Artikel 4 VO (EU) 2023/1117
Informationen über die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko und der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung der Wertpapierfirma
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, ob eine Wertpapierfirma die in Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko erfüllt.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma die in Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, ob eine Wertpapierfirma die in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen an die Liquiditätsdeckung erfüllt, und tragen dabei den in Artikel 57 Absatz 1 jener Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen sowie der Anwendung jeder etwaigen Ausnahme gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung Rechnung.
(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma die in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen an die Liquiditätsdeckung nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.
(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihr Gesamturteil zum Liquiditätsrisikoprofil und zum Risikomanagement einer Wertpapierfirma mit und tragen dabei den in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Übergangsbestimmungen sowie der Anwendung jeder etwaigen Ausnahme gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung Rechnung.
(6) Haben die zuständigen Behörden eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung des Teils 5 jener Verordnung ausgenommen, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auf konsolidierter Ebene.
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