ANHANG III VO (EU) 2023/1115

Vereinfachte Erklärung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger

Angaben, die in der vereinfachten einmaligen Erklärung von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern gemäß Artikel 4a Absatz 3 enthalten sein müssen:

1.
Name und Anschrift des Kleinst- oder Kleinprimärerzeugers sowie bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer).
2.
Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und Freitextbeschreibung der relevanten Erzeugnisse, einschließlich Handelsbezeichnung, und einmalige geschätzte jährliche Menge der relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, ausgedrückt in Eigenmasse, wobei die geschätzte prozentuale Abweichung anzuführen ist, oder gegebenenfalls ausgedrückt in Eigenvolumen oder Stückzahl. Für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die geschätzte Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse, wobei die geschätzte prozentuale Abweichung anzuführen ist, oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben. Eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist.
3.
Erzeugerland und Postanschrift oder Geolokalisierung aller Grundstücke oder Postanschrift des Betriebs oder aller Grundstücke, auf denen der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger relevante Rohstoffe erzeugt. Bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Postanschrift oder die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten werden. Werden die relevanten Erzeugnisse auf verschiedenen Grundstücken erzeugt, so ist die Postanschrift oder die Geolokalisierung aller Grundstücke gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d anzugeben.
4.
Folgende Erklärung: „Mit dieser Erklärung bestätigt der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, dass er die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 in Bezug auf die relevanten Erzeugnisse, die er in Verkehr bringt oder ausführt, erfüllen wird, und dass er diese nur dann in Verkehr bringen oder ausführen wird, wenn kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstabe a oder b der genannten Verordnung verstoßen.”

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