Musim Mas Group vor, dass jeglicher ursächliche Zusammenhang zwischen der angeblichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren aus Indonesien auch durch die in Erwägungsgrund 8 genannten Aspekte beeinträchtigt werde. Wilmar argumentierte, dass andere Ursachen für die Schädigung den im Antrag behaupteten ursächlichen Zusammenhang aufheben, wie 1) die zunehmende Verwendung des wichtigsten Rohstoffs der Unionshersteller — Talg — für die Herstellung von Biokraftstoffen, 2) die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Automobilbranche, 3) die Effizienzmängel im Wirtschaftszweig der Union aufgrund fehlender Investitionen in neue und bessere Ausrüstung, 4) die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union hinsichtlich Pünktlichkeit und Qualität, 5) überhöhte Herstellkosten infolge überhöhter Arbeitskosten, 6) die geografisch ungünstige Lage der Produktionsanlagen, die den Zugang zu den Rohstoffen verteuert und die Ausfuhrmöglichkeiten beeinträchtigt, und 7) Entwicklungen in der Gesetzgebung einschließlich des Inkrafttretens der 3-MCPD-Vorschriften.
(26)
Der Antrag enthielt eine Analyse anderer Faktoren, die sich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren aus Indonesien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben könnten, d. h. andere Einfuhren, die Rohstoffkosten und die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union. Keiner der anderen Faktoren konnte jedoch den im Antrag dargelegten ursächlichen Zusammenhang abschwächen. Dies waren ausreichende Beweise, die dem Antragsteller nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung standen und die zeigten, dass die offensichtliche bedeutende Schädigung nicht durch andere Faktoren verursacht wurde. Während der Untersuchung wird den interessierten Parteien die Gelegenheit gegeben, detailliertere Angaben zu anderen Faktoren zu machen, die den ursächlichen Zusammenhang beeinflusst haben könnten und die von der Kommission bewertet werden.
(27)
Die Musim Mas Group machte ferner geltend, dass aufgrund der unzutreffenden Definition der betroffenen Ware und der entsprechenden gleichartigen Ware das Unionsinteresse in Bezug auf die Hersteller, Verwender und Einführer von Fettsäuren, die nicht mit den vom Antragsteller hergestellten Fettsäuren im Wettbewerb stünden, wie etwa die Biodieselindustrie der Union und die Verbraucher von eingeführten Fettsäuren, die nicht in Lebensmitteln, Kosmetika, Körperpflegemitteln und Arzneimitteln verwendet würden, einschließlich Palmitinsäuren und aus Kokosnussöl hergestellten Fettsäuren, im Antrag nicht berücksichtigt worden seien.
(28)
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung ist der Antragsteller nicht verpflichtet, Informationen zum Unionsinteresse in den Antrag aufzunehmen, und die Prüfung des Unionsinteresses ist für die Einleitung der Untersuchung nicht relevant. Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, war Fettsäure, die als Nebenprodukt bei der Biodieselherstellung anfällt, ohnehin nicht Gegenstand des Antrags/der Untersuchung.
(29)
Wilmar brachte vor, der Antrag enthalte keine ausreichenden Beweise, die die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung rechtfertigen würden. Insbesondere erklärte Wilmar, dass die Ausfuhrabgabe, die zur Finanzierung des Oil Palm Plantation Fund (Ölpalmenplantagenfonds) eingeführt wurde, eine rechtmäßige einnahmenschaffende Steuer auf wettbewerbsfähige Waren sei und dass die Behauptung des Antragstellers, die Ausfuhrabgabe habe eine preisverzerrende Wirkung auf die CPO- und CPKO-Preise, unbegründet sei. Außerdem sei in dem Antrag nicht nachgewiesen worden, dass die Ausfuhrsteuer und die Ausfuhrabgabe als duales System funktionierten, das als Ausfuhrbeschränkung wirke, und dass der angebliche Höchstpreis für CPO und CPKO und das von den staatseigenen Unternehmen namens P.T. Perkebunan Nusantara (im Folgenden zusammen „PTPN” ) organisierte Ausschreibungssystem nicht zu einer Senkung der inländischen CPO-Preise geführt hätten. Die von PTPN akzeptierten Preise seien das Ergebnis von Ausschreibungen, und das Ausschreibungssystem stelle einen transparenten Preismechanismus dar, der mit anderen börsengehandelten Märkten vergleichbar sei. Es gebe keinen Beweis dafür, dass PTPN die Preise absichtlich künstlich niedrig angesetzt habe. PTPN verkaufe an den Meistbietenden, und die Preise, die PTPN bei öffentlichen Ausschreibungen erzielen könne, hingen nicht nur von dem Preis ab, zu dem PTPN verkaufen wolle, sondern auch von dem Preis, den die Käufer zu zahlen bereit seien. Daher behauptete Wilmar, dass der Preis, den PTPN schließlich akzeptiert habe, ein Marktpreis gewesen sei, der Angebot und Nachfrage in Indonesien widerspiegele. Außerdem sei die Tatsache, dass die CPO-Preise in Indonesien niedriger seien als auf anderen internationalen Märkten, kein Beweis dafür, dass die Preise künstlich niedrig seien, da Indonesien der größte CPO-Hersteller der Welt sei. Schließlich wurde behauptet, dass die angeblichen Preisunterschiede zwischen den Inlandspreisen für CPO und CPKO und den internationalen Preisen unzutreffend seien, da der Antragsteller zwei unterschiedliche und uneinheitliche Bezugsgrößen zugrunde gelegt habe, nämlich für CPO den malaysischen Inlandspreis und für CPKO die CIF-Preise im Rotterdamer Hafen. Wilmar und die Musim Mas Group brachten vor, dass der Antragsteller sowohl für CPO als auch für CPKO einen einzigen Vergleichswert hätte verwenden müssen. Wilmar erklärte, dass die angeblichen Preisunterschiede von 14 % bei CPO und 11 % bei CPKO nicht „deutlich unter” der in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung geforderten Schwelle lägen.
(30)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Es war für den Antragsteller nicht erforderlich, nachzuweisen, dass die Ausfuhrsteuer und die Ausfuhrabgabe ein duales System darstellen, das als Ausfuhrbeschränkung fungiert. Die Ausfuhrsteuer stellt eine der in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung genannten Verzerrungen des Rohstoffangebots dar. Hinsichtlich des Vergleichswertes zog der Antragsteller den repräsentativsten Vergleichswert heran, der ihm zur Verfügung stand und der von der Kommission in der Antragsphase als angemessen erachtet wurde. Außerdem stellte die Kommission fest, dass der Preisunterschied in diesem Fall, wie im Antrag dargelegt, „deutlich unter” der Schwelle im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung lag. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(31)
Die Permata Group brachte vor, dass der Antragsteller fälschlicherweise behauptet habe, dass die Ausfuhrsteuer einen Beitrag zur indonesischen Politik leisten solle, mit der die indonesische Wirtschaft auf die Herstellung hochwertiger Güter wie oleochemische Produkte umgestellt werden solle. Nach Angaben der Permata Group wurde die Ausfuhrsteuer mit dem Ziel eingeführt, die lokale Nachfrage nach Speiseöl zu sichern und die Preisstabilität zu gewährleisten. Die Permata Group machte daher geltend, dass keine Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorlägen, da die Ausfuhrsteuer nicht mit der Absicht eingeführt worden sei, die CPO- und CPKO-Preise zum Vorteil der oleochemischen Produkte künstlich niedrig zu halten.
(32)
Die Kommission stellte fest, dass bei der Analyse des Vorliegens von Verzerrungen des Rohstoffangebots die Auswirkungen der Verzerrungen auf den Preis der Rohstoffe berücksichtigt werden, unabhängig vom Zweck der Maßnahmen, die die Verzerrungen verursachen. Folglich wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(33)
Abschließend erinnert die Kommission daran, dass der für einen Antrag erforderliche rechtliche Maßstab deutlich macht, dass Quantität und Qualität der im Antrag enthaltenen Informationen nicht derselben Quantität und Qualität der Informationen entsprechen, die für eine endgültige Feststellung am Ende einer Untersuchung erforderlich sind. Wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, wurde die vom Antragsteller vorgeschlagene Warendefinition in der Einleitungsphase als allen einschlägigen gesetzlichen Anforderungen entsprechend angesehen. Ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Maßnahme oder die Einstellung eines Verfahrens erfüllt sind, wird dann im Laufe der Untersuchung schrittweise festgestellt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass zwischen der Antragsphase und dem Abschluss der Untersuchung Veränderungen auftreten. In Anbetracht dessen war die Kommission nicht der Ansicht, dass die im Antrag enthaltenen Informationen in irgendeiner Weise die Einstellung der Untersuchung rechtfertigen würden.
(34)
Insgesamt bestätigte die Kommission in ihrer Analyse, dass keiner der vorstehend genannten Punkte, ob sachlich richtig oder nicht, ausreichte, um die Schlussfolgerung zu widerlegen, dass der Antrag genügend Beweise für das Vorliegen von Dumping bei den aus Indonesien eingeführten Fettsäuren und für eine verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union enthielt. Diese Aspekte wurden anhand der dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden besten Beweise ermittelt, die für die Einleitung einer Untersuchung als ausreichend repräsentativ und zuverlässig angesehen wurden.
1.4.
Stichprobenverfahren
(35)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.4.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(36)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung aus und legte als Hauptkriterium die Repräsentativität der Produktion und der Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 fest. Die Stichprobe umfasste vier Unionshersteller, auf die 61 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge und 63 % der Verkäufe entfielen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen; es gingen aber keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe wurde bestätigt und als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.
1.4.2.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(37)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.
(38)
Keiner der unabhängigen Einführer stellte die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmte der Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der Tatsache, dass keine Antworten eingingen, befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.
1.4.3.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Indonesien
(39)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in Indonesien um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Außerdem ersuchte die Kommission die Vertretung Indonesiens darum, etwaige andere ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.
(40)
Aus dem betroffenen Land legten 16 ausführende Hersteller, die acht Gruppen angehören, die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei ausführenden Unternehmen, welche zu zwei Unternehmensgruppen gehörten, ausgehend von der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
1.5.
Individuelle Ermittlung
(41)
Neun ausführende Hersteller in Indonesien, die sieben Gruppen angehören, beantragten eine individuelle Ermittlung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Kommission teilte den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern mit, dass sie den Fragebogen beantworten müssen, wenn sie wollen, dass für ihr Unternehmen eine individuelle Ermittlung durchgeführt wird. Zwei nicht in die Stichprobe einbezogene Gruppen ausführender Hersteller übermittelten eine Antwort auf den Fragebogen.
(42)
Aufgrund der Komplexität der Untersuchung und der vielschichtigen Struktur der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller(4) (eine der beiden Gruppen ausführender Hersteller umfasste zwei Hersteller in Indonesien und einen Händler in Singapur, während die andere zu einem multinationalen Unternehmen mit einer komplexen Vertriebskette gehörte) kam die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht möglich war, innerhalb der gesetzlichen Frist eine individuelle Prüfung zu gewähren und die Untersuchung abzuschließen.
(43)
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung (wie in Erwägungsgrund 57 definiert) brachte die Permata Group vor, die Kommission habe gegen Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung und Artikel 6.10.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens (im Folgenden „ADA” ) verstoßen. Insbesondere habe die Kommission den Antrag der Permata Group auf individuelle Ermittlung aufgrund der Komplexität der Untersuchung und der komplexen Struktur der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller abgelehnt und nicht aufgrund der Zahl der Ausführer oder Hersteller, die eine individuelle Ermittlung beantragt hätten, was eine zu große Belastung bei den individuellen Ermittlungen darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde. Außerdem brachte die Permata Group vor, dass ihre individuelle Ermittlung keine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung nicht verhindern würde, da der Kommission noch fünf Monate bis zur Einführung der endgültigen Maßnahmen blieben. Darüber hinaus fügte die Permata Group hinzu, dass die anfängliche Verzögerung der Untersuchung aufgrund der Warendefinition nicht der Permata Group zuzuschreiben sei und nicht dazu führen könne, dass der Permata Group ihre Verfahrensrechte vorenthalten würden.
(44)
Die Kommission wies darauf hin, dass sie die beiden Anträge auf individuelle Ermittlung mit der Begründung ablehnte, dass diese individuellen Ermittlungen eine zu große Belastung dargestellt hätten. Trotz der irrtümlichen Bezugnahme auf in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in Erwägungsgrund 42 ging aus dem Kontext und den unmittelbar vorangehenden und nachfolgenden Sätzen eindeutig hervor, dass die korrekte Bezugnahme auf die beiden nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die eine individuelle Ermittlung beantragten, erfolgte und Erwägungsgrund 42 so zu verstehen ist. Der in Klammern gesetzte Satz in demselben Erwägungsgrund stellt klar, dass es sich bei den erwähnten ausführenden Herstellern tatsächlich um die Permata Group ( „eine der beiden Gruppen ausführender Hersteller umfasste zwei Hersteller in Indonesien und einen Händler in Singapur” ) und P.T. Unilever Oleochemical Indonesia ( „Unilever Indonesia” — „während die andere zu einem multinationalen Unternehmen mit einer komplexen Vertriebskette gehörte” ) handelte, die beide eine individuelle Ermittlung beantragten. Die Kommission wandte daher bei ihrer Bewertung die richtige rechtliche Prüfung an und bestätigte, dass es nicht möglich war, eine individuelle Ermittlung zu gewähren, da die Komplexität der Untersuchung und die komplexe Struktur der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die eine individuelle Ermittlung beantragten, eine zu große Belastung dargestellt hätten, sodass der fristgerechte Abschluss der Untersuchung gefährdet gewesen wäre.
(45)
Die Kommission stellte ferner fest, dass die Zahl der Gruppen ausführender Hersteller, die den Fragebogen für eine individuelle Ermittlung beantworteten, zwar auf zwei begrenzt war, ihre komplexe Struktur jedoch die Überprüfung mehrerer Unternehmen erfordert hätte. Für eine individuelle Ermittlung hätte die Kommission alle Hersteller, verbundenen Händler und Einführer, die am Verkauf der betroffenen Ware in die Union beteiligt waren, prüfen und alle ihre Vertriebskanäle analysieren müssen, wie dies bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern der Fall war. Unabhängig von der anfänglichen Verzögerung der Untersuchung aufgrund der Warendefinition wäre eine solche Überprüfung und Analyse, insbesondere in Bezug auf mehr als eine Gruppe mit komplexer Struktur, zu aufwendig gewesen. Die von der Permata Group in Erwägungsgrund 43 genannten fünf Monate sind nämlich nicht vollständig für die Phase der Untersuchung und Feststellung des Sachverhalts vorgesehen, da solche Verfahren mehrere Monate Verwaltungsverfahren umfassen (Bearbeitung von Stellungnahmen, Durchführung von Anhörungen, interne Genehmigungen, Konsultationen mit anderen Kommissionsdienststellen, Übersetzungen usw.). All diese Faktoren sowie die Komplexität der beteiligten Unternehmen (die den Zeitaufwand für eine ordnungsgemäße Analyse der einzelnen ausführenden Hersteller bestimmt) müssen gemeinsam berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ebenfalls über hochkomplexe Strukturen verfügten, die den Einsatz erheblicher Untersuchungs- und Verwaltungsressourcen erforderten, um im Rahmen der Stichprobe genaue Ergebnisse zu erzielen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Kommission beschlossen hat, zwei zusätzliche Gruppen nicht einzubeziehen, um das Risiko zu vermeiden, die Ergebnisse der Untersuchungen nicht rechtzeitig abschließen und veröffentlichen zu können. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(46)
In ihrer Stellungnahme nach der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen (wie in Erwägungsgrund 58 definiert) wiederholte die Permata Group frühere Stellungnahmen und brachte vor, Unilever Indonesia halte an seinem Antrag auf individuelle Ermittlung offenbar nicht mehr fest. Daher wäre die Arbeitsbelastung für die Kommission sogar noch geringer gewesen.
(47)
Die Kommission stellte fest, dass dieses Vorbringen sachlich falsch war, und wies es daher zurück, da Unilever Indonesia seinen Antrag bis zur Anhörung nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte, wie im folgenden Erwägungsgrund dargelegt.
(48)
Bei der Anhörung nach der endgültigen Unterrichtung machten Unilever Indonesia und Unilever Europe BV (im Folgenden „Unilever” genannt) geltend, dass der Zeitpunkt der Untersuchung angesichts der nachteiligen Auswirkungen, die Antidumpingmaßnahmen auf das Geschäft von Unilever in Europa haben könnten, kein Grund für die Ablehnung des Antrags von Unilever Indonesia auf eine individuelle Ermittlung sein könne.
(49)
Die Kommission wies darauf hin, dass sie das Recht hat, Anträge auf individuelle Ermittlung abzulehnen, wenn diese eine zu große Belastung darstellen und den rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Wie bereits dargelegt, wäre die Gewährung einer individuellen Ermittlung für die Permata Group und Unilever Indonesia in der Tat eine zu große Belastung gewesen, sodass der rechtzeitige Abschluss der Untersuchung gefährdet gewesen wäre.
1.6.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(50)
Der Antragsteller legte in seinem Antrag ausreichende Beweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots in Indonesien in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher deckte die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, diese Verzerrungen des Rohstoffangebots ab, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf Indonesien anzuwenden sind. Aus diesem Grund übermittelte die Kommission der indonesischen Regierung zusätzliche Fragebogen.
(51)
Die Kommission stellte den Unionsherstellern, Einführern, Verwendern und ausführenden Herstellern am Tag der Einleitung der Untersuchung Fragebogen online zur Verfügung(5). Darüber hinaus übersandte die Kommission der CUTFA einen Fragebogen.
(52)
Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von der CUTFA, der indonesischen Regierung, vier Unionsherstellern: Oleon N.V. (im Folgenden „Oleon” ), KLK Emmerich GmbH (im Folgenden „KLK” ), AAK, Cailà & Parés S.A. (im Folgenden „Cailà & Parés” ), vier Verwendern: Peter Greven Nederlands C.V., Peter Greven GmbH & Co. KG (im Folgenden zusammen „Greven Group” ), Schill + Seilacher „Struktol” GmbH und Schill + Seilacher GmbH (im Folgenden zusammen „Schill + Seilacher Group” ), drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern: Musim Mas, IBP und Wilmar, ihren verbundene Händlern: Inter-Continental Oils & Fats Pte. Ltd. (im Folgenden „ICOF Singapore” ), Wilmar Trading Pte. Ltd., Volac Wilmar Feed Ingredients Ltd., und ihren verbundenen Einführern: ICOF Europe GmbH, IMBI und Wilmar Europe Trading B.V. (im Folgenden „WETBV” ).
(53)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen/Organisationen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.7.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(54)
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.8.
Verzicht auf vorläufige Maßnahmen
(55)
Angesichts der technischen Komplexität des Falls beschloss die Kommission, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen und die Untersuchung fortzusetzen.
(56)
Am 1. Juli 2022 teilte die Kommission den Mitgliedstaaten und allen interessierten Parteien gemäß Artikel 19a Absatz 2 der Grundverordnung mit, dass keine vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Fettsäure mit Ursprung in Indonesien eingeführt werden und dass die Untersuchung fortgesetzt wird.
1.9.
Unterrichtung
(57)
Am 1. August 2022 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fettsäure mit Ursprung in Indonesien einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von der indonesischen Regierung, den ausführenden Herstellern Musim Mas Group, Wilmar, P.T. Ecogreen Oleochemicals (im Folgenden „Ecogreen” ), Unilever Indonesia, den Verwendern IMBI, Procter & Gamble International Operations SA (im Folgenden „P&G” ), Greven Group, Schill + Seilacher Group, Henkel Global Supply Chain B.V. (im Folgenden „Henkel” ), Kapachim S.A. (im Folgenden „Kapachim” ), Evonik Industries AG (im Folgenden „Evonik” ), Quaker Chemical Corporation (im Folgenden „Quaker Houghton” ), Omya GmbH (im Folgenden „Omya” ), Stéarinerie Dubois Fils (im Folgenden „Stéarinerie Dubois” ), NYCO Group (im Folgenden „NYCO” ), DHW Deutsche Hydrierwerke GmbH Rodleben (im Folgenden „DHW” ), E&S Chemie SAS (im Folgenden „E&S” ) und Unilever.
(58)
Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen änderte die Kommission einige der Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen beabsichtigte, und unterrichtete jeweils am 4. Oktober 2022 und am 28. November 2022 alle interessierten Parteien darüber (im Folgenden „weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen” und „zweite weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen” ).
(59)
Zur weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gingen Stellungnahmen von Wilmar, Musim Mas, der Permata Group, Stéarinerie Dubois und Henkel ein, und zu der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gingen Stellungnahmen von Wilmar, Musim Mas und der Permata Group ein. Obwohl die Kommission die interessierten Parteien aufgefordert hatte, Stellungnahmen abzugeben, die sich ausschließlich auf die weiteren Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen beschränken, wiederholten Musim Mas, die Permata Group, Wilmar, Henkel und Stéarinerie Dubois ihre nach der ursprünglichen endgültigen Unterrichtung vorgebrachten Argumente.
(60)
Nach der endgültigen Unterrichtung erhielten die interessierten Parteien Gelegenheit, gemäß den in Abschnitt 5.7 der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Bestimmungen gehört zu werden. Anhörungen zur endgültigen Unterrichtung fanden mit der Musim Mas Group, Wilmar, Ecogreen, Unilever, der Greven Group, der Schill + Seilacher Group und AAK statt. Darüber hinaus wurde auf Antrag der Greven Group eine Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren durchgeführt. Die Anhörungsbeauftragte gelangte zu dem Schluss, dass die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien in diesem Verfahren gewahrt wurden.
1.10.
Rücknahme des Antrags
(61)
Am 24. August 2022 zog die CUTFA den Antrag zurück.
(62)
Stellungnahmen zur Rücknahme des Antrags gingen ein von der indonesischen Regierung, Musim Mas, Wilmar, P.T. Soci Mas und P.T. Energi Sejahtera Mas (im Folgenden zusammen „SOCI/ESM” ), Ecogreen, P&G, Omya und Stéarinerie Dubois.
(63)
Die indonesische Regierung wies darauf hin, dass die Kommission angesichts der Rücknahme des Antrags die Untersuchung wegen fehlender Befugnis unverzüglich einstellen sollte. In diesem Zusammenhang verwies die indonesische Regierung auf Artikel 5 Absatz 4 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, worin angeblich die Erfüllung der rechtlichen Befugnis zur Rechtfertigung der Untersuchung verlangt wird. Außerdem werde die Untersuchung nicht von mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union und nicht einmal von 25 % der gesamten Unionshersteller der gleichartigen Ware unterstützt, da der Antrag zurückgezogen worden sei und KLK, einer der größten Unionshersteller, in einem ersten Schreiben vom 15. August 2022 die Auffassung vertreten habe, dass die vorgeschlagenen Antidumpingzölle zu Turbulenzen bei der Versorgung mit Fettsäure aus Asien führen könnten, und sich dann in einem zweiten Schreiben vom 19. August 2022 vollständig gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ausgesprochen habe.
(64)
Zunächst stellt die Kommission fest, dass sich Artikel 5 Absatz 4 des WTO-Antidumping-Übereinkommens auf die Einleitung der Untersuchung bezieht. Daher muss die Kommission nur bei der Einleitung der Untersuchung rechtlich dazu befugt sein. Darüber hinaus beziehen sich die 50%-Schwelle und die 25%-Schwelle in Artikel 5.4 des Antidumping-Übereinkommens der WTO auf unterschiedliche Gruppen von Unionsherstellern. Entgegen den Ausführungen der indonesischen Regierung bezieht sich die 50%-Schwelle ausschließlich auf das relative Gewicht der den Antrag unterstützenden Unionshersteller innerhalb der Gruppe der Unionshersteller, die ihn unterstützen oder ablehnen. Die 25%-Schwelle bezieht sich hingegen auf die „Gesamtproduktion der vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten gleichartigen Ware” und auf den Anteil der den Antrag unterstützenden Unionshersteller an dieser Gesamtproduktion der Union. Außerdem erinnerte die Kommission daran, dass nach ständiger Rechtsprechung(6) Artikel 5 Absatz 4 des WTO-Antidumping-Übereinkommens die Verfahrensbehörden eines Mitglieds, in diesem Fall die Kommission, nicht verpflichtet, eine laufende Antidumpinguntersuchung einzustellen, wenn die Unterstützung für den Antrag unter eine Mindestschwelle von 25 % der Inlandsproduktion fällt. In diesem Artikel geht es nämlich nur darum, inwieweit der Antrag unterstützt wird, damit die Kommission ein Verfahren einleiten kann. Dies gilt erst recht für die 50%-Schwelle. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung bestätigt, der die Rücknahme des Antrags betrifft und in dem das Verb kann verwendet wird. Selbst wenn der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union zurückgezogen wird, ist die Kommission also nicht verpflichtet, das Verfahren einzustellen, sondern hat lediglich die Möglichkeit, dies zu tun. Somit wurde diesem Vorbringen nicht gefolgt.
(65)
Darüber hinaus brachte die indonesische Regierung vor, dass sich die von der Kommission durchgeführte Schadensanalyse aufgrund der Rücknahme des Antrags und des Widerstands gegen die Maßnahmen seitens KLK nicht auf den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des „inländischen Wirtschaftszweigs” erstreckt habe, der nach Artikel 4 Absatz 1 des Antidumping-Übereinkommens der WTO alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmache, umfassen müsse.
(66)
Die Kommission stellte fest, dass der Begriff „inländischer Wirtschaftszweig” , der zur Feststellung der Schädigung herangezogen wird, nicht notwendigerweise dieselben inländischen Hersteller umfassen muss wie diejenigen, die den inländischen Wirtschaftszweig bilden, der bei der Prüfung der Frage, ob der Antrag hinreichend begründet ist, gemäß Artikel 5 Absatz 4 des WTO-Antidumping-Übereinkommens berücksichtigt wird. Artikel 5 Absatz 4 des WTO-Antidumping-Übereinkommens betrifft die Befugnis und befasst sich nicht mit der gesonderten Frage, was ein erheblicher Anteil gemäß Artikel 4 Absatz 1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens(7) ist. Außerdem schließt Artikel 4 Absatz 1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens nicht aus, dass Hersteller, die den Antrag nicht unterstützen oder an der Untersuchung nicht mitarbeiten, in die Definition des inländischen Wirtschaftszweigs einbezogen werden(8). Darüber hinaus erstreckte sich die von der Kommission durchgeführte Schadensanalyse auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union, unabhängig von der Unterstützung oder der Mitarbeit jedes einzelnen Unionsherstellers. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(67)
Die indonesische Regierung, Wilmar, Musim Mas, SOCI/ESM, Stéarinerie Dubois, P&G und Omya machten geltend, dass die Schreiben von KLK und die Rücknahme des Antrags zeigten, dass die Einführung von Antidumpingzöllen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Wilmar, P&G und Stéarinerie Dubois brachten insbesondere vor, dass die Kommission nach der Rücknahme des Antrags die Untersuchung nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung einstellen sollte, da die Einführung der Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Darüber hinaus verwies Wilmar auf zwei Untersuchungen(9), die von der Kommission nach der Rücknahme des Antrags eingestellt wurden, sowie auf den Fall Polyester-Spinnfasern (PSF)(10), bei dem die Kommission fünf Faktoren analysierte, bevor sie zu dem Schluss kam, dass die Fortsetzung der Untersuchung nicht im Unionsinteresse lag. Ecogreen erklärte, die Rücknahme des Antrags zeige, dass die Einstellung der Untersuchung im Unionsinteresse liege. Musim Mas erklärte, dass die Rücknahme des Antrags und die beiden in Erwägungsgrund 63 erwähnten Schreiben von KLK, in denen bestätigt wird, dass KLK nicht durch Einfuhren aus Indonesien geschädigt wurde, bestätigten, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht durch Einfuhren aus Indonesien geschädigt wurde.
(68)
Die Kommission erinnerte daran, dass die Rücknahme eines Antidumpingantrags in Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung geregelt ist, in dem es heißt: „Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren abgeschlossen werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt” . Das Gericht hat die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung u. a. im Urteil Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat ausgelegt, das im Rechtsmittelverfahren nicht angefochten wurde(11). Das Gericht erkannte an, dass die Organe der Union bei der Frage der Fortsetzung oder Einstellung einer Untersuchung nach der Rücknahme eines Antrags über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, und stellte klar, dass das Unionsinteresse streng genommen nur dann berücksichtigt werden muss, wenn die Kommission eine Einstellung erwägt; in einem solchen Fall muss die Kommission prüfen, ob eine Einstellung nicht gegen das Unionsinteresse verstößt. In diesem Zusammenhang haben die jüngsten Untersuchungen, die die Kommission nach der Rücknahme des Antrags einstellte, keinen allgemeinen Wert als verbindlicher Präzedenzfall und entsprechen vielmehr einer Einzelfallanalyse. Darüber hinaus betraf die Analyse des Unionsinteresses, die die Kommission im Rahmen der Untersuchung zu PSF durchführte, nicht die Fortführung des Verfahrens, sondern seine Einstellung. Außerdem führte die Kommission in dieser Untersuchung eine Schadensanalyse für den gesamten Wirtschaftszweig der Union durch, wobei die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt, die durch die Einfuhren aus Indonesien zu gedumpten Preisen verursacht wurde, wie in den Erwägungsgründen 180 bis 372 festgestellt. Eine einfache Erklärung in einem Schreiben eines einzigen Unionsherstellers, die nicht durch Beweise untermauert ist, kann die Untersuchungsergebnisse der Kommission nicht widerlegen. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
(69)
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen beschloss die Kommission, die Untersuchung trotz der Rücknahme des Antrags fortzusetzen und zu prüfen, ob die nach der endgültigen Unterrichtung abgegebenen Stellungnahmen ihre Feststellung entkräften würden, dass die Voraussetzungen für die Einführung von Maßnahmen erfüllt waren. Wie weiter unten in dieser Verordnung erläutert, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einführung endgültiger Maßnahmen weiterhin erfüllt sind.
2.
UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Untersuchte Ware
(70)
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Fettsäure mit einer Kohlenstoffkettenlänge von C6, C8, C10, C12, C14, C16 oder C18, mit einer Jodzahl unter 105 g/100 g und einem Verhältnis von freien Fettsäuren zu Triglyceriden (Spaltungsgrad) von mindestens 97 %, einschließlich
(71)
In der Einleitungsbekanntmachung war der Begriff Spaltungsgrad nicht in der Definition der untersuchten Ware enthalten. Nach den Stellungnahmen der Parteien (vgl. Erwägungsgründe 80 bis 90) bestätigte die Kommission jedoch am 21. Januar 2022 in einem Aktenvermerk die in der Einleitungsbekanntmachung festgelegte Warendefinition und stellte klar, dass nur Fettsäuren mit einem Spaltungsgrad von mindestens 97 % in die Untersuchung einbezogen wurden.
(72)
Fettsäuren sind Produkte der chemischen Umwandlung aller pflanzlichen Öle, einschließlich Palmkernöl und Palmöl, oder tierischer Fette. Als solche kommen sie in der Natur selten als freie Moleküle vor, sondern werden durch Destillation und Fraktionierung von Ölen und Fetten gewonnen.
(73)
Fettsäure wird in einer Vielzahl von Anwendungen eingesetzt und ist daher in zahlreichen gängigen Produkten zu finden, z. B. in verschiedenen Lebensmitteln, Futtermitteln, Seifen, Reinigungsmitteln, Arzneimitteln, Kosmetika und anderen Körperpflegeprodukten.
2.2.
Betroffene Ware
(74)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in Indonesien (im Folgenden „betroffene Ware” ).
2.3.
Gleichartige Ware
(75)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(76)
Die Kommission entschied daher in dieser Phase der Untersuchung, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
(77)
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte Stéarinerie Dubois vor, dass es sich bei der betroffenen Ware und der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Ware nicht um gleichartige Waren handele, insbesondere weil es keinen Unionsmarkt für die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte zu untersuchende Ware gebe, die den Anforderungen von REACH(12) entspreche und koscher und halal sei.
(78)
Nach Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung bezeichnet der Ausdruck „gleichartige Ware” eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist oder Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind. Die Kommission stellte fest, dass die im betroffenen Land hergestellte und verkaufte Ware und die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen. Darüber hinaus produziert der Wirtschaftszweig der Union große Mengen an Fettsäure, die den REACH-Vorschriften entspricht und/oder koscher und/oder halal ist, wie in Erwägungsgrund 337 dargelegt. Die Kommission bestätigt daher, dass es sich bei der betroffenen Ware und den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Waren um gleichartige Waren handelt.
2.4.
Vorbringen zur Warendefinition
(79)
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen zur Warendefinition ein von der Musim Mas Group, Wilmar, AAK, Campa/IMBI, dem EBB (European Biodiesel Board), ASSITOL (italienischer Verband der Biodieselhersteller), APPA Biocarburantes (spanischer Biokraftstoffherstellerverband), Neste (Hersteller von Diesel aus erneuerbaren Quellen) und zwei verbundenen Unternehmen des indonesischen Fettalkoholherstellers Ecogreen: DHW, Hersteller von Polyolen, Fettsäureestern, Fettaminen und ungesättigten Fettalkoholen, und E&S, Hersteller von Fettsäureestern, Ethoxylaten und Sulfonaten. Auch der Antragsteller übermittelte diesbezügliche Stellungnahmen.
2.4.1.
Palmöl-Fettsäure-Destillat, Abwässer aus Palmölmühlen, Palmsäureöl und Fettsäure als Nebenprodukt
(80)
Neste beantragte bei der Kommission die Bestätigung, dass Palmöl-Fettsäure-Destillat (im Folgenden „PFAD” ) nicht in die Untersuchung einbezogen sei. PFAD ist ein biobasierter Abfall- und Reststoff, der bei der Raffination von Palmöl in Lebensmittelqualität anfällt und zur Herstellung von erneuerbarem Diesel und anderen erneuerbaren Produkten verwendet wird.
(81)
Wilmar ersuchte um Klärung der Frage, ob Abwässer aus Palmölmühlen (im Folgenden „POME” ) unter die Warendefinition der Untersuchung fielen. POME ist ein Abwasserstrom, der beim physikalischen Mahlen von Palmöl entsteht und als Rohstoff für die Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird. POME besteht hauptsächlich aus Wasser und einem geringen Anteil an Öl und Feststoffen.
(82)
AAK beantragte die Ausklammerung von Palmsäureöl aus der Untersuchung, sofern auf den KN-Code 38231990 Bezug genommen werde. Das Unternehmen machte insbesondere geltend, dass das unter diesen KN-Code fallende Palmsäureöl nicht mit einer Fettsäure gleichzusetzen sei und einen erheblichen Anteil an Öl enthalte, der eine Verwendung als Fettsäure ausschließe. Es wurde ausgeführt, dass Palmsäureöl ein Nebenprodukt der vorgelagerten Raffinerieprozesse sei und als Ausgangsstoff für die Herstellung von Stearinsäuren verwendet werde, die in die Untersuchung einbezogen würden.
(83)
Campa/IMBI und der EBB erklärten, dass die Biodieselhersteller auch Fettsäurehersteller seien, da sie Fettsäure als Nebenprodukt bei der Biodieselherstellung erzeugten. Insbesondere wurde behauptet, dass bei der Raffination des Rohöls ein Abfallprodukt namens „Fettsäure-Destillat” anfalle. Außerdem entstehe Fettsäure als Rückstand bei der Herstellung von Biodiesel durch die Umesterung von raffiniertem Öl und Methanol.
(84)
In seiner Antwort auf diese Vorbringen bestätigte der Antragsteller, dass die bei der Biodieselproduktion verwendeten Arten von Fettsäuren nicht unter die Warendefinition der Untersuchung fallen sollten. Diesbezüglich erklärte der Antragsteller, dass sich diese Fettsäuren aufgrund von Unterschieden in den Herstellungsverfahren (für oleochemische Zwecke und nicht im Zusammenhang mit der Biodieselherstellung) unterscheiden ließen. Nach Ansicht des Antragstellers handele es sich bei den beiden Arten von Fettsäuren um unterschiedliche Waren, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden und nicht Teil der einen betroffenen Ware sein könnten.
(85)
Darüber hinaus argumentierte der Antragsteller, dass bei der Herstellung von oleochemischen Fettsäuren ein entscheidender Prozess erforderlich sei, um die Triglyceride aufzuspalten, um die Fettsäuren und die Glycerine freizusetzen und zu trennen, damit ein hoch gereinigtes Produkt mit mindestens 97 % Fettsäuren und nur höchstens 3 % nicht aufgespaltenem Fett entstehe. Dieser Prozess wird als „Spaltung” bezeichnet. Um ein nahezu 100 % reines Produkt zu erhalten, wird die Fettsäure einem weiteren Destillations- oder Fraktionierungsprozess unterzogen, der darauf abzielt, das verbleibende, nicht gespaltene Fett und alle verbleibenden Verunreinigungen zu beseitigen. Sowohl destillierte als auch fraktionierte Fettsäure fallen unter die Warendefinition, sofern diese Produkte den Schwellenwert für die Jodzahl von 105g/100g aufweisen.
(86)
Der Antragsteller erläuterte weiter, dass bei der Herstellung von Biodiesel das Öl raffiniert werde, um Verunreinigungen zu entfernen, dass aber kein Spaltprozess stattfinde. Verschiedene Fettsäure-Destillate wie FAD (Fettsäure-Destillat), PFAD, PKFAD (Palmkern-Fettsäure-Destillat) fallen bei der Biodieselherstellung als Nebenprodukte an.
(87)
Daher argumentierte der Antragsteller, dass der Spaltungsgrad, mit dem der prozentuale Anteil der gespaltenen Fettsäure im Öl angegeben wird, eine klare und objektive Trennlinie darstelle, um die untersuchte Ware von anderen, nicht von der Untersuchung betroffenen Fettsäurearten zu unterscheiden. Der Spaltungsgrad wird durch Dividieren der Säurezahl durch die Verseifungszahl berechnet. Die Säurezahl (oder Neutralisationszahl) und die Verseifungszahl wurden in dem Antrag definiert. Der Antragsteller erläuterte, dass das Kriterium des Spaltungsgrads in der Antragsphase zwar in Betracht gezogen, aber nicht als solches beibehalten worden sei (d. h. ausgedrückt als Säurezahl gegenüber der Verseifungszahl), weil alle unter die Warendefinition fallenden oleochemischen Fettsäuren denselben Fettsäuregehalt von mindestens 97 % aufwiesen.
(88)
Dem Antragsteller zufolge haben die bei der Biodieselherstellung verwendeten Fettsäuren einen viel niedrigeren Spaltungsgrad (zwischen 81 % und 97 %). Der Antragsteller vertrat daher die Auffassung, dass der Spaltungsgrad von 97 % als Ausschlusskriterium für die Unterscheidung zwischen Fettsäuren herangezogen werden sollte.
(89)
AAK unterstützte den Ansatz des Antragstellers.
(90)
Wilmar machte geltend, dass die bei der Berechnung des Spaltungsgrads verwendete Säurezahl die geeignetste Methode zur Unterscheidung von Fettsäuren sei. Der Spaltungsgrad sei nicht so genau wie ein fester Grenzwert auf Basis der Säurezahl. Wilmar forderte die Kommission auf, die Säurezahl in die Warenkennnummer aufzunehmen.
(91)
Wie in Erwägungsgrund 71 dargelegt, nahm die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien zur Warendefinition zur Kenntnis und stellte im Aktenvermerk klar, dass nur Fettsäuren mit einem Spaltungsgrad von mindestens 97 % in die Untersuchung einbezogen wurden. PFAD, POME, Palmsäureöl, das unter den KN-Code 38231990 fällt, und Fettsäure, die als Nebenprodukt bei der Herstellung von Biodiesel anfällt, waren daher nicht Gegenstand der Untersuchung, da ihr Spaltungsgrad unter 97 % liegt. Die Kommission forderte die interessierten Parteien außerdem auf, die für die Biodieselherstellung eingeführten Mengen an Fettsäure mit einem Spaltungsgrad von mindestens 97 % zu ermitteln und die besonderen physikalischen, chemischen und/oder technischen Eigenschaften dieser Art von Fettsäure im Vergleich zu Fettsäure für andere Verwendungszwecke anzugeben.
(92)
Wilmar brachte vor, dass der Antrag zurückgewiesen werden solle, da sich die Warendefinition durch die Einführung des Spaltungsgrads von 97 % erheblich geändert habe und der Antrag keine ausreichenden Beweise für Dumping oder Schädigung enthalte. Außerdem würden die Daten im Antrag auf einer anderen Warendefinition beruhen als die, die für die Zwecke dieser Untersuchung verwendet worden sei.
(93)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Durch die Klarstellung, die mit der Einführung des 97%igen Spaltungsgrads in die Warendefinition vorgenommen wurde (vgl. Erwägungsgrund 71), änderte sich weder die Warendefinition noch der Antrag, sondern es wurde lediglich die vom Antrag erfasste Ware klarer und besser beschrieben. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
2.4.2.
Fettsäure aus Palmabfällen für die Biodieselproduktion
(94)
Der EBB, die Musim Mas Group und Campa/IMBI erklärten, dass Biodieselhersteller Fettsäure aus Abfällen zur Herstellung von Biodiesel verwendeten. Campa/IMBI und die Musim Mas Group argumentierten, dass Fettsäure, die zur Herstellung von Biodiesel in einer Veresterungsanlage(13) verwendet werde, als wichtigste Rohstoffe Fettsäuren mit einem Spaltungsgrad von mindestens 97 % erfordere, weshalb die von Campa/IMBI zur Herstellung von Biodiesel verwendete Fettsäure auch nach der Klarstellung der Kommission in Erwägungsgrund 91 von der Untersuchung erfasst werde. Campa/IMBI, die Musim Mas Group und der EBB erklärten, dass die Endverwendung das einzige relevante Kriterium sei, um zwischen den von der Untersuchung betroffenen Fettsäuren und den für die Biodieselherstellung verwendeten Fettsäuren zu unterscheiden. Darüber hinaus wurde argumentiert, dass die Zertifizierungsbescheinigung ausschlaggebend für das Verständnis der Endverwendung des Produkts sei. Insbesondere die von der Kosmetik-, Pharma-, Chemie- oder Lebensmittelindustrie benötigte Fettsäure solle verschiedene Zertifizierungsanforderungen erfüllen (z. B. koscher, halal, GMP+, FSSC 22000, RSPO-Zertifizierung, ISO 9001, ISO 14001, ISO 45001), während Biodieselhersteller nur eine Zertifizierung gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/2001 — im Folgenden „RED II” ) benötigten (ein freiwilliges System, das von der Europäischen Kommission im Rahmen der RED II anerkannt wird, wie ISCC EU oder 2BSVS, oder ein nationales Zertifizierungssystem, das gemäß der RED II eingerichtet wurde). Ferner wurde behauptet, dass der Wirtschaftszweig der Union weder Fettsäuren mit hohem Spaltungsgrad, die für die Herstellung von Biodiesel bestimmt sind und in den Anwendungsbereich der RED II fallen, wonach die Verwendung fortschrittlicher Ausgangsstoffe in diesem Zusammenhang gefördert wird, herstelle noch in der Lage sei, sie herzustellen. Campa/IMBI erklärte ferner, dass es diese Art von Fettsäure über den TARIC-Code 3823193089 einführe, der weder im Antrag noch in der Einleitungsbekanntmachung genannt worden sei.
(95)
Campa/IMBI und der EBB ersuchten die Kommission um eine Bestätigung, dass Fettsäuren, die für die Herstellung von Biodiesel verwendet werden, nicht Gegenstand der Untersuchung seien. Insbesondere sei die von Campa/IMBI für die Herstellung von Biodiesel verwendete Fettsäure in der Warendefinition enthalten. Außerdem seien im Antrag die Biodieselhersteller in der Union nicht als Einführer oder Verwender von Fettsäuren aufgeführt, und Biodiesel gehöre nicht zu den im Antrag genannten Verwendungen der betroffenen Ware.
(96)
Auch der ASSITOL und der APPA Biocarburantes sprachen sich gegen die Verwendung des Spaltungsgrads zur Definition der von der Untersuchung betroffenen Fettsäuren aus, da damit nicht alle für die Biodieselherstellung verwendeten Fettsäuren ausgeklammert werden können. Sie argumentierten, dass ein anderer Mechanismus angenommen werden solle, und zwar anhand der Endverwendung der Ware gemäß Artikel 254 des Zollkodex der Union.
(97)
In diesem Zusammenhang forderten der ASSITOL und Campa/IMBI die Kommission auf, eine Bekanntmachung zur Änderung der Einleitungsbekanntmachung zu veröffentlichen.
(98)
Die Kommission konnte nicht bestätigen, dass es sich bei der aus Abfällen hergestellten Fettsäure mit einem Spaltungsgrad von mindestens 97 % um eine betroffene Ware handelt, ohne zu prüfen, ob sie dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselbe Verwendung aufweist und ob sie mit der gleichartigen Ware in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Außerdem sind die Rohstoffe kein entscheidender Faktor für das Ausklammern eines Warentyps aus der Warendefinition der Untersuchung, wenn die Fertigwaren identisch sind und dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen.
(99)
Der Kontrollbesuch in den Betrieben des ausführenden Herstellers in Indonesien ergab in der Tat, dass die von IMBI eingeführten destillierten Fettsäuren entweder aus Nebenprodukten wie PFAD oder aus verschiedenen Palmabfallrohstoffen hergestellt wurden.
(100)
Während des Kontrollbesuchs in Indonesien bewertete die Kommission die materiellen Eigenschaften der Ware (z. B. Aussehen, Geruch, Titer, Farbe), die technischen Eigenschaften (z. B. Art und Qualität, Beschaffenheit, Materialformen, Farbstabilität) und die chemischen Eigenschaften (z. B. Säurezahl, Verseifungszahl, Jodzahl und Fettsäurezusammensetzung) der aus Abfällen hergestellten destillierten Fettsäure im Vergleich zu der anderen Fettsäureart. Die Untersuchung ergab jedoch, dass aus Abfällen hergestellte destillierte Fettsäuren sehr ähnliche materielle, technische und chemische Eigenschaften aufweisen wie die aus CPO und CPKO hergestellten Fettsäuren. Daher wurden bei der Untersuchung keine grundlegenden materiellen, technischen oder chemischen Eigenschaften festgestellt, die aus Abfällen hergestellte destillierte Fettsäure von den anderen Fettsäurearten unterscheiden.
(101)
Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass aus Abfällen hergestellte destillierte Fettsäure unter die EU-Rechtsvorschriften zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II)(14) fällt, nach denen Biodiesel, der aus Fettsäure unter Verwendung von Abfallstoffen oder Nebenprodukten hergestellt wird, von den EU-Mitgliedstaaten für die in der RED II(15) festgelegten Ziele berücksichtigt werden kann. Damit Biodiesel von den EU-Mitgliedstaaten für ihre Nachhaltigkeitsziele angerechnet werden kann, muss der Rohstoff, in diesem Fall die destillierten Fettsäuren, gemäß der RED II(16) zertifiziert sein, um die Einhaltung von Nachhaltigkeits- und chemischen Standards zu gewährleisten.
(102)
Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass Fettsäuren mit einem Spaltungsgrad von mindestens 97 %, die aus Abfällen hergestellt und durch ein freiwilliges System, das von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der RED II(17) anerkannt wird, oder ein gemäß Artikel 30 Absatz 6 der RED II(18) eingerichtetes nationales Zertifizierungssystem zertifiziert wurden, zwar dieselben Eigenschaften wie andere Fettsäuren aufweisen, aber unterschiedliche Verwendungszwecke haben und nicht mit der gleichartigen Ware im Wettbewerb stehen. Die Kommission bestätigte auch, dass diese aus Abfällen hergestellten Fettsäuren nicht in den Antrag aufgenommen wurden. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Fettsäuren nicht Teil der betroffenen Ware waren und daher bei der Untersuchung nicht berücksichtigt wurden. Folglich wurde festgestellt, dass die Einfuhren solcher Fettsäuren unter anderem von dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller IBP, der zur Musim Mas Group gehört, und die von IMBI eingeführt wurden, nicht von dieser Untersuchung betroffen sind.
(103)
Diese weiteren Klarstellungen zur Warendefinition, die zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 71 erwähnten in einem Aktenvermerk veröffentlicht wurden, finden sich in der Definition der untersuchten Ware in Erwägungsgrund 70 wieder.
2.4.3.
Andere Arten von Fettsäuren
(104)
Die Ecogreen-Tochterunternehmen DHW und E&S beantragten die Ausklammerung der Fettsäure C6 (Handelsname: Ecoric 6), C8-C10 (Handelsname: Ecoric 80), C16-C18, C18 ungesättigt (Handelsname: Ecoric 68 TA) und C18:1 (Handelsname: Ecoric 18W) aus der Warendefinition. Sie brachten vor, dass diese Arten von Fettsäuren von ihrem verbundenen ausführenden Hersteller Ecogreen bei der Herstellung von Fettalkohol produziert würden und dass sie bestimmte einzigartige Eigenschaften hätten und von den Unionsherstellern nicht in derselben Qualität hergestellt werden könnten. DHW und E&S machten geltend, dass insbesondere die ersten drei Fettsäuren von Ecogreen aus Gründen der Qualitätsstabilität, der Versorgungskontinuität und der bestehenden Zertifizierungskette nur zur internen Weiterverarbeitung an seine Tochtergesellschaften in Europa ausgeführt worden seien. Insbesondere behaupteten DHW und E&S, dass Ecoric 6 nur in sehr geringen Mengen aus CPKO und reinem Kokosnussöl hergestellt werden könne. Außerdem sei in der Union noch eine andere C6-Säure verfügbar, die jedoch durch Fermentation hergestellt werde und für Ecogreen nicht verwendbar sei. Ecoric 80 werde hauptsächlich aus CPKO und Kokosnussöl hergestellt und diene zur Herstellung von Fettsäureestern, die nach der Behandlung durch DHW unter Verwendung eines bestimmten Patents zu einem Ester mit hoher Qualität in Bezug auf Geschmack, Geruch und Farbstabilität führen würden. Ecoric 68 TA sei von CPKO abgeleitet, die Kohlenstoffkettenverteilung sei ähnlich wie bei der Fettsäure aus Talg, und werde zur Herstellung von talgfreien Fettaminen verwendet. Ecoric 18W werde zur Herstellung von Estern verwendet, die ein gutes Verhalten bei niedrigen Temperaturen, eine bessere Farbe des Endprodukts und weniger Nebenprodukte aufwiesen. Schließlich seien Ölsäuren tierischen Ursprungs in ihren Esteranlagen aufgrund strenger koscherer Vorschriften verboten.
(105)
Der Antragsteller sprach sich gegen die Ausklammerung dieser Fettsäurearten aus und argumentierte, dass dadurch die gesamte untersuchte Ware betroffen wäre, da die von den Ecogreen-Tochterunternehmen beantragte Ausklammerung die gesamte Kettenlänge der betreffenden Fettsäuren von C6 bis C18 abdecke. Darüber hinaus argumentierte der Antragsteller, dass die Unionshersteller entgegen den Behauptungen von DHW und E&S in der Lage seien, diese Art von Fettsäuren herzustellen, und sie auch tatsächlich an die Tochterunternehmen von Ecogreen geliefert hätten, da diese Waren nicht „einzigartig” für die Ecogreen Group, sondern mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Fettsäuren austauschbar seien.
(106)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union ähnliche Fettsäuren herstellt und dass die Waren, deren Ausklammerung aus der Warendefinition von DHW und E&S beantragt wurde, mit dem Wirtschaftszweig der Union in einem Wettbewerbsverhältnis stehen und eine Schädigung verursachen. Daher wies die Kommission diesen Antrag auf Ausklammerung zurück.
(107)
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Ecogreen seinen in Erwägungsgrund 104 dargelegten Antrag auf Ausklammerung. Ecogreen argumentierte, dass sich sein Antrag auf Ausklammerung entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht auf die gesamte Kettenlänge der von der Untersuchung betroffenen Fettsäuren beziehe, da C12 (Laurinsäure), C14 (Myristinsäure), C16 (Palmitinsäure), C18 gesättigt (Stearinsäure) sowie deren Mischprodukte nicht Teil seines Antrags auf Ausklammerung seien. In Bezug auf die in den Antrag auf Ausklammerung einbezogenen Waren machte Ecogreen ferner geltend, dass der Wirtschaftszweig der Union keine gleichartigen Waren herstelle. Ecogreen argumentierte insbesondere, dass seine Ecoric 6-Produkte eine bestimmte organische Verbindung enthielten, die in den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten C6-Säuren nicht vorkomme. Darüber hinaus argumentierte Ecogreen, dass der Wirtschaftszweig der Union ein völlig anderes Herstellungsverfahren für C6-, C8-C10-, C16-C18- und (ungesättigte) C18-Produkte verwende. Insbesondere hinsichtlich C6 brachte Ecogreen vor, dass der Wirtschaftszweig der Union die Fermentierung verwende und dass weder die Ecogreen Group noch ihre Kunden das Fermentierungsverfahren jemals als Herstellungsverfahren für Fettsäure genehmigt hätten, da es die grundlegenden Eigenschaften der erzeugten Fettsäuren beeinträchtigen könnte. Ecogreen argumentierte in Bezug auf sein C18:1-Produkt, dass es von besonders hoher Qualität sei und dass die Verwender dieses Produkts in der Union Qualitätsvereinbarungen abgeschlossen hätten, die sie dazu verpflichteten, ihre Abnehmer mit Estern zu beliefern, die mit C18:1-Fettsäure hergestellt würden und strengen Spezifikationen entsprächen.
(108)
Die Kommission stimmte zu, dass der von Ecogreen gestellte Antrag auf Ausklammerung nicht alle möglichen Kohlenstoffkettenlängen der betroffenen Fettsäuren abdeckte; er umfasste aber dennoch eine wesentliche Teilmenge davon. In jedem Fall hat Ecogreen hinsichtlich der Waren, die in den Antrag auf Ausklammerung aufgenommen wurden, seine Behauptung, dass es keine „gleichartigen Waren” gebe, die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt würden, nicht belegt. Was die organische Verbindung betrifft, die das C6-Produkt von Ecogreen angeblich von den entsprechenden Produkten, die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt werden, unterscheidet, so hat Ecogreen keine Beweise für ihre Relevanz vorgelegt, auch nicht für die Konzentration dieses Stoffes in der Ware und dafür, wie er deren grundlegende Eigenschaften und Verwendungen beeinflusst. Da in der offenen Fassung des Antrags keine Informationen über diesen Stoff, einschließlich seines Namens, offengelegt wurden, konnten andere interessierte Parteien keine Stellungnahmen zu diesen Aspekten abgeben. Zu den angeblichen Unterschieden im Herstellungsprozess erinnert die Kommission daran, dass Herstellungsprozesse bei der Beurteilung, ob Waren „gleichartig” sind, grundsätzlich nicht relevant sind. In diesem speziellen Fall hat Ecogreen keine konkreten Beweise dafür vorgelegt, wie sie die grundlegenden Eigenschaften des Endprodukts beeinflussen würden. Insbesondere in Bezug auf die Fermentierung stellt Ecogreen selbst die angeblichen Unterschiede in den grundlegenden Eigenschaften der Ware, die sich aus diesem Verfahren ergeben, als bloße Möglichkeit dar und nicht als eine durch Beweise belegte Tatsache. Aus diesen Gründen lehnte die Kommission diesen Antrag auf Ausklammerung ab.
(109)
AAK beantragte bei der Kommission, Ölsäure in Lebensmittelqualität aus der Warendefinition der Untersuchung auszuklammern. AAK machte geltend, dass Ölsäure zwar Gegenstand der Untersuchung sei, aber zwei Arten von Ölsäure unterschieden werden könnten, und zwar Ölsäure in Industriequalität und Ölsäure in Lebensmittelqualität. AAK führte aus, dass die beiden Qualitäten zwar dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften aufwiesen, aber der Herstellprozess der Ölsäure in Lebensmittelqualität strengeren Normen entsprechen müsse, d. h. der Gehalt an Verunreinigungen in der Säure dürfe einen bestimmten, in der EU-Lebensmittelverordnung festgelegten Wert nicht überschreiten(19). AAK brachte ferner vor, dass Ölsäure in Lebensmittelqualität erheblich teurer sei als diejenige in Industriequalität, nicht durch Ölsäure in Industriequalität ersetzt werden könne und der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, größere Mengen zu liefern. Die Einfuhren von Ölsäure in Lebensmittelqualität aus Indonesien seien nur geringfügig und könnten daher keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen. AAK behauptete, dass es wahrscheinlich der einzige Unionseinführer nennenswerter Mengen von Ölsäure in Lebensmittelqualität aus anderen Ländern sei. Außerdem gebe es nach seinen Informationen in Indonesien keine Anlagen zur Herstellung von Ölsäure, die die strengen Anforderungen an den Höchstgehalt an Kontaminanten in Lebensmitteln erfüllten. Die gestiegenen Preise der potenziellen Ölsäureeinfuhren in Lebensmittelqualität aus Indonesien würden in der Folge die Preise der Unionsverwender für alle Kategorien von Ölsäure auch aus Malaysia erhöhen, was sich negativ auf die Tätigkeit des AAK auswirken würde. Nach Auffassung von AAK könnte die Ölsäure in Lebensmittelqualität unter Hinweis auf die in der EU-Lebensmittelverordnung festgelegten Höchstwerte für Benzo(a)pyren und den Gehalt an Transfettsäuren, also die offiziell für Sanktionen vorgesehenen Schwellenwerte, ausgeklammert werden.
(110)
Der Antragsteller sprach sich dagegen aus, Ölsäure in Lebensmittelqualität aus der Untersuchung auszuklammern. In diesem Zusammenhang brachte der Antragsteller vor, dass Ölsäure in Lebensmittelqualität dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweise wie die anderen in die Untersuchung einbezogenen Waren, sodass die Ausklammerung dieser Warengruppe zu einem hohen Risiko der Umgehung von Maßnahmen führen würde. Außerdem behauptete der Antragsteller, dass die Hersteller, die Ölsäure in Lebensmittelqualität verwendeten, auch Verwender von Ölsäure in technischer Qualität seien, sodass eine Unterscheidung nach der Endverwendung die Gefahr einer Umgehung nicht ausschließen würde. Der Antragsteller wandte ferner ein, dass Ölsäure in Lebensmittelqualität auch aus anderen, nicht von der Untersuchung betroffenen Quellen eingeführt werden könne, weshalb keine Angebotsverknappung drohe.
(111)
In diesem Zusammenhang kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Ölsäure in Lebensmittelqualität ähnliche grundlegende materielle, technische und chemische Eigenschaften aufweist wie die Ölsäure in Industriequalität. Obwohl für Ölsäure in Lebensmittelqualität strengere Qualitäts- und Reinheitsanforderungen galten, hat sie die gleiche Kohlenstoffkettenlänge wie die für industrielle Anwendungen verwendete Ölsäure. Der Preisunterschied zwischen den beiden Qualitäten ist für sich genommen kein ausschlaggebender Faktor für die Ausklammerung der Ware. Außerdem stellt der Wirtschaftszweig der Union tatsächlich Ölsäure in Lebensmittelqualität her, und es gibt andere Bezugsquellen wie Malaysia. Aus diesem Grund lehnte die Kommission den Antrag auf Ausklammerung ab.
(112)
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte AAK seinen Antrag, Ölsäure in Lebensmittelqualität aus der Warendefinition der Untersuchung auszuklammern. AAK kritisierte, dass die Kommission sich nicht angemessen mit seinen Behauptungen auseinandergesetzt und bei ihrer Entscheidung, Fettsäure für die Biodieselproduktion im Vergleich zu Ölsäure in Lebensmittelqualität auszuklammern, uneinheitliche Kriterien zugrunde gelegt habe. AAK machte insbesondere geltend, dass die Schlussfolgerung der Kommission in Erwägungsgrund 102, aus Abfällen hergestellte Fettsäure auszuklammern, auf der Tatsache beruhe, dass diese besondere Fettsäure andere Verwendungszwecke habe und nicht mit der gleichartigen Ware konkurriere, obwohl sie dieselben Eigenschaften mit anderen Fettsäuren teile. Um Ölsäure in Lebensmittelqualität nicht aus der Warendefinition der Untersuchung auszuklammern, kam die Kommission in Erwägungsgrund 111 zu dem Schluss, dass Ölsäure in Lebensmittelqualität ähnliche grundlegende materielle, technische und chemische Eigenschaften aufweise wie Ölsäure in Industriequalität mit der gleichen Kohlenstoffkettenlänge. Außerdem erklärte AAK, dass Ölsäure in Lebensmittelqualität und Ölsäure in Industriequalität unterschiedliche Verwendungszwecke hätten und nicht miteinander konkurrierten, und dass die Aussage der Kommission, dass beide Typen ähnliche materielle, chemische und technische Eigenschaften hätten, nicht durch die Fakten gestützt werde und in der Verordnung nicht begründet sei. Schließlich brachte AAK vor, dass die Kommission, wenn sie eine ähnliche Analyse für Ölsäure in Lebensmittelqualität und Ölsäure in Industriequalität durchgeführt hätte, Unterschiede in Typ, Qualität und Güte zwischen den beiden Typen festgestellt hätte.
(113)
Die Kommission stimmte diesen Einwänden nicht zu. Erstens sollte Fettsäure aus Abfällen, wie in Erwägungsgrund 102 dargelegt, nicht Gegenstand der Untersuchung sein. Da sie jedoch dieselben physikalischen, technischen und chemischen Eigenschaften wie andere Fettsäuren aufweist, wurde sie ungewollt von der Warendefinition erfasst. Um sicherzustellen, dass die Untersuchung und die möglichen Maßnahmen korrekt durchgeführt und angewandt wurden, untersuchte die Kommission diese spezielle Ware eingehend, bevor sie bestätigte, dass sie tatsächlich nicht untersucht werden sollte bzw. nicht unter die Maßnahmen hätte fallen dürfen (vgl. Erwägungsgründe 98 bis 102). Dies steht im Gegensatz zu Fettsäuren für Lebensmittelanwendungen (z. B. Ölsäure in Lebensmittelqualität), die Gegenstand des Antrags waren und für die die Antragsteller Beweise für Dumping, Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorlegten, die während der Untersuchung bestätigt wurden. Zweitens beruht die von AAK geäußerte Kritik auf einem Missverständnis der Sach- und Rechtslage in Bezug auf den Antrag auf Ausklammerung von Ölsäure in Lebensmittelqualität. Selbst wenn man, wie von AAK behauptet, Ölsäure in Industrie- und Lebensmittelqualität als zwei verschiedene Typen von Fettsäure betrachten würde, hätte dies keinen Einfluss auf die Feststellungen der Kommission. Der Wirtschaftszweig der Union produziert und verkauft Ölsäure in Lebensmittelqualität, und es gibt möglicherweise Einfuhren von Ölsäure in Lebensmittelqualität aus Indonesien(20), die in direktem Wettbewerb mit der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Ware stehen und eine Schädigung verursachen könnten. Daher gibt es keinen Grund, warum die Kommission zu dem Schluss kommen sollte, dass eine Ausklammerung von Ölsäure in Lebensmittelqualität gerechtfertigt ist. Tatsächlich muss die logische Schlussfolgerung genau das Gegenteil sein: Es ist nicht möglich, Ölsäure in Lebensmittelqualität auszuklammern, ohne die Abhilfewirkung der einzuführenden Maßnahmen zu untergraben.
(114)
AAK erklärte ferner, dass die geringe Unionsproduktion von Ölsäure in Lebensmittelqualität und die Tatsache, dass ein weiteres Drittland die Ware liefere, nicht für die weitere Aufnahme von Ölsäure in Lebensmittelqualität in die Warendefinition der Untersuchung spreche. Insbesondere erklärte AAK, dass die Kommission bei der Festlegung der Warendefinition in der Vergangenheit der Tatsache Rechnung getragen habe, dass die Produktion eines Warentyps in der Union begrenzt sei. In diesem Zusammenhang verwies AAK auf die Antidumpinguntersuchung zu Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (im Folgenden „PSF” ) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan(21). AAK bezog sich auch auf eine Überprüfung der Warendefinition im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl (im Folgenden „GOES” ) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland und behauptete, dass eine dünne Variante dieser Ware ausgeklammert worden sei, weil kein Hersteller ein direktes Interesse an ihrer Herstellung habe.
(115)
Neben den beiden von AAK in der Stellungnahme genannten Unternehmen bietet ein dritter Unionshersteller Ölsäure in Lebensmittelqualität auf dem Unionsmarkt an(22). Außerdem stellte die Kommission fest, dass diese Ware auch von Lieferanten aus Malaysia bezogen werden kann. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(116)
AAK und die Musim Mas Group beantragten die Ausklammerung der für Futtermittel verwendeten Palmitinsäure aus der Warendefinition. AAK ist ein Hersteller von Palmitinsäure in der Union. Die Gesamtnachfrage übersteige jedoch die Produktionskapazität des Unternehmens. Es wurde behauptet, dass reine Palmitinsäure mit der Kohlenstoffkettenlänge C16 aus CPO und CPKO hergestellt werde. Nach Ansicht der Unternehmen könne Talg nicht als Rohstoff für die Herstellung von Palmitinsäure für die Futtermittelproduktion verwendet werden, da die Verwendung von Tierfett in Futtermitteln für Wiederkäuer nach den EU-Vorschriften über Futtermittel verboten sei(23). Ferner wurde angeführt, dass die europäische Produktion von Palmitinsäure vernachlässigbar sei und dass es nur zwei weitere Unionshersteller von Palmitinsäure gebe, nämlich KLK und IOI Oleo GmbH. AAK schätzte den Bedarf an Palmitinsäure in der Union auf 45000 Tonnen pro Jahr. AAK brachte vor, dass reine Palmitinsäure nicht durch andere Fettsäuren ersetzt werden könne und dass auch andere Fettsäuren Palmitinsäure nicht ersetzen könnten. Darüber hinaus seien Fettsäuren aus Rapssamen/Canola, der angeblich der wichtigste in der Union verfügbare Rohstoff sei, nicht für die Tierfütterung geeignet, da sie im Gegensatz zur Palmitinsäure die Kuhmilchproduktion nicht förderten. Nach Ansicht von AAK hätten die Unionshersteller aufgrund der geringen Nachfrage nach Stearinsäure keinen Anreiz, Palmitinsäure in nennenswerten Mengen zu produzieren, da diese Waren parallel hergestellt würden. AAK schlug vor, dass diese Ausklammerung durch Streichung von C16 aus der Warendefinition vorgenommen werden könnte.
(117)
Als Antwort auf die Vorbringen erklärte Cailà & Parés, dass es 17000 Tonnen Palmitinsäure pro Jahr produzieren könne, sobald auf dem Unionsmarkt wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschten, was nach Angaben von Cailà & Parés einen erheblichen Teil der Unionsnachfrage ausmache.
(118)
In Anbetracht dieser Ausführungen akzeptierte die Kommission das Argument, dass die Rentabilität der Produktion von Palmitinsäure mit der Nachfrage nach Stearinsäure zusammenhängt. Sie vertrat jedoch die Auffassung, dass die Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Union für alle Fettsäuren, einschließlich Palmitinsäure und Stearinsäure, wahrscheinlich auch den Unionsherstellern wieder Anreize bieten würde, Palmitinsäure in erheblichen Mengen zu produzieren, einschließlich der für Tierfutter geeigneten Palmitinsäure. Darüber hinaus gibt es andere Bezugsquellen für Palmitinsäure wie Malaysia. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der von Cailà & Parés vorgelegten Informationen über seine Produktionskapazität, die höher ist als die Menge der Einfuhren aus Indonesien und auch höher als die Nachfrage von AAK, wies die Kommission den Antrag auf Ausklammerung von Palmitinsäure zurück.
(119)
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten die Musim Mas Group und AAK ihren Antrag auf Ausklammerung von Palmitinsäure aus der Warendefinition. Beide Unternehmen bezweifelten, dass Cailà & Parés in der Lage sei, seine Palmitinsäureproduktion nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen zu steigern. Die Musim Mas Group erklärte insbesondere, dass es sich um eine spekulative Behauptung handele, für die es keinerlei Beweise gebe. AAK bekräftigte, dass die Herstellung von Palmitinsäure mit der Herstellung von reiner Stearinsäure gekoppelt sei und dass es für Letztere in der Union keinen Markt gebe, da die Hauptverwendung von reiner Stearinsäure die Herstellung von AKD (Alkyl-Keten-Dimer)-Wachs sei, das in der Union nicht mehr hergestellt werde.
(120)
Die Kommission ließ diese Argumente nicht gelten, weder in Bezug auf die technischen Kapazitäten noch auf die Anreize zur Herstellung von Palmitinsäure. Was die technische Kapazität betrifft, so bestätigte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch in den Betrieben von Cailà & Parés, dass die Gesamtkapazität des Unternehmens für die Fettsäureproduktion deutlich höher ist als die angegebene Kapazität für die Herstellung von Palmitinsäure (einschließlich der entsprechenden Nebenprodukte), und es wurden keine offensichtlichen Engpässe festgestellt, die für eine erhöhte Produktion von Palmitinsäure spezifisch sein könnten. Was die Anreize angeht, so bestätigte die Untersuchung, wie in Erwägungsgrund 118 dargelegt, dass die Herstellung von Palmitinsäure mit der Herstellung von Stearinsäure gekoppelt ist. Entgegen der Behauptung von AAK ist Letztere jedoch nicht auf reine Stearinsäure beschränkt. Insbesondere für Cailà & Parés sind die Nebenprodukte der Palmitinsäureproduktion andere Arten von Stearinsäure, die in der Union in erheblichen Mengen verkauft werden. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber Fettsäuren, einschließlich Palmitinsäuren und Stearinsäuren, wahrscheinlich auch wieder Anreize für die Herstellung von Palmitinsäure in der Union schaffen würde.
(121)
Die Musim Mas Group machte ferner geltend, dass Palmitinsäure nicht unter den Antrag fallen sollte, da dieser sich auf Fettsäuren für den menschlichen Verzehr und nicht für den tierischen Verzehr beziehe. Des Weiteren sei nach Angaben der Musim Mas Group die Unionsproduktion von Palmitinsäure für die Verwendung als Tierfutter ungeeignet, da Talg als Ausgangsmaterial verwendet werde und daher bestimmte Anforderungen wie koscher und halal nicht erfüllt werden könnten. Die Musim Mas Group kam zu dem Schluss, dass die Kommission den Antrag auf Ausklammerung lediglich aufgrund der Möglichkeit einer Verlagerung der Palmitinsäurelieferungen nach Malaysia abgelehnt habe.
(122)
Die Kommission konnte diesen Argumenten nicht stattgeben. Neben „Lebensmitteln” wird im Antrag ausdrücklich auf „Futtermittel” (24) als Anwendung der in den Geltungsbereich fallenden Waren verwiesen. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Unionshersteller pflanzliche Öle, einschließlich Palmöl, für die Herstellung von Palmitinsäure verwenden. Schließlich stellt die Kommission fest, dass sie sich nicht nur auf andere Hersteller außerhalb der Union stützt, sondern auch die Fähigkeit und die Anreize des Wirtschaftszweigs der Union bewertet hat, seine Palmitinsäureproduktion zu steigern, wie oben dargelegt.
(123)
Die Musim Mas Group brachte vor, dass die aus Kokosnussöl hergestellte Fettsäure nicht Gegenstand des Antrags sein dürfe, da auf Kokosnussöl weder ein Ausfuhrzoll noch eine Ausfuhrabgabe erhoben werde.
(124)
Die Kommission stellt fest, dass im Antrag zwar Verzerrungen bei CPO und CPKO im Zusammenhang mit dem Ausfuhrzoll und der Ausfuhrabgabe im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung geltend gemacht werden, dass sich der Antrag und die Untersuchung aber auf alle unter die Warendefinition fallenden Fettsäurearten beziehen und nicht nur auf die aus CPO und CPKO hergestellten Arten. Die Untersuchung ergab jedenfalls keine Art von Fettsäure, die aus Indonesien in die EU eingeführt wurde, die nur aus Kokosnussöl hergestellt wurde. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(125)
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung forderte NYCO die Kommission auf, C8-C10-Fettsäuren aus der Warendefinition auszuklammern. Diesbezüglich erklärte NYCO, dass C8-C10-Fettsäuren eine sehr spezifische Form von Fettsäuren seien, die in der Union in begrenzten Mengen hergestellt würden. Diese Fettsäure werde auch aus Indonesien und Malaysia eingeführt. NYCO brachte vor, dass seit September 2021 ein weltweiter Mangel an C8-C10-Fettsäure auf dem Markt herrsche, was zu einem erheblichen Preisanstieg für diese Fettsäure geführt habe. NYCO machte geltend, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf diese Ware sehr negative Auswirkungen auf seine globale Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität hätte, und ersuchte die Kommission, diese Fettsäure aus der Warendefinition auszuklammern.
(126)
Die Kommission stellte fest, dass die Stellungnahmen zur Warendefinition bereits in der Anfangsphase der Untersuchung hätten übermittelt werden müssen, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um ihre Stichhaltigkeit zu bewerten und den anderen interessierten Parteien die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren. Darüber hinaus legte NYCO keine grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften vor, die diesen Fettsäuretyp von den anderen von der Untersuchung betroffenen Fettsäuretypen unterscheiden könnten. Die wesentlichen Punkte des Antrags, insbesondere das Unionsinteresse, werden in Erwägungsgrund 470 behandelt. Angesichts dieser Erwägungen wurde der Einwand zurückgewiesen.
(127)
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung erklärte Wilmar, dass aus der unter die Maßnahmen fallenden Ware ausdrücklich alle Waren ausgeklammert werden sollten, die unter TARIC-Codes fielen, die bei der Berechnung der Einfuhren nicht berücksichtigt würden.
(128)
Die Kommission bestätigte, dass die vorstehende Beschreibung der betroffenen Ware mit der Berechnung der Einfuhren vereinbar ist. Die TARIC-Codes, die zur Beschreibung des Produkts verwendet werden, sind nur zur Information angegeben.
3.
DUMPING
3.1.
Normalwert
(129)
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
(130)
Die Kommission prüfte zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller repräsentativ war. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.
(131)
Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den Warentypen identisch oder vergleichbar waren, die von den beiden ausführenden Herstellern zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden.
(132)
Dann prüfte die Kommission, ob die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern getätigten Inlandsverkäufe jedes Warentyps, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe bestimmter Warentypen für die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht repräsentativ waren.
(133)
Danach ermittelte die Kommission je Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.
(134)
Der Normalwert stützt sich auf den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
(135)
In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZ.
(136)
Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZ, sofern
(137)
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass mindestens 80 % der Inlandsverkäufe jedes Warentyps gewinnbringend waren und der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag. Daher wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZ ermittelt.
(138)
Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht oder nicht in ausreichendem Maße im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert für bestimmte Warentypen von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, es sei denn, es erschien angemessener, den Preis eines hinreichend vergleichbaren, auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentyps zugrunde zu legen, der im Interesse eines fairen Vergleichs mit dem entsprechenden Ausfuhrpreis berichtigt werden konnte (vgl. Erwägungsgrund 145).
(139)
Der Normalwert für bestimmte Warentypen wurde ermittelt, indem zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:
(140)
Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittliche, mit diesem Warentyp im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn hinzugerechnet. Für die Warentypen, die überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.
3.2.
Ausfuhrpreis
(141)
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller führten ihre Waren über verbundene Unternehmen in die Union aus, die als Einführer in der Union fungierten.
(142)
Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für alle entstandenen Gewinne vorgenommen.
(143)
Was die Gewinnspanne anbelangt, beschloss die Kommission aufgrund der in Erwägungsgrund 38 dargelegten mangelnden Mitarbeit unabhängiger Einführer, auf die Gewinnspanne aus einem früheren Verfahren zurückzugreifen, das eine andere Chemikalie betraf, die von einem ähnlichen Wirtschaftszweig hergestellt und unter ähnlichen Umständen eingeführt wurde, nämlich eine Gewinnspanne von 6,89 %(25), wie sie in der neuesten Untersuchung zu PVA ermittelt wurde.
3.3.
Vergleich
(144)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.
(145)
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden vorgenommen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, den Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, den Kosten für den Transport im betroffenen Land, der Inlandsversicherung, den inländischen Seefrachtkosten, den Kosten für den Transport in der Union, den Kreditkosten, den Bankgebühren, den Seefrachtkosten, den Kosten für die Seeversicherung, den Verpackungskosten, den Kosten für Garantie und Gewährleistung sowie den Provisionen.
(146)
Eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i wurde für Verkäufe über verbundene Handelsunternehmen vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass die Funktionen der Händler in Singapur und im Vereinigten Königreich denen eines Vertreters ähneln. Diese Händler suchten nach Abnehmern, traten mit ihnen in Kontakt, trugen die Verantwortung für den Verkaufsvorgang, erhielten einen Aufschlag für ihre Dienste und boten eine breite Palette anderer Waren als die betroffene Ware an. Die Berichtigung setzte sich zusammen aus den VVG-Kosten der Handelsgesellschaften und dem in Erwägungsgrund 143 genannten Gewinn.
(147)
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte Wilmar vor, dass es mit seinem verbundenen Händler in Singapur, WTPL, eine wirtschaftliche Einheit bilde und daher für Verkäufe von WTPL keine Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen werden dürften. In der vertraulichen Fassung seiner Stellungnahme ging Wilmar näher auf sein Vorbringen ein. Darüber hinaus brachte Wilmar vor, dass selbst wenn Wilmar und WTPL keine wirtschaftliche Einheit bildeten, die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung bei Verkäufen von Wilmar über WETBV und Volac Wilmar Feed Ingredients Ltd (im Folgenden „VWFI” ) nicht erfüllt seien. WETBV und VWFI — und nicht WTPL — suchten nach Kunden, nähmen Kontakt zu ihnen auf, übernähmen die Verantwortung für den Verkaufsprozess und erhielten einen Aufschlag für ihre Dienstleistungen. Die Kaufverträge, Bestellungen, Rechnungen, Konnossemente, Abfertigungsunterlagen, Abfertigungsbestätigungen und Kontoauszüge seien alle an WETBV und VWFI und nicht an WTPL gerichtet. WTPL sei somit nicht an Verkäufen von WETBV und VWFI an unabhängige Parteien in der EU beteiligt gewesen und habe keine ähnlichen Funktionen ausgeübt wie ein Vertreter. Daher dürfe für EU-Verkäufe, die Wilmar über WETBV und VWFI getätigt habe, keine Berichtigung für die VVG-Kosten und Gewinne von WTPL vorgenommen werden. Wilmar verwies auch auf die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland(26). In dieser Untersuchung habe ein russischer Ausführer die untersuchte Ware zunächst an einen verbundenen Händler in der Schweiz verkauft und dieser habe sie anschließend an den verbundenen Einführer in der EU weiterverkauft, und die Kommission berichtigte die Verkaufspreise an einen unabhängigen Abnehmer in der EU nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nur für die VVG-Kosten und Gewinne des verbundenen Einführers in der EU, nicht jedoch für den Gewinn des verbundenen Händlers in der Schweiz. In seiner Stellungnahme nach der weiteren Unterrichtung brachte Wilmar vor, dass die Kommission für die Berechnung des Ausfuhrpreises für P.T. Musim Mas die Methode der (in Erwägungsgrund 163 genannten) Biodiesel-Untersuchung angewandt habe, weshalb sie auf Grundlage des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung auch für WINA die in der Biodiesel-Untersuchung angewandte Methode verwenden und insbesondere einen Ausfuhrpreis ohne Abzug der VVG-Kosten und der Gewinnspanne von WTPL rechnerisch ermitteln sollte.
(148)
Die Kommission nahm eine sorgfältige Prüfung der Stellungnahme von Wilmar vor, die nach den endgültigen und den weiteren Unterrichtungen übermittelt wurde, und gelangte auf der Grundlage aller relevanten Faktoren zu der Auffassung, dass die von Wilmar vorgelegten Beweise es rechtfertigten, Wilmar und WTPL als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln.
(149)
Darüber hinaus beanstandete Wilmar das Zugrundelegen der in Erwägungsgrund 143 genannten Gewinnspanne von 6,89 % mit der Begründung, dass sie nicht mehr aktuell sei, jüngste Marktentwicklungen wie erhebliche Schwankungen der Rohstoffpreise und Transportkosten nicht berücksichtigt seien und dass sie auf die betroffene Ware nicht anwendbar sei.
(150)
Wie in Erwägungsgrund 38 erläutert, arbeiteten keine unabhängigen Einführer an dieser Untersuchung mit. Da im Dossier keine alternativen Daten vorlagen, die verwendet werden könnten, beschloss die Kommission, die in der jüngsten PVA-Untersuchung ermittelte Gewinnspanne heranzuziehen. Diese Gewinnspanne ist die objektivste Grundlage für die Zwecke einer zufriedenstellenden Schätzung eines marktüblichen und somit angemessenen Ausfuhrpreises auf der Grundlage detaillierter Verkaufsdaten für eine ähnliche Ware. Die Kommission stellte fest, dass Wilmar keine Alternativen vorgeschlagen hat. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(151)
Wilmar erklärte ferner, dass die in der Untersuchung zu PVA ermittelte Gewinnspanne für einen unabhängigen Einführer in der Union gelte und daher im vorliegenden Fall für die Berichtigung der Gewinne eines Händlers in einem Drittland, dessen Tätigkeit sich von der eines Einführers in der Union unterscheidet, nicht anwendbar sei.
(152)
Die Kommission zieht üblicherweise den Gewinn eines unabhängigen Einführers in der Union als Ersatz für den Gewinn eines Händlers in einem Drittland heran, wenn keine alternativen Daten in den Unterlagen vorhanden sind, die verwendet werden könnten. Die Kommission stellte fest, dass Wilmar keine Alternativen vorgeschlagen hat. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(153)
In Bezug auf die rechnerische Ermittlung des Normalwerts für die Warenkennnummer, bei der die Verkäufe aufgrund des Preises nicht als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen wurden, brachte Wilmar vor, dass die Kommission die Gewinnspanne auf der Grundlage aller Inlandsverkäufe hätte berechnen müssen, einschließlich der Verkäufe, die der Warenkennnummer zuzuordnen seien, für die der Normalwert rechnerisch habe ermittelt werden müssen. Da die gewinnbringenden Inlandsverkäufe mehr als 80 % der gesamten Inlandsverkäufe für alle Warenkennnummern ausmachten, seien alle Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr anzusehen.
(154)
Die Kommission stellte fest, dass das Argument von Wilmar in sich widersprüchlich ist und hier in jedem Fall zwei Bestimmungen der Grundverordnung vermischt werden. Was erstens die Widersprüchlichkeit betrifft, so lässt Wilmar außer Acht, dass das Kriterium des normalen Handelsverkehrs auf der Ebene der einzelnen Warenkennnummern angewandt wird. Dabei soll für jede Warenkennnummer ermittelt werden, ob die betreffenden Verkäufe, was die entsprechenden Kosten betrifft, im normalen Handelsverkehr getätigt werden. Im vorliegenden Fall musste der Normalwert für die genannte Warenkennnummer rechnerisch ermittelt werden, weil die Verkäufe bei dieser Warenkennnummer als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen wurden. Einerseits bestreitet Wilmar diese Schlussfolgerung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3 nicht, andererseits führt das Unternehmen dennoch an, dass dieselben Verkäufe für die Berechnung einer Gewinnspanne im normalen Handelsverkehr gemäß Artikel 2 Absatz 6 heranzuziehen seien. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Verkäufe, die rechtmäßig als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen wurden und daher bei der Ermittlung des Normalwerts ausgeklammert werden konnten (was Wilmar nicht bestreitet), können später nicht zur Berechnung einer Gewinnspanne im normalen Handelsverkehr herangezogen werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(155)
Wilmar brachte ferner vor, dass die Kommission für die sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf dem Ausfuhrmarkt verkauften Warentypen bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Daten zu den Herstellkosten für die Ausfuhr hätte heranziehen müssen (Tabelle EUCOP und nicht DMCOP). Wilmar verwies in diesem Zusammenhang auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-273/85 und C-107/86(27), in dem es in Randnummer 16 heißt, dass „die rechnerische Ermittlung des Normalwerts … dazu [dient], den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde” .
(156)
Die Kommission stellte fest, dass es in demselben Urteil in demselben Absatz heißt: „Infolgedessen sind die Kosten in Betracht zu ziehen, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen” und somit die Produktionskosten auf dem Inlandsmarkt. Außerdem wird daran erinnert, dass es sich bei dem Normalwert um den im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlten oder zu zahlenden Preis handelt, sodass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Produktionskosten für die auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware und nicht für die ausgeführte Ware zugrunde legen muss. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(157)
Wilmar machte ferner geltend, dass die verbundenen Verkäufe seines Einführers in der Union von der Berechnung der Dumpingspanne ausgenommen werden sollten, da es gängige Praxis der Kommission sei, Verkäufe an verbundene Parteien für den Eigenverbrauch von der Berechnung der Dumpingspanne auszunehmen, da es in solchen Fällen unmöglich sei, einen Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises zu ermitteln, zu dem die eingeführte Ware nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft worden sei.
(158)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Kommission hat keine derartige Praxis. Gemäß dem Bericht des Berufungsgremiums zur Sache EG — Verbindungselemente (DS397)(28) müssen sich die Dumpingberechnungen nämlich auf 100 % der Ausfuhrgeschäfte erstrecken. Wenn die Waren darüber hinaus nicht an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, kann der Preis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden. Da die Menge dieser Verkäufe rund 1 % der Gesamtausfuhren in die Union ausmacht und der verbundene Preis etwas niedriger ist als der unabhängige Preis, überprüfte die Kommission die Berechnung des Ausfuhrpreises, indem sie den Preis für unabhängige Abnehmer als Ersatz für den Preis für verbundene Abnehmer für dieselben Warentypen heranzog.
(159)
Wilmar brachte ferner vor, dass die VVG-Kosten seines verbundenen Einführers in der Union ohne die Finanzierungskosten ermittelt werden müssten. Wilmar hat dieses Vorbringen in der vertraulichen Fassung seiner Stellungnahme näher ausgeführt.
(160)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Weitere Einzelheiten der Beurteilung der Kommission wurden Wilmar in seiner spezifischen Unterrichtung mitgeteilt, da die Beurteilung vertrauliche Geschäftsinformationen umfasst.
(161)
Wilmar brachte ferner vor, die Kommission habe bestimmte Ausgaben von WETBV zweimal abgezogen, einmal als Berichtigung bei der Berechnung des Ausfuhrpreises und dann als Teil der VVG-Kosten. In der vertraulichen Fassung seiner Stellungnahme ging Wilmar näher auf dieses Vorbringen ein.
(162)
Dieses Vorbringen erwies sich als gerechtfertigt, und die Kommission erklärte sich daher bereit, die Berechnung des Ausfuhrpreises entsprechend zu ändern.
(163)
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Musim Mas Group vor, dass angesichts der Tatsache, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 388 bis 400 zu dem Schluss gekommen sei, dass die Herstellkosten der Inlandsverkäufe durch die Ausfuhrzölle und -abgaben der indonesischen Regierung auf Rohpalmöl und Rohpalmkernöl sowie durch einen Höchstpreis verzerrt seien, folglich auch die Gewinnspanne, die sich aus der Gegenüberstellung der Herstellkosten für Inlandsverkäufe und der Zahlen der Inlandsverkäufe ergebe, verzerrt sei und nicht als Gewinnspanne für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden könne. In diesem Zusammenhang verwies die Musim Mas Group auf die Biodiesel-Untersuchung(29), bei der die Kommission den tatsächlichen Gewinn aus Inlandsverkäufen nicht zugrunde gelegt habe. Außerdem erklärte die Musim Mas Group, dass die Kommission bei ihrer Analyse des Wirtschaftszweigs der Union eine Gewinnspanne von 6 % als Richtwert zugrunde gelegt habe, während sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts eine neunmal höhere Gewinnspanne zugrunde gelegt habe. Daher erklärte die Musim Mas Group, die Kommission habe bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts eine unangemessene Gewinnspanne zugrunde gelegt. Da die Kommission verzerrte Kosten zur Berechnung eines verzerrten Gewinns heranziehe, ergebe sich eine verzerrte Dumpingspanne, die höher sei als die Schadensspanne, was wiederum dazu führe, dass sich die Kommission auf Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung berufen könne, um dieselben Kosten zu untersuchen und zu dem Schluss zu kommen, dass diese Kosten verzerrt seien. Die Musim Mas Group vertrat daher die Auffassung, dass die Kommission bei ihrer Dumpingberechnung vor der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a entweder eine unverzerrte Gewinnspanne zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts heranziehen oder Artikel 7 Absatz 2a überhaupt nicht anwenden sollte.
(164)
Die Kommission stimmt diesem Einwand nicht zu. Musim Mas vermischt verschiedene Bestimmungen der Grundverordnung, d. h. Artikel 2 Absätze 1 bis 7 für die Ermittlung des Normalwerts und Artikel 7 Absatz 2a für die Festsetzung der Höhe der Maßnahmen. Normalerweise kann die Kommission den tatsächlichen Gewinn der Ausführer bei den Inlandsverkäufen bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts in einem Land nicht außer Acht lassen, es sei denn, dieser Gewinn kann nach Artikel 2 Absatz 6 oder Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung abgelehnt werden. Außerdem ist die Berechnung des Normalwerts nicht Gegenstand von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung. Nach Artikel 7 Absatz 2a kann die Kommission die Maßnahmen in Höhe der Dumpingspanne festsetzen, wenn der Antragsteller das Vorliegen von Verzerrungen bei den Rohstoffen behauptet und die Untersuchung diese Behauptungen bestätigt. Der Normalwert wird unabhängig von dieser Bestimmung berechnet. Daher kann die Kommission die Gewinnspanne bei den Inlandsverkäufen im normalen Handelsverkehr nicht unberücksichtigt lassen. Was die von der Kommission in der von der Musim Mas Group erwähnten Untersuchung zu Biodiesel angewandte Methode betrifft, so wird darauf hingewiesen, dass diese Methode sowohl vom Gericht in den Rechtssachen Musim Mas/Rat(30), Pelita Agung Agrindustri/Rat(31) und Wilmar Bioenergi Indonesia und Wilmar Nabati Indonesia/Rat(32) als auch vom WTO-Panel in der Sache EU — Biodiesel (Indonesien)(33) abgelehnt wurde. Bei der von der Musim Mas Group angeführten Gewinnspanne von 6 % handelt es sich um die Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union, was ein anderes Konzept ist als die Gewinnspanne der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr für die Ausführer. Die Zielgewinnspanne ist der für die Zwecke der Berechnung des Zielpreises und der Schadensspanne in der Grundverordnung vorgesehene Mindestgewinn. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(165)
Die Musim Mas Group erklärte ferner, dass ICOF Singapore als Marketingeinheit der Musim Mas Holdings (im Folgenden „MMH” ) und ihrer Tochtergesellschaften fungiere. MMH sei die oberste Muttergesellschaft verschiedener Unternehmen. Nach Ansicht der Musim Mas Group ist MMH daher eine konsolidierte juristische Person, die eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellt. Außerdem wurde festgestellt, dass Musim Mas zu 95 % im Besitz von Musim Mas Resources sei, das wiederum zu 99,95 % im Besitz von MMH sei. ICOF Europe sei eine 100%ige Tochtergesellschaft von ICOF Singapore. Darüber hinaus erklärte die Musim Mas Group, dass alle Konten, einschließlich der Gewinn- und Verlustinformationen, bei MMH konsolidiert würden. Da es sich bei MMH um eine einzige wirtschaftliche Einheit handele, sollte der von der Kommission bei der Berechnung der Dumpingspanne für die Musim Mas Group zugrunde gelegte Gewinn alle Gewinne von MMH und seiner Tochtergesellschaft umfassen, da Musim Mas, ICOF Singapore und ICOF Europe allesamt Tochtergesellschaften von MMH seien. Daher sollte die Kommission den Gewinn von 6,9 % für die Verkäufe über ICOF Europe nicht abziehen, da dies zu einer doppelten Berichtigung des Gewinns führen würde, der sich aus dem Gewinn bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts oder dem Gewinn aus den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt ergebe. Ferner wurde festgestellt, dass die Kommission im Falle von ICOF Singapore den hypothetischen Gewinn von 6,9 % und die tatsächlichen VVG-Kosten von ICOF Singapore nicht hätte abziehen dürfen. In diesem Zusammenhang verwies die Musim Mas Group auf die Untersuchung zu Biodiesel, bei der die Kommission die tatsächliche Gewinnspanne von ICOF Singapore für Biodiesel abgezogen habe.
(166)
Die Kommission widersprach der Behauptung der Musim Mas Group, Musim Mas und ICOF Singapore bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Die Kommission war nicht der Auffassung, dass Musim Mas auf der Grundlage aller relevanten Faktoren nachgewiesen hatte, dass Musim Mas und ICOF Singapore eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Die Untersuchung ergab vielmehr, dass die Verkäufe zwischen Musim Mas und ICOF Singapore Gegenstand einer Rahmenvereinbarung waren. Darüber hinaus bot ICOF Singapore, wie in Erwägungsgrund 146 erläutert, eine breite Palette anderer Waren als die betroffene Ware an und war an keinem der Inlandsverkäufe von Musim Mas beteiligt. Weitere Einzelheiten der Beurteilung der Kommission wurden Musim Mas in seiner spezifischen Unterrichtung mitgeteilt, da die Beurteilung vertrauliche Geschäftsinformationen umfasst.
(167)
In Anbetracht dieses Rahmenvertrags änderte die Kommission jedoch die Berechnung des Ausfuhrpreises für die Verkäufe über ICOF Singapore, indem sie den tatsächlichen Aufschlag vom Ausfuhrpreis abzog und nicht den Gewinn des unabhängigen Einführers und die VVG-Kosten von ICOF Singapore.
(168)
Was die Ausfuhrverkäufe über den verbundenen Einführer ICOF Europe betrifft, so widerspricht die Kommission dem Einwand, dass kein Gewinn des unabhängigen Einführers und keine VVG-Kosten abgezogen werden dürften. Da ICOF Europe ein Einführer in der Union ist, sollte der Ausfuhrpreis seiner Unionsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ermittelt werden.
3.4.
Dumpingspannen
(169)
Bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(170)
Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
(171)
Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.
(172)
Die so ermittelte endgültige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller beträgt 26,6 %.
(173)
Bei allen anderen ausführenden Herstellern in Indonesien ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die nach der in Erwägungsgrund 195 erläuterten Methode ermittelt wurden.
(174)
Der Grad der Mitarbeit war in diesem Fall hoch, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller die Gesamtheit der Einfuhren im UZ abdeckten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens festzusetzen.
(175)
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
(176)
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung machte die Greven Group geltend, dass die Kommission bei der Berechnung der Dumpingspannen nicht transparent genug vorgegangen sei und mehr Informationen darüber offenlegen sollte.
(177)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Berechnungsmethode wird in den Erwägungsgründen 129 bis 175 ausführlich erläutert. Die Kommission kann die Berechnungen der individuellen Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller jedoch nicht anderen interessierten Parteien gegenüber offenlegen, da diese Berechnungen vertrauliche Informationen enthalten. Die Kommission hat die Einzelheiten der Berechnungen den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gegenüber offengelegt, und sie konnten hierzu Stellung nehmen. Die Kommission berücksichtigte diese Stellungnahmen in den Erwägungsgründen 147 bis 168 und überarbeitete die Berechnungen gegebenenfalls. Aus diesen Gründen wurde dieser Einwand zurückgewiesen.
(178)
Die Greven Group machte ferner geltend, dass die große Differenz zwischen den Dumpingspannen der beiden ausführenden Hersteller der Stichprobe nicht angemessen sei.
(179)
Die Dumpingspannen der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden anhand ihrer eigenen Verkaufs- und Kostendaten berechnet, die während des Kontrollbesuchs in ihren Betrieben überprüft wurden. Die Tatsache, dass die Dumpingspanne bei einem ausführenden Hersteller höher war als bei dem anderen, ist irrelevant. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(180)
Die Untersuchung ergab, dass 15 Hersteller in der Union die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum herstellten. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(181)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 872000 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage der Makrodaten, die in den von der CUTFA übermittelten Fragebogen enthalten waren. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen etwa 61 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.
(182)
Wilmar und die Musim Mas Group brachten vor, dass bestimmte Unionshersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union auszuklammern seien, weil sie mit indonesischen und malaysischen Herstellern der betroffenen Ware in Beziehung stünden. Insbesondere brachten Wilmar und die Musim Mas Group vor, dass KLK, ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller, zu einer malaysischen Gruppe gehöre, die mit einem Fettsäurehersteller in Indonesien verbunden sei. Wilmar und die Musim Mas Group behaupteten ferner, Oleon sei mit einem malaysischen Fettsäurehersteller, Oleon Asia-Pacific Sdn Bhd, und Oleon Port Klang Sdn Bhd, verbunden, der in die Union ausführe und mit den Einfuhren aus Indonesien im Wettbewerb stehe. Die indonesische Regierung ersuchte die Kommission auch um eine Prüfung dieses Vorbringens.
(183)
Die Prüfung dieses Vorbringens ergab, dass KLK nur begrenzte Mengen an Fettsäure aus Indonesien einführte und dass weniger als 5 % seiner Unionsverkäufe auf den Weiterverkauf eingeführter Waren entfielen. Darüber hinaus ist die Tatsache, dass Oleon mit einem Unternehmen in Malaysia verbunden war, für die laufende Untersuchung nicht relevant, da sie sich auf Einfuhren aus Indonesien erstreckt. Die Kommission fand daher keinen Grund, dieses Unternehmen aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union auszuklammern, und zwar weder aufgrund der Tatsache, dass es Fettsäure einführt, noch aufgrund seiner Beziehungen zu Unternehmen in Indonesien oder Malaysia.
(184)
Wilmar behauptete ferner, Temix International — Temix Oleo gehöre zur selben Unternehmensgruppe wie P.T. Sinar Mas Agro Resources and Technology TbK, ein indonesischer ausführender Hersteller. Golden Agri Resources Ltd. soll 92 % der Anteile an P.T. Sinar Mas und 25 % an Temix Oleo S.r.l. gehalten haben. Wilmar machte daher geltend, dass Temix Oleo S.r.l. aufgrund dieser Beziehung aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgeklammert werden sollte.
(185)
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Temix International — Temix Oleo nicht in die Stichprobe einbezogen war und dass die Daten zu diesem Unternehmen nur zur Ermittlung makroökonomischer Trends wie der Verkaufs- und Produktionsmengen verwendet wurden. Da diese Daten nicht durch eine Beziehung zu einem ausführenden Hersteller verzerrt werden konnten, wurde es nicht als angemessen erachtet, dies weiter zu untersuchen.
4.2.
Unionsverbrauch
(186)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der von der CUTFA überprüften Daten des Wirtschaftszweigs der Union über die Verkäufe auf dem freien Markt der EU und die Übertragungen für den Eigenbedarf aller 15 Hersteller, die in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union einbezogen wurden. Die Einfuhrmengen aus allen Ländern stammen von Eurostat.
(187)
Fettsäuren werden in der Regel auf dem freien Markt verkauft, können aber auch als Zwischenprodukt für die Herstellung von nachgelagerten Produkten verwendet werden. Die Kommission stellte fest, dass rund 11 % der Produktion der gleichartigen Ware durch die Unionshersteller für den Eigenbedarf bestimmt waren. Diese Mengen wurden einfach (ohne Fakturierung) innerhalb desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe zur weiteren nachgelagerten Verarbeitung übertragen und/oder zu Verrechnungspreisen geliefert.
(188)
Um vom Wirtschaftszweig der Union ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Ware und ermittelte, welche Produktion für den Eigenbedarf und welche für den freien Markt bestimmt ist.
(189)
Die nachstehende Tabelle 1 zeigt, dass im Bezugszeitraum nur ein kleiner Teil der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union für den Eigenbedarf bestimmt war. Ferner zeigt sie, dass der Eigenbedarfsmarkt in diesem Zeitraum stabil bei rund 8 % des Verbrauchs lag. Der Vollständigkeit halber werden gegebenenfalls die Zahlen für den kleinen konzerninternen Markt angegeben und im Rahmen der Gesamtbewertung des betreffenden Schadensindikators gesondert analysiert. Für andere Indikatoren wie Produktion, Kapazität, Produktivität, Beschäftigung und Löhne beziehen sich die nachstehenden Zahlen auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit, und eine getrennte Zahlendarstellung wurde nicht für notwendig erachtet.
(190)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(191)
Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt ging im Bezugszeitraum um 5 % zurück. Gemäß einer detaillierten Analyse verzeichnete der Unionsmarkt von 2018 bis 2019 einen Anstieg von 1 %, von etwa 1,19 Mio. Tonnen auf 1,20 Mio. Tonnen, und 2020 ging er um 4 % auf rund 1,15 Mio. Tonnen zurück. Im UZ sank der Verbrauch auf dem freien Markt um weitere 2,5 % auf 1,12 Mio. Tonnen.
(192)
Die Schwankungen und der allgemeine Rückgang im Bezugszeitraum waren auf die Entwicklung in bestimmten Verwendersektoren wie der häuslichen Pflege zurückzuführen, die häufig auf Faktoren im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, insbesondere im Jahr 2020 und im UZ, zurückzuführen war. Abgesehen von diesem vorübergehenden Phänomen vertraten die Unionshersteller die Auffassung, dass die Nachfrage nach Fettsäure auf dem Unionsmarkt im Allgemeinen stabil sei.
(193)
Die Trends und die Entwicklung auf dem Gesamtmarkt (d. h. einschließlich des Eigenbedarfs) waren den auf dem freien Markt beobachteten sehr ähnlich.
(194)
Die Entwicklungen auf dem Eigenbedarfsmarkt werden in Tabelle 5 dargestellt und analysiert.
4.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(195)
Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge aufgrund von Eurostat-Daten, die für die in der Einleitungsbekanntmachung genannten KN- und TARIC-Codes erhoben wurden. Damit zuverlässige Einfuhrdaten für die betroffene Ware ermittelt werden konnten, wurden die verfügbaren Einfuhrdaten berichtigt, da nicht alle Codes vollständig mit der betroffenen Ware in Verbindung gebracht werden konnten. Bei Einfuhrcodes, die sich teilweise auf die betroffene Ware beziehen, wurde ein Prozentsatz aus den TARIC-Codes ermittelt, die zum Zeitpunkt der Einleitungsbekanntmachung festgelegt wurden. Die Daten beziehen sich auf den Zeitraum von Dezember 2021 bis April 2022. Für diese Codes wurde ein Prozentsatz sowohl für Einfuhren aus Indonesien als auch für Einfuhren aus Drittländern berechnet. Für alle Länder wurde ein weiterer Abzug von 2 % von der Einfuhrmenge vorgenommen, um die Einfuhren zu erfassen, die unter den entsprechenden Codes verbucht wurden, aber einen Spaltungsgrad von weniger als 97 % aufwiesen. Der Wert von 2 % wurde anhand der Antworten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf dem Stichprobenfragebogen berechnet, die ihre Antworten auf dem Stichprobenfragebogen überarbeiteten, nachdem die Kommission die Warendefinition, wie in Erwägungsgrund 71 dargelegt, präzisiert hatte.
(196)
Die oben genannte Methode zur Berechnung der Einfuhren wurde in einem Aktenvermerk vom 2. Juni 2022 beschrieben, und die interessierten Parteien hatten die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Einfuhrmenge umfasst nicht die Fettsäure, die aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeklammert wurde.
(197)
Mehrere interessierte Parteien äußerten sich zu dem Vermerk, erhoben jedoch weder Einwände gegen die Methode als solche, noch schlugen sie eine alternative Methode zur zuverlässigen Ermittlung der Einfuhrmengen der von der Untersuchung betroffenen Fettsäuren vor.
(198)
Die CUTFA vertrat die Auffassung, dass die Anpassung von 2 % nicht angemessen sei, da bei der auf Prozentsätzen beruhenden Methode der Kommission Fettsäuren mit einem Spaltungsgrad von mindestens 97 % bereits berücksichtigt würden.
(199)
Die Kommission stellte fest, dass die Beschreibung der in dem Antrag aufgeführten Codes zumindest bis Ende April 2022 das Kriterium des Spaltungsgrads nicht abdeckte. Daher war der Vorschlag, die 2%ige Anpassung aufzugeben, nicht gerechtfertigt und konnte nicht akzeptiert werden.
(200)
Der Marktanteil der Einfuhren aus allen Drittländern wurde anhand der für jedes Land ermittelten Gesamteinfuhren ermittelt und mit dem in Tabelle 1 dargestellten Verbrauch auf dem freien Markt verglichen.
(201)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
(202)
Die Menge der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land stieg im Bezugszeitraum von rund 203000 Tonnen auf rund 228000 Tonnen, was einem Gesamtanstieg von 13 % entspricht. Die Einfuhrmengen stiegen im Jahr 2019 um 11 %, blieben danach aber mit rund 230000 Tonnen stabil. Die während der Untersuchung erhobenen Daten deuten darauf hin, dass einige ausführende Hersteller Probleme im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, einschließlich Problemen in der Lieferkette, hatten (siehe insbesondere Erwägungsgrund 266).
(203)
Dennoch stieg der Marktanteil dieser Einfuhren in allen Jahren, und zwar von 17,1 % auf 20,3 % im Bezugszeitraum, was einem Anstieg von insgesamt 3,2 Prozentpunkten oder 19 % entspricht.
4.3.2.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung/Preisrückgang
(204)
Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Zahlen ermittelt. Die einschlägigen Einfuhren wurden nach der in Erwägungsgrund 195 erläuterten Methode ermittelt. Diese Zahlen wurden mit den Zahlen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller abgeglichen, wobei dieselben Trends bestätigt wurden.
(205)
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:
(206)
Die Einfuhrpreise aus Indonesien stiegen im Bezugszeitraum von 912 EUR/Tonne auf 1023 EUR/Tonne, das heißt um 12 %. Von 2018 bis 2020 fielen die Preise um 12 %, um dann von 2020 bis zum UZ um 27 % zu steigen. Diese Entwicklungen sind vor dem Hintergrund des weltweiten Anstiegs der Rohstoffpreise in diesem Zeitraum zu sehen, der der Hauptgrund für den Kostenanstieg ist. Wie aus Tabelle 7 hervorgeht, war der Anstieg der Rohstoffpreise der Hauptgrund für den Anstieg der Unionspreise. In ähnlicher Weise stiegen auch die Herstellstückkosten der indonesischen Ausführer im UZ im Vergleich zu 2020 aufgrund eines Anstiegs ihrer Rohstoffpreise.
(207)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
(208)
Wenn der Verkauf der in die Stichprobe einbezogenen indonesischen ausführenden Hersteller an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt über ein verbundenes Vertriebsunternehmen mit Sitz in der Union abgewickelt wurde, dann wurde der Einfuhrpreis durch Berichtigung des Verkaufspreises an den ersten unabhängigen Abnehmer auf CIF-Basis ermittelt. Dabei wurden alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten, einschließlich der VVG-Kosten des verbundenen Einführers und der in Erwägungsgrund 143 festgelegten Gewinnspanne, unter analoger Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung berücksichtigt.
(209)
Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatzes. Der Vergleich ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von über 20 %. Die tatsächlichen Zahlen werden hier aus Gründen der Vertraulichkeit nicht erfasst (da sie sich nur auf zwei Unternehmen beziehen); sie wurden jedoch den betroffenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern mitgeteilt und liegen zwischen 11 % und 29 %. Alle Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurden direkt an unabhängige Abnehmer ohne Rückgriff auf verbundene Vertriebsunternehmen getätigt. Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller verkaufte auch direkt an unabhängige Abnehmer in der Union, ohne dass die mit ihm verbundenen Vertriebsunternehmen in der Union beteiligt waren. Bei dem anderen ausführenden Hersteller erfolgte der Großteil seiner Verkäufe über ein verbundenes Vertriebsunternehmen in der Union. Keine interessierte Partei bestritt das Bestehen einer erheblichen Preisunterbietung.
(210)
Die Kommission untersuchte auch andere Preiseffekte, insbesondere das Vorliegen eines beträchtlichen Preisrückgangs. Bereits zu Beginn des Bezugszeitraums waren die Verkaufspreise und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union niedrig (siehe Rentabilitätszahlen in Tabelle 10). Im Jahr 2019 war der Wirtschaftszweig der Union zu weiteren Preissenkungen gezwungen und musste Verluste hinnehmen. Wenn die gedumpten Einfuhren, die 2019 ihren höchsten Anstieg aufwiesen und 2020 und im UZ auf hohem Niveau blieben, nicht gewesen wären, hätte der Wirtschaftszweig der Union 2019 und 2020 wahrscheinlich seine Preise mindestens auf dem Niveau halten können, das für den Verkauf ohne Verluste erforderlich war. Im Jahr 2020 und im UZ stiegen die Verkaufspreise in der Union (parallel zum Anstieg der Herstellkosten), blieben aber nach wie vor auf einem Niveau, das zu Verlusten im Jahr 2020 und einer nur marginalen Rentabilität im UZ führte. Die Unionshersteller verloren zwischen 2019 und dem UZ kontinuierlich Marktanteile. Somit übten die gedumpten Einfuhren einen erheblichen Preisdruck auf die Unionsverkäufe aus und hinderten die Unionshersteller daran, ihre Preise zu erhöhen, um Kostensteigerungen in einer Weise Rechnung zu tragen, die ihnen angemessene Gewinne ermöglicht hätte.
4.4.
Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1.
Allgemeine Bemerkungen
(211)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(212)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten, die in der überprüften Fragebogenantwort der CUTFA enthalten waren. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der in den Fragebogenantworten der vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller enthaltenen Daten. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(213)
Die makroökonomischen Indikatoren wurden von der CUTFA auf der Grundlage eines Berichts von LMC International Ltd.(34) erstellt, einem unabhängigen Unternehmen, das Marktforschung in den Bereichen Landwirtschaft und Agroindustrie, einschließlich oleochemischer Produkte wie Fettsäuren, betreibt (im Folgenden „Berichtsdaten” ). Die Berichtsdaten gehen über die in dieser Untersuchung erfassten Fettsäuren hinaus und werden von der oleochemischen Industrie umfassend genutzt. Um die gleichartige Ware von anderen Waren zu unterscheiden, zog die CUTFA zusätzliche Informationen über die Mengen der verwendeten Rohstoffe heran und stützte sich dabei auf die Tatsache, dass die gleichartige Ware nur mit bestimmten Rohstoffen wie Palmöl, Palmkernöl oder Talg hergestellt wurde. Für die nicht von der Untersuchung betroffenen Waren werden andere Rohstoffe wie Rapsöl oder Sojaöl verwendet. Mithilfe dieser Methode konnten die Produktions- und Verkaufsmengen sowohl der untersuchten als auch anderer Waren ermittelt werden. Die Berichtsdaten waren für den Zeitraum 2018-2020 verfügbar. Die Daten für den UZ wurden anteilig auf Basis der Entwicklungen von Produktion und Verkäufen der Unternehmen geschätzt, die ihre Daten direkt an die CUTFA übermittelt haben. Die Daten für die anderen nachstehend genannten Indikatoren wurden ebenfalls anhand derselben Unternehmensdaten ermittelt. Die Berechnungen der CUTFA wurden überprüft, und die Makrodaten wurden mit den Daten abgeglichen, die die Kommission bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, die 61 % der gesamten Unionsproduktion ausmachen, erhoben hatte.
(214)
Wilmar hinterfragte, warum die von der CUTFA vorgelegten Makrodaten mengenmäßig geringer waren als die Berichtsdaten, die der oleochemischen Industrie in großem Umfang zur Verfügung standen.
(215)
Dies lag an den in Erwägungsgrund 213 erläuterten notwendigen Berichtigungen, die die CUTFA vorgenommen hatte, um Waren aus der Warendefinition auszuklammern.
(216)
Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(217)
Die Daten für die mikroökonomischen Indikatoren stammen von den vier in die Stichprobe einbezogenen Herstellern.
(218)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Herstellstückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.4.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(219)
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(220)
Aus Gründen der Effizienz ist die Herstellung der untersuchten Ware in der Union für 24 Stunden pro Tag geplant, außer in Zeiten der üblichen Instandhaltung. Die Untersuchung ergab jedoch, dass in einigen Fällen und in gewissem Umfang auch andere Waren in denselben Produktionsanlagen hergestellt werden können. Die Produktion ist auftragsbezogen. Nach Tabelle 4 besteht jedes Jahr eine Kapazitätsreserve von rund 20 %.
(221)
Im Bezugszeitraum ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 7 % zurück. Aus einer detaillierten Analyse geht hervor, dass dieser Produktionsrückgang hauptsächlich im Jahr 2020 stattfand.
(222)
Die Produktionskapazität der Union wurde auf Basis einer langfristig erreichbaren Höchstproduktion unter Berücksichtigung von Instandhaltungsmaßnahmen berechnet. Im Bezugszeitraum ging die Produktionskapazität der Union um 4 % zurück. Dieser Rückgang spiegelt eine Umverteilung von Kapazitäten auf andere Waren wider, da weniger Fettsäuren bestellt wurden. Der Wirtschaftszweig der Union war allerdings nicht in der Lage, die Produktion von Fettsäure vollständig durch andere Waren zu ersetzen.
(223)
Im Bezugszeitraum ging die Kapazitätsauslastung in der Union trotz einer 4%igen Verringerung der Produktionskapazität um 3 % zurück.
4.4.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(224)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(225)
Die Entwicklung der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union (einschließlich des Eigenbedarfs) verlief im Bezugszeitraum ähnlich wie die der Produktion. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Produktion in diesem Wirtschaftszweig auftragsbezogen erfolgt. Der Lagerraum ist in der Regel begrenzt, und die Bestände an Fertigwaren können im Laufe der Zeit an Qualität verlieren oder nicht mehr den Spezifikationen entsprechen. Daher werden die Bestände normalerweise in sehr geringen Mengen gehalten.
(226)
Im Bezugszeitraum ging die Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 9 % zurück.
(227)
Die Verkaufsmenge der Union auf dem freien Markt verringerte sich im Bezugszeitraum um 10 %. Von 2018 bis 2019 blieben die Verkaufsmengen der Union stabil. Von 2019 bis zum UZ gingen diese Mengen jedoch um 10 % zurück.
(228)
Der Eigenbedarfsmarkt des Wirtschaftszweigs der Union (ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Unionsverkäufe einschließlich Eigenbedarf) lag im gesamten Bezugszeitraum bei rund 10-11 %.
(229)
Der Marktanteil der Unionsverkäufe auf dem freien Markt ging im Bezugszeitraum von 72,1 % auf 68,3 % zurück, was einem Rückgang um 3,9 Prozentpunkte oder 5 % entspricht.

Wachstum

(230)
In Anbetracht der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum 5 % seines Marktanteils einbüßte und seine Verkäufe auf dem freien Markt um 10 % zurückgingen, wird deutlich, dass kein Wachstum stattfand, sondern ein Rückgang sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zum Verbrauch auf dem freien Markt zu verzeichnen war.
4.4.2.3.
Beschäftigung und Produktivität
(231)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(232)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging im Bezugszeitraum in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) um 5 % zurück.
(233)
Die Produktivität in Tonnen je Beschäftigten ging 2020 zurück, blieb aber im Bezugszeitraum insgesamt weitgehend stabil.
4.4.2.4.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(234)
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land als erheblich eingestuft.
(235)
Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung in Bezug auf Fettsäure. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.
4.4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(236)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(237)
Die Verkäufe auf dem Unionsmarkt an unabhängige Abnehmer gingen sowohl an unabhängige Händler als auch an Endverwender in zahlreichen Sektoren. Die Preise für beide Abnehmergruppen und für die verschiedenen Sektoren wurden in gleicher Weise und auf ähnlichem Niveau festgesetzt.
(238)
Die Preise für Verkäufe an nicht verbundene Parteien auf dem Unionsmarkt (also die Preise auf dem freien Markt) stiegen im Bezugszeitraum von 879 EUR pro Tonne auf 1101 EUR pro Tonne, was einen Anstieg von 25 % darstellt. Diese Verkaufspreise sanken 2019 um 12 %, stiegen aber 2020 um 12 % und im UZ um 28 %.
(239)
Diese scheinbar positive Entwicklung ist vor dem Hintergrund des erheblichen Anstiegs der Rohstoffkosten zu sehen. Im UZ machten diese Kosten mehr als 70 % der gesamten Herstellstückkosten aus. Diese Herstellstückkosten stiegen im Bezugszeitraum um 23 %, und zwar in einem ähnlichen Maße wie die durchschnittlichen Verkaufspreise auf dem freien Unionsmarkt.
4.4.3.2.
Arbeitskosten
(240)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(241)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 8 %. Die Gehaltsentwicklung wurde mit den Gewerkschaften ausgehandelt, und andere personalbezogene Kosten wurden auf nationaler Verwaltungsebene festgesetzt.
4.4.3.3.
Lagerbestände
(242)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(243)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sanken im Bezugszeitraum um 23 %. Jedoch waren die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion im ganzen Zeitraum niedrig. Wie in Erwägungsgrund 225 erwähnt, ist dies darauf zurückzuführen, dass die Fettsäureindustrie im Allgemeinen auftragsbezogen produziert und die Lagerbestände gering gehalten werden, da sich die Qualität der Ware verschlechtern oder ihre Spezifikationen ändern können. Insofern kommt diesem Indikator in der Gesamtschadensanalyse eine geringere Bedeutung zu.
4.4.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(244)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(245)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller blieb im gesamten Bezugszeitraum niedrig, nämlich unter 3 %, und ging sogar von 1,9 % im Jahr 2018 auf – 2,1 % im Jahr 2020 zurück. Im Untersuchungszeitraum erholte sich die Rentabilität auf 2,5 %, blieb aber auf einem niedrigen Niveau. Die leichte Erholung im UZ war darauf zurückzuführen, dass die Abnehmer auf dem Unionsmarkt eher bereit waren, Preiserhöhungen von Unionsherstellern zu akzeptieren, da die ausführenden Hersteller von der Lieferkettenkrise im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie betroffen waren.
(246)
Die Entwicklung der Rentabilität zeigt zusammen mit den Verkaufspreisen und Herstellkosten in Tabelle 7 und den niedrigen Preisen der Einfuhren aus Indonesien betrachtet Hinweise auf eine erhebliche Verhinderung einer Preiserhöhung. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, seine Preise so anzuheben, dass der Kostenanstieg hinreichend Niederschlag gefunden hätte und Verkäufe zu angemessen gewinnbringenden Preisen möglich gewesen wären. Dies bedeutete, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum niedrig blieb, als die gedumpten Einfuhren aus Indonesien bereits eine hohe Marktdurchdringung (17,1 % des Marktanteils) aufwiesen und mengenmäßig um 22 % auf einen Marktanteil von 20,3 % ansteigen konnten (siehe Tabelle 2). Außerdem stieg der Durchschnittspreis dieser Einfuhren trotz erheblicher Preissteigerungen bei den Rohstoffen nur um 12 % (siehe Tabelle 3). Im selben Zeitraum mussten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 25 % steigen, nur um die Kosten zu decken. Wie in Erwägungsgrund 210 dargelegt, übten die Einfuhren aus Indonesien bereits zu Beginn des Untersuchungszeitraums einen kontinuierlichen Druck aus (in Bezug sowohl auf die konstant hohen Mengen als auch auf die niedrigen Preise). Tatsächlich lagen die indonesischen Preise ab 2019 und möglicherweise davor durchweg unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Erwägungsgrund 302). Dies führte im gesamten Bezugszeitraum und insbesondere im Untersuchungszeitraum zu gedrückten und unzureichenden Gewinnspannen.
(247)
Wilmar machte geltend, dass es keine Verhinderung von Preiserhöhungen gebe, seine Schlussfolgerung beruhte jedoch auf indexierten Trends und nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Rentabilitätsniveaus der Unionshersteller.
(248)
Die Kommission stellte fest, dass die von Wilmar gezogenen Schlussfolgerungen unzutreffend waren, da die Marktdurchdringung der gedumpten Einfuhren während des gesamten Bezugszeitraums und die daraus resultierende niedrige Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht berücksichtigt wurden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(249)
Die Musim Mas Group legte die Jahresberichte von zwei Unionsherstellern vor und machte geltend, dass die darin enthaltenen Informationen, insbesondere die Rentabilitätsindikatoren für den UZ, auf eine fehlende Schädigung dieser Unternehmen hinweisen.
(250)
Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass der Umfang dieser Berichte wesentlich größer ist als die Geschäftstätigkeit der beiden Unionshersteller im Zusammenhang mit der untersuchten Ware. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(251)
Der Nettocashflow schlägt sich in der Fähigkeit der Unionshersteller nieder, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows verlief ähnlich wie die der Umsatzrendite, mit einem Rückgang in den Jahren 2019 und 2020 und einem bescheidenen Anstieg im UZ. Insgesamt wies der Cashflow im Bezugszeitraum einen negativen Trend auf, er ging um 16 % zurück.
(252)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Auch die Entwicklung der Kapitalrendite verlief ähnlich wie die der Umsatzrendite: Sie ging 2019 und 2020 zurück und stieg im UZ leicht an.
(253)
Wie aus den angeführten Investitionszahlen hervorgeht, setzten die in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller ihre Investitionen im Bezugszeitraum fort. Die Investitionen beliefen sich auf 7 Mio. bis 12 Mio. EUR pro Jahr und dienten hauptsächlich der Effizienzsteigerung und der Instandhaltung bestehender Anlagen. Der Wirtschaftszweig der Union bedient einen diversifizierten Kundenstamm mit sich ständig weiterentwickelnden Anforderungen. Der Wirtschaftszweig der Union muss in der Lage sein, das breite und große Angebot an Waren, das er auf dem Markt anbieten kann, flexibel zu gestalten. Diese Investitionen sind durch die abnehmenden Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung gefährdet.
(254)
Die Untersuchung ergab auch, dass andere Investitionen zur Kapazitätserhöhung im Bezugszeitraum nicht wie geplant durchgeführt werden konnten. Diese Investitionen sind zwar für den Fortbestand des Wirtschaftszweigs unerlässlich, aber alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, einschließlich derjenigen, die zu größeren Gruppen gehören, waren gezwungen, ihre Investitionen in diesem Zeitraum hinauszuzögern. Die unzureichende Kapitalrendite gefährdet auch die künftige Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zur Kapitalbeschaffung und damit seine Existenz auf mittlere und lange Sicht.
4.4.4.
Schlussfolgerungen zur Schädigung
(255)
Die Entwicklung der Lagerbestände und des Eigenbedarfs war im Bezugszeitraum leicht positiv. Der Anstieg des Eigenbedarfs beschränkte sich auf 2 %, und die Lagerbestände gingen zurück. Die Untersuchung ergab, dass der Eigenbedarf nicht direkt von den gedumpten Einfuhren betroffen ist und dass die Lagerbestände für die Fettsäureindustrie, die hauptsächlich auftragsbezogen arbeitet, weniger relevant sind. Dies bedeutet, dass diese Faktoren keine Schlüsselfaktoren für die Schadensanalyse sind.
(256)
Einige andere Indikatoren, wie Verkaufspreise, Rentabilität, Kapitalrendite und Investitionen, entwickelten sich im Bezugszeitraum offenbar positiv. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die positive Entwicklung der Verkaufspreise mit der Entwicklung der Rohstoffpreise zusammenhing, die in diesem Zeitraum erheblich stiegen. Auch die bescheidene Verbesserung der Rentabilität und der Kapitalrendite änderte nichts an der Tatsache, dass die Leistung im Bezugszeitraum auf einem Niveau blieb, das nicht ausreichte, um die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union mittel- und langfristig zu gewährleisten (siehe auch Erwägungsgründe 266 bis 269).
(257)
Tatsächlich ist die niedrige Rentabilität in Verbindung mit der Entwicklung der Verkaufspreise und der Herstellkosten ein klarer Beweis für die Verhinderung von Preiserhöhungen. Insbesondere war der Wirtschaftszweig der Union während des gesamten Bezugszeitraums, als die gedumpten Einfuhren auf einem hohen Niveau bei niedrigen Preisen blieben, nicht in der Lage, die Preise auf ein Niveau anzuheben, das es ihm ermöglicht hätte, seine Kosten zu decken und die Zielgewinnspanne (6 %) zu erreichen.
(258)
Die Investitionen wurden zwar so hoch wie möglich gehalten, um die Effizienz aufrechtzuerhalten, doch erwirtschaftete der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum und insbesondere im Untersuchungszeitraum eindeutig nicht genügend Gewinne, um Investitionen in den Ausbau seiner Geschäfte zu fördern. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union fand auf einem Markt mit relativ stabilem Verbrauch statt (der Rückgang des Verbrauchs im Jahr 2020 und im UZ war aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie weitgehend vorübergehend). Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 5 % zurück, von 72,1 % im Jahr 2018 auf 68,3 % im UZ.
(259)
Obwohl die Schädigung in dieser Untersuchung hauptsächlich durch Preis- und Leistungsindikatoren wie die Rentabilität und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten bedingt war, erlitt der Wirtschaftszweig der Union auch bei den untersuchten Mengenindikatoren Einbußen. Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge und Marktanteil auf dem Unionsmarkt gingen im Bezugszeitraum zurück. Darüber hinaus waren auch bei der Beschäftigung und der Produktivität Rückgänge zu verzeichnen, die mit den niedrigeren Produktions- und Verkaufsmengen zusammenhingen.

Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(260)
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung äußerte sich die indonesische Regierung zu bestimmten Schadensindikatoren und kam zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht geschädigt worden sei. Diese Stellungnahme stützte sich auf Folgendes: 1) Tabelle 4 zeige einen Anstieg der Produktion und der Kapazitäten von 2020 bis zum UZ; 2) Tabelle 5 zeige einen Anstieg des Marktanteils, einschließlich des Eigenverbrauchs, von 2020 bis zum Untersuchungszeitraum; 3) Tabelle 7 zeige einen Anstieg der Verkaufspreise im Bezugszeitraum, gefolgt von einem Anstieg der Gewinne von – 2,1 % im Jahr 2020 auf 2,5 % im UZ; 4) Tabelle 9 zeige einen Rückgang der Lagerbestände im Bezugszeitraum und 5) Tabelle 10 zeige einen Anstieg der Rentabilität, des Cashflows und der Kapitalrendite von 2020 bis zum Untersuchungszeitraum. Außerdem habe die Kommission willkürlich und ohne jede Grundlage eine Zielgewinnspanne von 6 % zugrunde gelegt und der Anstieg der Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union von – 2,1 % im Jahr 2020 auf 2,5 % im Untersuchungszeitraum sei erheblich, beispiellos und während der Covid-19-Pandemie erzielt worden. Wilmar brachte vor, die Kommission habe Tabelle 10 nicht korrekt analysiert, und verwies darauf, dass die Rentabilität im Bezugszeitraum gestiegen und im Untersuchungszeitraum hoch gewesen sei.
(261)
Die Kommission widersprach der Behauptung, dass die einschlägigen Daten keine bedeutende Schädigung belegten. Wie in Erwägungsgrund 202 erwähnt, sank der Verbrauch im Bezugszeitraum um 5 %, während die Menge der Einfuhren aus Indonesien um 13 % zunahm. In diesem Kontext konnten die indonesischen Einfuhren auch ihren Marktanteil erhöhen. Darüber hinaus ist der Unionsverbrauch, wie in Erwägungsgrund 192 erläutert, im Allgemeinen stabil(35) und dürfte sich nach dem vorübergehenden Rückgang im Jahr 2020 und im UZ, der mit der COVID-19-Pandemie zusammenhängt, wieder erholen(36).
(262)
Ebenso stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, einschließlich des Eigenverbrauchs, von 70,6 % auf 70,8 %. Der Marktanteil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt, der der maßgebliche Indikator ist, ging jedoch von 68,4 % im Jahr 2020 auf 68,3 % im Untersuchungszeitraum zurück. Während des gesamten Bezugszeitraums sank der Marktanteil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich von 72,1 % im Jahr 2018 über 70,8 % (2019) und 68,4 % (2020) auf 68,3 % im UZ. Der Marktanteil der indonesischen Einfuhren hingegen stieg kontinuierlich von 17,1 % (2018) über 19,0 % (2019) und 20 % (2020) auf 20,3 % im Untersuchungszeitraum.
(263)
Gleichermaßen ist das Vorbringen zur Erhöhung des durchschnittlichen Verkaufspreises vor dem Hintergrund eines erheblichen Anstiegs der Rohstoffkosten zu sehen, wie in Erwägungsgrund 256 erläutert. Darüber hinaus blieben, wie in Erwägungsgrund 243 erläutert, die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion im Bezugszeitraum relativ stabil, und der Wirtschaftszweig stellte auftragsbezogen her, sodass die Lagerbestände auf einem niedrigen Niveau gehalten wurden.
(264)
Was die Behauptung im Hinblick auf die Leistungsindikatoren in Tabelle 10 betrifft, so wird hier nicht der gesamte Kontext berücksichtigt. So ging beispielsweise der Cashflow im Bezugszeitraum von 2018 bis 2020 kontinuierlich zurück und kehrte sich 2020 ins Negative. Im Untersuchungszeitraum nahm der Cashflow zu und wurde positiv, da es dem Wirtschaftszweig der Union gelang, seine Gewinne zu steigern, wie in den Erwägungsgründen 251 und 266 erläutert. Allerdings lag der Cashflow im UZ immer noch deutlich unter dem Cashflow 2018. Insgesamt ging der Cashflow um 16 % zurück.
(265)
In Bezug auf die Höhe der Zielgewinnspanne vertrat die Kommission die Auffassung, dass es angemessen war, einen Mindestgewinn von 6 % zugrunde zu legen. Nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung ist bei der Berechnung der Schadensspanne 6 % das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Mindestmaß an Rentabilität. Diese Höhe wurde auf der Grundlage der langfristigen Rentabilitätszahlen für die Wirtschaftszweige in der Union festgelegt. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass ein solches Niveau für den betreffenden Wirtschaftszweig offensichtlich ungeeignet wäre (siehe Erwägungsgrund 268). Daher konnte dieses Vorbringen auf dieser Grundlage zurückgewiesen werden.
(266)
Dennoch stellte die Kommission fest, dass der Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union nur 2018 (1,9 %) und im UZ (2,5 %) leicht über der Kostendeckungsschwelle lag, während er 2019 und 2020 negativ war (– 0,5 % bzw. – 2,1 %). Darüber hinaus ist das in neun Monaten des Untersuchungszeitraums im Jahr 2021 erreichte positive Niveau vor dem Hintergrund erheblicher Störungen der Lieferketten auf dem Markt durch die Covid-19-Pandemie zu sehen, die die indonesischen Ausfuhren in die Union erheblich beeinträchtigten. Die Versorgung der Union mit Fettsäure wurde durch Verzögerungen bei Schiffen aus Asien behindert, die auf den Mangel an Frachtschiffen, Tankschiffen und Arbeitskräften infolge von Covid-19 und die daraus resultierenden extremen Erhöhungen der Frachtkosten zurückzuführen waren.(37) Diese vorübergehenden Störungen beeinträchtigten in diesem Wirtschaftszweig weltweit die Preise und auch die Einfuhren aus Indonesien, die zwischen 2020 und dem UZ in absoluten Zahlen sanken. Infolgedessen erklärte der Wirtschaftszweig der Union, er habe von diesen spezifischen vorübergehenden Marktstörungen profitieren können, indem er die Preise auf dem Unionsmarkt auf ein gewinnbringendes Niveau erhöht habe, ohne dabei größere Marktanteilseinbußen hinnehmen zu müssen. Insgesamt schwankte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum um die Kostendeckungsschwelle, die Menge der Einfuhren aus Indonesien war beträchtlich und ihr Marktanteil stieg trotz eines leicht rückläufigen Verbrauchs von 17,1 % und 20,3 % erheblich an. Alle Faktoren zeigen eindeutig, dass sich die gedumpten indonesischen Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum negativ auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten und dass der Höchststand der Rentabilität von 2,5 % im UZ vor dem Hintergrund von Lieferproblemen für indonesische Ausführer erreicht wurde, die hauptsächlich auf die Nachwirkungen von Covid-19 zurückzuführen waren.
(267)
Die Rentabilität in Tabelle 10 wird auf der Grundlage der Umsatzkosten der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt verkauften Fettsäure berechnet. Der Wirtschaftszweig der Union produziert zwar im Allgemeinen auftragsbezogen, es gibt aber trotzdem auch kleine Lagerbestände, wie in Tabelle 9 zu sehen. Daher besteht — in einem Wirtschaftszweig mit geringen Lagerbeständen — ein kleiner Unterschied zwischen den Herstellstückkosten und den Umsatzkosten. Daraus ergibt sich, dass der durchschnittliche Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2019 und 2020 zwar höher oder genauso hoch wie die durchschnittlichen Produktionsstückkosten war, der Wirtschaftszweig der Union jedoch Verluste verzeichnete, wie in Tabelle 10 zu sehen.
(268)
Was die Standardgewinnspanne bei Fettsäure unter normalen Wettbewerbsbedingungen betrifft, so erläuterte die indonesische Regierung nicht, warum die Gewinnspanne von 2,5 %, die der Wirtschaftszweig im UZ erzielte, ausreichend sein soll. Darüber hinaus konkretisierte die indonesische Regierung nicht, welche Gewinnspanne anstatt der von der Kommission verwendeten, rechtlich vorgesehenen 6 %-Schwelle verwendet werden sollte, und auch die angeblichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Rentabilität erläuterte sie nicht. Die Kommission stellte fest, dass im Dossier keine anderen Beweise für die historische Rentabilität der Fettsäureindustrie ohne gedumpte Einfuhren aus Indonesien vorliegen, die die Behauptung der indonesischen Regierung stützen würden, dass die Rentabilität von 2,5 % ausreichend sei, oder die zugrunde gelegte Gewinnspanne von 6 % untergraben würden. Die Feststellungen der Kommission dagegen waren durch öffentlich zugängliche Informationen und Informationen im offenen Dossier untermauert. Die Kommission stellte fest, dass laut einem Bericht des Europäischen Rates der chemischen Industrie (im Folgenden „CEFIC” ), in dem es unter anderem um die Rentabilität der gesamten europäischen chemischen Industrie 2020 geht, der Bruttobetriebsüberschuss(38) in Prozent des Umsatzes in der chemischen Industrie etwa 11 % beträgt. Außerdem lagen die Margen der chemischen Industrie vor Steuern im Jahr 2021 den von CSIMarket erhobenen Statistiken(39) zufolge bei rund 13 %. Darüber hinaus erklärte die Greven Group in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung, dass die EBIT-Margen (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) der chemischen Industrie in Europa 2020 bei rund 7 % gelegen hätten (ausführlicher dazu Erwägungsgrund 294). Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum kein den normalen Marktbedingungen entsprechendes Rentabilitätsniveau erreichte.
(269)
Noch wichtiger ist, dass die Kommission feststellte, wie in den Erwägungsgründen 253 und 254 erläutert, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum begrenzt waren, wobei der Schwerpunkt auf Effizienzgewinnen und der Aufrechterhaltung eines reibungslosen Betriebs der bestehenden Anlagen lag. Aufgrund der negativen oder niedrigen Rentabilität im gesamten Bezugszeitraum war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die erforderlichen Investitionen zu tätigen, um innovativ zu sein, und die erforderlichen Effizienz- und Produktivitätsgewinne zu erzielen, um wettbewerbsfähig zu sein. Der Wirtschaftszweig der Union bedient einen diversifizierten Kundenstamm mit sich ständig weiterentwickelnden Anforderungen. Im Bezugszeitraum machten die Abschreibungskosten nur rund 2 % der Herstellkosten aus. Ein Anstieg der Abschreibungskosten nach Investitionen auf 4 % der Herstellkosten würde den Wirtschaftszweig der Union die Kostendeckungsschwelle erreichen lassen, vorausgesetzt dass er die höheren Preise im Untersuchungszeitraum halten kann, was angesichts der Gründe, aus denen diese Preise im UZ gestiegen sind, höchst unwahrscheinlich ist. Deshalb ist das Gewinnniveau, das der Wirtschaftszweig im Bezugszeitraum erzielt hat, nicht ausreichend, um die in dieser Branche erforderlichen Investitionen vornehmen zu können. All diese Elemente standen klar im Widerspruch zu den unbegründeten Behauptungen der indonesischen Regierung zum erforderlichen Rentabilitätsniveau des Wirtschaftszweigs der Union.
(270)
Zuletzt stellte die Kommission fest, dass ihre Analyse vollständig und umfassend war, da sie alle vier Jahre und alle nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung erforderlichen Schadensindikatoren abdeckte. Darüber hinaus verwendete die Kommission bei ihrer Analyse, ob die Entwicklungen positiv oder negativ waren, alle Daten. Die Kommission wies demzufolge nach, dass ihre Schlussfolgerung zu einer bedeutenden Schädigung rechtlich und wirtschaftlich solide war. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
(271)
Die indonesische Regierung brachte ferner vor, dass die Feststellung einer Schädigung nicht mit dem Schreiben von KLK vom 19. August 2022 vereinbar sei, in dem zum Wettbewerb zwischen KLK und indonesischen ausführenden Herstellern und zur Rentabilität von KLK Stellung genommen wird.
(272)
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da es sich hier um ein Schreiben von einem einzelnen Unionshersteller handelt, das keine vollständige Prüfung der Schädigung darstellt. Eine solche Behauptung kann daher die Schlussfolgerungen der Kommission zur bedeutenden Schädigung nicht aufheben.
(273)
Die indonesische Regierung wandte außerdem ein, obwohl Fettsäure, die für die Herstellung von Biodiesel verwendet werde, aus der Warendefinition ausgeklammert worden sei, habe die Kommission die Einfuhrstatistiken nicht entsprechend angepasst.
(274)
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück und bestätigte, dass die Einfuhrstatistiken die eingeführten Mengen an Fettsäure, die aus Abfällen hergestellt und für die Biodieselherstellung verwendet wird, nicht enthalten.
(275)
Wilmar brachte vor, dass die in Tabelle 4 dargestellte Produktions- und Kapazitätsentwicklung keine Schädigung zeige.
(276)
Die Kommission stellte fest, dass im Bezugszeitraum die Produktion um 7 % und die Kapazitätsauslastung um 3 % zurückging (siehe Tabelle 4). Wilmar hat diese Trends nicht im richtigen Kontext bewertet. Auf einem Markt mit einem Verbrauchsrückgang von 5 % im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren aus Indonesien um 13 % und ihr Marktanteil stieg von 17,1 % im Jahr 2018 auf 20,3 % im Untersuchungszeitraum. Daher wies die Kommission die Vorbringen zur Produktion und Kapazitätsauslastung zurück.
(277)
Wilmar führte an, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die in Tabelle 9 ausgewiesenen Lagerbestände für die Schadensanalyse von geringerer Bedeutung seien; geringere Lagerbestände seien ein Zeichen für einen Anstieg der Verkäufe.
(278)
Die Kommission stellte fest, dass die Verkaufsmengen im gesamten Bezugszeitraum zurückgingen (siehe Tabelle 5). Angesichts der geringen Schlussbestände, die während des gesamten Zeitraums weniger als 4,5 % der Produktionsmengen ausmachten, hielt die Kommission in der Schadensanalyse insgesamt an ihrem Standpunkt zu den Lagerbeständen fest.
(279)
Wilmar brachte vor, dass die in Tabelle 10 dargestellte Entwicklung der Investitionen und der Kapitalrendite keine Schädigung zeige.
(280)
In Bezug auf Investitionen wird auf das Vorbringen in Erwägungsgrund 269 eingegangen. Die Kapitalrendite ist der Wert des gesamten mit der untersuchten Ware erzielten Gewinns durch den Wert des gesamten zur Herstellung der untersuchten Ware verwendeten Anlagevermögens. Der Wert des gesamten Anlagevermögens blieb im Bezugszeitraum relativ stabil. Daher folgt die Entwicklung der Kapitalrendite der Entwicklung der Rentabilität. Daraus ergibt sich, dass die Kapitalrendite zwischen 2018 und 2020 zurückging. Im Untersuchungszeitraum erhöhte sich die Kapitalrendite, da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Vergleich zu den Vorjahren zunahm. Wie in Erwägungsgrund 266 erläutert, war der Anstieg der Rentabilität im Untersuchungszeitraum jedoch nur vorübergehend. Die Kommission hielt daher an ihrer Schlussfolgerung fest, dass das Investitionsniveau für das künftige Überleben des Wirtschaftszweigs der Union unzureichend war (siehe Erwägungsgründe 253, 254 und 269), weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wurde.
(281)
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung behauptete die Musim Mas Group, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ nicht geschädigt worden sei. Die Gruppe forderte die Kommission auf, sich bei der Schadensanalyse auf den Untersuchungszeitraum zu konzentrieren, und behauptete, in jenem Jahr habe es positive Entwicklungen bei Produktion, Produktionskapazität, Marktanteil, Durchschnittspreisen, Kapitalrendite, Cashflow, Rentabilität und Lagerbeständen gegeben. Die Musim Mas Group wies insbesondere darauf hin, dass die Rentabilität im Untersuchungszeitraum am höchsten gewesen sei (2,5 %).
(282)
Die Kommission muss die Schadensbeurteilung für den gesamten Bezugszeitraum und nicht nur für den Untersuchungszeitraum vornehmen. Die von der Musim Mas Group vorgeschlagene Methode würde ebenso wie die obige Beurteilung durch die indonesische Regierung und Wilmar keine vollständige und genaue Analyse der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Artikel 3 der Grundverordnung darstellen. Der geringe Anstieg der Produktionsmenge (1,2 %) und der Produktionskapazität (1,9 %) sowie der Rückgang der Lagerbestände waren, wie in Erwägungsgrund 266 erläutert, auf den vorübergehenden Anstieg der Rentabilität zurückzuführen. Cashflow und Kapitalrendite folgten der Entwicklung der Rentabilität. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt ging im UZ im Vergleich zu 2020 von 68,4 % auf 68,3 % zurück. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union stiegen parallel zu den aufgrund des Anstiegs der Rohstoffpreise gestiegenen Herstellstückkosten, was durch die vorübergehenden Lieferunterbrechungen und die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie insbesondere im UZ ermöglicht wurde. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.
(283)
Die Musim Mas Group stellte auch die Berechnungen der Preisunterbietung (von der Musim Mas Group fälschlicherweise als „Zielpreisunterbietung” bezeichnet) für die indonesischen Einfuhren infrage und argumentierte, dass die Unterlagen zur Unterrichtung über die durchschnittlichen Stückwerte in den Tabellen 3 und 7 eine viel geringere Auswirkung auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zeigten, nämlich von einer Überschreitung von 4 % im Jahr 2018 bis zu einer geringfügigen Unterschreitung von 7 % im UZ.
(284)
Dieser ausführende Hersteller zog seine Schlussfolgerung zur Preisunterbietung auf der Grundlage eines direkten Vergleichs des Durchschnittspreises der Einfuhren indonesischer Hersteller in die Union mit dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union, wobei er außer Acht ließ, dass alle Ausführer und alle Hersteller in der Union einen Produktmix haben, der sich erheblich unterscheiden kann. Um zuverlässigere Preisunterbietungsspannen zu erreichen, sollten die Preise für vergleichbare Warentypen auf der Ebene der ausführenden Hersteller verglichen werden, sofern der Datensatz verfügbar ist. Im UZ, so behauptete der Ausführer, habe die Preisunterbietung durchschnittlich 7 % betragen, wogegen der Vergleich auf der Ebene der Warentypen eine Preisunterbietungsspanne von über 20 % ergab. Die Stellungnahme des Ausführers zu den Preisunterbietungsspannen wurde zurückgewiesen.
(285)
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung stimmte die CUTFA den Schlussfolgerungen der Kommission zur Schädigung zu und wies darauf hin, dass die Analyse der Verkaufspreise, der Preisunterbietung, der Zielpreisunterbietung, der Verhinderung einer Preiserhöhung, der Stückkosten und der Leistungsindikatoren wie der Umsatzrendite zeige, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum geschädigt worden sei. Die CUTFA verwies auch auf die von der Kommission durchgeführte Analyse der Mengenindikatoren wie Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge und Marktanteil, aus der hervorgehe, dass der Wirtschaftszweig der Union auch in Bezug auf Mengenindikatoren eine Schädigung erlitten habe. Darüber hinaus bestätigte die CUTFA, dass eine leichte Verbesserung der Rentabilität im UZ nicht für eine nachhaltige Lage gesorgt habe, in der der Wirtschaftszweig auf dem Unionsmarkt wettbewerbsfähig sei.
(286)
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
5.
SCHADENSURSACHE
(287)
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren: Einfuhren aus anderen Ländern als Indonesien, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Entwicklung des Eigenbedarfs, die Entwicklung des Verbrauchs, Rohstoffprobleme und angebliche Effizienzmängel des Wirtschaftszweigs der Union.
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(288)
Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, stieg die Menge der gedumpten Einfuhren aus Indonesien von rund 203000 Tonnen im Jahr 2018 auf rund 228000 Tonnen im Untersuchungszeitraum, was einem Anstieg von 13 % entspricht. Der Marktanteil stieg im selben Zeitraum von 17,1 % auf 20,3 %, d. h. um 19 %. Diese Feststellungen fielen zeitlich mit einem Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt um 10 % und einem Rückgang des Marktanteils von 72,1 % auf 68,3 %, d. h. um 5 %, zusammen. In diesem Zeitraum waren die Verkäufe auf dem kleineren Eigenbedarfsmarkt stabil. Die Untersuchung ergab, dass die gedumpten Einfuhren im Jahresvergleich auch in Bezug auf die Menge und den Marktanteil kontinuierlich gestiegen sind. In absoluten Zahlen setzte sich der Anstieg der Einfuhrmengen im Jahr 2019 aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 und im UZ nicht in demselben Tempo fort. Trotz eines Rückgangs des Verbrauchs um 5 % im Bezugszeitraum ist jedoch offensichtlich, dass sich die Marktlage vor allem bei den Einfuhren aus Indonesien verbessert hat, obwohl die Ausführer, wie in Erwägungsgrund 202 dargelegt, Lieferschwierigkeiten hatten.
(289)
Wie in Erwägungsgrund 210 erläutert, hatten die Einfuhren aus Indonesien bereits zu Beginn des Bezugszeitraums einen Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union bewirkt. Darüber hinaus waren die Unionshersteller angesichts der weltweit stark schwankenden Rohstoffkosten nicht in der Lage, ihre Preise derart anzupassen, dass sie eine angemessene Gewinnspanne hätten erreichen oder überhaupt rentabel bleiben können.
(290)
Die Durchdringung der Einfuhren aus Indonesien im Bezugszeitraum war möglich, weil es sich bei der untersuchten Ware um einen Rohstoff handelt und der Preis bei der Entscheidungsfindung der Abnehmer eine wichtige Rolle spielt. Das zeitliche Zusammentreffen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der erheblichen Präsenz gedumpter Einfuhren aus Indonesien, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und das Preisniveau auf dem EU-Markt drückten, bestätigt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden.
(291)
Schließlich wurde, wie vorstehend erläutert, der Druck auf den Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum durch die Lieferschwierigkeiten der ausführenden Hersteller vorübergehend gemindert. Dies ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Preise auf ein Niveau anzuheben, bei dem ein gewisser Gewinn erzielt wurde, der jedoch nicht ausreichte, um unter normalen Wettbewerbsbedingungen eine angemessene Gewinnspanne zu erzielen.
(292)
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass zwischen 2018 und 2020, als der Verbrauch auf dem freien Markt um 3 % zurückging, die indonesischen Einfuhren um 14 % stiegen und die Preise um 12 % sanken. Im selben Zeitraum musste der Wirtschaftszweig der Union einen Rückgang seiner Verkaufsmengen um 8 % und seiner Preise um 2 % hinnehmen. Dies führte zu finanziellen Verlusten, die sich auch auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum auswirkten, als der Druck durch die gedumpten Einfuhren anhielt.
(293)
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung stimmte die CUTFA der Analyse der Schadensursache durch die Kommission unter Berücksichtigung der oben dargelegten Schadensindikatoren und Preisvergleiche sowie der Mengen, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus Indonesien zu. Die CUTFA wies darauf hin, dass der von den Einfuhren aus Indonesien ausgehende Preisdruck angemessene Preiserhöhungen verhindert habe, die aufgrund des Anstiegs der Rohstoffpreise erforderlich gewesen wären. Darüber hinaus wies die CUTFA darauf hin, dass der Anstieg der Einfuhren aus Indonesien zu der Schädigung beigetragen habe.
(294)
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung kommentierte die Greven Group die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und argumentierte, dass sie dem allgemeinen Trend der europäischen chemischen Industrie im Bezugszeitraum folge. Zur Untermauerung dieses Arguments legte die Greven Group ein Schaubild mit den EBIT-Margen (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) der europäischen chemischen Industrie vor, das einen Rückgang um 33,9 % bzw. 3,4 Prozentpunkte von 10,4 % im Jahr 2018 auf 7,0 % im Jahr 2020 zeigte. In Anbetracht dieser Informationen kam die Greven Group zu dem Schluss, dass der Rentabilitätsrückgang des Wirtschaftszweigs der Union als durchschnittlich für die europäische chemische Industrie angesehen werden müsse und daher unerheblich sei und auf andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus Indonesien zurückgeführt werden könne.
(295)
Die Kommission stellte fest, dass die Greven Group zum Vergleich den Zeitraum von 2018 bis 2020 herangezogen hat. Ausgehend von der tatsächlichen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von 1,9 % im Jahr 2018 würde ein Rückgang von 33,9 % einen Rückgang auf 1,26 % im Jahr 2020 bedeuten. Stattdessen fiel die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2020 auf ein negatives Niveau (– 2,1 %). Ein solcher Rückgang kann nicht als unerheblich angesehen werden und entspricht auch nicht annähernd dem Trend der europäischen Chemieindustrie (im Allgemeinen). Noch wichtiger ist, dass die Behauptungen der Greven Group auf Trends der relativen Veränderungen der Rentabilität beruhen und die tatsächliche absolute Rentabilität der chemischen Industrie dabei völlig außer Acht gelassen wird. Außerdem wirkt sich ein Rückgang von 10,4 % auf 7,0 % nicht in gleicher Weise auf die Tätigkeit eines Unternehmens aus, dessen Gewinne von 1,9 % auf – 1,5 % sinken. Im ersten Szenario verzeichnete das Unternehmen lediglich geringere Gewinne, während im zweiten Szenario das Unternehmen Verluste verzeichnete, was seine Zukunft gefährdet. Es ist unstreitig, dass diese negativen oder niedrigen absoluten Rentabilitätsniveaus der Fettsäureindustrie unter dem normalen durchschnittlichen Gewinn der europäischen chemischen Industrie liegen. Wie in den Erwägungsgründen 266 und 269 erläutert, reichten die negativen oder sehr niedrigen Rentabilitätsniveaus im Bezugszeitraum nicht aus, damit der Wirtschaftszweig der Union seine Geschäftstätigkeit unter normalen Bedingungen fortsetzen konnte, da er die Preise nicht auf das erforderliche Niveau erhöhen konnte, um den Anstieg der Rohstoffkosten aufzufangen und einen gewöhnlichen Gewinn zu erzielen. Ebenso wenig konnte der Wirtschaftszweig die notwendigen Investitionen tätigen, um innovativ zu sein und mit der Nachfrage seiner Abnehmer nach bestimmten Waren Schritt zu halten (siehe Erwägungsgründe 253, 254 und 269). Die Greven Group legte weder dar, wie ein solches negatives oder niedriges Rentabilitätsniveau der Fettsäureindustrie in absoluten Zahlen unter normalen Wettbewerbsbedingungen gerechtfertigt sein könnte, noch untermauerte sie, welche anderen spezifischen Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus Indonesien die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigten, außer durch einen allgemeinen Verweis auf die Rentabilitätstrends der chemischen Industrie. Auf der Grundlage all dieser Elemente gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Behauptung, dass die geringe Rentabilität auf andere Faktoren zurückzuführen sei, die nicht mit den gedumpten Einfuhren von Fettsäure aus Indonesien in Zusammenhang stünden, nicht nur unbegründet, sondern auch ohne Substanz ist, wie die vorstehenden Argumente belegen, und daher zurückzuweisen ist.
(296)
Wilmar brachte vor, dass das Wachstum der Einfuhren aus Indonesien keine Auswirkungen auf die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union habe. Insbesondere gehe aus Tabelle 2 kein erheblicher Anstieg der Einfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung hervor. Die Einfuhren aus Indonesien seien mit Ausnahme des Jahres 2019, als sie um 25384 Tonnen gestiegen seien, stabil geblieben, was gegenüber dem Gesamtverbrauch von 1295034 Tonnen unbedeutend sei. Die Einfuhrmengen seien seither bei einem Anstieg 2020 um 1 % und einem Rückgang im Untersuchungszeitraum um 1 % relativ stabil geblieben, was normalen Marktschwankungen entspreche. Darüber hinaus habe das Gesamtwachstum der Einfuhren im Bezugszeitraum bei 13 % gelegen und sie hätten nur 2019 zugenommen, d. h., in den Folgejahren sei trotz des angeblichen Dumpings kein Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen gewesen. Im Vergleich dazu hätten die Einfuhren aus Malaysia zwischen 2018 und 2020 ein stetiges Wachstum aufgewiesen. Ein Anstieg der Einfuhren in absoluten Zahlen 2019 habe sich nicht auf die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im selben Jahr ausgewirkt. Außerdem habe der starke Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union 2020 und im Untersuchungszeitraum in einer Zeit stattgefunden, in der die Einfuhren aus Indonesien nicht zugenommen hätten. Der Marktanteil der Einfuhren aus Indonesien sei 2019 um 1,9 % gestiegen und 2020 um weitere 1 %. Der Gesamtanstieg zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum betrug 3,2 %. Ein solcher Anstieg erfolgte vor dem Hintergrund eines Rückgangs des Unionsverbrauchs 2020 und darüber hinaus im Untersuchungszeitraum aufgrund der Auswirkungen von Covid-19, des Konjunkturrückgangs und des Abschwungs in bestimmten Wirtschaftszweigen (z. B. Automobilindustrie).
(297)
Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus Indonesien im Bezugszeitraum um 13 % und ihr Marktanteil um 19 % zunahmen. Darüber hinaus stiegen die Einfuhren aus Indonesien zwischen 2018 und 2019 auf einem relativ gleichbleibenden Markt, auf dem der Verbrauch um 1 % zunahm, um 13 %, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nahezu konstant blieben. Dies führte zu einem Anstieg des Marktanteils der indonesischen Einfuhren von 17,1 % auf 19,0 %, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 72,1 % auf 70,8 % zurückging. In absoluten Zahlen sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2018 und 2019 zwar nicht zurückgegangen, er verlor jedoch Marktanteile und war 2019 und 2020 nicht in der Lage, die Preise auf einem gewinnbringenden Niveau zu halten. Daraus folgt, dass sich der Anstieg der Einfuhren aus Indonesien in diesem Zeitraum entgegen dem Vorbringen von Wilmar auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt hat, da dieser Marktanteile einbüßte und Verluste verzeichnete.
(298)
Zwischen 2019 und 2020 stieg die Menge der Einfuhren aus Indonesien auf einem Markt rückläufigem Verbrauch (um 4 %) weiter, allerdings in geringerem Maße (um 1,4 %), und der Marktanteil stieg um 1 weiteren Prozentpunkt. Andererseits verlor der Wirtschaftszweig der Union einen noch größeren Marktanteil (2,4 Prozentpunkte) und musste seine Preise noch stärker senken, um nicht noch mehr Marktanteile einzubüßen, und verzeichnete daher im Vergleich zu 2019 höhere Verluste, nämlich – 2,1 %. Daher stieg der Marktanteil der indonesischen Ausfuhren zwischen 2019 und 2020 weiter, während der Wirtschaftszweig der Union mehr Marktanteile einbüßte und höhere Verluste verzeichnete als 2019.
(299)
Die Kommission stellte ferner fest, dass die indonesischen Einfuhren von Beginn des Bezugszeitraums an einen erheblichen Marktanteil hatten, d. h. 17,1 %. Daher überrascht es nicht, dass die Einfuhren aus Indonesien in einem Zeitraum mit einem leichten Rückgang des Verbrauchs ab 2019 nicht so stark gestiegen sind wie zwischen 2018 und 2019. Der Wirtschaftszweig der Union beschloss, seine Marktanteile zu halten und erlitt aufgrund des von den indonesischen Einfuhren ausgeübten Preisdrucks Verluste. Hätte sich der Wirtschaftszweig der Union dafür entschieden, höhere Preise aufrechtzuerhalten und mehr Marktanteile zu opfern, hätten die indonesischen Fettsäureausführer ihre Ausfuhren noch stärker erhöht und ihre Position als Zulieferer der wichtigsten Abnehmer in der Union etabliert. Daher ist der langsamere Anstieg der Einfuhren aus Indonesien zwischen 2019 und 2020 im Vergleich zu 2018 und 2019 im Zusammenhang mit der Reaktion des Wirtschaftszweigs der Union zum Schutz seiner Marktanteile zu sehen.
(300)
Zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum änderte sich der Unionsmarkt aufgrund der Covid-19-Pandemie. Der Verbrauch sank um 2,5 %, die Menge der Einfuhren aus Indonesien um 2,3 % und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen ebenfalls zurück, um 2,6 %. In diesem Zeitraum gelang es den indonesischen Einfuhren aufgrund der Covid-19-Pandemie, die die Lieferketten beeinträchtigte und die Preise weltweit steigen ließ, wie in Erwägungsgrund 266 erläutert, ihren Marktanteil sogar leicht um 0,3 Prozentpunkte zu erhöhen, während sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 0,1 Prozentpunkte verringerte. Ohne die Lieferkettenprobleme wären die Einfuhren aus Indonesien wahrscheinlich noch stärker gestiegen. Es sei daran erinnert, dass sich die Schädigung in diesem Fall, wie in Erwägungsgrund 259 dargelegt, hauptsächlich auf Auswirkungen auf die Preise bezieht, wobei auch eine mengenmäßige Schädigung festgestellt wurde. Die erhebliche Preisunterbietung und der erhebliche Preisrückgang, die während der Untersuchung festgestellt wurden (siehe Erwägungsgründe 209 und 210) sowie die Veränderungen bei den Einfuhren aus Indonesien und ihren Marktanteilen im gesamten Bezugszeitraum bestätigen dies. Daher wurde das Vorbringen, das Wachstum der Einfuhren aus Indonesien habe keine Auswirkungen auf die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union gehabt, zurückgewiesen.
(301)
Wilmar machte ferner geltend, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht von den durch die Einfuhren aus Indonesien verursachten Auswirkungen auf die Preise betroffen sei. Wilmar verwies auf die Angaben zu den Durchschnittspreisen in den Tabellen 3 und 7 sowie auf die vom Wirtschaftszweig der Union erzielten Preissteigerungen. Das Unternehmen behauptete ferner, dass die Einfuhren aus Indonesien nicht mit denen des Wirtschaftszweigs der Union konkurrierten und daher keinen Preisdruck ausüben könnten. Wilmar brachte außerdem vor, dass sich die Kommission bei ihren Preisschlussfolgerungen ausschließlich auf „End-to-End” -Vergleiche (d. h. Preisvergleiche von 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums) gestützt habe.
(302)
Was die Preise der Einfuhren aus Indonesien betrifft, so ermittelte die Kommission die Menge und die Preise der Einfuhren aus Indonesien anhand der in den Erwägungsgründen 195 und 199 dargelegten Methode. Was die Einfuhrmengen angeht, ist diese Methode zwar sehr genau, in Bezug auf die Preise dagegen hält es die Kommission nach den Stellungnahmen der Parteien für erforderlich, die Preise in Tabelle 3 mit den von Wilmar gemeldeten Ausfuhrpreisen, insbesondere für 2018, zu vergleichen. 2018 stammte die überwiegende Mehrheit der Gesamteinfuhren aus Indonesien auf den Unionsmarkt von Wilmar, weshalb sein Ausfuhrpreis ein angemessener Vergleichswert für den Einfuhrpreis im Jahr 2018 ist. Der durchschnittliche Ausfuhrstückpreis von Wilmar 2018 lag unter dem Einfuhrpreis in Tabelle 3 und unter dem Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union in Tabelle 7.
(303)
Außerdem sei daran erinnert, dass die durch die Kommission vorgenommene Analyse der Preisentwicklung und der Verhinderung von Preiserhöhungen im vorliegenden Fall zeigte, dass auch die Erhöhungen der Rohstoffpreise zu berücksichtigen sind. Daher wurden bei der Analyse der Kommission die Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union, die Rentabilität und sowohl die Preise des Wirtschaftszweigs der Union als auch die Preise der Einfuhren aus Indonesien mit herangezogen. Der Preisanstieg, den der Wirtschaftszweig der Union im UZ erzielen konnte, reichte lediglich aus, um den Anstieg der Herstellkosten aufgrund des Anstiegs der vom Wirtschaftszweig zu tragenden Rohstoffpreise auszugleichen. Darüber hinaus konnte der Wirtschaftszweig nur aufgrund der Probleme der indonesischen Ausführer im Zusammenhang mit Covid-19 die Preise im UZ erhöhen, wie in Erwägungsgrund 266 erläutert. Wie die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erklärten, wäre der Wirtschaftszweig ohne die vorübergehende Marktsituation aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht in der Lage gewesen, die Preise im UZ entsprechend den höheren Produktionskosten zu erhöhen, und die Schädigung wäre sogar noch größer gewesen. Auch dass es den indonesischen ausführenden Herstellern trotz dieser Lieferkettenprobleme gelungen ist, ihre Ausfuhren zu halten und ihren Marktanteil im UZ zu erhöhen, zeigt, dass die Auswirkungen ihrer gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich weiterhin schädigen können und werden.
(304)
Darüber hinaus wurde für den Untersuchungszeitraum eine Preisunterbietungsanalyse für jeden einzelnen Typ durchgeführt. Dies zeigte, dass der Wettbewerb zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und den Einfuhren aus Indonesien stark war und die meisten eingeführten Warentypen mit den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften identischen Typen konkurrierten. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Fettsäuren hauptsächlich über den Preis verkauft werden, wurde davon ausgegangen, dass der Preisdruck auf dem Unionsmarkt sehr stark war. Dass es im Bezugszeitraum Preiserhöhungen gab und zugleich die Rohstoffkosten gestiegen sind, ist kein Anzeichen für einen gesunden Zustand, wenn diese Preiserhöhungen, wie im vorliegenden Fall, auf einem Niveau liegen, das lediglich die Kosten deckt, ohne dass die erforderlichen Gewinne erzielt werden. Dies wird dadurch belegt, dass das Wachstum und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum stagnierten, da nicht angemessene Preise zu einer unzureichenden Rentabilität führten. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
(305)
Wilmar behauptete auch, dass die Entwicklung des Cashflows nicht schädlich sei, und führte an, die Cashflow-Probleme seien darauf zurückzuführen, dass die Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union die Zahlung von Rechnungen verzögert hätten oder dass große Investitionsprojekte durchgeführt worden seien.
(306)
Diese Behauptungen sind unbegründet und spekulativ. Es wurden keine Beweise zur Untermauerung dieser Behauptungen vorgelegt. Die schwache und rückläufige Cashflow-Lage des Wirtschaftszweigs steht vielmehr im Einklang mit der Umsatzrendite und anderen Indikatoren, die im Wesentlichen auf niedrige Verkaufspreise und ein niedriges Rentabilitätsniveau zurückzuführen waren. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.
(307)
Wilmar brachte ferner vor, dass die Entwicklung von Beschäftigung und Produktivität nicht mit der Entwicklung der Einfuhrmengen aus Indonesien korreliere.
(308)
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Schadensindikatoren eine direkte Korrelation mit den Einfuhren aus Indonesien aufweisen müssen, um insgesamt eine bedeutende Schädigung im Kontext des Artikels 3 der Grundverordnung feststellen zu können. Außerdem gingen sowohl das Beschäftigungsniveau als auch die Produktivität im Bezugszeitraum zurück, und die Kommission berücksichtigte diese Faktoren im Abschnitt „Schlussfolgerungen zur Schädigung” in angemessener Weise. Wie in Erwägungsgrund 259 dargelegt, hatten die gedumpten Einfuhren jedoch negative Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, der eine bedeutende Schädigung erlitt, da er seine Preise nicht auf ein Niveau anheben konnte, das ein angemessenes Gewinnniveau ermöglicht hätte. Daher wies die Kommission die Vorbringen in Bezug auf Beschäftigung und Produktivität zurück.
(309)
Wilmar verglich auch die Preise auf dem Unionsmarkt mit den Ausfuhrpreisen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum und deutete an, dass sie sehr ähnlich seien. Davon ausgehend, dass die Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Niveau der Weltmarktpreise festgesetzt wurden, gelangte Wilmar zu dem Schluss, dass nicht die Einfuhren aus Indonesien eine Erhöhung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union verhinderten, sondern dass die Preise auf dem Weltmarktniveau festgesetzt wurden.
(310)
Die Kommission stellte fest, dass die Annahme, dass die Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Union auf Weltmarktniveau festgesetzt wurden, weder erläutert noch belegt wurde. Die Kommission verglich die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union und die Ausfuhrpreise von Wilmar nach Warenkennnummern direkt und zeigte, dass Wilmars Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
(311)
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung ging die Musim Mas Group auf die Menge der Einfuhren aus Indonesien und die Durchschnittspreise ein, nahm eine Analyse vor und zog Vergleiche mit den Durchschnittspreisen und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, um nachzuweisen, dass die Einfuhren aus Indonesien keine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union waren.
(312)
Da die Vergleiche und Schlussfolgerungen jedoch auf Durchschnittspreisen beruhen, sind sie weniger genau als die Feststellungen auf der Grundlage spezifischer Preisunterbietungsberechnungen, die einen klaren Preisdruck erkennen lassen. Darüber hinaus wird bei dem Hinweis darauf, dass die Rentabilität im Untersuchungszeitraum am höchsten gewesen sei, außer Acht gelassen, dass die Rentabilität selbst in diesem besonderen Jahr zu niedrig war, um die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs zu gewährleisten (siehe Erwägungsgründe 266 und 269). Entgegen dem Vorbringen dieser Partei belegen genau diese Umstände den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten indonesischen Ausfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU. Die leichte Erholung des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund dieser vorübergehenden Knappheit der Waren aus Indonesien und der Unsicherheiten in Verbindung mit den auf den Unionsmarkt gelangenden indonesischen Ausfuhren ermöglichte, dass die Verwender dazu veranlasst wurden, Fettsäure von Unionsherstellern und nicht von indonesischen Ausführern zu beziehen, wie in Erwägungsgrund 266 erläutert. Die Vorbringen wurden deshalb zurückgewiesen.
(313)
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus Indonesien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Einfuhren aus Drittländern
(314)
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt, wobei die in Erwägungsgrund 195 beschriebene Berechnungsmethode angewandt wurde:
(315)
Die Einfuhrmengen aus Malaysia waren im Bezugszeitraum relativ stabil. Mengenmäßig lagen sie im UZ mit rund 88000 Tonnen auf einem ähnlichen Niveau wie im Jahr 2018. Der Marktanteil dieser Einfuhren lag im Bezugszeitraum zwischen 7,5 % und 8,3 %, wenngleich insgesamt ein Anstieg des Marktanteils um 5 % zu verzeichnen war, der auf den Rückgang des Verbrauchs zurückzuführen ist.
(316)
Die Einfuhren aus Malaysia gelangten hauptsächlich unter den KN-Codes 38231100, 38231200 und 38231910 auf den Unionsmarkt. Dies waren auch die wichtigsten Codes für die Einfuhren aus Indonesien. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass der Produktmix der Einfuhren aus den beiden Ländern im Bezugszeitraum stabil blieb. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Malaysia waren durchweg höher als die Preise der Einfuhren aus Indonesien (um mehr als 10 % pro Jahr) und des Wirtschaftszweigs der Union.
(317)
Die Einfuhrmenge aus anderen Drittländern nahm im Bezugszeitraum um 2 % zu. Im gesamten Zeitraum blieben diese Einfuhren mit etwa 40000 Tonnen stabil und machten zusammen weniger als 4 % des Marktanteils aus.
(318)
Die Einfuhren aus anderen Ländern erfolgten auch hauptsächlich unter den KN-Codes 38231100, 38231200 und 38231910, was auf einen ähnlichen Produktmix schließen lässt. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus diesen anderen Drittländern waren durchweg höher als die Preise sowohl Indonesiens als auch des Wirtschaftszweigs der Union.
(319)
Wilmar behauptete, dass die Einfuhrpreise aus Argentinien die Unionshersteller schädigten.
(320)
In Anbetracht der Tatsache, dass diese Einfuhren mit nur rund 4000 Tonnen und einem Marktanteil von 0,4 % im UZ unerheblich waren, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(321)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Drittländern keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten oder den ursächlichen Zusammenhang mit den Einfuhren aus Indonesien abschwächten.
5.2.2.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(322)
Die Ausfuhrmengen der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 12 dargestellt. Diese Werte wurden anhand der Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt und auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union extrapoliert(40):
(323)
Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum um 6 %. Die Verkaufspreise dieser Ausfuhren stiegen im selben Zeitraum um 19 %, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Preise auch von der in Tabelle 7 dargestellten Kostenentwicklung beeinflusst wurden.
(324)
In Anbetracht der Tatsache, dass die Ausfuhrmengen nur rund 10 % der Unionsverkäufe ausmachten und dass die Entwicklung der Verkaufsmengen und -preise mit derjenigen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt vergleichbar war, ist es offenkundig, dass der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union bei der Gesamtbewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union keine wesentliche Bedeutung zukommt.
(325)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht oder den ursächlichen Zusammenhang mit den Einfuhren aus Indonesien abgeschwächt hat.
5.2.3.
Verbrauch
(326)
Wie in Tabelle 1 dargestellt, ging der Verbrauch auf dem freien Unionsmarkt im Bezugszeitraum um 5 % zurück. Wird auch der Eigenbedarf berücksichtigt, so ging der gesamte Unionsmarkt ebenfalls um 5 % zurück. Die Untersuchung ergab, dass der Verbrauchsrückgang hauptsächlich auf Gründe zurückzuführen ist, die mit der Covid-19-Pandemie und ihren Auswirkungen auf die Verwendersektoren in der Union zusammenhängen, wie etwa die häusliche Pflege (vgl. Erwägungsgrund 191).
(327)
Wilmar und P&G brachten vor, dass die Entwicklungen im Automobilsektor während der Covid-19-Pandemie teilweise für den Rückgang des Verbrauchs verantwortlich gewesen seien. Darüber hinaus behaupteten sie, die Einführung von Rechtsvorschriften über Höchstwerte für 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) habe sich auch auf die Verkäufe an den Lebensmittelsektor ausgewirkt.
(328)
Die Kommission stellte fest, dass sich die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht mit dem vorübergehenden Rückgang des Verbrauchs während der Covid-19-Pandemie erklären lässt. Die Entwicklungen im Automobil- und im Lebensmittelsektor spielten keine große Rolle bei der Gesamtentwicklung des Verbrauchs, dessen Rückgang auf 5 % begrenzt war. Die Schadensanalyse ergab, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit der Preisgestaltung zusammenhing, z. B. mit der Preisunterbietung und der Verhinderung von Preiserhöhungen, die den Wirtschaftszweig der Union daran hinderten, seine Preise entsprechend den Kosten auf ein angemessenes Gewinnniveau anzuheben.
(329)
Die Untersuchung ergab, dass die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union bei der Produktion und den Verkaufsmengen größer waren als der Rückgang des Verbrauchs im Bezugszeitraum. Trotz des schrumpfenden Verbrauchs sind die Marktentwicklungen vor allem den gedumpten Einfuhren aus Indonesien zugutegekommen, deren Marktanteil im Bezugszeitraum um 19 % zunahm (vgl. Tabelle 2).
(330)
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass die Entwicklung des Verbrauchs nicht zu den Ursachen für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gehörte.
5.2.4.
Rohstoffprobleme
(331)
Die wichtigsten Rohstoffe für die untersuchte Ware waren Talg, ein Material, das aus tierischen Fetten gewonnen wird, und/oder pflanzliche Öle wie Rohpalmöl (im Folgenden „CPO” ). Diese machen etwa 70 % der Gesamtkosten für die Herstellung von Fettsäuren aus.
(332)
Die Unionshersteller verwendeten Talg als Hauptrohstoff, setzten aber auch große Mengen Pflanzenöl einschließlich CPO ein, das sowohl aus der Union als auch aus Südostasien, einschließlich Indonesien, bezogen wurde. Talg ist lokal verfügbar und eignet sich für die Herstellung der meisten Verbrauchersegmente von Fettsäuren. Die ausführenden Hersteller in Indonesien verwendeten für ihre Produktion hauptsächlich CPO, CPKO und in geringem Umfang andere lokal verfügbare Pflanzenöle wie Kokosnussöl. Die Untersuchung ergab, dass die Qualität und Spezifikation der Fettsäure im Allgemeinen vom verwendeten Rohstoff abhängen, obwohl eine große Austauschbarkeit zwischen talg- und CPO- basierten Waren besteht. Darüber hinaus können die hergestellten Waren weiter raffiniert oder durch Hydrierung und Fraktionierung zu Waren mit unterschiedlichen Eigenschaften entwickelt werden, um bestimmte Anforderungen der Abnehmer zu erfüllen.
(333)
Wilmar und P&G machten geltend, dass sich die Abhängigkeit des Wirtschaftszweigs der Union von Talg als Ausgangsstoff anstelle von CPO negativ auf ihre Kosten und ihre Rentabilität auswirke. Die Entwicklungen auf dem Talgmarkt in der Union hätten den Wettbewerb um Talg verstärkt und die Talgpreise in die Höhe getrieben. Die Greven Group argumentierte, dass die zunehmende Verwendung von ausgelassenen tierischen Fetten für die Herstellung von Biokraftstoffen negative Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Talg für die oleochemische Industrie habe und die Verknappung drastische Preissteigerungen verursacht habe.
(334)
Die Kommission stellte fest, dass die Ursache für die Schädigung die niedrigen Preise der Einfuhren aus Indonesien waren. Dass diese niedrigen Preise durch den Bezug billiger Rohstoffe ermöglicht werden(41), ist für die Schadensanalyse unerheblich, da die Untersuchung ergab, dass die indonesischen Ausführer Dumping praktiziert haben.
(335)
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Analyse der Rohstoffkosten des Wirtschaftszweigs der Union zeigte, dass die Kosten sowohl für Talg als auch für CPO im Bezugszeitraum um bis zu 40 % gestiegen waren. Darüber hinaus lagen die durchschnittlichen Einkaufspreise von Talg und CPO sehr nahe beieinander, da CPO aus Südostasien eingeführt werden musste. Die Transportkosten für eingeführte Waren waren gestiegen, insbesondere während der Pandemie, als die Logistikkosten durch Versorgungsprobleme beeinträchtigt wurden. Die Verwendung von Talg durch den Wirtschaftszweig der Union (zusätzlich zu einem Mix aus anderen Rohstoffarten) war somit eine rationale und effiziente Entscheidung, die auf einer soliden Geschäftslogik beruhte und nicht als selbst verschuldete Schädigung angesehen werden konnte. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.
(336)
Wilmar brachte ferner vor, dass die Verwendungsmöglichkeiten der untersuchten Ware eingeschränkt seien, wenn Talg als Rohstoff verwendet werde, da solche Waren nicht auf dem Halal- und Koscher-Markt verwendet werden könnten. Außerdem durften Fettsäuren, die mit Talg als Ausgangsmaterial hergestellt wurden, nicht als Tierfutter verwendet werden.
(337)
Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Sektor der häuslichen Pflege mit über 50 % des Unionsverbrauchs bei Weitem der größte Abnehmer solcher Fettsäuren war. Darüber hinaus konnten die Unionshersteller die Einhaltung von Anforderungen wie koscher und halal gewährleisten, indem sie einen Teil ihrer Produktionsanlagen ausschließlich für die Herstellung von Fettsäuren mit pflanzlichen Ölen als Ausgangsstoff einsetzten. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(338)
Wilmar behauptete auch, dass die fehlende Verfügbarkeit von Talg die Produktion und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union einschränke.
(339)
Wilmar legte in der nicht vertraulichen Fassung seiner Stellungnahme keine Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens vor. Aus den vorgelegten vertraulichen Unterlagen geht hervor, dass der Anteil des Talgverbrauchs an der Fettsäureproduktion im Bezugszeitraum gestiegen ist. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(340)
In Anbetracht der Tatsache, dass die Preise für Talg und pflanzliches Öl als Ausgangsstoff insbesondere im Untersuchungszeitraum vergleichbar waren, dass die Waren auf Basis von Talg und CPO weitgehend austauschbar sind und dass die Beschränkungen für die Verwendung von Fettsäuren mit Talg als Ausgangsstoff begrenzt sind, stellte die Kommission fest, dass die Verwendung von Talg als Ausgangsstoff keine Ursache für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union war.
(341)
In ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung äußerten sich die Greven Group, Wilmar, die Musim Mas Group und die Schill + Seilacher Group zu Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Kosten für Talg als Ausgangsstoff aufgrund seiner zunehmenden Verwendung durch andere Industriezweige und der geringeren Verfügbarkeit von Rohstoffen für den Wirtschaftszweig der Union. Das Hauptargument dieser Parteien war, dass die Kommission in der endgültigen Unterrichtung den Auswirkungen der verschlechterten Verfügbarkeit von Talg nicht genügend Gewicht beigemessen habe, die zu einem Anstieg der Talgkosten im Vergleich zu Palmöl als Ausgangsstoff für die Fettsäureproduktion geführt habe. Zur Untermauerung ihrer Ansichten legte die Greven Group Statistiken und Analysen vor, die die Entwicklung der Beziehung zwischen Talg- und Palmölpreisen im Zeitraum von 2008 bis 2022 zeigen. Darüber hinaus argumentierte die Greven Group, dass die Talgpreise in Zukunft weiter steigen würden und dass der Wirtschaftszweig der Union es versäumt habe, die erheblichen Investitionen zu tätigen, die für eine Umstellung seiner Produktion auf CPO als Hauptrohstoff erforderlich wären.
(342)
Die Kommission bestreitet nicht, dass die Verfügbarkeit von Talg in der Union im Laufe der Jahre abgenommen hat, dass die Talgpreise infolgedessen gestiegen sind und dass sich die Wettbewerbsfähigkeit der Talgpreise im Vergleich zu den Preisen für Pflanzenölrohstoffe in der Vergangenheit verschoben hat. Wie in allen Wirtschaftszweigen muss der Anstieg der Rohstoffpreise, insbesondere in Wirtschaftszweigen mit niedrigen Gewinnen, früher oder später an die Abnehmer weitergegeben werden, damit die Unternehmen rentabel bleiben. Im Bezugszeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union sowohl bei Palmöl als auch bei Talg einen Anstieg der Rohstoffkosten um rund 40 %. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, die Fettsäurepreise ausreichend zu erhöhen, um diesen Kostenanstiegen Rechnung zu tragen und eine angemessene Rentabilität zu erreichen; die Rohstoffkosten machen rund 70 % der Gesamtkosten aus. Außerdem waren die Talgkosten im Bezugszeitraum auf der Grundlage der überprüften Kostendaten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den Kosten (einschließlich Logistikkosten) für CPO ähnlich. Der Grund, warum die Rohstoffpreise nicht in angemessener Weise an die Kunden weitergegeben wurden, ist der Preisdruck auf die gleichartige Ware, der durch die gedumpten Einfuhrpreise aus Indonesien verursacht wurde. Wie bereits erörtert, waren die Eingangspreise für CPO und Talg (einschließlich Transportkosten) bei den Unionsherstellern von Fettsäure sehr ähnlich.
(343)
Was die Fähigkeit der Unionshersteller anbelangt, ihre Produktion von einem Rohstofftyp auf einen anderen umzustellen, so stellte die Kommission fest, dass alle vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unter Berücksichtigung der Marktbedingungen bereits verschiedene Rohstofftypen verwenden, darunter Talg und Palmöl. In jedem Fall sind Erwartungen über künftige Marktentwicklungen, z. B. über die Entwicklung der Talgpreise, für die Beurteilung von Schädigung und Schadensursache im Bezugszeitraum nicht relevant.
(344)
Daher stiegen die Verkaufspreise in der Union aufgrund des Anstiegs der Rohstoffpreise; aufgrund der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise jedoch nicht auf einem angemessenen Niveau festsetzen. Daher kann diesem Vorbringen nicht stattgegeben werden.
5.2.5.
Angebliche Effizienzmängel des Wirtschaftszweigs der Union
(345)
Wilmar und P&G machten geltend, dass die indonesischen Ausführer dahin gehend vertikal integriert seien, dass sie Eigentümer von Palmölplantagen seien und daher Wettbewerbsvorteile gegenüber dem ineffizienten Wirtschaftszweig der Union hätten.
(346)
Die Kommission ist der Auffassung, dass ein angeblicher Wettbewerbsvorteil nicht als Rechtfertigung für das schädigende Dumping der indonesischen Ausführer auf dem Unionsmarkt herangezogen werden kann. Wie im Abschnitt „Dumping” erläutert, verglich die Kommission den Preis, den die betroffenen Ausführer den Abnehmern in der EU in Rechnung stellten, mit dem Normalwert in Indonesien und stellte fest, dass erhebliches Dumping vorlag. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dumping ausschließlich auf das Geschäftsverhalten der indonesischen ausführenden Hersteller zurückzuführen ist, die ihre Waren zu Preisen ausführten, die unter ihren inländischen Verkaufspreisen oder Kosten lagen. Die Untersuchung ergab, dass dieses Verhalten eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte.
(347)
Wilmar behauptete auch, dass der Wirtschaftszweig der Union an einem Mangel an Investitionen leide, was die festgestellte Schädigung erklären würde.
(348)
Wie bereits erwähnt, investierte der Wirtschaftszweig der Union hauptsächlich in die Aufrechterhaltung der bestehenden Kapazitäten und die Verbesserung der Effizienz. Die Untersuchung ergab, dass die unzureichenden Rentabilitätsniveaus und die aufgrund der gedumpten Einfuhren eingeschränkten Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten zu einem eingeschränkten Investitionsniveau führten. Der angebliche Mangel an Investitionen war also nicht die Ursache, sondern vielmehr die Folge der bedeutenden Schädigung durch die gedumpten Einfuhren aus Indonesien. Durch die starke Präsenz gedumpter Einfuhren auf dem Unionsmarkt wurden die Rentabilität und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigt, sodass bestimmte strukturelle Investitionen nicht wie geplant durchgeführt werden konnten, insbesondere im Untersuchungszeitraum.
(349)
Wilmar behauptete, dass einige Unionshersteller, darunter KLK, im Bezugszeitraum Fettsäuren aus Indonesien eingeführt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine etwaige Schädigung zumindest teilweise selbst verschuldet sei.
(350)
Die Untersuchung ergab, dass die Einkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, einschließlich KLK, aus Indonesien unerheblich waren, sie machten weniger als 3 % ihrer Produktionsmengen pro Jahr und im gesamten Bezugszeitraum aus. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(351)
Wilmar behauptete auch, dass der Wirtschaftszweig der Union unter der schlechten geografischen Lage leide, insbesondere aufgrund von Standorten, die keinen Zugang zu Tiefwasserhäfen für die Beschaffung von Rohstoffen und den Verkauf von Fertigwaren böten.
(352)
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da die Untersuchung ergab, dass zumindest alle vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, auf die, wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, 61 % der Unionsproduktion entfielen, im Bezugszeitraum Zugang zu Tiefsee- oder Flusshafenanlagen hatten. Auch wenn einige kleinere Unionshersteller möglicherweise keinen Zugang zu Tiefseehäfen haben, trifft dies nicht auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union zu und würde daher die bedeutende Schädigung nicht erklären.
(353)
Wilmar machte ferner geltend, dass der Erwerb des Düsseldorfer Standorts durch die KLK Group zu einer weiteren Ineffizienz innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union führe. Diese Behauptung stützt sich auf die Tatsache, dass der Standort Talg als Rohstoff verwendet.
(354)
Wie jedoch in den Erwägungsgründen 331 bis 340 dargelegt, ist der Talgpreis mit dem Preis anderer Ausgangsstoffe vergleichbar, und Talg ist technisch für die Produktion der meisten Verwendersegmente geeignet. Daher wurde dieses Vorbringen als unbegründet eingestuft.
(355)
P&G und Wilmar behaupteten, der Wirtschaftszweig der Union sei ineffizient und beschäftige eine große Zahl von Arbeitnehmern, wodurch hohe Beschäftigungskosten entstünden.
(356)
Da die Beschäftigungskosten des Wirtschaftszweigs der Union (Gehälter und alle anderen beschäftigungsbezogenen Kosten) im Bezugszeitraum nur 7,2 % der Gesamtkosten ausmachten, wurde davon ausgegangen, dass diese Kosten keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen konnten. Folglich wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(357)
Wilmar behauptete, der Wirtschaftszweig der Union sei in Bezug auf die Einhaltung der Lieferfristen und die Gewährleistung der Lieferung der vom Unionsmarkt nachgefragten Mengen ineffizient. Diese Behauptung wurde nicht mit Beweisen belegt.
(358)
Aus Tabelle 4 geht jedoch hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union über 200000 Tonnen Kapazitätsreserven verfügt, die er bei ausreichenden Auftragseingängen unverzüglich nutzen könnte. Da keine Beweise dafür vorlagen, dass der Wirtschaftszweig der Union zu Lieferungen nicht in der Lage oder nicht bereit war, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(359)
Angesichts der vorstehenden Tatsachen und Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die angeblichen Effizienz- und Rohstoffprobleme nicht die Ursache für eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sind oder den ursächlichen Zusammenhang mit den Einfuhren aus Indonesien abschwächten.
(360)
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung machte Wilmar geltend, der Grund für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei der Anstieg der Logistikkosten infolge der Covid-19-Pandemie und der Arbeitskosten. Es wurde behauptet, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund dieser Probleme im Vergleich zu den indonesischen ausführenden Herstellern nicht wettbewerbsfähig sei.
(361)
Die Logistikkosten machen einen relativ kleinen Teil der Gesamtkosten aus (unter 5 %). Auch die Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen in den vier Jahren des Bezugszeitraums in Übereinstimmung mit den Verhandlungen mit den Gewerkschaften und den nationalen Verwaltungen nur um 8 %. Die Arbeitskosten machten nur etwa 7,2 % der Gesamtkosten aus. Daher weist die Kommission die Behauptung zurück, dass die gestiegenen Logistik- und Arbeitskosten eine Schädigung verursachten.
(362)
Wilmar behauptete außerdem, dass der Grund für die unrentablen Verkäufe in den Jahren 2019 und 2020 in den gestiegenen VVG- und Finanzierungskosten liege.
(363)
Dieses Vorbringen geht jedoch darauf zurück, dass Wilmar Tabelle 7 in Bezug auf die Herstellkosten nicht richtig gelesen hat. In dieser Tabelle bezeichnet der Ausdruck „Herstellkosten” die Gesamtkosten der Unionshersteller einschließlich VVG-Kosten und Finanzierungskosten. In Wirklichkeit blieben die VVG-Kosten und Finanzierungskosten im Bezugszeitraum relativ stabil. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück, dass höhere VVG-Kosten und Finanzierungskosten eine Schädigung verursacht hätten.
(364)
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung bezweifelte die Greven Group, dass die Unionshersteller über genügend Kapazität verfügen, um die Einfuhren aus Indonesien zu ersetzen, obwohl theoretisch ein Marktanteil von 20 % durch die 20 % Kapazitätsreserven des Wirtschaftszweigs der Union abgedeckt werden könnte. Zur Untermauerung dieser Behauptung legte die Greven Group Daten vor, aus denen hervorgeht, dass die derzeitige Kapazitätsauslastung der Fettsäureindustrie der Union (80 %) bereits dem langfristigen Durchschnitt der europäischen Chemieindustrie insgesamt entspricht. In Anbetracht dessen argumentierte die Greven Group, dass eine 100%ige Kapazitätsauslastung weder nachhaltig noch über einen längeren Zeitraum erreichbar sei. Darüber hinaus verwies die Greven Group auf ihren eigenen Bedarf, der ab 2020 von den Unionsherstellern nicht gedeckt werden könne, weil entweder die Kapazitäten oder das Rohstoffangebot nicht ausreichten. Insbesondere für den Pharma-, Futter- und Lebensmittelsektor gebe es keine ausreichenden Produktionskapazitäten bei den Unionsherstellern, da Fettsäuren für diese Sektoren nur aus pflanzlichem oder palmhaltigem Material hergestellt werden könnten und eine RSPO (Roundtable on Sustainable Palm Oil) Mass-Balance-, Koscher- und Halal-Zertifizierung aufweisen müssten.
(365)
Die Kommission erinnert daran, dass die Produktionskapazität der Union für Fettsäure auf Basis einer langfristig erreichbaren Höchstproduktion unter Berücksichtigung von Instandhaltungsmaßnahmen berechnet wurde. Die Tatsache, dass die langfristige durchschnittliche Kapazitätsauslastung der chemischen Industrie im weiteren Sinne bei 80 % liegt, stellt daher nicht die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union für Fettsäure infrage, seine von der Kommission im vorliegenden Fall berechneten Kapazitätsreserven voll auszuschöpfen. Darüber hinaus hat die Greven Group keine Beweise dafür vorgelegt, dass die angeblichen Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union, ihre Nachfrage zu befriedigen, auf systematische anstatt auf zufällige Faktoren zurückzuführen sind und langfristig fortbestehen. In Bezug auf Fettsäuren für den Arzneimittel-, Futtermittel- und Lebensmittelsektor vertrat die Kommission die Auffassung, dass — durch die Wiederherstellung der Rentabilität — gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt für Fettsäure den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen und dazu anregen würden, alle Investitionen zu tätigen, die zur Schließung der Kapazitätslücken im Zusammenhang mit bestimmten Waren erforderlich sind. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.
5.2.6.
Eigenbedarf
(366)
Der Eigenbedarf stieg im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen um rund 2 % und machte in jedem Jahr des Bezugszeitraums rund 10 % des gesamten Marktverbrauchs aus (siehe Tabelle 5). Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Entwicklung des Eigenbedarfs für den Wirtschaftszweig der Union stabil oder leicht positiv war.
(367)
Die Entwicklung des Eigenbedarfs kann daher keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht oder den ursächlichen Zusammenhang mit den Einfuhren aus Indonesien abgeschwächt haben.
5.3.
Schlussfolgerungen zur Schadensursache
(368)
Im Untersuchungszeitraum gab es in der Union 15 Hersteller von Fettsäuren, die an eine Vielzahl von Abnehmern in vielen Verwendersektoren verkauften. Die Untersuchung ergab, dass eine Erhöhung der Preise auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum durch die gedumpten Billigeinfuhren aus Indonesien verhindert wurde. Dies bedeutete, dass das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union während des gesamten Bezugszeitraums nicht mit dem Anstieg der Rohstoffpreise Schritt halten konnte. Folglich war die Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum gering oder sogar negativ. Diese Rentabilität liegt unter den für den Wirtschaftszweig unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartenden Gewinnen und ist eindeutig unzureichend, um das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs sicherzustellen. Zur Aufrechterhaltung der bestehenden Anlagen musste der Wirtschaftszweig der Union Investitionen tätigen, aber die eingeschränkten Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten erschwerten die Investitionen.
(369)
Auf dem freien Markt der Union waren erhebliche Mengen niedrigpreisiger gedumpter Einfuhren aus Indonesien zu verzeichnen. Während dieser Markt im Bezugszeitraum um 5 % schrumpfte, stieg die Menge der Einfuhren aus Indonesien um 13 % und der Marktanteil um 18 %. Infolgedessen entfielen auf sie im Untersuchungszeitraum rund zwei Drittel aller Einfuhren auf den Unionsmarkt. Die Untersuchung ergab, dass diese Marktdurchdringung auch negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatte, insbesondere auf die Produktions- und Verkaufsmengen, die im Bezugszeitraum um 7 % bzw. 10 % zurückgingen (siehe Tabellen 4 und 5).
(370)
Weitere untersuchte Faktoren waren die Einfuhren aus anderen Ländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Entwicklung des Eigenbedarfs, die Verbrauchsentwicklung und angebliche Effizienzmängel des Wirtschaftszweigs der Union.
(371)
Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigen, wurden von der Kommission daher von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Keiner der Faktoren, weder einzeln noch zusammengenommen, hatte den Ergebnissen der Untersuchung zufolge einen ausreichenden Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, um die Schlussfolgerung zu widerlegen, dass die Einfuhren aus Indonesien eine bedeutende Schädigung verursachten.
(372)
Gestützt auf die obigen Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Die Schädigung umfasst in erster Linie die Verhinderung einer Preiserhöhung, unzureichende Rentabilität, Kapitalrenditen, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Marktanteilsverluste sowie Produktions-, Produktivitäts-, Verkaufsmengen- und Beschäftigungsrückgänge.
6.
HÖHE DER MAßNAHMEN
(373)
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.
(374)
Der Antragsteller machte geltend, dass Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorlägen. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Anschließend prüfte sie, ob die Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ihre Schadensspanne überschreiten würden (siehe Abschnitt 6.2).
6.1.
Zielpreisunterbietungsspanne
(375)
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erzielen könnte.
(376)
Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE” ) und Innovation erforderlichen Rentabilität sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.
(377)
Die Fragebogen, die den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern zugesandt wurden, enthielten Informationen über die Ermittlung des normalen Gewinns. Dazu gehörte die Rentabilität der gleichartigen Ware in den zehn Jahren vor dem Untersuchungszeitraum. Die Unionshersteller waren jedoch nicht in der Lage, vollständige Daten zu übermitteln, da sie ihre Rechnungsführungssysteme umgestellt und organisatorische Änderungen vorgenommen hatten. Außerdem betrug die Rentabilität der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum weniger als 6 % (siehe Tabelle 10).
(378)
Einige in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller machten geltend, dass ihr Investitions-, FuE- und Innovationsniveau im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre.
(379)
Die Hersteller konnten diese Behauptungen jedoch nicht mit Zahlen belegen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Zielgewinnspanne nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung auf 6 % festgesetzt werden sollte.
(380)
Gemäß Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, sowie aus den in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Die Kommission ermittelte zusätzliche Kosten in Höhe von 0,1 %, die zu dem nicht schädigenden Preis hinzugerechnet wurden. Ein Aktenvermerk zu der Frage, wie die Kommission diese zusätzlichen Kosten ermittelt hat, steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung.
(381)
Diese Kosten umfassten die zusätzlichen künftigen Kosten zur Sicherstellung der Einhaltung des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS). Das EU-EHS ist ein Eckpfeiler der EU-Politik zur Einhaltung multilateraler Umweltübereinkommen. Diese zusätzlichen Kosten wurden auf der Grundlage der durchschnittlichen geschätzten zusätzlichen EU-Zertifikate (EUA) berechnet, die während der Dauer der Maßnahmen (2022 bis 2026) erworben werden müssen. Die für die Berechnung herangezogenen EUA enthielten keine erhaltenen kostenlosen Zertifikate, und sie wurden angepasst, um sicherzustellen, dass sie sich ausschließlich auf die untersuchte Ware bezogen. Die Kosten der EUA wurden extrapoliert, um der erwarteten Preisänderung während der Dauer der Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Preisprognosen beruhen auf einem Auszug von Bloomberg vom 23. Juni 2022. Der prognostizierte Durchschnittspreis für EUAs (einschließlich Bloomberg New Energy Finance) liegt für diesen Zeitraum bei 91,8 EUR pro Tonne CO2-Emissionen.
(382)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem sie auf die den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum entstandenen Herstellkosten die in Erwägungsgrund 378 genannte Zielgewinnspanne anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug.
(383)
Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen, mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indonesien, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
(384)
Im Hinblick auf die in den Erwägungsgründen 161 und 162 erwähnten Anpassungen der VVG-Kosten von WETBV überarbeitete die Kommission auch die Berechnung des rechnerisch ermittelten CIF-Werts entsprechend.
(385)
Die Kommission zog für die anderen mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, den gewogenen Durchschnitt der Spannen der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller heran.
(386)
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte Wilmar vor, dass seine Schadensspanne nicht um VVG-Kosten und Gewinne der Verkäufe über WET B.V. hätte berichtigt werden dürfen, da dieser Vergleich auf einer anderen Handelsstufe mit den Preisen der Union vorgenommen worden sei.
(387)
Die Kommission stellte jedoch fest, dass der nicht schädigende Preis für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union nur die den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern entstandenen Herstellkosten beinhaltete und nicht die VVG-Kosten von Verkäufen durch verbundene Vertriebsunternehmen, da alle Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller direkt an die Verbraucher erfolgten (siehe Erwägungsgrund 209). Die Kommission war daher der Auffassung, dass kein Ungleichgewicht bei der Handelsstufe besteht. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
6.2.
Ermittlung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
(388)
Der Antragsteller legte im Antrag ausreichend Beweise dafür vor, dass in Indonesien hinsichtlich der betroffenen Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Den im Antrag enthaltenen Beweisen zufolge unterliegen CPO und CPKO, auf die mehr als 70 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen, in Indonesien einer Ausfuhrsteuer, einer Ausfuhrabgabe und der Festsetzung eines maximalen Inlandspreises.
(389)
Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass es notwendig war zu prüfen, ob in Bezug auf die untersuchte Ware Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen, die dazu führen würden, dass ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll nicht ausreicht, um die durch die gedumpten Einfuhren der untersuchten Ware verursachte Schädigung zu beseitigen, und zwar nur in Bezug auf den Ausführer Musim Mas, da die Dumpingspanne für Wilmar niedriger war als die Schadensspanne.
(390)
Die Kommission ermittelte zunächst die wichtigsten Rohstoffe, die Musim Mas bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendet. Als wichtigste Rohstoffe wurden die Rohstoffe betrachtet, die voraussichtlich mindestens 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware ausmachen. Die Kommission stellte fest, dass Musim Mas CPO und CPKO für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet. Auf CPO entfielen mehr als 30 % der gesamten Herstellkosten, und auf CPKO mehr als 40 %.
(391)
Anschließend prüfte die Kommission, ob einer der wichtigsten Rohstoffe, die für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden, durch eine der in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung aufgeführten Maßnahmen verzerrt wurde: Doppelpreissysteme, Ausfuhrsteuern, Ausfuhrergänzungsabgaben, Ausfuhrquoten, Ausfuhrverbote, Finanzabgaben auf Ausfuhren, Lizenzanforderungen, Mindestausfuhrpreise, die Minderung oder Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung, Einschränkungen an der Zollabfertigungsstelle für Ausführer, Verzeichnisse qualifizierter Ausführer, die Pflicht, den heimischen Markt mit einem bestimmten Anteil der Produktion zu beliefern, unternehmensgebundene Schürfrechte. Hierzu stützte sich die Kommission auf die einschlägigen indonesischen Rechtsvorschriften.
(392)
Die Untersuchung ergab, dass sowohl CPO als auch CPKO Gegenstand einer Ausfuhrsteuer und -abgabe waren. Die Ausfuhrsteuer besteht aus einem progressiven Tarifplan für CPO und CPKO (Erlass Nr. 166/PMK.010/ 2020(42)). Darüber hinaus gab es auch eine progressive Ausfuhrabgabe auf CPO und CPKO (Erlass Nr. 57/PMK.05/2020(43), geändert durch Erlass Nr. 76/PMN.05/2021(44)).
(393)
Die Kommission stellte fest, dass Musim Mas durch die Ausfuhrsteuer und -abgabe begünstigt wurde.
(394)
Die Kommission stellte die Inlandspreise für CPO und CPKO einem internationalen Vergleichswert gegenüber.
(395)
Die Untersuchung der Inlandspreise für CPO und CPKO ergab, dass das staatseigene Unternehmen Kharisma Pemasaran Bersama Nusantara (KPBN) täglich Ausschreibungen(45) veranstaltet, bei denen die staatseigenen Unternehmen PTPN CPO und CPKO verkaufen. Es gibt eine Ausschreibung pro Tag für CPO und eine wöchentliche Ausschreibung für CPKO und nur eine Standardqualität für CPO und CPKO, und daher auch nur einen Tagespreis für CPO bzw. nur einen Wochenpreis für CPKO. Der Preis wird frei Schiff in Dumai oder Belawan (zwei wichtige Seehäfen in Indonesien) festgesetzt. Die Preise werden von PTPN festgesetzt, und die Unternehmen akzeptieren sie entweder oder sie warten bis zum nächsten Tag. In den Verträgen zwischen privaten Unternehmen wird ebenfalls der von PTPN festgesetzte Preis verwendet. Der Ausschreibungspreis ist ein öffentlicher Preis, der allen Marktteilnehmern bekannt ist. Die Untersuchung ergab ferner, dass die Verträge zwischen verbundenen Parteien ebenfalls auf dem von PTPN festgesetzten Preis aufbauen. Daher kaufen alle Käufer in Indonesien CPO und CPKO zu dem von PTPN festgesetzten Tagespreis. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die geringen Unterschiede zwischen dem Angebotspreis und dem tatsächlichen Einkaufspreis der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer hauptsächlich auf die Transportkosten zurückzuführen waren. Daher zog die Kommission für den Inlandspreis von CPO und CPKO die täglichen Ausschreibungspreise heran, die von PTPN während des Untersuchungszeitraums festgesetzt und von einem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller übermittelt wurden.
(396)
Zur Ermittlung des internationalen Vergleichswertes für CPO und CPKO zog die Kommission mehrere Vergleichswerte heran: 1) indonesische FOB-Ausfuhrpreise aus dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” )(46), 2) malaysische Inlandspreise(47), 3) malaysische FOB-Ausfuhrpreise aus dem GTA, 4) CIF-Rotterdam-Spotpreise(48)(49).
(397)
Beim Vergleich zeigte sich, dass der indonesische Inlandspreis für CPO um 20 % unter den indonesischen FOB-Ausfuhrpreisen, um 23 % unter den malaysischen Inlandspreisen, um 29 % unter den malaysischen FOB-Ausfuhrpreisen und um 24 % unter den CIF-Spotpreisen von Rotterdam (berichtigt auf FOB) lag.
(398)
Dem Vergleich ist zu entnehmen, dass der indonesische Inlandspreis für CPKO um 18 % niedriger war als der indonesische Ausfuhrpreis, um 19 % niedriger als der malaysische Inlandspreis, um 6 % niedriger als der malaysische Ausfuhrpreis und um 22 % niedriger als die CIF-Spotpreise in Rotterdam (berichtigt auf FOB).
(399)
Schließlich prüfte die Kommission, ob auf CPO oder CPKO jeweils mindestens 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen. Für diese Berechnung wurde ein unverzerrter Preis des Rohstoffs verwendet, der bei der Ausfuhr aus Indonesien ermittelt und vom GTA abgefragt wurde. Die Kommission stellte fest, dass das CPO bei Musim Mas mehr als 40 % und das CPKO mehr als 50 % der gesamten Herstellkosten ausmachte.
(400)
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Preise von CPO und CPKO Verzerrungen unterlagen und im Vergleich zu den Preisen auf den repräsentativen internationalen Märkten deutlich niedriger im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung waren.
7.
UNIONSINTERESSE
7.1.
Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung
(401)
Nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass es im Interesse der Union liegt, die Höhe der endgültigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung nur für Musim Mas festzulegen. Der Antidumpingzoll für Wilmar würde in jedem Fall in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt, da die Zielpreisunterbietung auf einem höheren Niveau festgestellt wurde. Die Ermittlung des Unionsinteresses erfolgte auf der Grundlage aller sachdienlichen Informationen zu dieser Untersuchung, einschließlich der Kapazitätsreserven in den Ausfuhrländern, des Wettbewerbs bei den Rohstoffen und der Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union.
7.2.
Kapazitätsreserven im Ausfuhrland
(402)
Die indonesische Regierung brachte vor, dass sich die Gesamtproduktionskapazität in Indonesien für die untersuchte Ware im Untersuchungszeitraum auf rund 3600000 Tonnen belief, während die tatsächliche Produktion rund 2600000 Tonnen betrug. Beide Schätzungen beruhten auf einem Bericht des indonesischen Verbandes der Hersteller oleochemischer Produkte (APOLIN).
(403)
Die Kommission stellt fest, dass die indonesische Regierung die ursprünglichen Schätzungen mit einer Marge von bis zu +/– 30 % geändert hat, um die Vertraulichkeit zu wahren, und dass die daraus resultierende Schätzung von 1000000 Tonnen Kapazitätsreserven deutlich unter dem tatsächlichen Wert liegt. Auch die daraus abgeleitete Schätzung einer Kapazitätsauslastung von 72 % ist deutlich höher als der tatsächliche Wert. Die Kommission stellt ferner fest, dass selbst bei einer geschätzten Menge von 1000000 Tonnen die Kapazitätsreserven in Indonesien größer sind als die gesamte Unionsproduktion, die sich im Untersuchungszeitraum auf rund 872000 Tonnen belief, und diese daher ersetzen könnten. Sie sind außerdem viermal so hoch wie die Einfuhren aus Indonesien, die sich auf rund 228000 Tonnen beliefen.
(404)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die indonesischen Hersteller über beträchtliche Kapazitätsreserven verfügen und dass diese Kapazitätsreserven, wenn sie genutzt werden, das Potenzial haben, das weltweite Angebot an der untersuchten Ware zu erhöhen, die Preise zu drücken und folglich die Wirksamkeit der Maßnahme zu untergraben, wenn diese nicht in Höhe des Dumpings festgesetzt wird.
7.3.
Wettbewerb um Rohstoffe
(405)
Der Hauptrohstoff für die Herstellung der untersuchten Ware ist entweder Talg oder ein pflanzliches Öl wie CPO und CPKO.
(406)
Wie in den Erwägungsgründen 397 und 398 dargelegt, waren die Preise von CPO und CPKO in Indonesien deutlich niedriger als die Preise von CPO und CPKO auf repräsentativen internationalen Märkten. Dadurch wird den ausführenden Herstellern in Indonesien ein unfairer Vorteil gegenüber dem Wirtschaftszweig der Union verschafft. Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass CPO und CPKO dem Wirtschaftszweig der Union zwar zur Verfügung standen, aber angesichts der Verzerrungen zu einem höheren Preis als für die Hersteller in Indonesien. Der Wirtschaftszweig der Union war daher gegenüber indonesischen ausführenden Herstellern im Nachteil.
7.4.
Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen in der Union
(407)
Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, verfügte der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum über eine Kapazitätsreserve von fast 250000 Tonnen. Diese Kapazitätsreserven waren höher als die Menge der Einfuhren aus Indonesien im selben Zeitraum. Daraus folgt, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage ist, die Einfuhren aus Indonesien durch seine eigene Produktion zu ersetzen und sogar fast die gesamte Unionsnachfrage nach der untersuchten Ware zu decken.
(408)
Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Unionsverwender die untersuchte Ware aus Drittländern wie Malaysia beziehen konnten. Die Gesamtmenge der Einfuhren aus Drittländern blieb im Bezugszeitraum stabil, während ihr Marktanteil um 6 % stieg. Gäbe es keine gedumpten Einfuhren aus Indonesien, würden die Einfuhren aus Drittländern zunehmen, da die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt attraktiver wären.
(409)
Wilmar brachte vor, die Tatsache, dass Unionshersteller wie AAK die Ausklammerung bestimmter Fettsäuren aus der Warendefinition der Untersuchung beantragt hätten, zeige, dass bestimmte Unionshersteller (von nachgelagerten Waren) dringend Zugang zu allen Einfuhrquellen benötigten.
(410)
Die Kommission stellt fest, dass die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, die Nachfrage in der Union zu decken, eine breite Palette von Fettsäuren betrifft. Insbesondere im Hinblick auf die Ausklammerungsanträge von AAK können die benötigten Fettsäurearten und -mengen entweder von Unionsherstellern hergestellt werden, sobald auf dem Unionsmarkt wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen, oder aus anderen Ländern als Indonesien bezogen werden (siehe Erwägungsgründe 108 bis 118).
(411)
Daher hätten die Verwender auch im Falle eines Rückgangs der Einfuhren aus Indonesien ausreichenden Zugang zu der untersuchten Ware. Folglich sind keine Störungen der Wertschöpfungsketten von Verwendern in der Union zu erwarten.
(412)
In ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung äußerten sich mehrere interessierte Parteien zu den Auswirkungen von Maßnahmen auf die Lieferketten in der Union.
(413)
Diese Stellungnahmen werden in Abschnitt 7.9.2 dieser Verordnung erläutert. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen und der sich daraus ergebenden Analyse ist die Kommission davon überzeugt, dass etwaige Versorgungsprobleme angesichts der anderen verfügbaren Bezugsquellen, wie Malaysia, vorübergehend und überschaubar sind.
7.5.
Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung
(414)
Nach Prüfung aller sachdienlichen Informationen zu dieser Untersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Festsetzung der Höhe der endgültigen Zölle für Musim Mas nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung im Interesse der Union liegt.
(415)
In Anbetracht der vorstehenden Analyse gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im Interesse der Union liegt, die Höhe der endgültigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung auf der Grundlage der Dumpingspanne festzusetzen, vorbehaltlich der in Abschnitt 7.6. dargelegten weiteren Erwägungen im Zusammenhang mit Artikel 21.
(416)
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Musim Mas Group vor, dass die politischen Maßnahmen der indonesischen Regierung in Bezug auf CPO und CPKO im Rahmen der in Erwägungsgrund 3 genannten parallel laufenden Antisubventionsuntersuchung untersucht worden seien und dass daher die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung in der laufenden Antidumpinguntersuchung und die Anwendung von Antisubventionszöllen wegen derselben politischen Maßnahmen zur Folge hätten, dass für dieselbe Reihe von Maßnahmen der indonesischen Regierung doppelte Abhilfemaßnahmen angewandt würden.
(417)
Die Kommission wird sich im Rahmen der Antisubventionsuntersuchung mit der Frage etwaiger doppelter Abhilfemaßnahmen befassen.
7.6.
Unionsinteresse nach Artikel 21 der Grundverordnung
(418)
Nach der Prüfung des Unionsinteresses gemäß Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung prüfte die Kommission nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, insbesondere die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Verwender und sonstiger relevanter Wirtschaftsbeteiligter. Unabhängige Einführer arbeiteten bei der Untersuchung nicht mit.
(419)
Die Kommission sandte Fragebogen an die ihr bekannten interessierten Parteien. Sie erhielt Antworten von vier Verwendern, die zwei Unternehmensgruppen angehören, nämlich der Greven Group und der Schill + Seilacher Group.
7.7.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(420)
In der Union gibt es 15 Unternehmen, die Fettsäure herstellen; sie beschäftigen etwa 900 Mitarbeiter. Die Hersteller sind in der ganzen Union verteilt. Der in die Stichprobe einbezogene Wirtschaftszweig der Union, auf den über 60 % der Gesamtproduktion entfallen, arbeitete an der Untersuchung mit.
(421)
Nach der Rücknahme des Antrags, auf die in Abschnitt 1.10 eingegangen wird, beschloss die Kommission, die Untersuchung fortzusetzen, und führte ihre Schadensanalyse und ihre Analyse der Schadensursache in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Union insgesamt unabhängig von der Unterstützung und/oder Mitarbeit einzelner Unionshersteller durch, was in den Erwägungsgründen 64, 66, 68 und 69 näher erläutert wird. Die Analyse in den Abschnitten 4 und 5 dieser Verordnung bestätigte, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erfuhr und diese durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware von indonesischen ausführenden Herstellern verursacht wurde. Zudem stellte die Kommission fest, dass sie bei der Entscheidung, ob ein Verfahren nach einer Rücknahme fortgesetzt oder beendet wird, über einen großen Ermessensspielraum verfügt.
(422)
In dem Schreiben zur Rücknahme des Antrags gab der Antragsteller eine Einflussnahme durch Interessenträger(50) als Grund für die Rücknahme an. Dies bestätigt, dass der Antragsteller die Analyse und die Feststellung des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus Indonesien nicht infrage stellte und dass der alleinige Grund für die Rücknahme die Einflussnahme durch Interessenträger war. Die Einflussnahme durch Interessenträger auf den Antragsteller ist kein ausreichender Grund, um darauf zu schließen, dass es im Unionsinteresse läge, das Verfahren allein aus diesem Grund zu beenden, nachdem die Kommission bereits zu dem Schluss gekommen ist, dass schädigendes Dumping in nennenswertem Ausmaß vorliegt. Diesbezüglich stellte die Kommission ferner fest, dass der Antrag in einem sehr späten Stadium des Verfahrens zurückgenommen wurde, als die Feststellungen, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren aus Indonesien belegen, den Parteien bereits vollständig offengelegt worden waren. Die nach der Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen der Parteien änderten nichts an dieser Schlussfolgerung, wodurch die Erwägung gestützt wird, dass eine Verfahrenseinstellung ohne die Einführung von Maßnahmen in keinem Fall im Interesse der Union läge, auch wenn der Antrag durch den Antragsteller zurückgenommen wurde.
(423)
Da in den Erwägungsgründen 255 bis 259 eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt wurde, würde der Wirtschaftszweig der Union durch die Einführung von Maßnahmen in die Lage versetzt, seine Rentabilität auf ein nachhaltiges Niveau zu steigern, seine Investitionen zu erhöhen und so seine Wettbewerbsposition auf seinem wichtigsten Markt zu behaupten. Der Wirtschaftszweig der Union könnte auch verlorene Marktanteile zurückgewinnen, indem er seine Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt erhöht.
(424)
Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, dürfte dies weitere erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben, und zwar in Form geringerer Verkaufs- und Produktionsmengen, eines weiteren Preisrückgangs, der zu einer weiteren finanziellen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage in Bezug auf Rentabilität und Investitionen führt und seine Zukunft und Beschäftigung gefährdet.
(425)
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Musim Mas Group vor, dass nicht der Wirtschaftszweig der Union, der Talg als Ausgangsstoff verwendet, von Maßnahmen profitieren würde, sondern letztlich die malaysischen ausführenden Hersteller.
(426)
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Kommission zu Talg, das nicht zur Schädigung beiträgt, den höheren Preisen malaysischer Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum und der Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, die Rentabilität und die Investitionen zu steigern und somit die Produktion und die Verkaufsmenge zu erhöhen, wurde diese Stellungnahme zurückgewiesen.
(427)
Die Einführung von Maßnahmen gegenüber indonesischer Fettsäure liegt daher eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.
7.8.
Interesse der unabhängigen Einführer/Händler
(428)
Wie in Erwägungsgrund 38 erwähnt, arbeiteten die unabhängigen Einführer/Händler nicht an der Untersuchung mit.
(429)
Daher verfügte die Kommission nicht über Informationen, anhand deren sie die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Tätigkeit der unabhängigen Einführer/Händler genau hätte bestimmen können. Die mangelnde Mitarbeit deutet darauf hin, dass die Einführer nicht davon ausgehen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ihre Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigen würde. In einem ersten Schritt könnte zwar ein Rückgang der Einfuhren und des Weiterverkaufs von Waren, die von den Maßnahmen betroffen sind, zu beobachten sein, doch könnten solche negativen Auswirkungen auf den Umsatz letztendlich durch einen verstärkten Weiterverkauf von Waren, die aus anderen Quellen wie Malaysia bezogen werden, ausgeglichen werden.
(430)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen von Maßnahmen für Einführer/Händler nicht unverhältnismäßig wären.
7.9.
Interesse der Verwender
(431)
Die untersuchte Ware wird von mehreren Wirtschaftszweigen auf dem Unionsmarkt zur Herstellung von Waren, wie etwa Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln, Kosmetika (Produkte für die tägliche Hygiene und luxuriöse Schönheitsartikel), Haushalts- und Körperpflegeprodukten sowie industriellen Reinigungsmitteln gekauft.
(432)
Vier Verwender, die zwei Unternehmensgruppen angehören und auf die rund 4 % bis 7 % des gesamten Unionsverbrauchs entfallen, arbeiteten an der Untersuchung mit und reichten Antworten auf den Verwenderfragebogen ein.
(433)
Eine Gruppe verwendet Fettsäure zur Herstellung von Metall- und Alkaliseifen sowie von Estern, die als Zusatzstoffe in der Kunststoff-, Schmiermittel- und Textilindustrie verwendet werden. Die andere Gruppe stellt Chemikalien für technische Textilien, Lederchemikalien, Kosmetika und Feinchemikalien her.
(434)
Die Untersuchung ergab, dass diese Verwender im Untersuchungszeitraum zusammen [6-9] % der Gesamteinfuhren aus Indonesien, [4-7] % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und [2-4] % der Gesamteinfuhren aus anderen Ländern bezogen. Die Kommission verfügte daher nur über begrenzte Informationen, um die Gesamtauswirkungen der Einführung der Antidumpingmaßnahmen auf die Tätigkeit der Verwender zu bewerten.
(435)
Den von den mitarbeitenden Verwendern vorgelegten Daten zufolge deckten sie im UZ rund [23-26] % ihres Bedarfs an Fettsäure aus Indonesien, [68-72] % aus der Union und [2-5] % aus anderen Ländern. Während die eine Gruppe von Verwendern nur geringfügige Mengen einführte, führte die andere in diesem Zeitraum mehr als ein Viertel ihres Fettsäurebedarfs aus Indonesien ein.
(436)
Je nach Verwender lag der Anteil der Verkäufe von Produkten, die Fettsäuren enthalten, zwischen 29 % und mehr als 95 % des Gesamtumsatzes. Insgesamt bewegte sich der Anteil der Fettsäuren aller Ursprungsländer an den gesamten Herstellkosten der mitarbeitenden Verwender zwischen 6 % und 52 %.
(437)
Die gesamten Gewinnspannen der vier Verwender bewegten sich zwischen einstelligen und zweistelligen Gewinnspannen.
(438)
Im Hinblick auf die Auswirkungen der Maßnahmen auf die mitarbeitenden Verwender und angesichts der begrenzten Substituierbarkeit der Ware vertrat die Kommission die Auffassung, dass deren Gewinne durch die Einführung von Maßnahmen etwas beeinträchtigt werden könnten. Angesichts ihrer Gewinnspannen wären die Auswirkungen nicht unverhältnismäßig, da zumindest ein Teil des Preisanstiegs an ihre nachgelagerte Lieferkette weitergegeben werden könnte.
(439)
Angesichts der unzureichenden Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und des Preisrückgangs auf dem Markt ist die Annahme vertretbar, dass die Preise nach Einführung der Maßnahmen steigen werden. Die Auswirkungen, die Maßnahmen auf bestimmte Verwender haben können, sollten jedoch gegen das Risiko einer Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union abgewogen werden, da die derzeitige Situation nicht tragbar ist. Ein Verzicht auf Maßnahmen wird zu weniger zuverlässigen und stabilen Lieferquellen und unweigerlich zu Preissteigerungen auf dem Unionsmarkt führen.
(440)
P&G arbeitete nicht vollumfänglich an der Untersuchung mit, sprach sich jedoch gegen die Einführung von Maßnahmen aus. Es vertrat die Auffassung, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen seinen Zugang zu einer zuverlässigen Bezugsquelle für Fettsäure gefährden und zwei wesentliche Folgen haben. Erstens würden die Maßnahmen wahrscheinlich einen Anstieg der Herstellkosten in der Konsumgüterindustrie zur Folge haben, und diese Kosten würden letztendlich an die Verbraucher weitergegeben. Zweitens würde die Einführung von Maßnahmen wahrscheinlich die Lieferketten aus Indonesien unterbrechen, und das in einer Zeit, in der die Nachfrage nach Fettsäure groß und die Kapazitäten der Unionshersteller voll ausgelastet seien. Die Greven Group machte ferner geltend, dass die Nachfrage nach Fettsäure auf dem Unionsmarkt ohne die Einfuhren von Fettsäure aus Indonesien nicht gedeckt werden könne.
(441)
Die Kommission stellte fest, dass P&G den Fragebogen für Verwender nicht beantwortete und keine detaillierten Informationen über seine Fettsäureeinkäufe und deren Anteil an den Kosten der Fertigwaren vorlegte. Daher war die Kommission nicht in der Lage, die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Tätigkeit von P&G zu beurteilen.
(442)
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union ausreicht, um fast den gesamten Verbrauch auf dem EU-Markt zu decken. Derzeit verfügt der Wirtschaftszweig der Union über eine Kapazitätsreserve von rund 20 %, und wenn die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb wiederhergestellt sind, könnten die Unionshersteller ihre Produktion steigern, um die Nachfrage in der Union zu decken. Darüber hinaus gibt es in Malaysia Kapazitätsreserven für die Herstellung von Fettsäuren. Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zu keiner Angebotsverknappung bei Fettsäure auf dem Unionsmarkt führen könnte.
7.9.1.
Allgemeine Stellungnahmen zum Interesse der Verwender nach der endgültigen Unterrichtung
(443)
Nach der endgültigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen zu den Interessen der Union von der Greven Group, der Schill + Seilacher Group, P&G, Unilever, Henkel, Quaker Houghton, Evonik, NYCO, Kapachim, Omya, Stéarinerie Dubois, Wilmar, der Musim Mas Group, Ecogreen und der CUTFA ein. Viele dieser Parteien waren Verwender, die nicht vollumfänglich an der Untersuchung mitgearbeitet hatten und zuvor keine Stellungnahmen eingereicht hatten. Daher kam der Untersuchung nach der endgültigen Unterrichtung eine breitere Palette von Stellungnahmen zugute, obwohl die Informationen nicht in dem bei der Einleitung der Untersuchung verlangten Format einer Fragenbogenantwort übermittelt wurden und es nicht möglich war, die Richtigkeit aller Stellungnahmen zu prüfen.
(444)
Die CUTFA wies darauf hin, dass die Maßnahmen nur eingeschränkte Auswirkungen auf die Verwender hätten, da Kostensteigerungen an ihre Abnehmer weitergegeben werden könnten. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wären die Gewinne hoch genug, um absorbiert zu werden, sodass die Auswirkungen der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig wären.
(445)
In der breiteren Palette von Stellungnahmen der Verwender ließ sich ablesen, dass die Verwender in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden könnten.
a)
Große multinationale Konzerne
(446)
Die erste Kategorie besteht aus großen multinationalen Konzernen wie P&G, Unilever, Henkel, Quaker Houghton und Evonik, die zahlreiche Fertigwaren herstellten, bei denen die untersuchte Ware als wichtiger Rohstoff — hauptsächlich für Reinigungsmittel, Waschmittel, Kosmetika und Körperpflegemittel — verwendet wurde. Wie bereits erläutert, war es mangels einer vollumfänglichen Mitarbeit der Parteien jedoch nicht möglich, die bei ihrer Produktion verwendete Menge an Fettsäure oder den Anteil der Fettsäure an den Herstellkosten — selbst der wichtigsten Waren, bei deren Produktion Fettsäure verwendet wird — zu ermitteln. Darüber hinaus zeigten die aus öffentlichen Quellen stammenden Daten von P&G, Unilever und Henkel(51), dass der Umsatz und die Gewinne der Konzerne in den letzten Jahren insbesondere bei Wasch- und Reinigungsmitteln, dem größten Markt für Fettsäuren, erheblich gestiegen waren.
(447)
P&G erklärte, keine Antwort auf den Fragebogen übermittelt zu haben, da P&G wie andere Verwender von Fettsäure auf viele Produktionsstätten verteilt sei.
(448)
P&G füllte jedoch nicht einmal den Abschnitt des Fragebogens aus, der sich auf die Käufe von Fettsäure durch seine zentrale Beschaffungsstelle bezog. Die Fragmentierung der Verwenderindustrie hindert zumindest einige der Verwender nicht daran, eine Antwort auf den Fragebogen zu übermitteln. Darüber hinaus zeigt der öffentlich zugängliche konsolidierte Jahresabschluss von P&G auch, dass die europäischen Geschäftsbereiche von P&G im Jahr 2021 einen sehr hohen Umsatz verzeichneten (16,7 Mrd. USD(52)). Seine weltweite Rentabilität betrug 23 %(53). Henkel verzeichnete in West- und Osteuropa für 2021 einen Umsatz von 9,1 Mrd. EUR und eine Rentabilität in diesen Regionen von 18,9 %(54). Diese Informationen stützen die Auffassung der Kommission, dass die großen Käufer von Fettsäuren in den größten Verwenderindustrien (Reinigung, Waschmittel, Kosmetik und Körperpflege) nicht unverhältnismäßig stark von den vorgeschlagenen Maßnahmen betroffen wären.
(449)
Henkel erklärte, die mangelnde Bereitschaft der Verwender zur Mitarbeit bedeute nicht, dass die Maßnahmen in der in der endgültigen Unterrichtung vorgeschlagenen Höhe keine schwerwiegenden Auswirkungen auf ihre Tätigkeiten hätten.
(450)
Die Kommission überprüfte ihre ursprünglichen Ermittlungen und Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Verwender angesichts der zusätzlichen Stellungnahmen in Beantwortung der endgültigen Unterrichtung, einschließlich der Stellungnahmen von neuen interessierten Parteien.
(451)
Henkel, Kapachim, Omya und Wilmar wiesen ferner darauf hin, dass das Interesse der Verwender vor dem Hintergrund der der Unterrichtung vorangegangen jüngsten Entwicklungen, wie beispielsweise steigende Rohstoff- und Energiepreise, Inflation und Lieferkettenprobleme, gesehen werden müsse.
(452)
Die Kommission stellte fest, dass sich diese Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum vollzogen haben. Es wurde nicht konkretisiert, welche Auswirkungen diese Entwicklungen auf die Verwenderindustrie haben könnten. Wurden beispielsweise zusätzliche Kosten an die Abnehmer weitergegeben, und wie haben sie sich auf die Rentabilität von Waren, die Fettsäuren enthalten, ausgewirkt? In jedem Fall ist nicht klar, ob solche Entwicklungen dauerhafter Natur sind. Diese Vorbringen konnten daher nicht akzeptiert werden.
(453)
In seiner vertraulichen Stellungnahme konzentrierte sich Unilever auf eine bestimmte Ware, die von den Maßnahmen betroffen wäre, und behauptete, dass die Preise erheblich steigen würden und es diese Ware möglicherweise einführen müsse, was sich wiederum auf die Produktion und die Beschäftigung in der Union auswirken würde. Ferner brachte es vor, dass folglich die Verbraucherpreise für diese Ware steigen würden. Darüber hinaus wies Unilever darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Verkäufe dieser Ware aus der Union ausgeführt worden sei.
(454)
Die Kommission war nicht in der Lage, diese Behauptung zu überprüfen, da Unilever wie die meisten Verwender den Verwenderfragebogen nicht beantwortet hatte. Die Kommission war daher nicht in der Lage, zu ermitteln, wie bedeutend diese Ware für Unilevers Geschäftstätigkeit in der Union in Bezug auf Rentabilität und Umsatz ist. Sie konnte auch nicht feststellen, wie bedeutend Fettsäure für Unilevers Kosten für diese Ware oder andere Waren ist. Es war auch nicht möglich, eindeutig zu beurteilen, welche Auswirkungen Zölle insgesamt auf die Rentabilität Unilevers auf dem Unionsmarkt hätten. Darüber hinaus zeigt der öffentlich zugängliche konsolidierte Jahresabschluss von Unilever, dass seine europäischen Geschäftsbereiche einen Umsatz von 11,3 Mrd. EUR(55) und eine Rentabilität von 1,8 Mrd. EUR(56) bzw. mehr als 16 % erzielten. Der Kommission wurden keine Informationen vorgelegt, die belegen würden, dass die Auswirkungen der Maßnahmen hinsichtlich Fettsäure aus Indonesien auf Unilevers Verkäufe dieser Ware oder ganz allgemein auf seine Geschäftstätigkeit in der Union unverhältnismäßig wären. Das Vorbringen in Bezug auf den Anstieg der Verbraucherpreise und die Einfuhr dieser Ware wurde angesichts der Gesamtrentabilität seiner Geschäftstätigkeit in der Union eindeutig nicht untermauert. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Unilever Veredelungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung zur Verfügung stünden, um die Auswirkungen der Maßnahmen abzumildern.
b)
Kleinere Unternehmen und Gruppen
(455)
Bei der zweiten Kategorie von Verwendern handelte es sich tendenziell um kleinere Unternehmen und Gruppen, wie diejenigen, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten (Greven Group und Schill + Seilacher Group) und Fettsäuren zur Herstellung nachgelagerter Waren wie Ester, Amine, Schmierstoffe, Seifen usw. verwendeten.
(456)
NYCO, Kapachim, Omya, Ecogreen-Tochterunternehmen und Stéarinerie Dubois übermittelten außerdem Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung. Im Allgemeinen kauften die Unternehmen in dieser Kategorie kleinere Mengen der untersuchten Ware. Diese Verwender übermittelten jedoch keine Antworten auf den Fragebogen, die eine Untermauerung der von ihnen vorgebrachten Punkte ermöglicht hätten. Aus den von den uneingeschränkt mitarbeitenden Unternehmen übermittelten Informationen ging dagegen hervor, dass diese Unternehmen wahrscheinlich stärker von den Maßnahmen betroffen wären, da Fettsäure einen größeren Anteil ihrer Gesamtkosten ausmacht und die Verkäufe der jeweiligen nachgelagerten Waren eine begrenzte Rentabilität aufweisen. Ferner würden die Auswirkungen der Maßnahmen auf alle Verwender dadurch abgeschwächt, dass Verwender nicht ausschließlich Fettsäuren enthaltende Waren verkauften. Außerdem wurde der Großteil der gekauften Fettsäure entweder vom Wirtschaftszweig der Union oder von Lieferanten aus Drittländern bezogen. Dies bedeutet, dass die Preiserhöhungen für diese Käufe geringer ausfallen dürften als jene für Käufe, die von indonesischen ausführenden Herstellern bezogen werden. Darüber hinaus wurden die unter Verwendung von Fettsäure hergestellten Fertigwaren häufig aus der Union ausgeführt, was bedeutet, dass Veredelungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung zur Verfügung stehen könnten, um die Auswirkungen der Maßnahmen zu reduzieren.
(457)
Ecogreen brachte vor, dass die für Ecogreen geltenden gewogenen durchschnittlichen Zollsätze seine beiden verbundenen Unternehmen in der Union schädigen würden. Ecogreen behauptete ferner, dass alle seine Verkäufe in die Union für den Eigenbedarf bestimmt seien und dass diese Ausfuhren daher keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen könnten.
(458)
Die Kommission stellte fest, dass das Vorbringen Ecogreens zur Schädigung nicht geprüft werden konnte, da die Ecogreen-Tochterunternehmen DHW und E&S keinen Verwenderfragebogen ausgefüllt hatten. Ecogreens Stellungnahme zufolge kauft eine seiner Tochtergesellschaften in der Union bestimmte Arten von Fettsäure vom Wirtschaftszweig der Union. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den Waren von Ecogreen und den Waren des Wirtschaftszweigs der Union zumindest auf bestimmten Marktsegmenten (siehe Erwägungsgrund 108) Wettbewerb besteht. Daher kann dem Vorbringen in Bezug auf die Ecogreen-Tochterunternehmen und den Eigenbedarf nicht stattgegeben werden.
(459)
Folglich kam die Kommission anhand der vorliegenden Informationen zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die Verwender haben würden.
7.9.2.
Stellungnahmen zu Marktstörungen und Versorgungsproblemen
(460)
Die Greven Group, Henkel, Unilever, Kapachim, Evonik, Ecogreen, Quaker Houghton, Omya, NYCO, Stéarinerie Dubois, die Musim Mas Group und Wilmar brachten vor, dass es als Folge der Einführung von Maßnahmen zur Störung des Unionsmarktes und zu Versorgungsproblemen käme. Diese interessierten Parteien vertraten insbesondere die Auffassung, dass die vorgeschlagene Höhe der Maßnahmen zu hoch sei und das Interesse der nachgelagerten Wirtschaftszweige der Union unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Außerdem brachten diese Unternehmen vor, dass die Einfuhren aus Indonesien eingestellt oder so stark eingeschränkt würden, dass es zu einer allgemeinen Verknappung auf dem Unionsmarkt kommen würde, was ebenso zu einem Anstieg der Preise führen würde. Andere Verwender brachten spezifischere Einwände zu bestimmten Arten von Fettsäure vor, die ihrer Ansicht nach nicht ausreichend vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellt werden könnten. AAK, Unilever und die Greven Group übermittelten E-Mail-Korrespondenz mit den Unionsherstellern, um ihr Vorbringen zu Versorgungsproblemen auf dem Markt, die durch die Maßnahmen verschärft würden, zu stützen.
(461)
Unilever, Henkel und Ecogreen brachten vor, dass Einfuhren in die Union von kurzkettigen Fettsäuren wie C8-C10 durch die Maßnahmen beeinträchtigt würden. NYCO führte an, dass Säuren wie C8-C10 auf dem Unionsmarkt immer schwieriger zu finden seien, da sich der Eigenbedarf der Hersteller erhöht habe. Infolge dieser Verknappung seien die Preise seit September 2021 stark angestiegen. Darüber hinaus brachte NYCO vor, dass sich die Verknappung von kurzkettigen Fettsäuren wie C8-C10 auf Wirtschaftszweige auswirken würde, die NYCO mit Spezialschmierstoffen beliefert, wie die Luftfahrt- und die Verteidigungsindustrie.
(462)
Kapachim, Evonik und NYCO brachten ferner vor, dass sie gegenüber außerhalb der Union ansässigen Herstellern derselben Waren benachteiligt wären. Andere Unternehmen wandten ein, dass sie möglicherweise aus der Union abwandern müssten.
(463)
Stéarinerie Dubois brachten vor, dass die begrenzte Substituierbarkeit vieler aus Indonesien eingeführter Warentypen seine Rentabilität stark beeinträchtigen würde, da seine Herstellkosten steigen würden. Ferner würden die im Antrag aufgeführten Unionshersteller nicht unbedingt die gleiche Fettsäure in ausreichenden Mengen der erforderlichen Art herstellen. Außerdem könnten im Falle zweier von ihrem Unternehmen in der Herstellung verwendeten Fettsäurearten die Spezifikationen des Unternehmens in Bezug auf Farbe — einem wichtigen Faktor für ihre Abnehmer in der Arzneimittelindustrie — von keinem Unionshersteller erfüllt werden. Der Wirtschaftszweig der Union sei durch die Einfuhren dieser Waren nicht geschädigt worden, da es keinen Unionsmarkt für Fettsäuren, die den REACH-Vorschriften entsprechen und koscher und halal sind, gebe.
(464)
Die CUTFA wies darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union — zusammen mit den Einfuhren aus Indonesien und Drittländern — im Falle von Maßnahmen eine angemessene Versorgung des Unionsmarktes sicherstellen würde. Ein Balkendiagramm, das die wichtigsten Bezugsquellen zeigt, wurde dieser Einschätzung ergänzend beigelegt. Die CUTFA wies ferner darauf hin, dass die Einfuhren aus Indonesien nicht eingestellt, sondern auf der Grundlage gleicher Wettbewerbsbedingungen fortgesetzt würden.
(465)
Die Kommission erkannte an, dass die Versorgung der verschiedenen Branchen der Verwenderindustrie in der Union mit Fettsäure von wesentlicher Bedeutung ist, da Fettsäuren nicht angemessen durch andere Waren ersetzt werden können. Die Kommission überprüfte daher die Frage der Marktstörungen und der Versorgungsprobleme unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen.
(466)
Zum einen wurden, wie in Erwägungsgrund 220 dargelegt, die in Erwägungsgrund 407 genannten Zahlen für die Kapazitätsreserven auf der Grundlage einer nachhaltigen und nicht theoretischen Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union berechnet, wobei normale Ausfallzeiten, beispielsweise während Wartungsarbeiten, und die Herstellung anderer Waren berücksichtigt wurden. Dies bedeutet, dass während des UZ in der Union 250000 Kapazitätsreserven bestanden. Durch die Überprüfung der Antworten des Wirtschaftszweigs der Union auf den Fragebogen wurde ein einheitlicher und genauer Ansatz in Bezug auf die Kapazitätsdaten gewährleistet. Die Kapazitäten wurden gegebenenfalls verringert, und den beteiligten Unternehmen wurden die geprüften Daten übermittelt.
(467)
Zum anderen war klar, dass die Investitionen in den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum begrenzt waren. Die Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden fortgesetzt, beschränkten sich jedoch darauf, bestehende Anlagen und Ausrüstungen instand zu halten, anstatt die Kapazitäten zu steigern und Produktionsengpässe zu beseitigen. Die Einführung von Maßnahmen würde den Preisdruck auf den Wirtschaftszweig verringern und es den Unternehmen ermöglichen, die Preise so festzusetzen, dass die Rentabilität auf einem tragbaren Niveau ist. Infolge besserer Marktbedingungen könnten die Herstellung und die Verkäufe zur Versorgung des Marktes erhöht werden. Der Wirtschaftszweig wäre darüber hinaus in der Lage, Kapital für die Kapazitätssteigerung zu beschaffen.
(468)
Versorgungsprobleme im Bezugszeitraum, wie sie durch E-Mail-Korrespondenzen belegt wurden, sind zu erwarten, wenn ein Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung mit negativen Auswirkungen auf seinen Verkaufspreis erlitten hat, die zu einer geringen Rentabilität und zu Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Investitionskapital führt. Durch die Einführung von Maßnahmen werden jedoch bessere Marktbedingungen für den Wirtschaftszweig der Union geschaffen, und er wird in die Lage versetzt, die Herstellung zu steigern sowie die Menge und die Bandbreite von Fettsäuren, mit denen er den Markt beliefert, zu verbessern.
(469)
Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass durch die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen Einfuhren aus Indonesien völlig unmöglich werden. Es wird daran erinnert, dass die Antidumpingmaßnahmen nicht dazu dienen, Einfuhren zu unterbinden, sondern dazu, faire Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Daher wies die Kommission das Vorbringen, dass es eine allgemeine Verknappung auf dem Unionsmarkt mit sich daraus ergebenden unverhältnismäßigen Preissteigerungen geben würde, zurück.
(470)
Die Kommission stellte fest, dass sich das Vorbringen hinsichtlich eines starken Preisanstiegs für C8-C10 auf den Weltmarkt, und nicht nur den Unionsmarkt, bezog. Die Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf die globale Wettbewerbsfähigkeit der Verwender von C8-C10 in der Union würden sich daher nicht von den Auswirkungen auf die Verwender anderer Arten von Fettsäure unterscheiden. Die Kommission erinnerte darüber hinaus daran, dass Marktentwicklungen, die nach dem Ende des Untersuchungszeitraums auftreten, bei ihrer Bewertung normalerweise nicht berücksichtigt werden. Was NYCOs Vorbringen in Bezug auf die Luftfahrt- und Verteidigungsindustrie betrifft, so wurden diese Behauptungen einer Störung nicht belegt und daher zurückgewiesen.
(471)
Zudem stellte die Kommission fest, dass die indonesischen Waren und die Waren des Wirtschaftszweigs der Union in hohem Maße substituierbar waren. Dass bestimmte Unionshersteller nicht in der Lage waren, bestimmte Warentypen zu bestimmten Zeiten unter den im Bezugszeitraum vorherrschenden Marktbedingungen zu liefern, heißt nicht, dass nach der Einführung der Maßnahmen Lieferprobleme fortbestehen würden. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kosten und die Rentabilität dieses Verwenders nicht belegt wurden, da die Kommission in Ermangelung einer Antwort auf den Fragebogen nicht prüfen konnte, wie bedeutsam die Fettsäurekosten als Prozentsatz der Gesamtkosten oder des Umsatzes für das Unternehmen waren. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.
(472)
Die wahrscheinlichen Auswirkungen im Wettbewerb mit Konkurrenten außerhalb der Union und die Gefahr einer Standortverlagerung wurden nicht belegt. Darüber hinaus werden in Erwägungsgrund 455 einige Faktoren erörtert, die die Auswirkungen der Zölle auf die Verwender abmildern könnten.
(473)
Wilmar behauptete, dass die Kosten für Fettsäure als Rohstoff auf dem Unionsmarkt um rund 32,9 %(57) steigen würden.
(474)
Solche Schätzungen stellen die wahrscheinlichen Kostensteigerungen für die Verwender jedoch übertrieben dar. Denn auf die Einfuhren aus Indonesien entfielen rund 20 % des Verbrauchs, und die Kostensteigerungen für jene Verwender, die entweder vom Wirtschaftszweig der Union beliefert werden oder Einfuhren aus anderen Quellen beziehen, werden wahrscheinlich deutlich geringer ausfallen. Ferner werden die Einfuhren aus Drittländern wie Malaysia während der Laufzeit der Maßnahmen aufgrund besserer Marktbedingungen und eines geringeren indonesischen Preisdrucks unweigerlich zunehmen.
(475)
Wilmar wies ferner darauf hin, dass der Rückgang der Einfuhren von pflanzlichem Öl, insbesondere aus der Ukraine, den Wirtschaftszweig der Union beim Bezug von Rohstoffen einschränken würde.
(476)
Die Kommission stellte fest, dass sich diese Behauptungen auf Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum bezogen. Es wurde nicht belegt, welche Auswirkungen diese Entwicklungen auf den Unionsmarkt haben könnten oder ob diese Entwicklungen andauern würden, da nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung Informationen über einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum normalerweise nicht berücksichtigt werden. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.
(477)
Die Kommission konnte daher die Argumente nicht akzeptieren, nach denen es eine allgemeine Angebotsverknappung von Fettsäure für die Verwender in der Union geben wird. In Bezug auf bestimmte Waren betreffende Lieferprobleme dürften jegliche Marktstörungen vorübergehend sein, während sich die Hersteller und ihre Abnehmer an die neue Marktsituation anpassen.
7.9.3.
Schlussfolgerung zum Interesse der Verwender
(478)
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen interessierter Parteien und auf der Grundlage der vorliegenden Informationen ist klar, dass die größten fettsäureverbrauchenden Sektoren (Reinigungsmittel, Kosmetik, Waschmittel und Körperpflege) nicht stark von der Einführung der Maßnahmen betroffen wären, da diese Sektoren in der Lage wären, Kostensteigerungen, die nicht an die Verbraucher weitergegeben werden könnten, zu absorbieren.
(479)
Für die übrigen Sektoren gibt es Hinweise darauf, dass Kostensteigerungen, die sich auf die Rentabilität auswirken, auftreten können. Allerdings beschlossen nur zwei Gruppen, vollumfänglich an der Untersuchung mitzuarbeiten, um ihre Behauptungen zu untermauern.
(480)
Verschiedene Mechanismen werden die Auswirkungen etwaiger Kostensteigerungen abmildern, wie beispielsweise die Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung für die Einfuhren von Fettsäure, die zur Fertigung von Ausfuhrwaren verwendet werden. Nicht für alle von den Verwendern hergestellten Waren wird Fettsäure verwendet. Darüber hinaus werden rund 80 % der auf dem Unionsmarkt verbrauchten Fettsäure nicht aus Indonesien bezogen und sind daher nicht direkt von den Maßnahmen betroffen.
(481)
Antidumpingmaßnahmen zielen darauf ab, die Preise der Einfuhren in die Union (verzollt) für das betroffene Land zu erhöhen. Die Preise der Einfuhren aus Drittländern und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union dürften ebenfalls steigen. Damit der Wirtschaftszweig der Union jedoch überleben kann, muss er unter gerechteren Bedingungen neben den indonesischen ausführenden Herstellern auf dem Unionsmarkt auftreten. Der Unionsmarkt braucht Zeit, um sich an die neuen Bedingungen anzupassen, und in diesem Zeitraum könnten bestimmte Marktteilnehmer und Verwendersektoren negative Auswirkungen spüren. Wie bereits vorstehend erläutert, erwarteten sich die Unionshersteller höhere Kapazitäten durch mehr Investitionen. Einige dieser Investitionen würden es den Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union ermöglichen, eine breitere Palette von Fettsäuren zu liefern oder die Herstellung bestimmter Waren zu steigern. Nur weil ein Unionshersteller unter den derzeitigen unlauteren Wettbewerbsbedingungen nicht in der Lage war, den Markt mit bestimmten Waren zu beliefern, bedeutet dies nicht, dass die Unionshersteller nicht in der Lage sind, sich an die durch die Maßnahmen geschaffenen neuen Marktbedingungen anzupassen.
(482)
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass solche Kostensteigerungen erforderlich sind, um dem Wirtschaftszweig der Union einen fairen Wettbewerb zu Preisen zu ermöglichen, die seine Existenzfähigkeit nicht gefährden. Es liegt auf der Hand, dass die Rentabilität, wie in Tabelle 10 dargestellt, nicht nachhaltig ist und es im Interesse aller Verwender liegt, dass die Herstellung einer breiten Palette von Fettsäuren in der Union fortgesetzt wird. Die erwarteten Kostensteigerungen für die Verwender werden nicht als unverhältnismäßig angesehen.
(483)
Unter Berücksichtigung der Standpunkte aller interessierten Parteien, die sich gemeldet hatten, kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Verwender von der Einführung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wären.
7.10.
Interesse der Lieferanten
(484)
Bei den Rohstofflieferanten in der Union handelt es sich hauptsächlich um Talg- und Pflanzenölhersteller. Sie arbeiteten zwar nicht an dieser Untersuchung mit, es ist jedoch klar, dass die Einführung von Maßnahmen langfristig auch den Lieferanten zugutekäme, da der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Mengen an in der Union hergestelltem Talg und pflanzlichem Öl verbraucht.
7.11.
Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
(485)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe dafür gibt, dass die Einführung der Maßnahmen auf die Einfuhren von Fettsäuren mit Ursprung in Indonesien dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.
8.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(486)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(487)
Gemäß der vorstehenden Bewertung werden die endgültigen Antidumpingzölle für Wilmar in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt.
(488)
Im Falle von Musim Mas prüfte die Kommission, ob ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll zur Beseitigung der Schädigung ausreichen würde. Nachdem sie in Bezug auf die betroffene Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung — in Form von Ausfuhrsteuern und -abgaben für CPO und CPKO — festgestellt hatte, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es im Unionsinteresse wäre, gemäß Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung die Zölle in Höhe der Dumpingspanne festzusetzen, da ein Zoll unterhalb der Dumpingspanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichend wäre.
(489)
Der endgültige Zoll für die anderen mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Indonesien wurde anhand der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne festgesetzt, die vorstehend für die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt wurde.
(490)
Angesichts der großen Mitarbeit (die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller machten im UZ die Gesamtheit der Einfuhren aus) wurde der landesweite Zollsatz anhand der höchsten Dumpingspanne der beiden in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Ausführer festgesetzt.
(491)
Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(492)
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die in dieser Untersuchung festgestellte Lage der betreffenden Unternehmen wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(493)
Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen” nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
(494)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(495)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(496)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(497)
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die Maßnahmen zu hoch oder nicht in angemessener Höhe festgesetzt worden seien und dass die Kommission sie abmildern müsse.
(498)
Diese Maßnahmen wurden jedoch nach der in dieser Verordnung dargelegten Methode und im Einklang mit der Grundverordnung festgesetzt. Die entsprechenden interessierten Parteien wurden über die Berechnungen zur Festsetzung der Dumping- und der Schadensspanne unterrichtet. Daher müssen diese Vorbringen zurückgewiesen werden, da in der Grundverordnung nicht vorgesehen ist, Zölle willkürlich zu setzen.
(499)
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung ersuchte Ecogreen die Kommission, ein zollfreies Kontingent als konstruktive Abhilfemaßnahme zu prüfen, und stützte dieses Vorbringen auf verschiedene Rechtsgrundlagen.
(500)
Erstens: Bezugnehmend auf Artikel 8 der Grundverordnung, bot Ecogreen an, Gespräche über ein Preisverpflichtungsangebot mit einem Kontingentelement aufzunehmen. In diesem Zusammenhang erinnerte das Unternehmen daran, dass Kontingente Teil der im Fall der Solarpaneele(58) angenommenen Verpflichtungen gewesen seien, und brachte vor, dass die Kommission gemäß der Entscheidung des WTO-Panels in der Sache „EG — Bettwäsche” (59) verpflichtet sei, in Verfahren mit Beteiligung von Entwicklungsländern, die WTO-Mitglieder sind, konstruktive Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
(501)
Die Kommission wies darauf hin, dass es — wie in Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung dargelegt — Sache von Ecogreen ist, ein Preisverpflichtungsangebot zu übermitteln, das von der Kommission angenommen werden kann. Ein solches Angebot sollte innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Frist eingereicht werden. Das Angebot von Ecogreen hätte spätestens 5 Tage vor Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bei der Kommission eingehen müssen. Der Antrag mit dem Vorschlag eines Preisverpflichtungsangebots wurde erst am 12. September 2022 gestellt, weit nach Ablauf der gesetzlichen Frist, und es wurde kein konkreter Vorschlag unterbreitet. Daher wurde kein Preisverpflichtungsangebot, das gemäß der Grundverordnung berücksichtigt werden konnte, vorgelegt und es konnte somit keine Analogie zu den Fällen „Solarpaneele” und „EG — Bettwäsche” geltend gemacht werden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(502)
Zweitens: Ecogreen ersuchte analog zur Einführung von Kontingenten um ein zollfreies Kontingent zur Erhaltung der im Rahmen von Schutzmaßnahmen, einem anderen handelspolitischen Schutzinstrument, als unschädlich geltenden Handelsströme.
(503)
In diesem Zusammenhang beschränkte sich die Kommission auf die Feststellung, dass diese Untersuchung durch die Grundverordnung geregelt wurde, in der keine zollfreien Kontingente vorgesehen sind. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(504)
Drittens: Ecogreen beanspruchte ein Zollkontingent als konstruktive Abhilfemaßnahme gemäß der Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates(60), in der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/972 des Rates(61) geänderten Fassung, die der Kommission ermöglicht habe, Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren zu eröffnen und zu gewähren.
(505)
Die Kommission stellte fest, dass die Verordnung (EU) 2021/2283, in der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/972 geänderten Fassung, für im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren gilt, wo die zu untersuchende Ware unter keinem ihrer TARIC-Codes aufgeführt ist. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(506)
Schließlich wies Ecogreen darauf hin, dass der Zollkodex der Union die Möglichkeit vorsehe, eine bestimmte Einfuhrmenge unter zollamtlicher Überwachung zu veredeln (aktive Veredelung). Ecogreen ersuchte die Kommission, nach Wegen zu suchen, wie eine solche Regelung umgesetzt werden könne.
(507)
Die Kommission betonte, dass solche Bestimmungen nicht in ihre Zuständigkeit fallen und nicht Gegenstand dieser durch die Grundverordnung geregelten Untersuchung sind. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
9.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(508)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046(62) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(509)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben.
(510)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fettsäure mit Ursprung in Indonesien (ABl. C 482 vom 30.11.2021, S. 5).

(3)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fettsäure mit Ursprung in Indonesien (ABl. C 195 vom 13.5.2022, S. 11).

(4)

Wie in Erwägungsgrund 44 erläutert, sollte der Wortlaut „in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller” lauten: „nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller, die eine individuelle Ermittlung beantragen” .

(5)

https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2564

(6)

Panelbericht, Mexico — Steel Pipes and Tubes, WT/DS331/R, angenommen am 24. Juli 2007, DSR 2007:IV, S. 1207, Rn. 7.347. Im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung vertraten auch die EU-Gerichte denselben Standpunkt in Bezug auf die parallele Bestimmung in Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung, insbesondere im Urteil vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T-249/06, ECLI:EU:T:2009:62, Rn. 139.

(7)

Bericht des Berufungsgremiums, EC — Fasteners (China), WT/DS397/AB/R, angenommen am 28. Juli 2011, DSR 2011:VII, S. 3995, Rn. 425.

(8)

Ebd., Rn. 430 und 454.

(9)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1146 der Kommission vom 4. Juli 2019 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von warmgewalzten Stahlspundwänden mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 181 vom 5.7.2019, S. 89) und Durchführungsbeschluss (EU) 2019/266 der Kommission vom 14. Februar 2019 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in Malaysia (ABl. L 44 vom 15.2.2019, S. 31).

(10)

Beschluss 2007/430/EG der Kommission vom 19. Juni 2007 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle (ABl. L 160 vom 21.6.2007, S. 30) ( „PSF-Beschluss” ).

(11)

Urteil vom 11. Juli 2013, Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat, T-469/07, ECLI:EU:T:2013:370, Rn. 87. In diesem Fall wurde der Antrag nicht zurückgenommen. Vielmehr änderten einige Unionshersteller, die den Antrag unterstützten, als sie vor der Einleitung des Verfahrens kontaktiert wurden ( „Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung” ), später ihren Standpunkt und sprachen sich im Laufe der Untersuchung selbst gegen die Maßnahmen aus. Infolgedessen war die Ablehnung des Falls größer als die Unterstützung, was die Unionsproduktion angeht. Die Kommission beschloss schließlich, dass sie berechtigt war, die Untersuchung fortzusetzen und unter diesen Umständen Maßnahmen einzuführen, analog zur Rücknahme des Antrags gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(12)

REACH-Verordnung. Die konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) enthält alle Änderungen und Berichtigungen von REACH bis zu dem auf der ersten Seite der Verordnung angegebenen Datum.

(13)

Ein Verfahren, bei dem mittels eines Katalysators direkt Fettsäuren (anstelle von Ölen) und Methanol zur Herstellung von Biodiesel verwendet werden können.

(14)

Siehe Richtlinie (EU) 2018/2001.

(15)

Siehe Richtlinie (EU) 2018/2001.

(16)

Siehe Richtlinie (EU) 2018/2001.

(17)

Siehe Richtlinie (EU) 2018/2001.

(18)

Siehe Richtlinie (EU) 2018/2001.

(19)

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(20)

Der TARIC-Code für Ölsäure unterscheidet nicht nach Qualität, wenn Ölsäure aus Indonesien in die Union eingeführt wird.

(21)

Beschluss 2007/430/EG, Erwägungsgrund 40.

(22)

https://www.ioioleo.de/wp-content/uploads/2021/01/IOI_BASIC_OLEO.pdf

(23)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(24)

Antrag, Rn. 41.

(25)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1), Erwägungsgrund 352.

(26)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 der Kommission vom 8. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 258 vom 9.10.2019, S. 21).

(27)

Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Silver Seiko Limited und andere/Rat der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen C-273/85 und C-107/86, ECLI:EU:C:1988:466, Rn. 16.

(28)

Bericht des Berufungsgremiums, EC — Fasteners (China) (Article 21.5 — China), WT/DS397/AB/RW und Add. 1, angenommen am 12. Februar 2016, DSR 2016:I, S. 7, Rn. 5.260-5.282.

(29)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2).

(30)

Urteil vom 15. September 2016 in der Rechtssache PT Musim Mas/Rat, T-80/14, ECLI:EU:T:2016:504, Rn. 94.

(31)

Urteil vom 15. September 2016 in der Rechtssache Pelita Agung Agrindustri/Rat, T-121/14, ECLI:EU:T:2016:500, Rn. 74.

(32)

Urteil vom 15. September 2016, Wilmar Bioenergi Indonesia und Wilmar Nabati Indonesia/Rat, T-139/14, ECLI:EU:T:2016:499, Rn. 101.

(33)

Panelbericht, EU — Biodiesel (Indonesia), WT/DS480/R und Add. 1, angenommen am 28. Februar 2018, DSR 2018:II, S. 605, Rn. 8.1 Buchstaben a bis d.

(34)

https://www.lmc.co.uk/oleochemicals/

(35)

IHS Markit Chemical Economics Handbook, herausgegeben im Juni 2021: „Festlandchina, Westeuropa und Nordamerika sind die wichtigsten Verbrauchermärkte. Der historische Anstieg des Verbrauchs bei Fettsäuren hat sich an das BIP-Wachstum in den Verbraucherregionen angenähert.” (https://ihsmarkit.com/products/natural-fatty-acids-chemical-economics-handbook.html)

(36)

Industry ARC Fatty Acid Market Forecast (2021-2026): „Darüber hinaus beeinträchtigte die COVID-19-Epidemie auch die Herstellung, den Verbrauch, die Ein- und Ausfuhren von Fettsäure. Aufgrund der vielfältigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zogen sich die Probleme auf dem Fettsäuremarkt im Jahr 2020 in die Länge. Die Nachfrage nach Fettsäure dürfte sich jedoch bis Ende 2021 verbessern, was den boomenden Branchen Körperpflege und Reinigungsmittel geschuldet ist.” (http://www.industryarc.com/Report/15848/fatty-acid-market.html).

(37)

OFI Magazine, Strong demand forecast for oleochemicals, 9. Juli 2021, https://www.ofimagazine.com/news/strong-demand-forecast-for-oleochemicals

(38)

Der Bruttobetriebsüberschuss — oder der Gewinn — ist definiert als Wertschöpfung abzüglich Personalkosten. Es handelt sich um den Überschuss, der im operativen Geschäft erzielt wurde, nachdem der Input des Faktors Arbeit kompensiert wurde. In der chemischen Industrie macht der Bruttobetriebsüberschuss 11 % des Umsatzes aus; https://www.francechimie.fr/media/52b/the-european-chemical-industry-facts-and-figures-2020.pdf

(39)

CSIMarket, Chemical Manufacturing Industry Profitability, https://csimarket.com/Industry/industry_Profitability_Ratios.php?ind=101&hist=4

(40)

Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfallen etwa 60 % der Produktion und der Verkäufe der Union.

(41)

Die Kommission weist ferner darauf hin, dass der niedrige Rohstoffpreis auf wirtschaftliche Verzerrungen auf dem indonesischen Markt zurückzuführen ist. Siehe Erwägungsgründe 392 bis 400.

(42)

https://www.ssas.co.id/wp-content/uploads/2020/10/166-PMK.010-2020.pdf (nur auf Indonesisch, zuletzt abgerufen am 10. Juli 2022).

(43)

https://jdih.kemenkeu.go.id/FullText/2020/57~PMK.05~2020Per.pdf (nur auf Indonesisch, zuletzt abgerufen am 10. Juli 2022).

(44)

https://jdih.kemenkeu.go.id/download/30a94928-f217-48ee-934e-c2be549f350f/76~PMK.05~2021Per.pdf (nur auf Indonesisch, zuletzt abgerufen am 10. Juli 2022).

(45)

https://kpbn.co.id/home.html?lang=1

(46)

https://www.gtis.com/gta/

(47)

Malaysian Palm Oil Board https://bepi.mpob.gov.my/admin2/price_local_daily_view_cpo_msia.php?more=Y&jenis=1Y&tahun=2020 und https://bepi.mpob.gov.my/index.php/en/?option=com_content&view=article&id=1033&Itemid=136

(48)

CRUDE PALM OIL – CIF ROTTERDAM Spot Historische Prijzen - Investing.com https://nl.investing.com/commodities/crude-palm-oil-cif-rotterdam-futures-historical-data

(49)

https://gapki.id/en/news/19196/october-1-2020-commodity-price-position-at-the-closing-of-physical-exchange-market

(50)

Das Schreiben ist im offenen Dossier unter der Nummer t22.004777 verfügbar.

(51)

Siehe den Jahresbericht 2021 von P&G, den Jahresbericht 2021 von Henkel und den Jahresbericht 2021 von Unilever: https://assets.ctfassets.net/oggad6svuzkv/4Jv0tM2D5D4uo9fpGkFINt/51f922cfc331f8cd887e86f5dca2a59f/2021_annual_report.pdf

https://www.henkel.de/resource/blob/1616946/766d0d00e69f5488ae25ead5409cbfca/data/2021-geschaeftsbericht.pdf

https://www.unilever.com/files/92ui5egz/production/e582e46a7f7170fd10be32cf65113b738f19f0c2.pdf

(52)

Siehe Seite 39 des Jahresberichts 2021 von P&G:

https://assets.ctfassets.net/oggad6svuzkv/4Jv0tM2D5D4uo9fpGkFINt/51f922cfc331f8cd887e86f5dca2a59f/2021_annual_report.pdf

(53)

Siehe Seite 19 des Jahresberichts 2021 von P&G.

(54)

Siehe Seite 92 des Jahresberichts 2021 von Henkel:

https://www.henkel.de/resource/blob/1616946/766d0d00e69f5488ae25ead5409cbfca/data/2021-geschaeftsbericht.pdf

(55)

Siehe Seite 122 des Jahresberichts 2021 von Unilever:

https://www.unilever.com/files/92ui5egz/production/e582e46a7f7170fd10be32cf65113b738f19f0c2.pdf

(56)

Siehe Seite 122 des Jahresberichts 2021 von Unilever.

(57)

32,9 % war der in der endgültigen Unterrichtung angegebene Antidumpingzollsatz für alle anderen mitarbeitenden Unternehmen.

(58)

Beschluss 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26).

(59)

Panelbericht, EC — Bed Linen, WT/DS141/R, angenommen am 12. März 2001, geändert durch den Bericht des Rechtsmittelgremiums WT/DS141/AB/R, DSR 2001:VI, S. 2077, Rn. 6.233.

(60)

Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 33).

(61)

Verordnung (EU) 2022/972 des Rates vom 17. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 10).

(62)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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