Artikel 7 VO (EU) 2023/1117
Informationen zu anderen Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können.
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Informationen und Erkenntnissen übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen über alle etwaigen wesentlichen Risiken und teilen diesen ihr aufsichtliches Urteil mit, zu dem sie im Zuge der gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 vorgenommenen aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung oder im Zuge einer anderen Aufsichtstätigkeit gelangt sind.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.
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