Artikel 1 VO (EU) 2023/1110

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, Pestizidrückstände, Pentachlorphenol, Dioxine, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxine bedingten besonderen Bedingungen für den Eingang folgender Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln in die Union:

i)
Sendungen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern von Lebens- und von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführt sind und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;
ii)
Sendungen von aus zwei oder mehr Zutaten bestehenden Lebensmitteln, die eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführten Lebensmittel in einer Menge von über 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse enthalten und unter die KN-Codes gemäß Tabelle 2 des genannten Anhangs fallen;
iii)
Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland in die Union versandt werden und eines der in Anhang II in der Tabelle unter Nummer 3 aufgeführten Lebens- und Futtermittel enthalten;;

2.
Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14 Übergangszeitraum

(1) Sendungen von unverarbeiteten Aprikosenkernen aus der Türkei, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen und die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission(*) aus der Türkei oder – falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist – aus einem anderen Drittland in die Union versandt wurden, dürfen bis zum 27. August 2023 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

(2) Sendungen von Pistazien und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission aus der Türkei in die Union versandt wurden, dürfen bis zum 27. August 2023 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

3.
Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission vom 6. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 7.6.2023, S. 111).;

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