Artikel 29 VO (EU) 2023/1113
Besondere Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zumindest die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 umfassen, wenn folgende Verstöße gegen diese Verordnung vorliegen:
- a)
- wiederholte oder systematische Nichtübermittlung vorgeschriebener Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger - bei einem Geldtransfer - durch einen Zahlungsdienstleister unter Verstoß gegen die Artikel 4, 5 oder 6 bzw. wiederholte oder systematische Nichtübermittlung vorgeschriebener Angaben zum Originator oder zum Begünstigten – bei einem Kryptowertetransfer - durch einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unter Verstoß gegen die Artikel 14 oder 15;
- b)
- wiederholtes, systematisches oder schweres Versäumnis eines Zahlungsdienstleisters oder eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 26 sicherzustellen;
- c)
- Versäumnis eines Zahlungsdienstleisters, wirksame risikobasierte Verfahren einzuführen, unter Verstoß gegen Artikel 8 oder 12 bzw. eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, wirksame risikobasierte Verfahren einzuführen, unter Verstoß gegen Artikel 17;
- d)
- schwerwiegender Verstoß eines zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters gegen Artikel 11 oder 12 bzw. eines zwischengeschalteten Anbieters von Krypto-Dienstleistungen gegen Artikel 19, 20 oder 21.
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