Präambel VO (EU) 2023/1117

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, welche Informationen die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats einander zu Wertpapierfirmen und — soweit relevant — zur Funktionsweise von deren Zweigniederlassungen oder zur Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Sitzland übermitteln müssen.
(2)
Es ist wichtig, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten im breiteren Kontext der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Wertpapierfirmengruppen zu sehen. Wo relevant, sollten diese Informationen deshalb auf konsolidierter Ebene übermittelt werden. Insbesondere in Fällen, in denen eine Wertpapierfirma, die ihre Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, ihren Sitz in dem gleichen Mitgliedstaat hat wie das Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe, und die für diese Wertpapierfirma zuständige Behörde ebenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, sollten die Informationen eher auf konsolidierter Ebene als auf Ebene der Wertpapierfirma übermittelt werden. Allerdings sollte in einem solchen Fall die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mitteilen, dass es sich bei den übermittelten Informationen um konsolidierte Angaben für die gesamte Wertpapierfirmengruppe handelt.
(3)
Auch wenn in dieser Verordnung die zentralen Elemente des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden festgelegt werden sollten, wäre es im Interesse einer effizienten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden unangemessen, den Umfang dieses Informationsaustauschs zu beschränken. Insbesondere Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/2034 enthält spezielle Bestimmungen für den Informationsaustausch über Vor-Ort-Nachprüfungen bei Zweigniederlassungen, die auch im Zusammenhang mit Artikel 13 der Richtlinie relevant sein könnten.
(4)
Vorschriften für Zusammenarbeit und Informationsaustausch, die eine Mitteilung verlangen, wenn vom Niederlassungsrecht und vom Recht auf freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch gemacht wird, sind in den Artikeln 34 und 35 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) enthalten, während Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Marktaufsichtsbehörden bei aufsichtlichen Tätigkeiten, bei Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen in Artikel 80 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt sind und in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/586 der Kommission(3) weiter präzisiert werden. Für diese Bereiche wird in der vorliegenden Verordnung folglich kein Informationsaustausch vorgeschrieben.
(5)
Zwar sollte im Zusammenhang mit der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat festgelegt werden, welche Informationen zur Gewährleistung eines angemessenen Kundenschutzes und zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat ausgetauscht werden müssen, doch sollte zugleich ein doppelter Informationsaustausch vermieden werden. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden bereits verfügbare Informationen nutzen, insbesondere solche, die über den gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU in einem bestimmten Mitgliedstaat benannten Behörden eingerichteten Mechanismus bereitgestellt werden; handelt es sich dabei nicht um dieselben Behörden, sollten Artikel 80 der Richtlinie 2014/65/EU und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/586 berücksichtigt werden.
(6)
Um innerhalb der Union eine ausreichende Konvergenz der Regulierungs- und Aufsichtspraxis sowie ein Mindestmaß an Informationsaustausch zu gewährleisten, das den zuständigen Behörden die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten ermöglicht, sollten Mindestanforderungen an die zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats auszutauschenden Informationen festgelegt werden. Diese Informationen sollten mindestens alle in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Bereiche abdecken, d. h. die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Wertpapierfirma, die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Wertpapierfirma, die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko und der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung der Wertpapierfirma, die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie die internen Kontrollmechanismen der Wertpapierfirma und alle anderen relevanten Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können. Um eine angemessene Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten einander über festgestellte Fälle der Nichteinhaltung des nationalen oder des Unionsrechts auf dem Laufenden halten, wenn eine solche Nichteinhaltung den Kundenschutz oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen kann, sowie einander über die gegen Wertpapierfirmen verhängten Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen unterrichten. Damit die Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten Wertpapierfirmen wirksam überwachen können, sollte der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auch die Vorkehrungen für Krisensituationen umfassen.
(7)
Um zu gewährleisten, dass die maßgeblichen Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ausgetauscht werden, und um gleichzeitig zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats jede Information über eine Wertpapierfirma unabhängig von deren Art und Bedeutung an alle zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten weiterleiten müssen, ist es in bestimmten Fällen angemessen, nur die eine bestimmte Zweigniederlassung betreffenden Informationen ausschließlich an die für die Beaufsichtigung dieser Zweigniederlassung zuständige Behörde weiterzuleiten. Ebenfalls der Effizienz und Verhältnismäßigkeit halber sollten in einer Reihe spezieller Bereiche nur bei nachweislicher Nichteinhaltung Informationen zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ausgetauscht werden, womit in Fällen, in denen die Wertpapierfirma das nationale und das Unionsrecht einhält, keine Informationen ausgetauscht werden müssten.
(8)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt und in Absprache mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde erarbeitet wurde.
(9)
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates(4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.

(2)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/586 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort und bei Ermittlungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 382).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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