Artikel 8 VO (EU) 2023/1118
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und einer Wertpapierfirmengruppe
(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums stimmen sich bei der Übermittlung von Informationen an Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe und der Anforderung von Informationen von Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe wie folgt ab:
- a)
- die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt Informationen an das Unionsmutterunternehmen und fordert Informationen vom Unionsmutterunternehmen an;
- b)
- die Mitglieder des Aufsichtskollegiums übermitteln Informationen an die Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe, die nach der gemäß Artikel 1 erstellten Übersicht ihrer Aufsicht unterstehen, und fordern Informationen von diesen Unternehmen an.
(2) Beabsichtigt ein Mitglied des Aufsichtskollegiums ausnahmsweise, dem Unionsmutterunternehmen Informationen zu übermitteln oder vom Unionsmutterunternehmen Informationen anzufordern, so unterrichtet es vorab die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde.
(3) Beabsichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ausnahmsweise, einem Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe, das gemäß der nach Artikel 1 erstellten Übersicht nicht unmittelbar ihrem Aufsichtsbereich untersteht, Informationen zu übermitteln oder Informationen von einem solchen Unternehmen anzufordern, so unterrichtet sie vorab das betreffende für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens zuständige Mitglied des Kollegiums.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.