Präambel VO (EU) 2023/1115

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Wälder bieten vielfältigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen, darunter die Bereitstellung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Erbringung von Umweltleistungen, die für die Menschheit von wesentlicher Bedeutung sind, da die Wälder den größten Teil der terrestrischen biologischen Vielfalt der Erde beherbergen. Sie erhalten Ökosystemfunktionen aufrecht, tragen zum Schutz des Klimasystems bei, sorgen für saubere Luft und spielen eine entscheidende Rolle für die Reinigung von Gewässern und Böden sowie für die Wasserrückhaltung und -speicherung. Große Waldflächen dienen als Feuchtigkeitsquelle und tragen dazu bei, die Wüstenbildung in kontinentalen Regionen zu verhindern. Darüber hinaus dienen Wälder etwa einem Drittel der Weltbevölkerung als Lebensgrundlage und Einkommensquelle, und die Zerstörung von Wäldern hat schwerwiegende Folgen für die Lebensgrundlagen der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, einschließlich indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, die stark von Waldökosystemen abhängig sind. Außerdem werden durch Entwaldung und Waldschädigung wesentliche Kohlenstoffsenken verkleinert. Entwaldung und Waldschädigung erhöhen zudem die Wahrscheinlichkeit von Kontakten zwischen wildlebenden Tieren, Nutztieren und Menschen, wodurch die Gefahr der Ausbreitung neuer Krankheiten steigt und die Gefahr neuer Epidemien und Pandemien zunimmt.
(2)
Die Geschwindigkeit, mit der Entwaldung und Waldschädigung vonstattengehen, ist besorgniserregend. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 weltweit 420 Mio. Hektar Wald — etwa 10 % der verbleibenden Wälder der Welt und eine Fläche, die größer ist als die Europäische Union — verloren gegangen sind. Entwaldung und Waldschädigung sind wiederum wichtige Ursachen für die Erderwärmung und den Verlust an biologischer Vielfalt — die beiden wichtigsten ökologischen Herausforderungen unserer Zeit. Dennoch verliert die Erde jedes Jahr weitere 10 Mio. Hektar Wald. Auch der Klimawandel wirkt sich stark auf die Wälder aus und es müssen zahlreiche Herausforderungen bewältigt werden, um die Anpassungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der Wälder in den kommenden Jahrzehnten sicherzustellen.
(3)
Entwaldung und Waldschädigung tragen auf vielfältige Weise zur globalen Klimakrise bei. Vor allem die Treibhausgasemissionen erhöhen sich durch mit ihnen verbundene Waldbrände, die dauerhafte Beseitigung der Kapazitäten für CO2-Senken, die Verringerung der Widerstandsfähigkeit des betroffenen Gebiets gegen den Klimawandel und die erhebliche Verringerung seiner biologischen Vielfalt und seiner Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten und Schädlingen. Die Entwaldung allein verursacht 11 % der Treibhausgasemissionen, wie im Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) zum Klimawandel und Landbewirtschaftung von 2019 dargelegt.
(4)
Die Klimakrise führt weltweit zum Verlust an biologischer Vielfalt, und dieser Verlust verschärft wiederum den Klimawandel; sie sind also untrennbar miteinander verbunden, wie jüngste Studien bestätigt haben. Biologische Vielfalt und gesunde Ökosysteme sind für eine klimaresiliente Entwicklung von grundlegender Bedeutung. Insekten, Vögel und Säugetiere wirken als Bestäuber, tragen zur Verbreitung von Samen bei und können dabei helfen, Kohlenstoff effizienter direkt oder indirekt speichern. Wälder sorgen auch für eine kontinuierliche Wiederauffüllung der Wasservorräte und wirken Dürren und ihren schädlichen Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften, einschließlich indigener Völker, entgegen. Die drastische Eindämmung der Entwaldung und Waldschädigung sowie die systemische Wiederherstellung von Wäldern und anderen Ökosystemen stellen die größte naturbasierte Chance für den Klimaschutz dar.
(5)
Die biologische Vielfalt ist für die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen und Ökosystemleistungen sowohl auf lokaler als auch auf globaler Ebene von entscheidender Bedeutung. Mehr als die Hälfte des weltweiten Bruttoinlandsprodukts ist abhängig von der Natur und den Leistungen, die sie erbringt. Drei wichtige Wirtschaftssektoren — der Bau-, der Landwirtschafts- und der Lebensmittel- und Getränkesektor — sind in hohem Maße auf die Natur angewiesen. Der Verlust der biologischen Vielfalt bedroht nachhaltige Wasserkreisläufe und Lebensmittelsysteme, wodurch Ernährungssicherheit und Ernährung gefährdet werden. Mehr als 75 % der weltweiten Nahrungsmittelkulturen sind auf die Bestäubung durch Tiere angewiesen. Darüber hinaus sind mehrere Industriesektoren auf genetische Vielfalt und Ökosystemleistungen als entscheidende Produktionsfaktoren angewiesen, insbesondere in der Arzneimittelproduktion, einschließlich der Erzeugung antimikrobieller Mittel.
(6)
Klimawandel, Verlust der biologischen Vielfalt und Entwaldung sind Anliegen von größter Bedeutung weltweit, die sich auf das Überleben der Menschheit und die dauerhaften Lebensbedingungen auf der Erde auswirken. Die Beschleunigung des Klimawandels, der Verlust an biologischer Vielfalt und die Umweltzerstörung gepaart mit konkreten Beispielen ihrer verheerenden Auswirkungen auf die Natur, die Lebensbedingungen der Menschen und die lokale Wirtschaft haben dazu geführt, dass der ökologische Wandel als bestimmendes Ziel unserer Zeit und als Frage der Geschlechter- und der Generationengerechtigkeit anerkannt wurde.
(7)
Verteidiger umweltbezogener Menschenrechte, die sich um den Schutz und die Förderung der Menschenrechte im Zusammenhang mit der Umwelt — einschließlich des Zugangs zu sauberem Wasser, sauberer Luft und sauberem Land — bemühen, sind häufig das Ziel von Verfolgung und tödlichen Angriffen. Diese Angriffe betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße indigene Völker. Berichten aus dem Jahr 2020 zufolge waren über zwei Drittel der Opfer dieser Angriffe im Einsatz für den Schutz der Wälder der Welt vor Entwaldung und industrieller Entwicklung.
(8)
Der Verbrauch in der Union ist eine wichtige Ursache für Entwaldung und Waldschädigung auf der ganzen Welt. In der Folgenabschätzung dieser Verordnung wurde geschätzt, dass die Entwaldung aufgrund des Unions-Verbrauchs und der Erzeugung von sechs Rohstoffen (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja und Holz) allein bis 2030 jährlich auf eine Fläche von etwa 248000 Hektar ansteigen wird, wenn keine angemessenen regulatorischen Maßnahmen ergriffen werden.
(9)
In Bezug auf die Lage der Wälder in der Union heißt es im Bericht über den Zustand der Wälder in Europa von 2020, dass die Waldfläche in Europa zwischen 1990 und 2020 um 9 %, der in der Biomasse gespeicherte Kohlenstoff um 50 % und das Holzangebot um 40 % zugenommen haben. Primärwälder und sich natürlich verjüngende Wälder sind unter anderem durch intensive Bewirtschaftung gefährdet und ihre einzigartige biologische Vielfalt und ihre strukturellen Merkmale sind bedroht. Außerdem hat die Europäische Umweltagentur festgestellt, dass heutzutage weniger als 5 % der europäischen Waldflächen als ungestört oder natürlich gelten; demgegenüber wurden 10 % der europäischen Waldflächen als intensiv bewirtschaftet eingestuft. Die Waldökosysteme müssen mit einer Vielzahl von durch den Klimawandel verursachten Belastungen, die von extremen Wetterverhältnissen bis hin zu Schädlingsbefall reichen, und mit menschlichen Tätigkeiten, die sich negativ auf Ökosysteme und Lebensräume auswirken, zurechtkommen. Insbesondere können Kahlschlag und die Entfernung von Totholz intensiv bewirtschaftete Wälder mit gleichmäßiger Altersstruktur erhebliche Auswirkungen auf ganze Lebensräume haben.
(10)
Im Jahr 2019 verabschiedete die Kommission mehrere Initiativen zur Bewältigung der globalen Umweltkrisen, darunter spezifische Maßnahmen in Bezug auf die Entwaldung. In ihrer Mitteilung vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt” ( „Mitteilung zur Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt” ) hat die Kommission die Verringerung des Flächen-Fußabdrucks der Union als Priorität benannt und zur Förderung des Verbrauchs von Erzeugnissen aus entwaldungsfreien Lieferketten in der Union aufgerufen. In ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal stellte die Kommission eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen, auf einem nachhaltigen und regelbasierten freien Handel aufbauenden Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden, das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist und kein Mensch bzw. kein Ort zurückgelassen wird. Damit sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürger und zukünftiger Generationen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Darüber hinaus hat der europäische Grüne Deal das Ziel, unter anderem für frische Luft, sauberes Wasser, gesunden Boden und biologische Vielfalt für die Bürger und künftigen Generationen zu sorgen. Zu diesem Zweck wird in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben” (im Folgenden „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030” ), der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 über die Strategie „Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem” (im Folgenden „Vom Hof auf den Tisch Strategie” ), der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2021 über die Neue EU-Waldstrategie für 2030, der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden” sowie in weiteren maßgeblichen, im Rahmen des europäischen Grünen Deals entwickelten Strategien wie beispielsweise der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2021 mit dem Titel „Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU — Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040” die Bedeutung von Maßnahmen zum Schutz und zur Widerstandsfähigkeit der Wälder hervorgehoben. Insbesondere die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zielt darauf ab, die Natur zu schützen und die Schädigung der Ökosysteme umzukehren. Schließlich wird durch die Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2018 mit dem Titel „Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa: Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt” der Schutz der Umwelt und der Ökosysteme gestärkt und sie trägt zugleich der steigenden Nachfrage nach Lebens- und Futtermitteln, Energie, Materialien und Erzeugnissen Rechnung, indem neue Erzeugungs- und Verbrauchsmuster angestrebt werden.
(11)
Die Mitgliedstaaten haben wiederholt ihre Besorgnis über die anhaltende Entwaldung und Waldschädigung zum Ausdruck gebracht. Sie haben betont, dass die derzeitigen globalen Strategien und Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder nicht ausreichten, um Entwaldung, Waldschädigung und den Verlust an biologischer Vielfalt zu stoppen, weshalb verstärkte Maßnahmen der Union erforderlich seien, um wirksamer zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals — SDG) im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beizutragen, die 2015 von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (VN) angenommen wurde. Der Rat hat insbesondere die Ankündigung der Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt” , zusätzliche legislative und nicht legislative Maßnahmen zu prüfen und Vorschläge für beide Arten von Maßnahmen vorzulegen, unterstützt. Die Union und die Mitgliedstaaten haben außerdem die VN-Aktionsdekade zur Erreichung der SDG, die VN-Dekade zur Wiederherstellung von Ökosystemen und die VN-Dekade der landwirtschaftlichen Familienbetriebe unterstützt.
(12)
Das Europäische Parlament hat betont, dass die anhaltende Zerstörung, Schädigung und Umwandlung der Wälder und der natürlichen Ökosysteme der Welt sowie Menschenrechtsverletzungen in hohem Maße mit der Ausweitung der landwirtschaftlichen Erzeugung zusammenhängen, insbesondere durch die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftliche Flächen, die für die Erzeugung einer Reihe von Rohstoffen und Erzeugnissen mit hoher Nachfrage bestimmt sind. Am 22. Oktober 2020 hat das Europäische Parlament gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Entschließung angenommen, in der es die Kommission aufforderte, gestützt auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung auf der Grundlage einer verbindlichen Sorgfaltspflicht vorzulegen.
(13)
Die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung ist ein wichtiger Bestandteil des Pakets von Maßnahmen, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Erfüllung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des europäischen Grünen Deals sowie des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” )(3), des mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) angenommenen achten Umweltaktionsprogramms sowie der rechtsverbindlichen Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) erforderlich sind, um bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen und die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken.
(14)
Die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung ist auch ein wichtiger Bestandteil des Pakets von Maßnahmen, die für die Bekämpfung des Verlusts an biologischer Vielfalt und zur Erfüllung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (CBD)(6), des europäischen Grünen Deals, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der damit einhergehenden Unions-Ziele für die Wiederherstellung der Natur erforderlich sind.
(15)
Primärwälder sind einzigartig und unersetzlich. Die Zusammensetzung der biologischen Vielfalt von Plantagenwäldern und durch Pflanzung entstandenen Wäldern und die von ihnen erbrachten Ökosystemleistungen unterscheiden sich von der bzw. denen der Primärwälder und sich natürlich verjüngenden Wälder.
(16)
Die Ausdehnung der Landwirtschaft verursacht fast 90 % der weltweiten Entwaldung, wobei mehr als die Hälfte des Waldverlusts durch die Umwandlung von Wäldern in Ackerflächen verursacht wird, während die Weidehaltung für fast 40 % des Waldverlusts verantwortlich ist.
(17)
Die Erzeugung von Futtermitteln für die Viehhaltung kann zur Entwaldung und Waldschädigung beitragen. Die Förderung von alternativen, nachhaltigen landwirtschaftlichen Verfahren kann den Herausforderungen in Bezug auf Umwelt und Klima entgegenwirken und Entwaldung und Waldschädigung weltweit verhindern. Anreize für eine ausgewogenere, gesündere und nahrhaftere Ernährung und einen nachhaltigeren Lebensstil können den Druck auf Flächen und Ressourcen mindern.
(18)
Die Union hat zwischen 1990 und 2008 ein Drittel der weltweit gehandelten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Verbindung mit Entwaldung stehen, eingeführt und verbraucht. In diesem Zeitraum war der Unionsverbrauch für 10 % der weltweiten Entwaldung im Zusammenhang mit der Erzeugung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen verantwortlich. Selbst wenn der relative Anteil des Unionsverbrauchs abnimmt, trägt der Unionsverbrauch in unverhältnismäßig hohem Maß zur Entwaldung bei. Die Union sollte daher Maßnahmen ergreifen, um die weltweite Entwaldung und Waldschädigung, die durch den Verbrauch bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse bedingt sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken, um so ihren Beitrag zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern sowie nachhaltige Erzeugungs- und Verbrauchsmuster in der Union und weltweit zu fördern. Um die größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollte die Politik der Union darauf abzielen, Einfluss auf den gesamten Weltmarkt und nicht nur auf die Lieferketten der Union auszuüben. In diesem Zusammenhang sind Partnerschaften und eine effiziente internationale Zusammenarbeit — einschließlich Freihandelsabkommen — mit Erzeuger- und Verbraucherländern von grundlegender Bedeutung.
(19)
Die Union ist entschlossen, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 37, dem zufolge ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden sollen, weltweit eine ehrgeizige Umwelt- und Klimapolitik zu fördern und umzusetzen. Als Teil der externen Dimension des europäischen Grünen Deals sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung die Bedeutung bestehender globaler Übereinkünfte, Verpflichtungen und Rahmen, die zur Verringerung der Entwaldung und Waldschädigung beitragen, berücksichtigen, wie etwa des Strategischen Plans der Vereinten Nationen für Wälder 2017-2030 und der darin festgelegten globalen Waldziele, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UN Framework Convention on Climate Change — UNFCCC) und des Übereinkommens von Paris, des CBD und seines Rahmens für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020, des globalen Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011-2020 und seiner Biodiversitätsziele von Aichi und des VN-Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung, sowie des multilateralen Rahmens zur Unterstützung der Bekämpfung der Ursachen von Entwaldung und Waldschädigung, wie etwa der SDG und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker.
(20)
Die Beendigung der Entwaldung und die Wiederherstellung geschädigter Wälder sind wesentliche Bestandteile der SDG. Diese Verordnung sollte insbesondere dazu beitragen, die Ziele in den Bereichen Leben an Land (SDG 15), Klimaschutz (SDG 13), nachhaltige Konsum- und Erzeugungsmuster (SDG 12), kein Hunger (SDG 2) und Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3) zu erreichen. Die einschlägige Zielvorgabe 15.2, die Entwaldung bis 2020 zu stoppen, wurde nicht erreicht, was die Dringlichkeit ehrgeiziger und wirksamer Maßnahmen unterstreicht.
(21)
Diese Verordnung sollte auch der Erklärung von New York über Wälder entsprechen, einer nicht rechtsverbindlichen politischen Erklärung, in der ein globaler Zeitplan für die Halbierung der natürlichen Waldverluste bis 2020 gebilligt wird, und sollte anstreben, diese Verluste bis 2030 zu beenden. Die Erklärung wurde von Dutzenden Regierungen, vielen der größten Unternehmen der Welt sowie einflussreichen Organisationen der Zivilgesellschaft und Indigenen-Organisationen gebilligt. Außerdem wurde der Privatsektor darin aufgefordert, das Ziel zu erfüllen, die Entwaldung bei der Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen wie Palmöl, Soja, Papier und Rindfleisch bis spätestens 2020 zu beenden — ein Ziel, das nicht erreicht wurde. Darüber hinaus sollte die Verordnung einen Beitrag zum Strategischen Plan der Vereinten Nationen für Wälder 2017–2030 leisten, dessen erstes globales Ziel (Global Forest Goal 1) darin besteht, den weltweiten Verlust an Waldflächen durch nachhaltige Waldbewirtschaftung, einschließlich Schutz, Wiederherstellung, Aufforstung und Wiederaufforstung, umzukehren und die Bemühungen zur Verhinderung der Waldschädigung zu verstärken und zu den weltweiten Bemühungen bei der Bekämpfung des Klimawandels beizutragen.
(22)
Diese Verordnung sollte auch auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs von Glasgow zu Wäldern und Landnutzung, die auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen im November 2021 veröffentlicht wurde, eingehen, in der anerkannt wird, dass „das Erreichen unserer Ziele in den Bereichen Landnutzung, Klima, biologische Vielfalt und nachhaltige Entwicklung sowohl weltweit als auch auf nationaler Ebene weitere transformative Maßnahmen in den miteinander verknüpften Bereichen der nachhaltigen Erzeugung und des nachhaltigen Verbrauchs, des Infrastrukturaufbaus, des Handels, der Finanzen und Investitionen sowie der Unterstützung für Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften erfordert” . Die Unterzeichner verpflichteten sich, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, bis 2030 den Rückgang der Wälder und die Landdegradation zu stoppen und umzukehren, und betonten, dass sie ihre gemeinsamen Anstrengungen verstärken würden, um eine Handels- und Entwicklungspolitik auf internationaler und nationaler Ebene zu erleichtern, die nachhaltige Entwicklung sowie nachhaltige Rohstofferzeugung und nachhaltigen Rohstoffkonsum fördert und zum gegenseitigen Nutzen der Länder beiträgt.
(23)
Als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) setzt sich die Union für ein universelles, regelbasiertes, offenes, transparentes, berechenbares, inklusives, diskriminierungsfreies und gerechtes multilaterales Handelssystem im Rahmen der WTO sowie für eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik ein. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich daher auf in der Union erzeugte Rohstoffe und Erzeugnisse sowie auf in die Union eingeführte Rohstoffe und Erzeugnisse erstrecken.
(24)
Die Herausforderungen, denen sich die Welt aufgrund des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt stellen muss, können nur durch ein globales Vorgehen bewältigt werden. Die Union sollte hierbei als führender globaler Akteur auftreten, der sowohl mit gutem Beispiel vorangeht als auch die Führungsrolle bei der internationalen Zusammenarbeit übernimmt, um ein offenes und faires multilaterales System zu schaffen, in dem nachhaltiger Handel als zentrales Instrument des ökologischen Wandels zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Umkehrung des Verlustes an biologischer Vielfalt dient.
(25)
Diese Verordnung folgt auch den Mitteilungen der Kommission vom 22. Juni 2022 „Die Macht von Handelspartnerschaften: gemeinsam für ein grünes und gerechtes Wirtschaftswachstum” und vom 18. Februar 2021 mit dem Titel „Überprüfung der Handelspolitik — Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik” , in denen festgestellt wird, dass die Union angesichts der neuen internen und externen Herausforderungen und insbesondere vor dem Hintergrund eines neuen, nachhaltigeren Wachstumsmodells im Sinne des europäischen Grünen Deals und der europäischen Digitalstrategie, die in der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas” enthalten ist, eine neue handelspolitische Strategie benötigt, die ihre innen- und außenpolitischen Ziele unterstützt und entsprechend ihrer Zusage, die SDG vollständig umzusetzen, eine größere Nachhaltigkeit fördert. Die Handelspolitik muss ihren vollen Beitrag zur Erholung der Union von der COVID-19-Pandemie, zum ökologischen und digitalen Wandel der Wirtschaft und zum Aufbau einer widerstandsfähigeren Union in der Welt leisten.
(26)
Im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 22. Juni 2022 mit dem Titel „Die Macht von Handelspartnerschaften: gemeinsam für ein grünes und gerechtes Wirtschaftswachstum” intensiviert die Kommission ihre Zusammenarbeit mit Handelspartnern, um die Einhaltung internationaler Arbeits- und Umweltnormen zu fördern. In der Mitteilung sind solide Kapitel zu nachhaltiger Entwicklung vorgesehen, die Bestimmungen zu Entwaldung und Waldschädigung enthalten. Die Gewährleistung der Durchsetzung der geltenden Handelsabkommen und der Abschluss neuer Handelsabkommen, die solche Kapitel enthalten, werden die Ziele dieser Verordnung ergänzen.
(27)
Diese Verordnung sollte andere Maßnahmen ergänzen, die in der Mitteilung mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt” vorgeschlagen werden, insbesondere partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Erzeugerländern, um diese bei der Bekämpfung der Ursachen der Entwaldung wie etwa schwache Regierungsführung, unwirksame Rechtsdurchsetzung und Korruption zu unterstützen, sowie die Stärkung internationaler Zusammenarbeit mit wichtigen Verbraucherländern, indem unter anderem der Handel mit Erzeugnissen aus entwaldungsfreien Lieferketten und die Annahme ähnlicher Maßnahmen angeregt wird, um zu verhindern, dass Erzeugnisse aus Lieferketten, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, in Verkehr gebracht werden.
(28)
Diese Verordnung sollte den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung berücksichtigen und der Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) dienen, unter anderem — sofern möglich und zweckmäßig — durch die Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe.
(29)
Die Kommission sollte in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten weiterhin partnerschaftlich mit den Erzeugerländern und allgemein mit internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie mit vor Ort tätigen relevanten Interessenträgern im Rahmen von Dialogen zwischen den verschiedenen Interessenträgern zusammenarbeiten. Die Kommission sollte ihre Unterstützung und Anreize im Hinblick auf folgende Aspekte verstärken: den Schutz der Wälder und den Übergang zu einer entwaldungsfreien Erzeugung, die Anerkennung und Stärkung der Rolle und Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften sowie von Kleinbauern und Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die Verbesserung der Regierungsführung und der Landbesitzverhältnisse, die Stärkung der Rechtsdurchsetzung und die Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit Schwerpunkt auf naturnahen forstwirtschaftlichen Verfahren auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Indikatoren und Schwellenwerte, einen umweltfreundlichen Tourismus, eine klimaresiliente Landwirtschaft, Diversifizierung, Agroökologie und Agroforstwirtschaft. Dabei sollte die Kommission die Rolle und Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften beim Schutz der Wälder in vollem Umfang anerkennen und zugleich den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (principle of free, prior and informed consent, im Folgenden „FPIC-Grundsatz” ) berücksichtigen. Aufbauend auf den Erfahrungen und Erkenntnissen, die im Rahmen bestehender Initiativen gewonnen wurden, sollten die Union und die Mitgliedstaaten auf Partnerschaften mit den Erzeugerländern hinarbeiten, sofern sie von diesen darum ersucht werden, und globale Herausforderungen angehen und dabei zugleich die Bedürfnisse vor Ort berücksichtigen und den Herausforderungen für Kleinbauern im Einklang mit der Mitteilung mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt” Aufmerksamkeit schenken. Der Partnerschaftsansatz sollte den Erzeugerländern und deren Landesteilen dabei helfen, Wälder zu schützen, wiederherzustellen und nachhaltig zu nutzen, und damit zum Ziel dieser Verordnung beitragen, Entwaldung und Waldschädigung zu verringern, auch durch die Nutzung von digitalen Technologien und Geoinformation sowie durch den Aufbau von Kapazitäten.
(30)
Marktteilnehmer und Händler sollten an die Verpflichtungen dieser Verordnung gebunden sein, unabhängig davon, ob die Bereitstellung auf dem Markt mit traditionellen Mitteln oder über das Internet erfolgt. Daher sollte die Verordnung gewährleisten, dass es in jeder Lieferkette einen Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung mit Sitz in der Union gibt, der bei Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich gemacht werden kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Umsetzung dieser Verordnung genau verfolgen und ermitteln, ob infolge der digitalen und technologischen Entwicklungen gegebenenfalls künftig weitere Spezifikationen oder Initiativen erforderlich werden.
(31)
Eine weitere wichtige Maßnahme, die in der Mitteilung mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt” angekündigt wurde, ist die Einrichtung der EU-Beobachtungsstelle für Entwaldung‚ Waldschädigung, Veränderungen der Waldbedeckung weltweit sowie die damit verbundenen Faktoren (im Folgenden „EU-Beobachtungsstelle” ), die von der Kommission eingerichtet wurde, um Veränderungen in der weltweiten Waldbedeckung und die damit verbundenen Faktoren besser zu überwachen. Die EU-Beobachtungsstelle sollte auf der Grundlage bestehender Überwachungsinstrumente, darunter Copernicus-Produkte und andere öffentlich oder privat verfügbare Quellen, den Zugang zu Informationen über Lieferketten für öffentliche Einrichtungen, Verbraucher und Unternehmen erleichtern und leicht verständliche Daten und Informationen bereitstellen, die Entwaldung, Waldschädigung und Veränderungen der weltweiten Waldbedeckung mit der Nachfrage der Union nach Rohstoffen und Erzeugnissen bzw. dem Handel der Union damit verknüpfen. Die EU-Beobachtungsstelle sollte daher die Durchführung dieser Verordnung unterstützen, indem sie wissenschaftliche Erkenntnisse über die weltweite Entwaldung und Waldschädigung und den damit verbundenen Handel vorlegt. Die EU-Beobachtungsstelle sollte Landnutzungskarten, auch mit Zeitreihen ab dem in dieser Verordnung festgelegten Stichtag, bereitstellen und eine Reihe von Kategorien zur Beurteilung der Landschaftszusammensetzung vorsehen. Die EU-Beobachtungsstelle sollte sich an der Entwicklung eines Frühwarnsystems beteiligen, das Forschungs- und Überwachungskapazitäten kombiniert. In Bezug auf diese Verordnung sollte das Ziel des Frühwarnsystems — wenn technisch machbar — darin bestehen, Teil einer Plattform zu sein, die den zuständigen Behörden, Marktteilnehmern, Händlern und relevanten Interessenträgern Unterstützung leisten kann und für eine fortlaufende Überwachung und frühzeitige Meldung etwaiger Entwaldungs- oder waldschädigender Aktivitäten sorgen kann. Diese Plattform sollte baldmöglichst einsatzbereit sein. Die EU-Beobachtungsstelle sollte mit den zuständigen Behörden, einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen, Forschungsinstituten, Nichtregierungsorganisationen, Marktteilnehmern, Händlern, Drittländern und sonstigen einschlägigen Interessenträgern zusammenarbeiten.
(32)
Der bestehende Unions-Rechtsrahmen konzentriert sich auf die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels und befasst sich nicht direkt mit der Entwaldung. Er besteht aus der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), und der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates(8). Beide Verordnungen wurden im Rahmen einer Eignungsprüfung bewertet, bei der festgestellt wurde, dass die Rechtsvorschriften zwar positive Auswirkungen auf die Politikgestaltung im Forstsektor hatten, die Ziele der beiden Verordnungen — die Eindämmung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels und die Verringerung des Verbrauchs von Holz aus illegalem Einschlag in der Union — jedoch nicht erreicht wurden, und es wurde das Fazit gezogen, dass der alleinige Schwerpunkt auf der Legalität des Holzes nicht ausreicht, um die gesetzten Ziele zu erreichen.
(33)
Die verfügbaren Berichte bestätigen, dass ein erheblicher Teil der derzeitigen Entwaldung nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Erzeugerlandes legal ist. In einem im Mai 2021 veröffentlichten Bericht der Initiative zu Waldpolitik, Handel und Finanzierung (Forest Policy Trade and Finance Initiative) wird geschätzt, dass zwischen 2013 und 2019 rund 30 % der Entwaldung, die für die kommerzielle Landwirtschaft in tropischen Ländern vorgenommen wurde, legal waren. Die verfügbaren Daten konzentrieren sich tendenziell auf Länder mit einer schwachen Regierungsführung (der weltweite Anteil der illegalen Entwaldung könnte geringer sein), liefern aber bereits eindeutige Daten, die darauf hindeuten, dass die Nichtberücksichtigung von im Erzeugerland legaler Entwaldung die Wirksamkeit politischer Maßnahmen untergräbt.
(34)
In der Folgenabschätzung möglicher politischer Maßnahmen zur Bekämpfung der von der Union verursachten Entwaldung und Waldschädigung, in den Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2019 und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2020 wird eindeutig festgestellt, dass Entwaldung und Waldschädigung Leitkriterien für künftige Maßnahmen der Union sein müssen. Liegt ein Fokus lediglich auf der Legalität, so besteht möglicherweise die Gefahr, dass Umweltnormen gesenkt werden, um Zugang zum Markt zu erhalten. Daher sollte sich der neue rechtliche Rahmen der Union sowohl mit der Legalität als auch mit der Frage befassen, ob die Erzeugung relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse entwaldungsfrei ist.
(35)
Die Definition des Begriffs „entwaldungsfrei” sollte weit genug gefasst sein, um die Entwaldung und die Waldschädigung abzudecken, Rechtsklarheit schaffen und auf der Grundlage quantitativer, objektiver und international anerkannter Daten messbar sein.
(36)
Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „landwirtschaftliche Nutzung” die Nutzung von Flächen zu landwirtschaftlichen Zwecken bezeichnen. In dieser Hinsicht sollte die Kommission Leitlinien ausarbeiten, um die Auslegung dieser Begriffsbestimmung zu präzisieren, insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist.
(37)
Im Einklang mit den FAO sollten Agroforstsysteme, einschließlich wenn Kulturen unter Bäumen angebaut werden, sowie Waldfeldbau, Waldweiden und landwirtschaftliche Waldweiden nicht als Wälder, sondern als landwirtschaftliche Nutzung gelten.
(38)
Diese Verordnung sollte auf Rohstoffe Anwendung finden, deren Verbrauch in der Union für die weltweite Entwaldung und Waldschädigung am relevantesten ist und für die eine politische Intervention der Union den größten Nutzen je Handelswerteinheit bringen könnte. Im Rahmen der Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzung für diese Verordnung wurde eine umfassende Auswertung der relevanten wissenschaftlichen Literatur, nämlich von Primärquellen zur Schätzung der Auswirkungen des Verbrauchs in der Union auf die weltweite Entwaldung, die diesen ökologischen Fußabdruck mit bestimmten Rohstoffen verknüpfen, durchgeführt und durch umfassende Konsultationen mit Interessenträgern abgeglichen. Dieses Verfahren lieferte eine erste Liste von acht Rohstoffen. Holz wurde direkt in den Anwendungsbereich einbezogen, da es bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 abgedeckt war. Laut einem für die Effizienzanalyse herangezogenen aktuellen Forschungsbericht(9) entfällt der größte Anteil der von der Union verursachten Entwaldung auf sieben der acht in diesem Forschungsbericht analysierten Rohstoffe: Ölpalme (34,0 %), Soja (32,8 %), Holz (8,6 %), Kakao (7,5 %), Kaffee (7,0 %), Rinder (5,0 %) und Kautschuk (3,4 %).
(39)
Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, muss gewährleistet sein, dass Futtermittel für Tiere, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht zu Entwaldung führen. Daher sollten Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse auf dem Markt in Verkehr bringen oder ausführen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, welche mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, die ihrerseits andere relevante Rohstoffe enthalten oder unter Verwendung anderer relevanter Rohstoffe oder Erzeugnisse hergestellt wurden, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichtregelungen sicherstellen, dass die Futtermittel aus entwaldungsfreier Erzeugung stammen. In diesem Fall sollten sich die Geolokalisierungsanforderungen gemäß dieser Verordnung auf die geografische Lage der einzelnen Betriebe beschränken, in denen die Rinder aufgezogen wurden, und es sollten keine Geolokalisierungsinformationen für die Futtermittel selbst erforderlich sein. Wenn die zuständigen Behörden einschlägige Informationen, einschließlich Informationen auf der Grundlage begründeter Bedenken Dritter, erlangen oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Futtermittel möglicherweise gegen diese Verordnung verstoßen, sollte die zuständige Behörde unverzüglich ausführliche Informationen zu diesen Futtermitteln anfordern. Unterlagen die Futtermittel bereits auf einer früheren Stufe der Lieferkette der Sorgfaltspflicht, so sollten die Marktteilnehmer die einschlägigen Rechnungen und/oder Referenznummern der jeweiligen Sorgfaltserklärungen oder alle sonstigen einschlägigen Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Futtermittel aus entwaldungsfreier Erzeugung stammen, als diesbezüglichen Nachweis verwenden und sie könnten verpflichtet werden, diese Nachweise den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis sollte die Lebensdauer der Tiere bis zu einem Zeitraum von höchstens fünf Jahren abdecken.
(40)
Im Hinblick darauf, dass die Verwendung von rezyklierten relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen gefördert werden sollte und dass die Aufnahme solcher Rohstoffe und Erzeugnisse in den Anwendungsbereich dieser Verordnung den Marktteilnehmern einen unangemessenen Aufwand zumuten würde, sollten gebrauchte Rohstoffe und Erzeugnisse, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben und andernfalls als Abfall gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) entsorgt würden, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Dies sollte jedoch nicht für bestimmte Nebenprodukte aus dem Herstellungsprozess gelten.
(41)
Diese Verordnung sollte Verpflichtungen in Bezug auf relevante Rohstoffe und Erzeugnisse festlegen, um die Entwaldung und Waldschädigung wirksam zu bekämpfen und entwaldungsfreie Lieferketten zu fördern und dabei zugleich den Schutz der Menschenrechte und die Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften sowohl in der Union als auch in Drittländern zu berücksichtigen.
(42)
Bei der Bewertung des Risikos der Nichtkonformität relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, sollten Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Entwaldung oder Waldschädigung, darunter auch die Verletzung der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften sowie gewohnheitsmäßiger Landbesitzrechte, berücksichtigt werden.
(43)
Viele internationale Organisationen und Gremien, wie etwa die FAO, der IPCC, das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und die Internationale Union für die Erhaltung der Natur, haben sich mit dem Bereich der Entwaldung und Waldschädigung befasst und internationale Übereinkommen, wie das Übereinkommen von Paris und das CBD, sind in jenem Bereich geschlossen worden; die Begriffsbestimmungen in dieser Verordnung stützen sich auf diese Arbeit.
(44)
In dieser Verordnung muss auch das Problem der Waldschädigung behandelt werden. Die Bestimmung des Begriffs „Waldschädigung” sollte auf international vereinbarten Konzepten beruhen und sicherstellen, dass die damit verbundenen Verpflichtungen von den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden leicht erfüllt werden können. Die genannten Verpflichtungen sollten operativ messbar und überprüfbar sowie klar und eindeutig sein, um für Rechtssicherheit zu sorgen. Vor diesem Hintergrund sollte die vorliegende Verordnung auf die wichtigsten Elemente der Waldschädigung abstellen, die messbar und überprüfbar und — gestützt auf die aktuellsten wissenschaftlichen Daten — für die Vermeidung von Auswirkungen auf die Umwelt besonders relevant sind. Daher sollte die Bestimmung des Begriffs Waldschädigung auf international vereinbarten Konzepten aufbauen, die von der FAO definiert werden. Die Bestimmung des Begriffs „Waldschädigung” sollte gemäß dieser Verordnung überprüft werden, um zu bewerten, ob sie auf weitere Ursachen der Waldschädigung und auf Waldökosysteme weltweit ausgeweitet werden sollte, um die Umweltziele dieser Verordnung weiter zu fördern, wobei die im Rahmen internationaler Beratungen zu diesem Thema erzielten Fortschritte ebenso berücksichtigt werden müssen wie die Vielfalt der Waldökosysteme und der forstwirtschaftlichen Praktiken weltweit. Die Überprüfung sollte auf der Grundlage einer eingehenden Analyse in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation einschlägiger Interessenträger, internationaler Organisationen und Einrichtungen sowie der Wissenschaftsgemeinschaft erfolgen.
(45)
Diese Verordnung sollte für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz des berechtigten Vertrauens der Marktteilnehmer und Händler, die die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, wobei plötzliche Unterbrechungen der Lieferketten zu minimieren sind, und dem in Artikel 37 der Grundrechtecharta der Europäischen Union niedergelegten Grundrecht auf Umweltschutz sorgen. Zu diesem Zweck sollte ein Stichtag festgelegt werden, der als Grundlage für die Bewertung dient, ob die betreffenden Flächen Entwaldung oder Waldschädigung erfahren haben, sodass keine Rohstoffe und Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden können, wenn sie nach diesem Stichtag auf Flächen erzeugt wurden, die von Entwaldung oder Waldschädigung betroffen sind.
(46)
Der Stichtag sollte den bestehenden internationalen Verpflichtungen der SDG und der New Yorker Erklärung über Wälder entsprechen, mit denen die Ziele verfolgt werden, bis 2020 die Entwaldung zu beenden, geschädigte Wälder wiederherzustellen und die Aufforstung und Wiederaufforstung weltweit beträchtlich zu erhöhen, und er sollte somit auf den 31. Dezember 2020 festgelegt werden. Dieses Datum steht auch im Einklang mit der Ankündigung der Absicht der Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt” , dem europäischen Grünen Deal, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 sowie der Vom Hof auf den Tisch Strategie, die Entwaldung zu bekämpfen. Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip liegt der im Kommissionsvorschlag für diese Verordnung angegebene Stichtag vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. Der Stichtag wurde gewählt, um eine erwartete Beschleunigung der Aktivitäten, die zu Entwaldung und Waldschädigung führen, zwischen der Ankündigung im Kommissionsvorschlag und dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu verhindern. Diese Verordnung sollte dem angestrebten Umweltziel Rechnung tragen und den vorgeschlagenen Stichtag bestätigen, damit gewährleistet ist, dass es Erzeugern und Marktteilnehmern, die während der Verhandlungen über diese Verordnung Entwaldung und Waldschädigung verursacht haben, nicht gestattet ist, die betreffenden relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse in Verkehr zu bringen oder auszuführen.
(47)
Die Beschränkungen für die Ausübung der Grundrechte und den Schutz des berechtigten Vertrauens der Marktteilnehmer und Händler, die sich aus der Wahl des Stichtags ergeben, sollten verhältnismäßig und unbedingt notwendig für die Verfolgung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels des Schutzes der Umwelt sein. Um zu diesem Ziel beizutragen, sollte diese Verordnung nicht für relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse gelten, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung erzeugt wurden. Der spätere Geltungsbeginn von Bestimmungen dieser Verordnung, die die Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern regeln, die ihre relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen wollen, räumt diesen Personen auch einen angemessenen Zeitraum für die Anpassung an die neuen Anforderungen dieser Verordnung ein.
(48)
Um den Beitrag der Union zur Eindämmung der Entwaldung und Waldschädigung zu verstärken und sicherzustellen, dass relevante Erzeugnisse aus Lieferketten in Verbindung mit Entwaldung und Waldschädigung nicht auf dem Markt in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, sollten relevante Erzeugnisse weder auf dem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt noch ausgeführt werden, es sei denn, sie sind entwaldungsfrei und wurden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt. Um zu bestätigen, dass dies der Fall ist, sollte ihnen stets eine Sorgfaltserklärung beigefügt werden.
(49)
Auf der Grundlage eines systemischen Ansatzes sollten die Marktteilnehmer geeignete Maßnahmen einleiten, um sicherzustellen, dass die relevanten Erzeugnisse, die sie in Verkehr bringen wollen, den Entwaldungs- und Legalitätsanforderungen dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck sollten die Marktteilnehmer Sorgfaltspflichtregelungen schaffen und umsetzen. Diese Sorgfaltspflichtregelungen sollten drei Elemente umfassen, nämlich Informationsanforderungen, Risikobewertung und Maßnahmen zur Risikominderung, ergänzt um Berichtspflichten. Die Sorgfaltspflichtregelungen sollten so gestaltet sein, dass sie den Zugang zu Informationen über die Quellen und Lieferanten der Rohstoffe und Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, ermöglichen, einschließlich Informationen, die belegen, dass keine Entwaldung oder Waldschädigung vorliegt und dass die Legalitätsanforderungen erfüllt sind, unter anderem durch Angabe des Erzeugerlandes oder dessen Landesteile und einschließlich der Koordinaten der Geolokalisierung relevanter Grundstücke. Für diese Koordinaten der Geolokalisierung, die auf Zeitplanung, Ortung und/oder Erdbeobachtung beruhen, könnten Weltraumdaten und -dienste genutzt werden, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union (EGNOS/Galileo und Copernicus) bereitgestellt werden. Die Marktteilnehmer sollten auf der Grundlage dieser Informationen eine Risikobewertung vornehmen. Wird ein Risiko festgestellt, so sollten die Marktteilnehmer dieses Risiko mindern, um kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko zu erreichen. Dem Marktteilnehmer sollte es nur gestattet werden, relevante Erzeugnisse in Verkehr zu bringen oder sie auszuführen, wenn der Marktteilnehmer nach Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gelangt, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse gegen diese Verordnung verstoßen.
(50)
Beim Bezug von Erzeugnissen sollten zumutbare Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Erzeuger, insbesondere Kleinbauern, einen fairen Preis erhalten, damit ein existenzsicherndes Einkommen ermöglicht und Armut als eine der Ursachen der Entwaldung wirksam bekämpft wird.
(51)
Die Marktteilnehmer sollten die Verantwortung für die Konformität der relevanten Erzeugnisse, die sie in Verkehr bringen oder ausführen wollen, förmlich übernehmen, indem sie Sorgfaltserklärungen zur Verfügung stellen. In dieser Verordnung sollte ein Muster für solche Erklärungen vorgesehen werden. Diese Sorgfaltserklärungen dürften die Durchsetzung dieser Verordnung durch die zuständigen Behörden und Gerichte erleichtern und die Einhaltung durch die Marktteilnehmer verbessern.
(52)
Um bewährte Verfahren anzuerkennen, können Zertifizierungssysteme oder andere von Dritten überprüfte Systeme im Rahmen des Risikobewertungsverfahrens verwendet werden. Diese sollten jedoch die Verantwortung des Marktteilnehmers in Bezug auf die Sorgfaltspflicht nicht ersetzen.
(53)
Die Händler sollten dafür verantwortlich sein, Informationen zu sammeln und aufzubewahren, um für Transparenz in Bezug auf die Lieferkette der relevanten Erzeugnisse, die sie auf dem Markt bereitstellen, zu sorgen. Nicht-KMU-Händler haben erheblichen Einfluss auf die Lieferketten und spielen eine wichtige Rolle dabei, sicherzustellen, dass diese Lieferketten entwaldungsfrei sind. Sie sollten daher die gleichen Verpflichtungen wie die Marktteilnehmer haben, die Verantwortung für die Konformität der relevanten Erzeugnisse mit dieser Verordnung tragen und vor der Bereitstellung der relevanten Erzeugnisse auf dem Markt gewährleisten, dass sie nach Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß dieser Verordnung zu dem Schluss gelangt sind, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse gegen diese Verordnung verstoßen.
(54)
Um die Transparenz zu fördern und die Durchsetzung zu erleichtern, sollten Marktteilnehmer, die nicht in die Kategorien KMU, Kleinstunternehmen oder natürliche Personen fallen, jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichtregelung Bericht erstatten, einschließlich über die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingeleiteten Maßnahmen.
(55)
Die Marktteilnehmer sollten in der Lage sein, begründete Bedenken von interessierten Parteien zu erfassen, einschließlich auf elektronischem Wege, und sollten allen erfassten begründeten Bedenken sorgfältig nachgehen.
(56)
Andere Rechtsakte der Union, die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt vorsehen, sollten insoweit Anwendung finden, als es in dieser Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art und derselben Wirkung gibt, die im Lichte künftiger Änderungen von Rechtsakten der Union angepasst werden können. Die Existenz dieser Verordnung sollte die Anwendung anderer Rechtsakte der Union, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, nicht ausschließen. Sehen solche anderen Rechtsakte der Union spezifischere Bestimmungen vor oder fügen sie Anforderungen zu den Bestimmungen dieser Verordnung hinzu, so sollten diese Bestimmungen in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Verordnung angewandt werden. Darüber hinaus sollten in Fällen, in denen diese Verordnung spezifischere Bestimmungen enthält, diese nicht so ausgelegt werden, dass die wirksame Anwendung anderer Rechtsakte der Union über die Sorgfaltspflicht oder die Verwirklichung ihres allgemeinen Ziels untergraben wird. Die Kommission sollte in der Lage sein, klare und leicht verständliche Leitlinien für die Einhaltung dieser Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler — insbesondere KMU — herauszugeben.
(57)
Die Wahrung der Rechte der indigenen Völker in Bezug auf Wälder und den FPIC-Grundsatz, wie unter anderem in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker verankert, trägt dazu bei, die biologische Vielfalt zu schützen, den Klimawandel einzudämmen und den damit einhergehenden Bedenken in Bezug auf Interessen der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Indigene Völker besitzen ein traditionelles Wissen von ökologischem und medizinischem Wert und bieten sehr häufig ein Modell für die nachhaltige Nutzung von Waldressourcen. Dies kann zur In-situ-Erhaltung im Einklang mit den Bestrebungen des CBD beitragen. Darüber hinaus geht aus Studien hervor, dass indigenen Waldvölkern bei der Bekämpfung des Klimawandels eine zweifache Rolle zukommt: Zum einen wehren sie sich gegen die Inbesitznahme und Entwaldung der Landflächen, die sie seit Generationen bewohnen, und zum anderen betrachten einige indigene Gemeinschaften es als ihre Verantwortung, die Wälder zu schützen, um den Klimawandel einzudämmen.
(58)
Die Grundsätze der Rio-Erklärung der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992, insbesondere Grundsatz 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und Grundsatz 22 in Bezug auf die grundlegende Rolle der indigenen Bevölkerung bei der Bewirtschaftung und Entwicklung der Umwelt sind im Zusammenhang mit der Gewährleistung nachhaltiger Waldbewirtschaftung von Bedeutung.
(59)
Das FPIC-Konzept der indigenen Bevölkerung wurde im Laufe der Jahre seit der Annahme des Übereinkommens über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern der Internationalen Arbeitsorganisation von 1989 (Nr. 169) weiterentwickelt und spiegelt sich in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker wider. Es ist darauf angelegt, als Gewährleistung dafür zu dienen, dass die potenziellen Auswirkungen auf indigene Völker im Rahmen der Entscheidungsprozesse über Projekte, die sie betreffen, stets berücksichtigt werden.
(60)
Marktteilnehmer, die in den Anwendungsbereich anderer Rechtsakte der Union fallen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt festgelegt sind, sollten in der Lage sein, die Berichterstattungspflichten gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Rahmen des anderen Rechtsakte der Union aufnehmen.
(61)
Die Verantwortung für die Durchsetzung dieser Verordnung sollte bei den Mitgliedstaaten liegen, und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass dieser Verordnung uneingeschränkt entsprochen wird. Eine einheitliche Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, kann nur durch einen systematischen Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Zollbehörden und der Kommission erreicht werden.
(62)
Die wirksame und effiziente Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung sind für die Verwirklichung ihrer Ziele von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ein Informationssystem einrichten und verwalten, das die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden bei der Vorlage der und beim Zugang zu den erforderlichen Informationen über die in Verkehr gebrachten relevanten Erzeugnisse unterstützt. Die Marktteilnehmer sollten die Sorgfaltserklärungen an das Informationssystem übermitteln. Das Informationssystem sollte den zuständigen Behörden und den Zollbehörden zugänglich sein, um diesen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern, und es sollte den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den Zollbehörden ermöglichen. Die geschäftlich nicht sensiblen Daten sollten auch für eine breitere Öffentlichkeit zugänglich sein, wobei die Daten — mit Ausnahme der Informationen, die die Liste der endgültigen Gerichtsurteile gegen juristische Personen infolge von Verstößen gegen diese Verordnung und die gegen diese Personen verhängten Sanktionen betreffen — anonymisiert und im Einklang mit der in der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) festgelegten Politik des offenen Datenzugangs der Union in einem offenen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden sollten.
(63)
Im Hinblick auf die relevanten Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, sollten die zuständigen Behörden beauftragt werden, die Konformität relevanter Erzeugnisse mit dieser Verordnung unter anderem auf der Grundlage der von den Marktteilnehmern übermittelten Sorgfaltserklärungen zu überprüfen. Die Aufgabe des Zolls sollte darin bestehen, sicherzustellen, dass gegebenenfalls in der Zollanmeldung auf eine Sorgfaltserklärung verwiesen wird. Darüber hinaus sollten die Zollbehörden ab dem Zeitpunkt, an dem die elektronische Schnittstelle für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden eingerichtet wurde, den Status der Sorgfaltserklärung überprüfen, nachdem die zuständigen Behörden eine erste Risikoanalyse im Informationssystem durchgeführt haben. Die Zollbehörden sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, wie etwa einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis auf der Grundlage des Status der Erklärung zur Sorgfaltspflicht im Informationssystem auszusetzen oder abzulehnen, wenn sie auf der Grundlage des Status der Sorgfaltserklärungen im Informationssystem darum ersucht werden. Durch diese spezifische Organisation der Kontrollen wird die Anwendbarkeit von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) aufgehoben, soweit sie die Anwendung und Durchsetzung der vorliegenden Verordnung betrifft.
(64)
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass stets entsprechende finanzielle Mittel für die angemessene Ausstattung der zuständigen Behörden mit Ressourcen und Personal bereitstehen. Ein hohes Maß an Ressourcen ist erforderlich, um wirksame Kontrollen durchzuführen, und stabile Ressourcen sollten in einer Höhe zur Verfügung gestellt werden, die den Durchsetzungserfordernissen zum jeweiligen Zeitpunkt entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die öffentlichen Finanzmittel durch Rückforderung der Kosten von den jeweiligen Marktteilnehmern zu ergänzen, die bei der Durchführung der Kontrollen im Zusammenhang mit relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen entstehen, deren Nichtkonformität festgestellt wurde.
(65)
Diese Verordnung lässt andere Rechtsakte der Union über Waren und Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) in Bezug auf die Befugnisse der Zollbehörden und die Zollkontrollen, unberührt. Einführer sollten daran erinnert werden, dass die Artikel 220, 254, 256, 257 und 258 jener Verordnung vorsehen, dass auf den Markt gelangende Produkte, die eine weitere Verarbeitung erfordern, in das entsprechende Zollverfahren überführt werden, das eine solche Verarbeitung erlaubt. Grundsätzlich sollte die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr nicht als Nachweis für die Konformität mit dem Unionsrecht gelten, weil diese Überlassung nicht zwangsläufig eine vollständige Konformitätskontrolle umfasst.
(66)
Um den Prozess der Kontrolle, auch durch Minimierung des Verwaltungsaufwands, für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, zu optimieren, muss eine interoperable elektronische Schnittstelle eingerichtet werden, die eine automatische Datenübertragung zwischen den Zollsystemen und dem Informationssystem der zuständigen Behörden ermöglicht. Die Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll bietet sich naturgemäß für die Ermöglichung solcher Datenübermittlungen an. Die Schnittstelle sollte in hohem Maße automatisiert und benutzerfreundlich sein, und die Verfahren für die Zollbehörden und die Marktteilnehmer erleichtern. Darüber hinaus ist es angesichts der begrenzten Unterschiede zwischen den Daten, die den Zollbehörden zur Verfügung zu stellen sind und den in der Sorgfaltserklärung anzugebenden Daten angemessen, auch einen „Unternehmen zu Verwaltung-Ansatz” vorzuschlagen, bei dem Händler und Wirtschaftsbeteiligte die Sorgfaltserklärung für ein relevantes Erzeugnis über die nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll zur Verfügung stellen und diese Erklärung automatisch an das von den zuständigen Behörden verwendete Informationssystem gemäß dieser Verordnung übermittelt wird. Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden sollten zur Festlegung der zu übermittelnden Daten und sonstiger technischer Anforderungen beitragen.
(67)
Das Risiko, dass nicht konforme Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, hängt von den jeweiligen Rohstoffen und Erzeugnissen sowie von ihrem Ursprungs- und Erzeugerland oder deren Landesteilen ab. Marktteilnehmer, die Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern oder Landesteilen beziehen, die ein geringes Risiko dahingehend aufweisen, dass der Anbau, die Ernte oder die Erzeugung relevanter Rohstoffe dort unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt, sollten weniger Verpflichtungen unterliegen, wodurch die Befolgungskosten und der Verwaltungsaufwand verringert werden, es sei denn, der Marktteilnehmer hat Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass das Risiko eines Verstoßes gegen diese Verordnung besteht. Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis von einem Risiko dahingehend, dass diese Verordnung umgangen wird, beispielsweise wenn ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis in einem Land mit hohem Risiko erzeugt wurde und anschließend in einem Land mit geringem Risiko oder dessen Landesteilen verarbeitet wird, aus dem es in Verkehr gebracht wird, auf den Markt gelangt oder ihn verlässt, während aus der Sorgfaltserklärung oder der Zollanmeldung hervorgeht, dass der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis in einem Land mit geringem Risiko erzeugt wurde, so sollte die zuständige Behörde durch weitere Kontrollen prüfen, ob ein Verstoß vorliegt, und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, wie etwa eine Beschlagnahmung der relevanten Rohstoffe oder des relevanten Erzeugnisses und eine Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Ausfuhr des relevanten Rohstoffes oder des relevanten Erzeugnisses, sowie zusätzliche Kontrollen durchführen. Die zuständigen Behörden sollten verpflichtet sein für relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse aus Ländern mit hohem Risiko oder Teilen dieser Länder eine verstärkte Kontrolle durchzuführen.
(68)
Darüber hinaus sollte die Kommission das Risiko der Entwaldung und Waldschädigung in einem Land oder in Teilen eines Landes anhand einer Reihe von Kriterien bewerten, die sowohl quantitativen, objektiven und international anerkannten Daten als auch Hinweisen darauf Rechnung tragen, dass sich die Länder aktiv für die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung einsetzen. Solche Benchmarking-Informationen sollten es den Marktteilnehmern in der Union erleichtern, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen, den zuständigen Behörden die Überwachung und Durchsetzung der Konformität erleichtern und gleichzeitig den Erzeugerländern einen Anreiz bieten, die Nachhaltigkeit ihrer landwirtschaftlichen Erzeugungssysteme zu verbessern und ihre Auswirkungen auf die Entwaldung zu verringern. Dies dürfte dabei helfen, die Lieferketten transparenter und nachhaltiger zu gestalten. Das Benchmarking-System sollte auf einem dreistufigen System zur Einstufung von Ländern als Länder mit geringem, normalem oder hohem Risiko beruhen. Um für angemessene Transparenz und Klarheit zu sorgen, sollte die Kommission insbesondere die für das Benchmarking-System verwendeten Daten, die Gründe für die vorgeschlagene Änderung der Einstufung und die Antwort des betreffenden Landes öffentlich zugänglich machen. Bei relevanten Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko oder deren Landesteilen sollte es den Marktteilnehmern gestattet sein, eine vereinfachte Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Bei relevanten Erzeugnissen aus Ländern mit hohem Risiko oder deren Landesteilen sollten die zuständigen Behörden verpflichtet werden eine verstärkte Kontrolle durchzuführen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Liste derjenigen Länder oder deren Landesteile festzulegen, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen.
(69)
Die Kommission sollte mit Ländern, die als Länder mit hohem Risiko eingestuft wurden oder werden könnten, und mit relevanten Interessenträgern in diesen Ländern zusammenarbeiten, um auf eine Senkung des Risikoniveaus hinzuwirken.
(70)
Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen regelmäßiger Kontrollen der Marktteilnehmer und Händler überprüfen, dass diese die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen tatsächlich einhalten. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden Kontrollen auf der Grundlage relevanter Informationen vornehmen, die sich in ihrem Besitz befinden, einschließlich begründeter Bedenken Dritter. Die zuständigen Behörden sollten bei der Festlegung der durchzuführenden Kontrollen einen risikobasierten Ansatz verfolgen. Bezüglich relevanter Erzeugnisse aus Ländern mit hohem Risiko oder aus deren Landesteilen, bezüglich der jeweiligen Marktteilnehmer und Händler sowie bezüglich ihres Anteils an relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen sollte ein doppelter Ansatz angewandt werden, der eine umfassende Abdeckung bietet. Die zuständigen Behörden sollten demnach verpflichtet sein, einen bestimmten Prozentsatz der Marktteilnehmer und Händler zu kontrollieren, wobei auch ein bestimmter Prozentsatz der relevanten Erzeugnisse zu erfassen ist. Bei relevanten Erzeugnissen aus Ländern mit geringem oder normalem Risiko oder aus deren Landesteilen sollten die zuständigen Behörden verpflichtet sein, zumindest einen bestimmten Prozentsatz der Marktteilnehmer und Händler zu kontrollieren. Der Umfang der Kontrollen sollte für relevante Erzeugnisse aus Ländern mit hohem Risiko oder aus deren Landesteilen höher sein, wohingegen er für Länder mit geringem oder normalem Risiko oder für deren Landesteile niedriger sein könnte. Bei der Überprüfung dieser Verordnung sollte die Kommission quantifizierte Ziele für die von den zuständigen Behörden durchzuführenden jährlichen Kontrollen bewerten und festlegen, die geeignet sind, die Durchsetzung dieser Verordnung und einen harmonisierten Ansatz in der gesamten Union sicherzustellen.
(71)
Die von den zuständigen Behörden bei den Marktteilnehmern und Händlern durchgeführten Kontrollen sollten sich auf die Sorgfaltspflichtregelungen und die Konformität der relevanten Erzeugnisse mit dieser Verordnung erstrecken. Die Kontrollen sollten auf einem risikobasierten Plan beruhen, der Risikokriterien enthält, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, eine Risikoanalyse der von Marktteilnehmern und Händlern übermittelten Sorgfaltserklärungen durchzuführen. Die Risikokriterien sollten das Risiko der Entwaldung im Zusammenhang mit relevanten Rohstoffen im Erzeugerland, die bisherigen Verstöße gegen die Verpflichtungen dieser Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler sowie alle übrigen einschlägigen Informationen, die den zuständigen Behörden vorliegen, berücksichtigen. Die Risikoanalyse von Sorgfaltserklärungen sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, diejenigen der Marktteilnehmer, Händler und relevanten Erzeugnisse festzustellen, die überprüft werden müssen. Diese Risikoanalyse sollte mithilfe elektronischer Datenverarbeitungstechniken in dem Informationssystem, an das die Sorgfaltserklärungen übermittelt werden, durchgeführt werden. Falls notwendig und technisch möglich, sollten die zuständigen Behörden nach Konsultation und in enger Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittländern auch in der Lage sein, Kontrollen vor Ort durchzuführen.
(72)
Ergibt die Risikoanalyse der Sorgfaltserklärungen ein hohes Risiko der Nichtkonformität bestimmter relevanter Erzeugnisse, so sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden. Falls solche relevanten Erzeugnisse auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, sollten die zuständigen Behörden die Zollbehörden ersuchen, die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr auszusetzen, damit die zuständigen Behörden die erforderlichen Kontrollen durchführen können. Solche Ersuchen sollten über das Schnittstellensystem zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden übermittelt werden. Die Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt, der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr sollte auf drei Arbeitstage bzw. im Falle verderblicher relevanter Erzeugnisse auf 72 Stunden begrenzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden benötigen mehr Zeit, um die Konformität der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse mit dieser Verordnung zu prüfen. In diesen Fällen sollten die zuständigen Behörden zusätzliche vorläufige Maßnahmen ergreifen, um den Aussetzungszeitraum zu verlängern, oder — im Falle relevanter Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen — eine solche Verlängerung bei den Zollbehörden beantragen.
(73)
Die zuständigen Behörden sollten ihre Kontrollpläne regelmäßig unter Berücksichtigung der Ergebnisse ihrer Umsetzung aktualisieren. Marktteilnehmer, die durchgehend Konformität nachweisen können, könnten weniger häufig kontrolliert werden.
(74)
Um die Durchführung und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, nichtkonforme Erzeugnisse zurückzunehmen und zurückzurufen und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Sie sollten außerdem sicherstellen, dass Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler angemessenen und abschreckenden Sanktionen unterliegen.
(75)
Um die Rechenschaftspflicht für Marktteilnehmer und Händler zu erhöhen, sollte die Kommission auf ihrer Website die Liste der gegen juristische Personen verhängten endgültigen Urteile infolge von Verstößen gegen diese Verordnung und die gegen diese Personen verhängten Sanktionen veröffentlichen. Diese Informationen könnten für die zuständigen Behörden und die anderen Marktteilnehmer und Händler bei ihren Risikobewertungen hilfreich sein und das Bewusstsein der Verbraucher und der Zivilgesellschaft in Bezug auf Marktteilnehmer und Händler, die gegen diese Verordnung verstoßen, stärken.
(76)
Für die Umsetzung dieser Verordnung sind ausreichende Ressourcen und Kapazitäten erforderlich. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den nationalen Ressourcen so weit wie möglich die Unterstützungsangebote und -möglichkeiten nutzen, die auf Unionsebene und durch andere Mittel, einschließlich Kohäsionsfonds und Instrumente zum Kapazitätsaufbau, insbesondere im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung, das mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) geschaffen wurde, zur Verfügung stehen.
(77)
Unter Berücksichtigung des internationalen Charakters der Entwaldung, der Waldschädigung und des damit verbundenen Handels sollten die zuständigen Behörden untereinander und mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, mit der Kommission sowie mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern zusammenarbeiten. Die zuständigen Behörden sollten auch mit denjenigen Behörden zusammenarbeiten, die für die Überwachung und Durchsetzung anderer Rechtsakte der Union zuständig sind, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt festgelegt sind.
(78)
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Ferner sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verpflichtet, Rechtsbehelfe bereitzustellen, die ausreichen, um einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit, einschließlich natürlicher oder juristischer Personen, die begründete Bedenken gemäß dieser Verordnung geltend machen, im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN Economic Commission for Europe — UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus” ) eingegangen sind, Zugang zur Justiz erhält.
(79)
Um sicherzustellen, dass diese Verordnung weiterhin relevant bleibt und im Einklang mit den Handelsentwicklungen und den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen steht, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die in Anhang I dieser Verordnung enthaltene Liste der KN Codes für relevante Erzeugnisse zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(15) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(80)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ist das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Unionsmarkt verboten. Sie sieht vor, dass Marktteilnehmer, die Holz erstmals in Verkehr bringen, die Sorgfaltspflicht erfüllen müssen, und dass Händler Aufzeichnungen über ihre Lieferanten und Kunden führen müssen. Die vorliegende Verordnung sollte die Verpflichtung beibehalten, die Legalität der relevanten Erzeugnisse, einschließlich Holz und Holzerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, sicherzustellen, und sollte diese Verpflichtung um eine Anforderung der Nachhaltigkeit ergänzen. Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und die dazugehörige Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012(16) der Kommission werden daher durch die vorliegende Verordnung gegenstandslos und sollten aufgehoben werden. Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind die Entsprechung von Holz und Holzerzeugnissen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung, die gemäß dieser Verordnung Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden.
(81)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird ein Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor” (im Folgenden „FLEGT” ) für Holzeinfuhren in die Union eingerichtet. Das Genehmigungssystem wird über mit Holzerzeugerländern geschlossene freiwillige Partnerschaftsabkommen umgesetzt, die dem illegalen Holzeinschlag Einhalt gebieten und die Politikgestaltung im Forstsektor und den Handel in diesem Sektor verbessern sollen. Diese Verordnung sollte auf den bisherigen positiven Ergebnissen des FLEGT-Genehmigungssystem aufbauen, insbesondere was die stärkere Beteiligung von Interessenträgern und die bessere Politikgestaltung im Forstsektor anbelangt. In bestimmten Fällen könnten freiwillige Partnerschaftsabkommen diese Verordnung hinsichtlich der Legalität der Holzerzeugnisse ergänzen. Um die derzeitigen bilateralen Verpflichtungen zu erfüllen und die Fortschritte zu erhalten, die mit Partnerländern erzielt wurden, die über ein funktionierendes System verfügen (FLEGT-Genehmigungsstadium), und um — sofern zweckmäßig und entsprechend vereinbart — mit den aktuellen Partnern im Rahmen der Freiwilligen Partnerschaftsabkommen darauf hinzuarbeiten, dass sie dieses Stadium erreichen, sollte die vorliegende Verordnung eine Vorschrift enthalten, der zufolge Holz und Holzerzeugnisse, für die eine FLEGT-Genehmigung erteilt wurde, als der Legalitätsanforderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 entsprechend geltend.
(82)
Die vorliegende Verordnung befasst sich zwar mit der Entwaldung und der Waldschädigung, wie in der Mitteilung mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt” vorgesehen, der Schutz der Wälder sollte jedoch nicht zur Umwandlung oder Schädigung anderer natürlicher Ökosysteme führen. Ökosysteme, einschließlich bewirtschafteter Ökosysteme, wie Feuchtgebiete, Savannen und Torfgebiete sind für die weltweiten Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels und der Biodiversitätskrise sowie für weitere SDG von großer Bedeutung, und ihre Umwandlung oder Schädigung muss dringend gezielt bekämpft und verhindert werden. Angesichts des Fußabdrucks der Union in Bezug auf natürliche Ökosysteme, bei denen es sich nicht um Wälder handelt, sollte die Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewertung im Hinblick auf eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen vornehmen und gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Ferner sollte die Kommission spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten eine Bewertung im Hinblick auf eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere natürliche Ökosysteme, einschließlich sonstiger Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und hohem Wert für die biologische Vielfalt, wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete, vornehmen und gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Die Ökosysteme stehen aufgrund der Erzeugung von Rohstoffen für den Unionsmarkt ebenfalls zunehmend unter dem Druck der Umwandlung und Schädigung. Die Kommission sollte außerdem spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüfen, ob deren Anwendungsbereich auf weitere Rohstoffe ausgeweitet werden muss, und ob dies umsetzbar ist. Gleichzeitig sollte die Kommission auch eine Überprüfung der in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Liste der KN-Codes der relevanten Erzeugnisse vornehmen.
(83)
Unter Berücksichtigung der Forderung, die sowohl das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 22. Oktober 2020 zu einem EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung als auch die große Mehrheit der annähernd 1,2 Mio. Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation der Kommission erhoben haben, sollte die Kommission den Schwerpunkt ihrer Bewertung und jedes künftigen Gesetzgebungsvorschlags auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Ökosysteme, bei denen es sich nicht um Wälder handelt, und deren Umwandlung und Schädigung legen.
(84)
Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung notwendig, geschieht dies im Einklang mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung fällt unter die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) bzw. die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(18).
(85)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bekämpfung der Entwaldung und Waldschädigung durch die Verringerung des Anteils des Unionsverbrauchs, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(86)
Die Marktteilnehmer, die Händler und die zuständigen Behörden sollten über einen angemessenen Zeitraum verfügen, um sich auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorbereiten zu können

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 275 vom 18.7.2022, S. 88.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Mai 2023.

(3)

ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(4)

Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).

(5)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(6)

Beschluss des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (93/626/EWG) (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1).

(9)

Pendrill F., Persson U. M., Kastner, T. 2020. Deforestation risk embodied in production and consumption of agricultural and forestry commodities 2005-2017 (Version 1.0). Zenodo.

(10)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(11)

Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(12)

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(13)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(14)

Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).

(15)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(16)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16).

(17)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(18)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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