Artikel 32 VO (EU) 2023/1115
Zugang zur Justiz
(1) Jede natürliche oder juristische Person, die entsprechend den geltenden nationalen Rechtsbehelfssystemen ein ausreichendes Interesse hat — auch wenn diese Personen etwaigen im nationalen Recht festgelegten Kriterien entsprechen, einschließlich derjenigen, die begründete Bedenken gemäß Artikel 31 geäußert haben — haben Zugang zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörden nach dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung lässt einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Zugang zu Gerichten und diejenigen Rechtsvorschriften unberührt, die vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens die Ausschöpfung der Verwaltungsverfahren vorschreiben.
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