Artikel 14 VO (EU) 2023/1118

Umsetzung des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens

(1) Für die Zwecke des im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens erstellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in Absprache mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums ein aktualisiertes aufsichtliches Prüfungsprogramm des Kollegiums und erhält dieses aufrecht.

(2) Bei der Erstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms ermittelt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in Absprache mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, welche aufsichtlichen Tätigkeiten in Bezug auf die Unternehmen der Gruppe oder die Wertpapierfirmengruppe als Ganzes durchzuführen sind. Dieses aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums enthält alle folgende Elemente:

a)
die Bereiche für gemeinsame Arbeiten, die im Rahmen des im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens oder infolge anderer Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums ermittelt wurden, einschließlich der Anstrengungen im Hinblick auf einen Beitrag zu einer effizienten Beaufsichtigung und zur Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe f der genannten Richtlinie;
b)
die jeweiligen aufsichtlichen Prüfungsprogramme der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums für das Unionsmutterunternehmen und die Unternehmen oder Zweigstellen der Wertpapierfirmengruppe;
c)
die Arbeitsschwerpunkte des Aufsichtskollegiums und seine geplanten Aufsichtstätigkeiten, einschließlich der geplanten Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/2034;
d)
die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die für die Durchführung der geplanten Aufsichtstätigkeiten zuständig sind;
e)
die erwarteten Zeitpläne für jede der geplanten Aufsichtstätigkeiten, sowohl im Hinblick auf die zeitliche Planung als auch auf deren Dauer.

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