Präambel VO (EU) 2023/1126
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen(1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 4,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 20. September 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/1686 angenommen.
- (2)
- Am 26. April 2023 hat der gemäß den Resolutionen 1267 (1999), 1989 (2011) und 2253 (2015) des VN-Sicherheitsrats eingesetzte Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zwei weitere Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.
- (3)
- Am 3. Mai 2023 wurden diese Personen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002(2) des Rates aufgenommen.
- (4)
- Da eine dieser Personen bereits in der Verordnung (EU) 2016/1686 benannt wurde, sollte sie aus Anhang I jener Verordnung gestrichen werden.
- (5)
- Die Verordnung (EU) 2016/1686 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).
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