Artikel 1 VO (EU) 2023/1122

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse ( „narrow-strip” )), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 72081000, 72082500, 72082600, 72082700, 72083600, 72083700, 72083800, 72083900, 72084000, 72085210, 72085299, 72085310, 72085390, 72085400, 72111300, 72111400, 72111900, ex72251910 (TARIC-Code 7225191090), 72253090, ex72254060 (TARIC-Code 7225406090), 72254090, ex72261910 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 72269191 und 72269199 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, eingeführt.

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

i)
Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
ii)
Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
iii)
Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und
iv)
Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2050 mm oder mehr.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Volksrepublik China Bengang Steel Plates Co., Ltd. 0 % C157
Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd. 10,3 % C158
Hesteel Co., Ltd. Tangshan Branch (1) 10,3 % C159
Hesteel Co., Ltd. Chengde Branch (2) 10,3 % C160
Zhangjiagang Hongchang Plate Co., Ltd. 31,3 % C161
Zhangjiagang GTA Plate Co., Ltd. 31,3 % C162
Shougang Jingtang United Iron and Steel Co. Ltd. 0 % C164
Beijing Shougang Co. Ltd., Qian’an Iron & Steel branch 0 % C208
Angang Steel Company Limited 10,8 % C150
Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Lt 0 % C151
Jiangyin Xingcheng Special Steel Works Co., Ltd. 0 % C147
Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd. 0 % C163
Maanshan Iron & Steel Co., Ltd. 10,8 % C165
Rizhao Steel Wire Co., Ltd. 10,8 % C166
Rizhao Baohua New Material Co., Ltd. 10,8 % C167
Tangshan Yanshan Iron and Steel Co., Ltd. 0 % C168
Wuhan Iron & Steel Co., Ltd. 10,8 % C156
Alle übrigen Unternehmen 0 % C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

a)
die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat,
b)
nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und
c)
nach dem Ende des Untersuchungszeitraums die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

kann Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der Unternehmen aufgenommen wird, die in der Tabelle aufgeführt sind und für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt, der nicht höher ist als der Zollsatz, der für Unternehmen gilt, die bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung, d. h. 0 %.

(5) Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder, soweit angezeigt, die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.

In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet. Der Betrag, der dem Antragsteller zu erstatten ist, darf die Differenz zwischen den erhobenen Zöllen und dem im Rahmen der Erstattungsuntersuchung festgesetzten kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzoll nicht übersteigen.

(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Tangshan Branch” .

(2)

Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Chengde Branch” .

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