Artikel 24 VO (EU) 2023/1115
Korrekturmaßnahmen bei Verstößen
(1) Stellen die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 25 fest, dass ein Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung verstoßen hat, oder dass ein in Verkehr gebrachtes, auf dem Markt bereitgestelltes oder ausgeführtes relevantes Erzeugnis nichtkonform ist, so fordern sie den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler unverzüglich auf, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß innerhalb einer festgelegten, angemessenen Frist zu beenden.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die vom Marktteilnehmer oder Händler zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen mindestens eine der folgenden Handlungen:
- a)
- Behebung formeller Verstöße, insbesondere gegen die Anforderungen aus Kapitel 2;
- b)
- Verhinderung, dass das relevante Erzeugnis auf in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt wird;
- c)
- sofortige Rücknahme vom Markt oder sofortiger Rückruf des relevanten Erzeugnisses;
- d)
- Spende des relevanten Erzeugnisses an gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende Zwecke oder, falls dies nicht möglich ist, Entsorgung des Erzeugnisses im Einklang mit den Abfallbewirtschaftungsvorschriften der Union.
(3) Unabhängig von den nach Absatz 2 ergriffenen Korrekturmaßnahmen behebt der Marktteilnehmer oder Händler jegliche Mängel in der Sorgfaltspflichtregelung, um der Gefahr weiterer Verstöße gegen diese Verordnung vorzubeugen.
(4) Ergreift der Marktteilnehmer oder Händler innerhalb der von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 festgelegten Frist keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz 2 oder wird ein Verstoß nach Absatz 1 nicht beseitigt, so stellen die zuständigen Behörden nach Ablauf dieser Frist die Umsetzung der vorgeschriebenen Korrekturmaßnahme nach Absatz 2 mit allen ihnen gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Mitteln sicher.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.