Artikel 10 VO (EU) 2023/1113

Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger

Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle bei einem Geldtransfer erhaltenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger mit dem Transfer aufbewahrt werden.

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