Artikel 10 VO (EU) 2023/1115
Risikobewertung
(1) Die Marktteilnehmer überprüfen und analysieren die gemäß Artikel 9 zusammengetragenen Informationen und alle sonstigen einschlägigen Unterlagen. Auf der Grundlage dieser Informationen und Unterlagen führen die Marktteilnehmer eine Risikobewertung durch, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform sind. Marktteilnehmer dürfen die relevanten Erzeugnisse weder in Verkehr bringen noch ausführen, es sei denn, die Risikobewertung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind.
(2) Bei der Risikobewertung werden insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt:
- a)
- die Zuordnung des Risikos zu dem betreffenden Erzeugerland oder dessen Landesteilen davon gemäß Artikel 29;
- b)
- die Präsenz von Wäldern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;
- c)
- die Präsenz von indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;
- d)
- die Konsultation von und Kooperation mit indigenen Völkern im Erzeugerland oder dessen Landesteilen nach Treu und Glauben;
- e)
- das Vorhandensein von gebührend begründeten Ansprüchen indigener Völker aufgrund objektiver und überprüfbarer Informationen in Bezug auf die Nutzung des Gebiets oder die Eigentumsverhältnisse in dem Gebiet, das zur Erzeugung des relevanten Rohstoffs genutzt wird;
- f)
- die Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugerland oder dessen Landesteilen;
- g)
- die Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen sowie Links zu anderen verfügbaren Unterlagen dazu;
- h)
- Bedenken in Bezug auf das Erzeuger- und Ursprungsland oder deren Landesteile, wie beispielsweise im Hinblick auf das Ausmaß der Korruption, die Verbreitung der Fälschung von Dokumenten und Daten, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen die völkerrechtlichen Menschenrechte, bewaffnete Konflikte oder bestehende Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängt wurden;
- i)
- die Komplexität der betreffenden Lieferkette und die Verarbeitungsstufe der relevanten Erzeugnisse, insbesondere Schwierigkeiten bei der Zuordnung relevanter Erzeugnisse zu dem Grundstück, auf dem die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden,
- j)
- das Risiko der Umgehung dieser Verordnung bzw. das Risiko der Vermischung mit relevanten Erzeugnissen unbekannten Ursprungs oder erzeugt in Gebieten, in denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat oder stattfindet;
- k)
- Schlussfolgerungen der Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die zur Durchführung dieser Verordnung beitragen entsprechend der Veröffentlichung im Register der Sachverständigengruppe der Kommission;
- l)
- begründete Bedenken, die gemäß Artikel 31 geäußert werden, und Informationen über bisherige Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer oder Händler entlang der betreffenden Lieferkette;
- m)
- jegliche Informationen, die darauf schließen lassen, dass die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind;
- n)
- ergänzende Informationen zur Einhaltung dieser Verordnung, die Informationen aus Zertifizierungssystemen oder anderen von Dritten verifizierten Systemen, darunter freiwillige Systeme, die von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) anerkannt wurden, umfassen können, unter der Voraussetzung, dass die Informationen die in Artikel 9 festgelegten Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(3) Holzerzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 fallen und über eine gültige FLEGT-Genehmigung im Rahmen eines bestehenden Genehmigungssystems verfügen, gelten als Artikel 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung entsprechend.
(4) Die Marktteilnehmer dokumentieren die Risikobewertungen und überprüfen diese mindestens jährlich und stellen sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung. Die Marktteilnehmer müssen nachweisen können, wie die gesammelten Informationen anhand der Kriterien für die Risikobewertung gemäß Absatz 2 überprüft wurden, und wie der Marktteilnehmer den Umfang des Risikos ermittelt hat.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
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