Präambel VO (EU) 2023/1111

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission(2) wurde die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.
(2)
Einige Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur” ) haben der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Informationen übermittelt, die für die Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittländern und internationalen Organisationen mitgeteilt. Die Liste sollte auf der Grundlage der übermittelten Informationen aktualisiert werden.
(3)
Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und dabei die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, auf deren Grundlage entschieden wurde, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens, das in der Liste in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erfasst ist, zu ändern.
(4)
Die Kommission gab den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit, alle einschlägigen Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzt wurde (im Folgenden „EU-Flugsicherheitsausschuss” ), mündlich vorzutragen.
(5)
Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/660 der Kommission(3) hat die Kommission dem EU-Flugsicherheitsausschuss Informationen über die laufenden Konsultationen mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Armenien, Demokratische Republik Kongo, Irak und Kirgisistan. Die Kommission legte dem EU-Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in folgenden Staaten vor: Argentinien, Kongo (Brazzaville), Ägypten, Kasachstan, Kenia, Madagaskar, Moldau, Nepal, Pakistan und Südsudan.
(6)
Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über die technischen Bewertungen, die im Rahmen der erstmaligen Beurteilung und der fortlaufenden Überwachung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission(4) erteilten Genehmigungen für Drittlandbetreiber ( „Third Country Operator” , „TCO” ) durchgeführt wurden.
(7)
Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern ( „Safety Assessment of Foreign Aircraft programme” , „SAFA” ) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(5) durchgeführt wurden.
(8)
Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss zudem über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den von einer Betriebsuntersagung nach der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 betroffenen Drittländern durchgeführt wurden. Ferner machte die Agentur Angaben zu den geplanten bzw. beantragten weiteren Vorhaben für technische Unterstützung und Zusammenarbeit, die dem Ziel dienen, die administrativen und technischen Fähigkeiten der Zivilluftfahrtbehörden in den Drittländern zu verbessern, die Hilfe bei der Behebung von Mängeln im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden internationalen Sicherheitsstandards der Zivilluftfahrt benötigen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der Agentur zu entsprechen. Die Kommission bekräftigte diesbezüglich, wie nützlich es ist, der internationalen Luftfahrtgemeinschaft — insbesondere über das Partnerschaftsinstrument für Hilfen zur Umsetzung der Flugsicherheit (Aviation Safety Implementation Assistance Partnership) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) — Informationen über die technische Unterstützung bereitzustellen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten Drittländern im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit leisten.
(9)
Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem EU-Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen zum Stand der SAFA- und TCO-Alarmfunktionen sowie aktuelle Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

Luftfahrtunternehmen der Union

(10)
Aufgrund der von der Agentur geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der Agentur und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben die Mitgliedstaaten und die Agentur als zuständige Behörden bestimmte Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet.
(11)
Die Mitgliedstaaten und die Agentur als zuständige Behörden bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsstandards durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen.

Luftfahrtunternehmen aus Armenien

(12)
Im Juni 2020 wurden in Armenien zugelassene Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission(6) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.
(13)
Im Rahmen ihrer kontinuierlichen Überwachungstätigkeiten stellte die Kommission fest, dass das neue Luftfahrtunternehmen Armenian Airlines im Dezember 2022 vom Zivilluftfahrtausschuss Armeniens (CAC) zugelassen wurde. Da der CAC keine ausreichende Befähigung zur Umsetzung und Durchsetzung einschlägiger internationaler Sicherheitsstandards nachgewiesen hat, garantiert die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) für dieses neue Luftfahrtunternehmen keine ausreichende Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards.
(14)
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 stellt die Kommission daher fest, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, im Hinblick auf Luftfahrtunternehmen aus Armenien geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Armenian Airlines in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.
(15)
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Armenien zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus der Demokratischen Republik Kongo

(16)
Im März 2006 wurden Luftfahrtunternehmen aus der Demokratischen Republik Kongo in die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.
(17)
Auf Ersuchen der Zivilluftfahrtbehörde der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden „AAC/RDC” ) fand am 19. April 2023 eine technische Sitzung statt. In dieser technischen Sitzung stellte die AAC/RDC ihre Organisation und Aufgaben sowie die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsaufsicht in der Demokratischen Republik Kongo umfassend vor. Die AAC/RDC unterrichtete die Kommission auch über die vorläufigen Ergebnisse der Besuche im Rahmen des ICAO-Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (Universal Safety Oversight Audit Programme, „USOAP” ), die im September 2022 und im Februar 2023 durchgeführt wurden.
(18)
Das Treffen zeigte, dass die AAC/RDC der Kommission noch weitere Klarstellungen und Nachweise in Bezug auf bestimmte Aktionen und Maßnahmen vorlegen muss, insbesondere hinsichtlich der Zulassung von Luftfahrtunternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr tätig sind, und der Verlängerung der Gültigkeit von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen.
(19)
In dieser technischen Sitzung teilte die AAC/RDC der Kommission mit, dass die Luftfahrtunternehmen AB BUSINESS, AIR KASAI, GOMA EXPRESS und TRACEP CONGO AVIATION seit der letzten Aktualisierung, die sie der Kommission am 6. und 13. Mai 2020 übermittelt hat, zugelassen wurden.
(20)
In ihrem elektronischen Bulletin 2023/18 vom 1. Mai 2023 informierte die ICAO ihre Vertragsstaaten über das von ihr im Februar 2023 durchgeführte Audit, in dessen Rahmen zwei schwere Sicherheitsbedenken ermittelt wurden, die sich auf den Bereich der Flugsicherungsdienste in Bezug auf Instrumentenflugverfahren und Fluginspektionen für Navigationshilfen beziehen.
(21)
Aufgrund der von der AAC/RDC vorgelegten Informationen und der Mitteilung zweier schwerer Sicherheitsbedenken durch die ICAO hat die Kommission begründete Vorbehalte hinsichtlich der Fähigkeit der AAC/RDC, den Flugbetrieb von in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards sicherzustellen. Infolgedessen werden weitere technische Sitzungen stattfinden, um die von der AAC/RDC erzielten Fortschritte bei der Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards bei der Aufsicht über die Flugsicherheit zu überwachen.
(22)
Da die AAC/RDC keine ausreichende Befähigung zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards nachgewiesen hat, garantiert die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses an die Luftfahrtunternehmen AB BUSINESS, AIR KASAI, GOMA EXPRESS und TRACEP CONGO AVIATION keine ausreichende Einhaltung dieser Standards, weshalb diese Luftfahrtunternehmen in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen werden sollten.
(23)
Am 8. Mai 2023 legte die AAC/RDC der Kommission Nachweise dafür vor, dass das Luftfahrtunternehmen MWANT JET kein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis mehr besitzt. Daher sollte dieses Luftfahrtunternehmen aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen werden.
(24)
Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien stellt die Kommission fest, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen MWANT JET aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen und die Luftfahrtunternehmen AB BUSINESS, AIR KASAI, GOMA EXPRESS, und TRACEP CONGO AVIATION in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.
(25)
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen durch die in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Irak

(26)
Im Dezember 2015 wurde das Luftfahrtunternehmen Iraqi Airways auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission(7) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.
(27)
Im Rahmen ihrer laufenden Konsultationen über die EU-Flugsicherheitsliste hat die Kommission in Zusammenarbeit mit der Agentur und den Mitgliedstaaten eine Reihe technischer Sitzungen mit der irakischen Zivilluftfahrtbehörde (ICAA) und dem Luftfahrtunternehmen Iraqi Airways organisiert. Im Mittelpunkt dieser Gespräche standen die von der ICAA erzielten Fortschritte bei der Bewältigung der zuvor von Sachverständigen der Kommission und der Agentur geäußerten Sicherheitsbedenken sowie der Probleme in Bezug auf die Aufsicht zugelassener irakischer Luftfahrtunternehmen.
(28)
Am 20. April 2023 fand im Rahmen der kontinuierlichen Überwachungstätigkeiten der Kommission eine technische Sitzung zwischen der Kommission, der Agentur, den Mitgliedstaaten und der ICAA statt. In dieser Sitzung hat die ICAA Informationen zu mehreren Schlüsselelementen im Zusammenhang mit ihrer Sicherheitsaufsicht vorgelegt und die Entscheidung der irakischen Regierung hervorgehoben, erhebliche Mittel, insbesondere für die Ausbildung von Inspektoren und geeignete Einrichtungen, bereitzustellen, um die Bemühungen der ICAA um eine wirksame Sicherheitsaufsicht im Land zu unterstützen.
(29)
In Bezug auf die Sicherheitsaufsicht teilte die ICAA mit, dass es sechs Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen, vier zugelassene Instandhaltungsorganisationen und eine Flugverkehrsorganisation mit Sitz in Irak gebe, für die die ICAA zuständig sei.
(30)
Die ICAA berichtete, dass ein neues Luftfahrtgesetz ausgearbeitet worden sei, das derzeit Gegenstand einer Konsultation sei, und dass es nach seiner Verabschiedung zu erheblichen Änderungen der internen Vorschriften und Verfahren der ICAA führen würde. Darüber hinaus arbeitet die ICAA derzeit an der Aktualisierung des ICAO-On-Line-Rahmens und sieht der ICAO-Überprüfung des von ihr vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmeplans entgegen.
(31)
In dieser technischen Sitzung teilte die ICAA der Kommission ferner mit, dass die Aufgaben der Flugbetriebsinspektoren teilweise von ernannten Piloten der Luftfahrtunternehmen auf Teilzeitbasis wahrgenommen würden. Darüber hinaus legte die ICAA ihre Pläne vor, ausschließlich als Flugbetriebsinspektoren tätiges Personal in Vollzeit einzustellen. Durch einen kürzlich ergangenen Beschluss des Generalsekretariats des Ministerrates ist es der ICAA möglich, Sachverständige in den Bereichen Flugbetrieb, Lizenzierung, flugmedizinische Beurteilung, Lufttüchtigkeit, Flugsicherungsdienste und Flugplatzzertifizierung vertraglich zu binden oder einzustellen.
(32)
Darüber hinaus umfasste die technische Sitzung einen kurzen Austausch über die vor Kurzem aus Sicherheitsgründen ergangene negative TCO-Entscheidung in Bezug auf das Luftfahrtunternehmen Fly Baghdad.
(33)
Die Kommission erkennt die Bemühungen der ICAA und die Tatsache an, dass die ICAA bestrebt ist, ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Flugsicherheit nachzukommen. Ungeachtet dieser Entwicklungen erfordern die bisher vorgelegten Informationen eine nähere Überprüfung im Rahmen weiterer technischer Sitzungen.
(34)
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf in Irak zugelassene Luftfahrtunternehmen zu ändern.
(35)
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Irak zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.
(36)
Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung einschlägiger internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Kirgisistan

(37)
Im Oktober 2006 wurden in Kirgisistan zugelassene Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 der Kommission(8) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.
(38)
Am 12. Mai 2023 fand im Rahmen der kontinuierlichen Überwachungstätigkeiten der Kommission eine technische Sitzung zwischen der Kommission und den Vertretern der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik (im Folgenden „CAA KG” ), die dem Ministerkabinett der Kirgisischen Republik untersteht, statt.
(39)
Bei diesem Treffen bekundete die CAA KG ihre Entschlossenheit, einen Sicherheitsdialog mit der Kommission aufzunehmen, um eine etwaige Streichung aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu erreichen, und betonte ihre Bereitschaft, weitere Sitzungen abzuhalten, wenn die Kommission dies für erforderlich hält. Darüber hinaus sagte die CAA KG zu, der Kommission alle relevanten Sicherheitsinformationen im Rahmen der offiziellen Konsultationen unter Beteiligung der für die Sicherheitsaufsicht über die in Kirgisistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständigen Regulierungsbehörden, einschließlich der Ergebnisse des für September 2023 geplanten USOAP-Besuchs, mitzuteilen.
(40)
Des Weiteren legte die CAA KG einen umfassenden Überblick über ihre Organisationsstruktur vor und erläuterte ihre Pläne für die Gründung der neuen Stelle, die für die Verfahren der Sicherheitsaufsicht zuständig sein und der CAA KG direkt Bericht erstatten wird.
(41)
Die CAA KG verwies auf den Stand der Umsetzung des staatlichen Sicherheitsprogramms und hob die Änderungen des kirgisischen Luftfahrtgesetzes hervor. Darüber hinaus erklärte die CAA KG, dass sie sich aktiv darum bemüht habe, eine sich selbst tragende Einrichtung zu werden, wodurch sie in die Lage versetzt werde, ihre Ressourcen aufzustocken und zusätzliche Mittel für die Ausbildung ihrer Inspektoren bereitzustellen.
(42)
Trotz dieser positiven Entwicklungen liegen derzeit keine ausreichenden Belege dafür vor, dass die CAA KG alle Sicherheitsbedenken, die zur Verhängung einer Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 der Kommission geführt haben, wirksam ausgeräumt hat.
(43)
Zudem teilte die CAA KG der Kommission am 16. Mai 2023 mit, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen Air Manas und Valor Air widerrufen wurden. Diese Luftfahrtunternehmen sollten daher aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen werden.
(44)
Zugleich teilte die CAA KG der Kommission mit, dass die neuen Luftfahrunternehmen Aero Nomad Airlines, CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES, Global 8 Airlines, Mac.KG Airlines, Aircompany Moalem Aviation, SAPSAN Airline, Sky Jet und TRANS CARAVAN KG zugelassen wurden. Da die CAA KG keine ausreichende Befähigung zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards nachgewiesen hat, garantiert die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses an diese neuen Luftfahrtunternehmen keine ausreichende Einhaltung dieser Standards, weshalb diese Luftfahrtunternehmen in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen werden sollten.
(45)
Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 stellt die Kommission fest, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, im Hinblick auf Luftfahrtunternehmen aus Kirgisistan geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen Aero Nomad Airlines, CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES, Global 8 Airlines, Mac.KG Airlines, Aircompany Moalem Aviation, SAPSAN Airline, Sky Jet und TRANS CARAVAN KG in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen und die Luftfahrtunternehmen Air Manas und Valor Air aus dem genannten Anhang zu streichen.
(46)
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Kirgisistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.
(47)
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(48)
In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer raschen und gegebenenfalls dringlichen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und der Fluggäste ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.
(49)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzten EU-Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2023/660 der Kommission vom 2. Dezember 2022 über detaillierte Vorschriften für die gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellte Liste über die Luftfahrtunternehmen, die in der Union einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen unterliegen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 83 vom 22.3.2023, S. 47).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission vom 2. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 172 vom 3.6.2020, S. 7).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 67).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2006, genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 27).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.