Artikel 1 VO (EU) 2023/1123

(1) Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse ( „narrow-strip” )), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 72081000, 72082500, 72082600, 72082700, 72083600, 72083700, 72083800, 72083900, 72084000, 72085210, 72085299, 72085310, 72085390, 72085400, 72111300, 72111400, 72111900, ex72251910 (TARIC-Code 7225191090), 72253090, ex72254060 (TARIC-Code 7225406090), 72254090, ex72261910 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 72269191 und 72269199 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, eingeführt.

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

i)
Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
ii)
Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
iii)
Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und
iv)
Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2050 mm oder mehr.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen Ausgleichszoll TARIC-Zusatzcode
Volksrepublik China Bengang Steel Plates Co., Ltd. 28,1 % C157
Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd. 7,8 % C158
Hesteel Co., Ltd. Tangshan Branch (1) 7,8 % C159
Hesteel Co., Ltd. Chengde Branch (2) 7,8 % C160
Zhangjiagang Hongchang Plate Co., Ltd. 4,6 % C161
Zhangjiagang GTA Plate Co., Ltd. 4,6 % C162
Shougang Jingtang United Iron and Steel Co. Ltd. 31,5 % C164
Beijing Shougang Co. Ltd., Qian’an Iron & Steel branch 31,5 % C208
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 17,1 % Siehe Anhang
Alle übrigen Unternehmen 35,9 % C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sollten die mit Artikel 1 Absatz 2 eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder soweit angezeigt die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.

In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet. Der Betrag, der dem Antragsteller zu erstatten ist, darf die Differenz zwischen den erhobenen Zöllen und dem im Rahmen der Erstattungsuntersuchung festgesetzten kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzoll nicht übersteigen.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Tangshan Branch” .

(2)

Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Chengde Branch” .

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