Präambel VO (EU) 2023/1119

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für eine effiziente und rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist — im Rahmen der jeweiligen Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden — ein angemessener Informationsaustausch in beide Richtungen erforderlich. Zur Förderung dieses Ziels sollten Standardformulare, Muster und Arbeitsverfahren, einschließlich Zeitpläne, für den Informationsaustausch festgelegt werden. Da die Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden und auf dem neuesten Stand sein sollten, sollten die zuständigen Behörden bestrebt sein, Informationen frühestmöglich und ohne unangemessene Verzögerung vor dem Meldeschlusstermin auszutauschen.
(2)
Um eine effiziente Übermittlung der Informationen an die maßgeblichen Kontaktpersonen innerhalb der zuständigen Behörden sowie die Vertraulichkeit der Informationen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Kontaktpersonen aufstellen, aneinander weiterreichen und regelmäßig aktualisieren.
(3)
Damit die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, ein angemessener Schutz von Kunden und Märkten sowie rasche Korrekturmaßnahmen gewährleistet werden, sollten die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander umgehend über jede potenzielle Situation unterrichten, die die Finanzstabilität oder die Funktionsweise einer Zweigniederlassung beeinträchtigen könnte, und alle wesentlichen und relevanten Informationen zu dieser Situation bereitstellen.
(4)
Die Anforderungen an Art und Typ der zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auszutauschenden Informationen sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission(2) festgelegt. Folglich sollte die Festlegung von Standardformularen, Mustern und Verfahren für solche Anforderungen an den Informationsaustausch dem in der genannten delegierten Verordnung dargelegten Anwendungsbereich und Ansatz folgen und den Standardformularen, Mustern und Verfahren Rechnung tragen, die bereits durch andere Mechanismen umgesetzt werden, etwa durch die im Einklang mit den Artikeln 34 und 35 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegten Mechanismen, wodurch Doppelarbeit vermieden wird.
(5)
In dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 festgelegten Rahmen sind Anforderungen an Art und Typ der von den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen spezifiziert. Wenngleich in dem Rahmen die wichtigsten Elemente festgelegt sind, die Gegenstand eines Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden sein sollten, zielt der Rahmen nicht darauf ab, den Umfang eines solchen Informationsaustauschs im Kontext der Förderung einer breit angelegten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden einzuschränken.
(6)
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt wurde.
(7)
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an Art und Typ der zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auszutauschenden Informationen (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).

(3)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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