Präambel VO (EU) 2023/1125

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.
(4)
Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.
(5)
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Grafschaften East Sussex und Lincolnshire in England gemeldet, die am 18. Mai 2023 bzw. am 24. Mai 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(6)
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(7)
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen zur Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat.
(8)
Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den genannten Gebieten ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.
(9)
Kanada, Chile, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen in Bezug auf die Umstände vorgelegt, die zur Aussetzung des Eingangs einiger Waren in die Union geführt haben.
(10)
Im Einzelnen hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf acht Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen Ontario (2), Quebec (5) und Saskatchewan (1) vorgelegt, die zwischen dem 26. September 2022 und dem 18. April 2023 bestätigt wurden.
(11)
Des Weiteren hat Chile aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf fünf Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Valparaíso (4) und O'Higgins (1) vorgelegt, die zwischen dem 12. März 2023 und dem 20. April 2023 bestätigt wurden.
(12)
Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in der Grafschaft Yorkshire in England, Vereinigtes Königreich, vorgelegt, der am 13. April 2023 bestätigt wurde.
(13)
Außerdem haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf 11 Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Bundesstaaten Kalifornien (1), Iowa (2), Mississippi (1), Nebraska (1), New York (1), Pennsylvania (3), South Dakota (1) und Washington (1) übermittelt, die zwischen dem 12. Dezember 2022 und dem 19. April 2023 bestätigt wurden.
(14)
Kanada, Chile, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada, Chile, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren Hoheitsgebieten abgeschlossen.
(15)
Die Kommission hat die von Kanada, Chile, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass Kanada, Chile, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu den Aussetzungen geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt und dass folglich der Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Zonen der Länder, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte.
(16)
Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in Kanada, Chile, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.
(17)
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, Chile, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die HPAI und des ernst zu nehmenden Risikos ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(18)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

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