Artikel 37 VO (EU) 2023/1113
Überprüfung
(1) Innerhalb von 12 Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung überprüft die Kommission die vorliegende Verordnung und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, um eine kohärente Vorgehensweise sowie eine Angleichung an die Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.
(2) Bis zum 1 Juli 2026 gibt die Kommission nach Konsultation der EBA einen Bericht heraus, in dem die Risiken, die mit Transfers an selbst gehostete Adressen oder außerhalb der Union ansässige Unternehmen oder von solchen Adressen oder Unternehmen stammenden Transfers verbunden sind, sowie die Notwendigkeit spezifischer Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken bewertet werden, und schlägt gegebenenfalls Änderungen an der vorliegenden Verordnung vor.
(3) Bis zum 30 Juni 2027 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung und Durchsetzung der vorliegenden Verordnung und fügt diesem gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht umfasst
- a)
- eine Bewertung der Wirksamkeit der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und der Einhaltung der vorliegenden Verordnung durch Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;
- b)
- eine Bewertung der technischen Lösungen für die Erfüllung der Verpflichtungen, denen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, einschließlich der aktuellen Entwicklungen im Hinblick auf technisch ausgereifte, interoperable Lösungen für die Einhaltung dieser Verordnung und die Nutzung von DLT- Analysetools zur Ermittlung von Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte und für die Durchführung von „Know-your-Transaction” -Prozessen (KYT);
- c)
- eine Bewertung der Wirksamkeit und der Eignung der für Geldtransfers geltenden Geringfügigkeitsgrenzen, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich und die beim Transfer zu übermittelnden Angaben, sowie eine Bewertung der Frage, ob diese Grenzwerte heruntergesetzt oder abgeschafft werden müssen;
- d)
- eine Bewertung der Kosten und des Nutzens der Einführung von Geringfügigkeitsgrenzen in Bezug auf die bei Kryptowertetransfers zu übermittelnden Angaben, einschließlich einer Bewertung der damit verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
- e)
- eine Analyse der Entwicklungstrends bei der Verwendung selbst gehosteter Adressen zur Durchführung von Transfers ohne Beteiligung Dritter in Verbindung mit einer Bewertung der damit verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und einer Bewertung der Notwendigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken, wie besondere Verpflichtungen für Anbieter von Hardware und Software Wallets und die Beschränkung, die Kontrolle oder das Verbot von Transfers mit selbst gehosteten Adressen.
Dieser Bericht trägt neuen Entwicklungen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie in diesem Bereich angesiedelten, einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen und Berichten von internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten, Anbietern von Krypto-Dienstleistungen oder aus anderen zuverlässigen Quellen Rechnung.
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